Rechtsprechung / BPatG / 2000
BPatG Beschluss vom 19.09.2000 – 8 W (pat) 9/99
8. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
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(Aktenzeichen)
Verkündet am
19. September 2000
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung 198 02 640.4-12
…
hat der 8. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 19. September 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Kowalski sowie der Richter Viereck, Dipl.-Ing. Dehne,
und Dr. Huber 6.70
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluß der Prüfungsstelle für Klasse F 16 H des Patentamts vom 16. November 1998 aufgehoben und das Patent erteilt.
B e z e i c h n u n g :
Betätigungsvorrichtung für ein Schrittschaltwerk
A n m e l d e t a g :
24. Januar 1998
Der Erteilung liegen folgende Unterlagen zugrunde:
Patentansprüche 1 bis 4,
Beschreibung Seiten 1 bis 4,
4 Blatt Zeichnungen, Figuren 1 bis 4, jeweils überreicht in der
mündlichen Verhandlung.
G r ü n d e
I
Die Patentanmeldung mit der Bezeichnung "Betätigungsvorrichtung für ein
Schrittschaltwerk " ist am 24. Januar 1998 beim Patentamt eingegangen.
Nachdem die Anmelderin sich auf einen sachlichen Bescheid der Prüfungsstelle
für Klasse F16H geäußert hatte, wurde die Anmeldung mit Beschluß vom
16. November 1998 zurückgewiesen, weil ihr Gegenstand nicht auf erfinderischer
Tätigkeit beruhte.
Dagegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin.
Zur Begründung trägt sie vor, der Stand der Technik habe dem Fachmann weder
Anregungen für die vorliegende Aufgabenstellung noch für deren Lösung, wie sie
mit dem Patentanspruch 1 vorliege, gegeben.
Zum Stand der Technik sind die folgenden Entgegenhaltungen im Verfahren:
DE 36 16 164 C2
Fachbuch "Getriebetechnik", Herausgeber Prof. Dr.-Ing. J. Volmer,
VEB-Verlag Technik Berlin, 4. Aufl., Juni 1979, S. 38, 39, 65 bis
67, 74, 75, 104 (nachfolgend mit "Getriebetechnik" zitiert).
In der mündlichen Verhandlung hat die Anmelderin unter anderem eine neue
Fassung des Patentanspruchs 1 vorgelegt.
Der Patentanspruch 1 lautet:
"Betätigungsvorrichtung für ein Schrittschaltwerk (1), das eine
Drehachse (1a) aufweist,
insbesondere zum Verstellen von
Kraftfahrzeugsitzen, die einen Sitzrahmen (5) aufweisen, mit einem von einer Ausgangsstellung in zwei unterschiedliche Richtungen betätigbaren Betätigungshebel (2),
dadurch gekennzeichnet,
daß der Betätigungshebel (2) über zwei voneinander beabstandete, parallel zur ortsfesten bzw. sitzrahmenfesten Drehachse (1a)
des Schrittschaltwerks (1) verlaufende Lagerachsen (3a; 4a) an
jeweils einem Ende von zwei lageveränderlichen Schwenkhebeln
(3; 4) angelenkt ist, deren erster (3) über sein anderes Ende an
einer ortsfesten bzw. sitzrahmenfesten Lagerachse (3b) angelenkt
ist und deren zweiter (4) über sein anderes Ende mit dem
Schrittschaltwerk (1) verbunden und um dessen Drehachse (1a)
verschwenkbar ist, wobei die ortsfeste bzw. sitzrahmenfeste Lagerachse (3b) des ersten Gelenkhebels (3) parallel zur Drehachse
(1a) verläuft, wobei die Anordnung der Lagerachsen (3a; 4a; 3b)
und der Drehachse (1a) derart gewählt ist, daß die beiden
Schwenkhebel (3; 4) eine Parallelogrammführung für den Betätigungshebel bilden, wobei der Abstand zwischen Drehachse (1a)
und ortsfester bzw. sitzrahmenfester Lagerachse (3b) dem Abstand der beiden anderen Lagerachsen (3a; 4a) entspricht."
Dem Anspruch 1 sind die Unteransprüche 2 bis 4, eingereicht in der mündlichen
Verhandlung, untergeordnet, zu deren Inhalt auf die Akte verwiesen wird.
