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BPatG Beschluss vom 19.09.2000 – 8 W (pat) 9/99

8. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

19. September 2000

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 198 02 640.4-12

hat der 8. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 19. September 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Kowalski sowie der Richter Viereck, Dipl.-Ing. Dehne,

und Dr. Huber 6.70

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluß der Prüfungsstelle für Klasse F 16 H des Patentamts vom 16. November 1998 aufgehoben und das Patent erteilt.

B e z e i c h n u n g :

Betätigungsvorrichtung für ein Schrittschaltwerk

A n m e l d e t a g :

24. Januar 1998

Der Erteilung liegen folgende Unterlagen zugrunde:

Patentansprüche 1 bis 4,

Beschreibung Seiten 1 bis 4,

4 Blatt Zeichnungen, Figuren 1 bis 4, jeweils überreicht in der

mündlichen Verhandlung.

G r ü n d e

I

Die Patentanmeldung mit der Bezeichnung "Betätigungsvorrichtung für ein

Schrittschaltwerk " ist am 24. Januar 1998 beim Patentamt eingegangen.

Nachdem die Anmelderin sich auf einen sachlichen Bescheid der Prüfungsstelle

für Klasse F16H geäußert hatte, wurde die Anmeldung mit Beschluß vom

16. November 1998 zurückgewiesen, weil ihr Gegenstand nicht auf erfinderischer

Tätigkeit beruhte.

Dagegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin.

Zur Begründung trägt sie vor, der Stand der Technik habe dem Fachmann weder

Anregungen für die vorliegende Aufgabenstellung noch für deren Lösung, wie sie

mit dem Patentanspruch 1 vorliege, gegeben.

Zum Stand der Technik sind die folgenden Entgegenhaltungen im Verfahren:

DE 36 16 164 C2

Fachbuch "Getriebetechnik", Herausgeber Prof. Dr.-Ing. J. Volmer,

VEB-Verlag Technik Berlin, 4. Aufl., Juni 1979, S. 38, 39, 65 bis

67, 74, 75, 104 (nachfolgend mit "Getriebetechnik" zitiert).

In der mündlichen Verhandlung hat die Anmelderin unter anderem eine neue

Fassung des Patentanspruchs 1 vorgelegt.

Der Patentanspruch 1 lautet:

"Betätigungsvorrichtung für ein Schrittschaltwerk (1), das eine

Drehachse (1a) aufweist,

insbesondere zum Verstellen von

Kraftfahrzeugsitzen, die einen Sitzrahmen (5) aufweisen, mit einem von einer Ausgangsstellung in zwei unterschiedliche Richtungen betätigbaren Betätigungshebel (2),

dadurch gekennzeichnet,

daß der Betätigungshebel (2) über zwei voneinander beabstandete, parallel zur ortsfesten bzw. sitzrahmenfesten Drehachse (1a)

des Schrittschaltwerks (1) verlaufende Lagerachsen (3a; 4a) an

jeweils einem Ende von zwei lageveränderlichen Schwenkhebeln

(3; 4) angelenkt ist, deren erster (3) über sein anderes Ende an

einer ortsfesten bzw. sitzrahmenfesten Lagerachse (3b) angelenkt

ist und deren zweiter (4) über sein anderes Ende mit dem

Schrittschaltwerk (1) verbunden und um dessen Drehachse (1a)

verschwenkbar ist, wobei die ortsfeste bzw. sitzrahmenfeste Lagerachse (3b) des ersten Gelenkhebels (3) parallel zur Drehachse

(1a) verläuft, wobei die Anordnung der Lagerachsen (3a; 4a; 3b)

und der Drehachse (1a) derart gewählt ist, daß die beiden

Schwenkhebel (3; 4) eine Parallelogrammführung für den Betätigungshebel bilden, wobei der Abstand zwischen Drehachse (1a)

und ortsfester bzw. sitzrahmenfester Lagerachse (3b) dem Abstand der beiden anderen Lagerachsen (3a; 4a) entspricht."

Dem Anspruch 1 sind die Unteransprüche 2 bis 4, eingereicht in der mündlichen

Verhandlung, untergeordnet, zu deren Inhalt auf die Akte verwiesen wird.

