Rechtsprechung / BPatG / 2000
BPatG Beschluss vom 04.10.2000 – 10 W (pat) 705/00
10. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Geschmacksmusteranmeldung 499 07 738.5
hat der 10. Senat (Juristischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 4. Oktober 2000 durch den Vorsitzenden Richter Bühring sowie die
Richterinnen Dr. Schermer und Schuster
beschlossen: 6.70
Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluß des
Musterregisters des Deutschen Patent- und Markenamts vom
25. Oktober 1999 aufgehoben.
G r ü n d e
I
Am 17. August 1999 beantragte die Anmelderin Musterschutz für
"Fahrzeuge".
Es handelt sich um drei grün-weiß lackierte Fahrzeuge des Typs "Trabant", die mit
Blaulicht und der Aufschrift "Bierpolizei" versehen sind.
Durch Beschluß vom 25. Oktober 1999 stellte das Patentamt fest, daß die Anmeldung als nicht eingereicht gelte und versagte die Eintragung. Zur Begründung ist
ausgeführt, daß die Veröffentlichung des Musters und die Verbreitung von Nachbildungen gegen die öffentliche Ordnung verstoße. Es bestehe Verwechslungsgefahr mit der Gestaltung eines Polizeifahrzeugs. Deshalb seien Behinderungen
der Polizei, interne Störungen und eine geringere Beachtung von Polizeifahrzeugen durch die Bevölkerung zu befürchten. Der Schriftzug "Bierpolizei" sei zudem
geeignet, dem Ansehen der Polizei in der Öffentlichkeit zu schaden.
Mit der Beschwerde vertritt die Anmelderin die Auffassung, daß keine Verwechslungsgefahr vorliege, weil sich Polizeifahrzeuge deutlich von den abgebildeten
Fahrzeugen unterschieden. Ein Trabant sei niemals Polizeifahrzeug in Deutschland gewesen, auch nicht in der damaligen DDR. Das Vorliegen von Verwechslungsgefahr sei im übrigen kein Eintragungshindernis für eine Geschmacksmusteranmeldung. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Beschwerdebegründung
vom 19. Mai 2000 Bezug genommen.
Die Anmelderin beantragt sinngemäß,
den angefochtenen Beschluß aufzuheben.
Der Senat hat zur Frage der Farbgebung bei Polizeifahrzeugen eine Auskunft des
Bayerischen Staatsministeriums des Innern eingeholt.
II
Die Beschwerde der Anmelderin ist zulässig und sie hat auch in der Sache Erfolg.
Der Eintragung des beantragten Geschmacksmusters steht die öffentliche Ordnung nicht entgegen (§ 7 Abs 2 GeschmMG).
Nach dieser Vorschrift darf das Patentamt ein Geschmacksmuster nicht eintragen,
wenn mit der Veröffentlichung oder Verbreitung des Geschmacksmusters gegen
die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten verstoßen würde. Unter "öffentliche
Ordnung" sind die tragenden Grundsätze der deutschen Rechtsordnung zu verstehen, insbesondere die Grundrechte (vgl Nirk/Kurtze, GeschmMG, § 7 Rdn 15;
Danach verstößt ua die Verwendung staatlicher Hoheitszeichen, also insbesondere von Länderwappen in Mustergestaltungen gegen die öffentliche Ordnung.
Unter staatlichen Hoheitszeichen versteht man sinnbildliche Darstellungen, die ein
Staat als Hinweis auf die Staatsgewalt verwendet, zB Staatswappen, Staatsflaggen, Staatssiegel, Nationalhymnen, Orden usw. Die weiß-grüne Lackierung
eines Fahrzeugs und das verwendete Blaulicht sind danach keine staatlichen Hoheitszeichen im Sinne dieser Definition, die allgemein und damit auch für das Geschmacksmusterrecht gilt. Nach Auskunft des Bayerischen Staatsministeriums
des Innern beruht die Farbgestaltung der Polizeikraftfahrzeuge vielmehr auf einem
Beschluß der ständigen Konferenz der Innenminister der Länder vom 9. Dezember 1974. Danach einigte sich die Innenministerkonferenz für die Kennzeichnung der Streifenwagen der Polizei auf eine Zweifarbenkontrastlackierung in den
Farben weiß und minzgrün. Der Nutzung dieser Farbgestaltung bei Fahrzeugen
und damit dem Musterschutz im vorliegenden Fall stehen also grundsätzlich keine
gesetzlichen Vorschriften entgegen.
Die Bevölkerung wird auch durch den Schutz der beantragten Muster die Einsatzfahrzeuge der Polizei nicht weniger beachten. Der Musterschutz wird für Fahrzeuge des Typs "Trabant" begehrt. Fahrzeuge dieses Typs, die nicht mehr hergestellt werden, waren - soweit ersichtlich - in der früheren DDR nicht als Polizeifahrzeuge im Einsatz. Selbst wenn dies der Fall gewesen sein sollte, ist ein
derartiger Einsatz nach der Wiedervereinigung der deutschen Staaten mit Sicherheit ausgeschlossen. Der Bürger wird deshalb den - wenn auch so gestalteten -
Trabant schon von Hause aus nicht für ein Polizeifahrzeug halten, so daß eine
Gefährdung der öffentlichen Ordnung durch eine mögliche Verwechslung mit echten Polizeifahrzeugen nicht zu besorgen ist. Auch beinhaltet der Schriftzug "Bierpolizei" keine Verunglimpfung der Polizei etwa dahingehend, daß Polizisten als
"Biertrinker" bezeichnet würde. Dem Betrachter wird vielmehr auf originelle Weise
die Vorstellung vermittelt, daß sich die Inhaber bzw. Insassen des Fahrzeugs um
die Kontrolle bzw. Überwachung der Reinheit des Bieres bemühen.
Andere Gründe, die gegen den beantragten Musterschutz sprechen, sind nicht ersichtlich.
Bühring
Dr. Schermer
Schuster
br/be