Damit soll gemäß der Beschreibung, S. 1, Abs. 3, eine Betätigungsvorrichtung
angegeben werden, welche die Richtung des Kraftangriffs am Betätigungshebel
während der gesamten Verstellbewegung unverändert läßt und und ohne Komforteinbußen große Hubwege ermöglicht.
Die Anmelderin vertritt die Auffassung, der Gegenstand des Patentanspruchs 1 sei
patentfähig und beantragt,
den Beschluß der Prüfungsstelle für Klasse F16H des Patentamts
vom 16. November 1998 aufzuheben und das Patent auf der
Grundlage folgender Unterlagen zu erteilen:
Patentansprüche 1 bis 4, Beschreibung, Seiten 1 bis 4, 4 Blatt
Zeichnungen, Figuren 1 bis 4, jeweils eingereicht in der mündlichen Verhandlung.
II
Die zulässige Beschwerde ist begründet.
Der Anmeldungsgegenstand ist patentfähig.
Er betrifft stark verkürzt eine insofern neuartige Betätigung eines Schrittschaltwerks, als dessen Betätigungshebel, mittels einer Parallelogrammführung geführt,
in einer zu sich parallelen Richtung betätigbar ist, die Einwirkung auf das Schrittschaltwerk aber dessen ungeachtet kreisförmig um dessen Drehachse erfolgt.
1. Alle Merkmale des Patentanspruchs 1 sind den ursprünglichen Anmeldungsunterlagen, insbesondere dem ursprünglichen Anspruch 1 sowie der ursprünglichen Beschreibung, S. 2, letzter Abs bis S. 4, Abs 2, als zum Anmeldungsgegenstand gehörend zu entnehmen.
2. Die zweifellos gewerblich anwendbare Vorrichtung nach Anspruch 1 ist neu,
denn keine der im Verfahren befindlichen Entgegenhaltungen zeigt alle darin beanspruchten Merkmale.
Die DE 36 16 164 C2, zeigt eine Betätigungsvorrichtung für ein Schrittschaltwerk,
deren Betätigungshebel 20 an einer Betätigungsplatte 30 befestigt ist und über
diese eine Schwenkbewegung um eine Lagerachse 26 ausführt (s. Sp. 4, Z. 8 bis
10 und Fig. 3 und 4).
Die bekannte Betätigungsvorrichtung zeigt die Oberbegriffs-Merkmale des Anspruchs 1, wovon sich der Anspruchsgegenstand durch die Merkmale des kennzeichnenden Teils unterscheidet.
"Getriebetechnik" zeigt auf den zitierten einschlägigen Seiten Beispiele für Parallelkurbelgetriebe und für Freilaufgetriebe. Davon unterscheidet sich der beanspruchte Gegenstand schon im Oberbegriff durch den in zwei unterschiedliche
Richtungen betätigbaren Betätigungshebel für das Schrittschaltwerk.
3. Der im Anspruch 1 beanspruchte Gegenstand beruht auch auf erfinderischer
Tätigkeit.
Als nachteilig wird bei der nächstliegenden Betätigungsvorrichtung nach
DE 36 16 164 C2 angesehen, daß sich dort der Betätigungshebel auf einer Kreisbahn bewegt. Um eine ausreichend bequeme Betätigung zu ermöglichen, können
nur kleine Schwenkwinkel des Betätigungshebels zugelassen werden. Dies hat
zur Folge, daß für ein Verstellen eine große Anzahl von Hubbewegungen erforderlich sind. (s. die vorliegende Beschreibungseinleitung S. 1, Abs. 2).
Die DE 36 16 164 C2 befaßt sich ausschließlich mit einer kreisförmigen Schwenkbewegung des Betätigungshebels um die Achse des Schrittschaltwerks. Alternativen dazu sind nicht beschrieben. In dieser Schrift finden sich auch keine
Hinweise, daß diese Arbeitsweise ergonomisch nachteilig und daher zu vermeiden
sei. Der Fachmann, ein Getriebekonstrukteur mit Maschinenbauausbildung,
bekommt aus diesem Stand der Technik insbesondere keine Anregungen zur der
vorliegenden Aufgabe, die Richtung des Kraftangriffs am Betätigungshebel während der gesamten Verstellbewegung unverändert zu lassen, und ohne Komforteinbußen große Hubwege möglich zu machen. Damit fehlen naturgemäß auch
jegliche Lösungsansätze hierfür.
