Rechtsprechung / BPatG / 2000

BPatG Beschluss vom 27.09.2000 – 26 W (pat) 178/99

26. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

26 W (pat) 178/99 _______________ (Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Marke 395 00 815.8 10.99

hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 27. September 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters

Schülke sowie der Richterin Eder und des Richters Reker

beschlossen:

Die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 33 des Deutschen

Patent- und Markenamts vom 12. Oktober 1998 und vom

5. August 1999 sind wirkungslos, soweit auf Grund des Widerspruchs

aus

der Marke 1 145 417

die

Löschung

der

Marke 395 00 815.8 angeordnet worden ist.

G r ü n d e

Die Markenstelle für Klasse 33 des Deutschen Patent- und Markenamts hat wegen einer Verwechslungsgefahr mit der älteren Marke 1 145 417 die Löschung der

Marke 395 00 815.8 angeordnet. Die dagegen gerichtete Erinnerung hat sie

zurückgewiesen. Die Inhaberin der Marke 395 00 815.8 hat hiergegen Beschwerde eingelegt.

Sie hat im Beschwerdeverfahren die Einschränkung des Warenverzeichnisses im

Wege der Teillöschung beantragt. Daraufhin hat die Widersprechende ihren

Widerspruch zurückgenommen.

Mit der Zurücknahme des Widerspruchs aus der Marke 1 145 417 ist dem Widerspruchsverfahren gemäß § 82 Abs 1 S 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 S 1 ZPO die

Grundlage entzogen worden. Aus Gründen der Rechtsklarheit ist auszusprechen,

daß die angefochtenen Beschlüsse im Umfang der angeordneten teilweisen

Löschung wirkungslos sind (BGH Mitt 1998, 264 - Puma).

Zu einer Kostenauferlegung (§ 71 Abs 1 und 4 MarkenG) besteht kein Anlaß.

Schülke

Reker

Eder

prö