Damit soll gemäß der Beschreibung, S. 1, Abs. 3, eine Betätigungsvorrichtung

angegeben werden, welche die Richtung des Kraftangriffs am Betätigungshebel

während der gesamten Verstellbewegung unverändert läßt und und ohne Komforteinbußen große Hubwege ermöglicht.

Die Anmelderin vertritt die Auffassung, der Gegenstand des Patentanspruchs 1 sei

patentfähig und beantragt,

den Beschluß der Prüfungsstelle für Klasse F16H des Patentamts

vom 16. November 1998 aufzuheben und das Patent auf der

Grundlage folgender Unterlagen zu erteilen:

Patentansprüche 1 bis 4, Beschreibung, Seiten 1 bis 4, 4 Blatt

Zeichnungen, Figuren 1 bis 4, jeweils eingereicht in der mündlichen Verhandlung.

II

Die zulässige Beschwerde ist begründet.

Der Anmeldungsgegenstand ist patentfähig.

Er betrifft stark verkürzt eine insofern neuartige Betätigung eines Schrittschaltwerks, als dessen Betätigungshebel, mittels einer Parallelogrammführung geführt,

in einer zu sich parallelen Richtung betätigbar ist, die Einwirkung auf das Schrittschaltwerk aber dessen ungeachtet kreisförmig um dessen Drehachse erfolgt.

1. Alle Merkmale des Patentanspruchs 1 sind den ursprünglichen Anmeldungsunterlagen, insbesondere dem ursprünglichen Anspruch 1 sowie der ursprünglichen Beschreibung, S. 2, letzter Abs bis S. 4, Abs 2, als zum Anmeldungsgegenstand gehörend zu entnehmen.

2. Die zweifellos gewerblich anwendbare Vorrichtung nach Anspruch 1 ist neu,

denn keine der im Verfahren befindlichen Entgegenhaltungen zeigt alle darin beanspruchten Merkmale.

Die DE 36 16 164 C2, zeigt eine Betätigungsvorrichtung für ein Schrittschaltwerk,

deren Betätigungshebel 20 an einer Betätigungsplatte 30 befestigt ist und über

diese eine Schwenkbewegung um eine Lagerachse 26 ausführt (s. Sp. 4, Z. 8 bis

10 und Fig. 3 und 4).

Die bekannte Betätigungsvorrichtung zeigt die Oberbegriffs-Merkmale des Anspruchs 1, wovon sich der Anspruchsgegenstand durch die Merkmale des kennzeichnenden Teils unterscheidet.

"Getriebetechnik" zeigt auf den zitierten einschlägigen Seiten Beispiele für Parallelkurbelgetriebe und für Freilaufgetriebe. Davon unterscheidet sich der beanspruchte Gegenstand schon im Oberbegriff durch den in zwei unterschiedliche

Richtungen betätigbaren Betätigungshebel für das Schrittschaltwerk.

3. Der im Anspruch 1 beanspruchte Gegenstand beruht auch auf erfinderischer

Tätigkeit.

Als nachteilig wird bei der nächstliegenden Betätigungsvorrichtung nach

DE 36 16 164 C2 angesehen, daß sich dort der Betätigungshebel auf einer Kreisbahn bewegt. Um eine ausreichend bequeme Betätigung zu ermöglichen, können

nur kleine Schwenkwinkel des Betätigungshebels zugelassen werden. Dies hat

zur Folge, daß für ein Verstellen eine große Anzahl von Hubbewegungen erforderlich sind. (s. die vorliegende Beschreibungseinleitung S. 1, Abs. 2).

Die DE 36 16 164 C2 befaßt sich ausschließlich mit einer kreisförmigen Schwenkbewegung des Betätigungshebels um die Achse des Schrittschaltwerks. Alternativen dazu sind nicht beschrieben. In dieser Schrift finden sich auch keine

Hinweise, daß diese Arbeitsweise ergonomisch nachteilig und daher zu vermeiden

sei. Der Fachmann, ein Getriebekonstrukteur mit Maschinenbauausbildung,

bekommt aus diesem Stand der Technik insbesondere keine Anregungen zur der

vorliegenden Aufgabe, die Richtung des Kraftangriffs am Betätigungshebel während der gesamten Verstellbewegung unverändert zu lassen, und ohne Komforteinbußen große Hubwege möglich zu machen. Damit fehlen naturgemäß auch

jegliche Lösungsansätze hierfür.

