Rechtsprechung / BPatG / 2000
BPatG Beschluss vom 27.09.2000 – 26 W (pat) 178/99
26. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
26 W (pat) 178/99 _______________ (Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Marke 395 00 815.8 10.99
hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 27. September 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters
Schülke sowie der Richterin Eder und des Richters Reker
beschlossen:
Die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 33 des Deutschen
Patent- und Markenamts vom 12. Oktober 1998 und vom
5. August 1999 sind wirkungslos, soweit auf Grund des Widerspruchs
aus
der Marke 1 145 417
die
Löschung
der
Marke 395 00 815.8 angeordnet worden ist.
G r ü n d e
Die Markenstelle für Klasse 33 des Deutschen Patent- und Markenamts hat wegen einer Verwechslungsgefahr mit der älteren Marke 1 145 417 die Löschung der
Marke 395 00 815.8 angeordnet. Die dagegen gerichtete Erinnerung hat sie
zurückgewiesen. Die Inhaberin der Marke 395 00 815.8 hat hiergegen Beschwerde eingelegt.
Sie hat im Beschwerdeverfahren die Einschränkung des Warenverzeichnisses im
Wege der Teillöschung beantragt. Daraufhin hat die Widersprechende ihren
Widerspruch zurückgenommen.
Mit der Zurücknahme des Widerspruchs aus der Marke 1 145 417 ist dem Widerspruchsverfahren gemäß § 82 Abs 1 S 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 S 1 ZPO die
Grundlage entzogen worden. Aus Gründen der Rechtsklarheit ist auszusprechen,
daß die angefochtenen Beschlüsse im Umfang der angeordneten teilweisen
Löschung wirkungslos sind (BGH Mitt 1998, 264 - Puma).
Zu einer Kostenauferlegung (§ 71 Abs 1 und 4 MarkenG) besteht kein Anlaß.
Schülke
Reker
Eder
prö