Rechtsprechung / BPatG / 2000
BPatG Beschluss vom 05.10.2000 – 21 W (pat) 48/98
21. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
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(Aktenzeichen)
Verkündet am
5. Oktober 2000
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung P 37 45 121.9-33
…
hat der 21. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 5. Oktober 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden
Richters Dr. Hechtfischer sowie der Richter Sommer, Dipl.-Ing. Haaß und
Dipl.-Phys. Dr. Kraus 6.70
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I
Die einen "Herzschrittmacher mit programmierter Rückführung" betreffende Patentanmeldung mit dem Aktenzeichen P 37 45 121.9-33 beruht auf einer Teilung des
Patents 3 709 073, die mit Schriftsatz vom 07.09.95 im Beschwerdeverfahren
21W (pat) 9/93 zu diesem Patent erklärt worden ist.
Der Senat hat diese Teilung im Beschluß vom 12.09.95 zum o.g. Verfahren (s
Pt.II 1.) als wirksam erklärt und die so entstandene Anmeldung zur Durchführung des
Prüfungsverfahrens an das DPMA verwiesen.
Die Prüfungsstelle für Klasse A 61 N des DPMA hat dem Anmeldungsgegenstand
die Druckschriften
(1) DE 34 19 439 C1 und
(2) DE 34 22 913 A1
als Stand der Technik entgegengehalten und mit Beschluß vom 05.03.98 die Anmeldung mangels Neuheit des mit dem Patentanspruch 1 beanspruchten Gegenstandes
gegenüber dem aus (1) Bekannten zurückgewiesen.
Dagegen hat der Anmelder Beschwerde eingelegt.
Nach Erörterung der Sach- und Rechtslage reicht der Anmelder in der mündlichen
Verhandlung neue Unterlagen ein und stellt den Antrag, den angefochtenen Beschluß aufzuheben und das Patent unter Zugrundelegung folgender Unterlagen zu
erteilen:
Ansprüche 1-3, eingegangen am 29.9.00 unter Einfügung von "mit
einer beweglichen Masse" nach dem Wort "Sensor" in Zeile 3 des
Anspruchs 1.
Beschreibung S.1, 2, 2a und 2b, eingegangen am 29.9.00, S 3 und
4, eingegangen am 7.9.95
2 Bl. Zeichnungen, Fig 1-3, eingegangen am 7.9.95.
Der geltende Patentanspruch 1 lautet demnach:
"Implantierbarer Herzschrittmacher mit einem auf körperliche Aktivität eines Herzschrittmacherträgers ansprechenden Sensor mit einer beweglichen Masse, einer Auswerteschaltung zum Bestimmen
einer Stimulationsfrequenz entsprechend einer an die körperliche
Belastung angepaßten Herzfrequenz aus den von dem Sensor gelieferten Signalen und einem von der Auswerteschaltung angesteuerten Impulsgenerator, ferner mit einer Stimulationselektrode,
die mit dem Impulsgenerator verbunden ist, um die Herzfrequenz
des Herzschrittmacherträgers entsprechend der Stimulationsfrequenz einzustellen, wobei die Auswerteschaltung nach Ende der
Belastung die Stimulationsfrequenz wieder in Richtung auf eine
Ruhefrequenz zurückführt, dadurch gekennzeichnet, daß diese
Rückführung programmiert um so langsamer erfolgt, je länger die
vorherige Belastung gedauert hat und je intensiver diese war."
Seinem Gegenstand liegt gemäß der geltenden Beschreibung (S 2 vorl Abs) die
Aufgabe zugrunde, bei einem Herzschrittmacher mit einem Aktivitätssensor die
Rückführung der Stimulationsfrequenz in Richtung auf die Ruhefrequenz zu verbessern, um auch in diesem Bereich eine adäquate Stimulationsfrequenz zu gewährleisten.
Der Anmelder macht dazu geltend, daß für implantierbare Herzschrittmacher mit aktivitätsabhängig steuerbarer Stimulationsfrequenz und dazu vorgesehenen, auf körperliche Aktivität unmittelbar ansprechenden Sensoren mit einer beweglichen Masse
die im vorliegenden Patentanspruch 1 beanspruchte Rückführung der Stimulationsfrequenz auf eine Ruhefrequenz nach Ende der Belastung nicht bekannt sei und
auch nicht nahegelegt werde.