Auch die weiterhin im Prüfungsverfahren ermittelte "Getriebetechnik" gibt dem

Fachmann keine Hinweise oder Vorgaben zur Lösung der geschilderten Problematik. Das Lehrbuch befaßt sich allgemein mit den verschiedensten Getriebetypen, ohne daß die vorgestellten Lösungen in einem Zusammenhang stehen und

ohne bestimmten dargestellten Lösungen den Vorzug zu geben. Zwar zeigt die

S. 104 bereits Freilaufgetriebe, die als Schrittschaltwerk im Sinne des Anspruchsgegenstands angesehen werden können, mit Kurbelschwingen zur ihrem

Antrieb, aber die Betätigung derselben erfolgt kreisförmig. Das dort dargestellte

und beschriebene Freilaufgetriebe steht in keinerlei Zusammenhang mit einem auf

der S. 66 in der Tafel 3.2 vorgestellten und auf der S. 65 beschriebenen

Parallelkurbelgetriebe. Auch dieses Getriebe setzt eine kreisförmige Antriebsbewegung in eine weiterhin kreisförmige Abtriebsbewegung um. Zwar wird in der

Beschreibung des Parallelkurbelgetriebes darauf hingewiesen, daß dabei die

Koppel stets parallel zum Gestell bleibt und daß es zur Parallelführung durch die

Koppel (in der Zeichnung auf S. 66 mit b1 bezeichnet) als Führungsgetriebe, z. B.

für eine Zeichenmaschine, verwendbar ist. Dies steht aber in keinerlei Zusammenhang damit, wie angesichts der beschriebenen Ergonomieprobleme bei der

bekannten Sitzverstellung die Betätigung für das Schrittschaltwerk zu modifizieren

ist.

Selbst wenn die in "Getriebetechnik" gezeigten Beispiele für Schrittschaltwerke

und Parallelkurbelgetriebe als allgemeines Fachwissen des Getriebekonstrukteurs

aufgefaßt werden, das bei dem vor dem vorliegenden Problemfall stehenden

Durchschnittsfachmann als jederzeit verfügbares Grundwissen vorausgesetzt

werden kann, so fehlt es dennoch an jeglichen Vorbildern, die ihn veranlassen,

eine Kombination der beiden Getriebetypen Parallelkurbelgetriebe und Schrittschaltwerk in Betracht zu ziehen.

Weder das durch "Getriebetechnik" dokumentierte allgemeine Fachwissen noch

der Stand der Technik geben nämlich irgendwelche zielgerichteten Hinweise, die

den Fachmann zu einem ersten gedanklichen Schritt veranlassen würden, die

gewohnte und mit einem einzigen Hebel einfach durchzuführende kreisförmige

Betätigung des Schrittschaltwerkhebels aufzugeben und es statt dessen ergonomisch günstiger in einer zu sich parallelen Betätigungsrichtung anzutreiben.

Da schon für diesen ersten Schritt, der eine notwendige und wesentliche Voraussetzung für die Lösung darstellt, kein Anlaß besteht, gibt es für den Fachmann

auch keinen Grund, in einem weiteren Schritt nach konstruktiven Lösungen zu

suchen, die eine solche Parallelbetätigung ermöglichen, zu denen zweifelsfrei die

dem Fachmann geläufigen Parallelogrammführungen im Sinne des Parallelkurbelgetriebes nach "Getriebetechnik"gehören.

Die beanspruchte Lehre ist dem Fachmann mithin weder durch den Stand der

Technik nahegelegt worden, noch hat sie sich ihm mangels eines vergleichbaren

ähnlichen Vorbildes aufgrund einfacher fachlicher Überlegungen erschlossen.

Der Patentanspruch 1 ist somit gewährbar.

Auch die Unteransprüche sind gewährbar, da sie auf zweckmäßige Weiterbildungen der Vorrichtung nach Anspruch 1 gerichtet sind.

Kowalski

Viereck

Dehne

Dr. Huber

Na