Rechtsprechung / BPatG / 2000

BPatG Beschluss vom 04.10.2000 – 28 W (pat) 19/99

28. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

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(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache 10.99

betreffend die Marke 2 904 908

hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

4. Oktober 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Stoppel sowie der

Richterinnen Grabrucker und Martens

beschlossen:

Der Antrag der Markeninhaberin, der Widersprechenden die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen, wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

Gegen die

für Waren der Klassen 2, 1 und 17 eingetragenen

Wort-Bild-Marke 2 904 908

siehe Abb. 1 am Ende

ist Widerspruch erhoben aus der für zahlreiche Waren - u.a. auch der oben genannten Klassen - eingetragenen prioritätsälteren Marke 2 057 244

siehe Abb. 2 am Ende

Die Markenstelle hat in zwei Beschlüssen den Widerspruch mangels Verwechslungsgefahr zurückgewiesen, da es sich bei "Meister" um ein schutzunfähiges

Markenelement handele, das zudem begrifflich deutlich von dem Wortbestandteil

"Meisterwerk" der jüngeren Marke abweiche.

Hiergegen richtet sich die nach einem Hinweis des Senats auf die Entscheidung

des Bundesgerichtshofs BlPMZ 1998, 469 - "Meisterbrand" inzwischen zurückgenommene Beschwerde der Widersprechenden.

Die Markeninhaberin beantragt,

der Widersprechenden die Kosten des Beschwerdeverfahrens

aufzuerlegen.

Sie führt aus, das Verhalten der Widersprechenden bis zur Beschwerderücknahme habe ausschließlich dazu gedient, die angemeldete Marke zu behindern,

was rechtsmißbräuchlich sei und die Kostenauferlegung rechtfertige.

Die Widersprechende hat hierzu keine Stellungnahme abgegeben.

II.

Der Kostenantrag der Markeninhaberin konnte keinen Erfolg haben, da die

Voraussetzungen des § 71 Abs. 1 und 4 MarkenG nicht vorliegen.

Nach dieser Vorschrift kann das Bundespatentgericht - auch nach Rücknahme der

Beschwerde (§ 71 Abs. 4 MarkenG) - die Kosten des Beschwerdeverfahrens

einem Beteiligten ganz oder teilweise auferlegen, wenn dies der Billigkeit entspricht. Im Grundsatz geht das Markengesetz davon aus, daß im Markenbeschwerdeverfahren jeder Beteiligte seine Kosten selbst trägt, und fordert besondere Umstände, um im Einzelfall eine Kostenauferlegung zu rechtfertigen.

Derartige Umstände sind vorliegend nicht gegeben. Weder rechtfertigt die bloße

Rücknahme der Beschwerde noch die fehlende Begründung von Widerspruch bzw

Beschwerde eine Kostenauferlegung (s. schon BPatGE 2, 230), noch ist für den

Senat insbesondere ein Verstoß gegen die prozessuale Sorgfalt seitens der

Widersprechenden erkennbar. Insbesondere hat sie ihr Recht aus der Marke nicht

in einer nach anerkannten Beurteilungskriterien aussichtslosen Situation im

Beschwerdeverfahren weiterverfolgt, zumal

in materiell-rechtlicher Hinsicht

durchaus Annäherungen im Zeichenaufbau der Kombinationsmarken festzustellen

sind. Da die Widersprechende auf den Hinweis des Senats in der Terminsladung

auf die nach Einlegung der Beschwerde veröffentlichte "MEISTERBRAND"- Entscheidung des BGH (vgl BlPMZ 98, 469) noch vor der mündlichen Verhandlung ihr

Rechtsmittel zurückgenommen hat, kann nach umfassender Würdigung der Sach-

und Rechtslage auch nicht etwa ein rechtsmißbräuchliches Verhalten der

Widersprechenden festgestellt werden, so daß der Antrag der Markeninhaberin

zurückzuweisen war.

Stoppel

Grabrucker

Martens

prö

Abb. 1

Abb. 2