Rechtsprechung / BPatG / 2000
BPatG Beschluss vom 04.10.2000 – 32 W (pat) 67/00
32. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
4. Oktober 2000
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
… 6.70
…
betreffend die Marke 395 21 013
hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
mündlichen Verhandlung vom 4. Oktober 2000 unter Mitwirkung des Richters
Dr. Fuchs-Wissemann als Vorsitzendem sowie der Richterin Klante und des
Richters Sekretaruk
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Gegen die am 31. Januar 1996 für
"Zuckerwaren, Bonbons, Fruchtgummi, Lakritze, Schokolade,
Schokoladewaren, Kaugummis"
eingetragene Wortmarke
BANNY'S
ist Widerspruch erhoben aus der seit 14. August 1979 für
"Getrocknete, geröstete und/oder gesalzene Nüsse; in Fett
ausgebackene Kartoffelprodukte, insbes Chips und Flips;
Knabberartikel aus zubereitetem, gepufftem Getreide, Reis,
Mais und Kartoffeln oder beliebigen Mischungen derselben;
Salz-, Laugen- und Süßgebäck, Dauerbackwaren, insbes
Salzsticks, Brezeln und Cracker; Backwaren aus Kartoffeln,
im Extrudierverfahren unter Verwendung von Erdnüssen hergestellte Maisprodukte für Knabberzwecke, Waffeln, Zucker
und Schokoladewaren, Mais-Flocken, sowie diätetische
Nahrungsmittel für Kinder und Kranke, Imbißartikel, bestehend aus Kombinationen von Getreide, Zucker, Honig, Kartoffeln, Eiern, Eiererzeugnissen, Milcherzeugnissen (ausgenommen Speiseeis und Speiseeiserzeugnisse), Fleischerzeugnissen, Innereien, Fisch"
eingetragenen Wortmarke
funny.
Die Markenstelle für Klasse 30 des Deutschen Patent- und Markenamts hat den
Widerspruch in zwei Beschlüssen, wovon einer im Erinnerungsverfahren ergangen
ist, mit der Begründung zurückgewiesen, es bestehe keine Markenähnlichkeit, da
deutliche Unterschiede in klanglicher und schriftbildlicher Hinsicht insbesondere
am Wortanfang vorlägen und das "-S" beim angegriffenen Zeichen ohne
Entsprechung bei der Widerspruchsmarke sei.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Widersprechenden. Sie ist der Auffassung, daß zwischen den Zuckerwaren im Warenverzeichnis der angegriffenen
Marke und den als benutzt glaubhaft gemachten "gerösteten und gesalzenen
Nüssen" sowie den "Dauerbackwaren" der Widerspruchsmarke nur ein geringer
Warenabstand bestehe. Auch die Marken seien bei den hier vorliegenden
geringwertigen Waren des täglichen Bedarfs nicht ausreichend unterschiedlich, da
die angesprochenen Verbraucher dem Genitiv-"S" keine Beachtung schenken und
die unterschiedlichen Begriffsinhalte infolge Verhörens nicht zur Kenntnis nehmen
würden.
Die Widersprechende beantragt,
die Beschlüsse der Markenstelle aufzuheben und die angegriffene Marke zu löschen.
Die Markeninhaberin beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Eine Begründung hat sie nicht eingereicht.
II.
Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet.
Nach § 9 Absatz 1 Nr 2, 42 Absatz 2 Nr 1 Markengesetz ist die Eintragung einer
Marke infolge eines Widerspruchs zu löschen, wenn wegen ihrer Ähnlichkeit mit
einer eingetragenen Marke mit älterem Zeitrang und der Ähnlichkeit er durch die
beiden Marken erfaßten Waren für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen
besteht, einschließlich der Gefahr, daß die Marken gedanklich miteinander in Verbindung gebracht werden. Die Frage der Verwechslungsgefahr ist dabei unter
Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zu beurteilen (EuGH WRP 1998,
39, 41 - Sabèl/Puma).
Für die an den Markenabstand zu stellenden Anforderungen ist davon auszugehen, daß die Widersprechende die Benutzung ihrer Marke für "geröstete und
gesalzene Nüsse" und "Dauerbackwaren" glaubhaft gemacht hat. Da es sich
jeweils um Snack-Artikel handelt, besteht eine gewisse Warennähe, auch wenn es
sich bei den Waren der angegriffenen Marke um Süßigkeiten und bei den
benutzten Waren des Widerspruchszeichens um sogenanntes "Salziges" handelt,
da die Hersteller von solchen Produkten sich zwar nicht regelmäßig, aber doch in
beachtlicher Weise decken und ähnliche Vertriebswege benutzt werden. Für die
Beurteilung der Verwechslungsgefahr kann darüber hinaus eine durchschnittliche
Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke unterstellt werden. Da es sich
zudem um billige Produkte handelt, die in einer Vielzahl von Kaufentscheidungen
von breitesten Verkehrskreisen erworben werden, sind an den zur Vermeidung
von Kollisionen zu fordernden Markenabstand hohe Anforderungen zu stellen, den
die angegriffene Marke jedoch einhält.
Im Schriftbild der angegriffenen mit sechs Buchstaben nicht allzu langen Marke
treten entgegen der Auffassung der Widersprechenden der Apostroph und das
"-S" deutlich in Erscheinung, die im Widerspruchszeichen keine Entsprechung
haben, so daß die Marken in schriftbildlicher Hinsicht deutliche Unterschiede aufweisen.
Aber auch in klanglicher Hinsicht kann die Gefahr von Verwechslungen ausgeschlossen werden. Zunächst ist vom Erfahrungssatz auszugehen, daß der Verkehr in besonderer Weise die Wortanfänge beachtet, weshalb die völlig unterschiedliche Aussprache von "B" und "F" nicht untergehen kann. Es ist auch kein
Grund ersichtlich, daß das "-S" am Wortende in klanglicher Hinsicht unbeachtet
bleiben könnte. Vielmehr ist davon auszugehen, daß das markante "S" am Wortende nach dem wie "i" gesprochenen "y" deutlich wahrgenommen werden wird.
Demzufolge werden auch die weithin bekannten und völlig unterschiedlichen
Begriffsinhalte (BANNY'S nimmt phonetisch Bezug auf "bunny" = Hase, wogegen
"funny" lustig bedeutet) nicht untergehen, was zusätzlich zur Unterscheidung beiträgt.
Dr. Fuchs-Wissemann
Klante
Sekretaruk
br/Fa