Auch die weiterhin im Prüfungsverfahren ermittelte "Getriebetechnik" gibt dem
Fachmann keine Hinweise oder Vorgaben zur Lösung der geschilderten Problematik. Das Lehrbuch befaßt sich allgemein mit den verschiedensten Getriebetypen, ohne daß die vorgestellten Lösungen in einem Zusammenhang stehen und
ohne bestimmten dargestellten Lösungen den Vorzug zu geben. Zwar zeigt die
S. 104 bereits Freilaufgetriebe, die als Schrittschaltwerk im Sinne des Anspruchsgegenstands angesehen werden können, mit Kurbelschwingen zur ihrem
Antrieb, aber die Betätigung derselben erfolgt kreisförmig. Das dort dargestellte
und beschriebene Freilaufgetriebe steht in keinerlei Zusammenhang mit einem auf
der S. 66 in der Tafel 3.2 vorgestellten und auf der S. 65 beschriebenen
Parallelkurbelgetriebe. Auch dieses Getriebe setzt eine kreisförmige Antriebsbewegung in eine weiterhin kreisförmige Abtriebsbewegung um. Zwar wird in der
Beschreibung des Parallelkurbelgetriebes darauf hingewiesen, daß dabei die
Koppel stets parallel zum Gestell bleibt und daß es zur Parallelführung durch die
Koppel (in der Zeichnung auf S. 66 mit b1 bezeichnet) als Führungsgetriebe, z. B.
für eine Zeichenmaschine, verwendbar ist. Dies steht aber in keinerlei Zusammenhang damit, wie angesichts der beschriebenen Ergonomieprobleme bei der
bekannten Sitzverstellung die Betätigung für das Schrittschaltwerk zu modifizieren
ist.
Selbst wenn die in "Getriebetechnik" gezeigten Beispiele für Schrittschaltwerke
und Parallelkurbelgetriebe als allgemeines Fachwissen des Getriebekonstrukteurs
aufgefaßt werden, das bei dem vor dem vorliegenden Problemfall stehenden
Durchschnittsfachmann als jederzeit verfügbares Grundwissen vorausgesetzt
werden kann, so fehlt es dennoch an jeglichen Vorbildern, die ihn veranlassen,
eine Kombination der beiden Getriebetypen Parallelkurbelgetriebe und Schrittschaltwerk in Betracht zu ziehen.
Weder das durch "Getriebetechnik" dokumentierte allgemeine Fachwissen noch
der Stand der Technik geben nämlich irgendwelche zielgerichteten Hinweise, die
den Fachmann zu einem ersten gedanklichen Schritt veranlassen würden, die
gewohnte und mit einem einzigen Hebel einfach durchzuführende kreisförmige
Betätigung des Schrittschaltwerkhebels aufzugeben und es statt dessen ergonomisch günstiger in einer zu sich parallelen Betätigungsrichtung anzutreiben.
Da schon für diesen ersten Schritt, der eine notwendige und wesentliche Voraussetzung für die Lösung darstellt, kein Anlaß besteht, gibt es für den Fachmann
auch keinen Grund, in einem weiteren Schritt nach konstruktiven Lösungen zu
suchen, die eine solche Parallelbetätigung ermöglichen, zu denen zweifelsfrei die
dem Fachmann geläufigen Parallelogrammführungen im Sinne des Parallelkurbelgetriebes nach "Getriebetechnik"gehören.
Die beanspruchte Lehre ist dem Fachmann mithin weder durch den Stand der
Technik nahegelegt worden, noch hat sie sich ihm mangels eines vergleichbaren
ähnlichen Vorbildes aufgrund einfacher fachlicher Überlegungen erschlossen.
Der Patentanspruch 1 ist somit gewährbar.
Auch die Unteransprüche sind gewährbar, da sie auf zweckmäßige Weiterbildungen der Vorrichtung nach Anspruch 1 gerichtet sind.
Kowalski
Viereck
Dehne
Dr. Huber
Na