Bei den aus (1) und (2) bekannten aktivitätsgesteuerten Schrittmachern liege zwar
eine verzögerte Rückführung aufgrund der zur Erfassung der Aktivität gewählten
trägen Parameter "Bluttemperatur" bzw. "venöse Blutsauerstoffsättigung" vor, dies
stelle jedoch keine gesteuerte Rückführung unter Berücksichtigung der Belastungsdauer dar.
Der Senat hat als Entgegenhaltung (3) noch die im Einspruchsverfahren zum
Stammpatent in Betracht gezogene US-PS 41 40 132 in das Verfahren eingeführt.
II
Die Beschwerde des Anmelders ist zulässig; sie ist jedoch nicht begründet.
Die zulässigen, aus dem Stammpatent wie aus den zugehörigen ursprünglichen
Unterlagen (jeweils le Abs der Beschreibung) herleitbaren Patentansprüche sind
nicht gewährbar, denn der Gegenstand des Patentanspruchs 1 beruht nicht auf einer
erfinderischen Tätigkeit. Mit ihm fallen auch die auf ihn rückbezogenen Patentansprüche 2 und 3.
Aus (3) ist ein implantierbarer (s Sp 2 Z 48) Herzschrittmacher mit einem auf körperliche Aktivität ansprechenden Sensor 20 mit einer beweglichen Masse 21 bekannt,
mit einer Auswerteschaltung 15, 25 zum Bestimmen einer Stimulationsfrequenz entsprechend einer an die körperliche Belastung angepaßten Herzfrequenz aus den von
dem Sensor 20 gelieferten Signalen und einem von der Auswerteschaltung 15, 25
angesteuerten Impulsgenerator (Fig 2), ferner mit einer - nicht dargestellten -
Stimulationselektrode, die mit dem Ausgang des Impulsgenerators verbunden ist, um
die Herzfrequenz des Herzschrittmacherträgers entsprechend der Stimulationsfrequenz einzustellen, wobei die Auswerteschaltung nach Ende der Belastung die Stimulationsfrequenz wieder in Richtung auf eine Ruhefrequenz zurückführt, und zwar
derart, daß die Rückführung umso langsamer erfolgt, je länger die vorherige Belastung gedauert hat (s. insb Sp 3 le Abs ff) und je intensiver diese war, letzteres jedenfalls dann und insoweit, als der als Piezoelement beschriebene Sensor 20 (s
Sp 2 Z 52-57) eine Spannung abgibt, die proportional zur Schwingungsamplitude der
beweglichen Masse ist.
Demgegenüber verbleibt im Patentanspruch 1 als Unterschied, daß die Rückführung
der Stimulationsfrequenz "programmiert" erfolgt. Denn bei der Schaltung nach Fig 1
von (3) wird der Verlauf der Rückführung durch die Wahl der Größe der Kapazitäten
C1, C2 und der Widerstände R1, R3 und durch deren Verhältnis zueinander festgelegt
(s Sp 3 Z 8 - Sp 4 Z 11), also durch "Hardware"- Maßnahmen "gesteuert," während
"programmiert" besagt, daß der Schrittmacher und hier interessierend insbesondere
die Rückführung der Stimulationsfrequenz - digital - prozessorgesteuert ist und deshalb als Software in einem Programm festgelegt ist. Dies kann jedoch eine erfinderische Tätigkeit nicht begründen, denn das Ersetzen der bekannten Schaltung durch
einen Mikroprozessor mit derselben Funktion ist eine rein handwerkliche Maßnahme,
die im Zug der technischen Entwicklung liegt, wie z.B. die vom Anmelder in
der Beschreibung genannte US-PS 4 428 378 zeigt. Zudem sind in der vorliegenden
Anmeldung keinerlei über die Aussage "programmiert" hinausgehende Angaben zu
finden.
Dr. Hechtfischer
Sommer
Haaß
Dr. Kraus
Ju