Rechtsprechung / BPatG / 2000
BPatG Beschluss vom 25.09.2000 – 30 W (pat) 32/00
30. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
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(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
… 10.99
betreffend die Markenanmeldung 395 30 709.0
hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 25. September 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr.
Buchetmann sowie der Richterin Winter und des Richters Schramm
beschlossen:
Der Beschluß der Markenstelle für Klasse 5 des Deutschen
Patent- und Markenamts vom 11. August 1999 ist wirkungslos,
soweit die Eintragung der angegriffenen Marke aufgrund des
Widerspruchs aus der Marke 955 385 teilweise gelöscht worden
ist.
G r ü n d e
Mit Beschluß vom 11. August 1999 hat die Markenstelle für Klasse 5 des Deutschen Patent- und Markenamts die Marke 395 30 709 wegen des Widerspruchs
aus der Marke 955 385 teilweise gelöscht.
Hiergegen hat die Markeninhaberin form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt.
Die Widersprechende hat den Widerspruch aus der og Marke zurückgenommen.
Insoweit ist gemäß § 82 Abs 1 Satz 1 Marken iVm § 269 Abs 3 Satz 1 und 3 ZPO
auszusprechen, daß der angefochtene Beschluß hinsichtlich der genannten
Löschung wirkungslos ist (vgl BGH Mitt 1998, 264 "Puma"). Dieser Ausspruch
erfolgt aus Gründen der Rechtssicherheit und unter Berücksichtigung des Amtsermittlungsgrundsatzes von Amtswegen (vgl dazu auch Baumbach/Lauterbach,
ZPO, 56. Aufl, § 269 Rdn 46).
Für eine Auferlegung der Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 71 Abs 1 und 4
MarkenG) besteht kein Anlaß.
Buchetmann
Schramm
Winter
Wf