Rechtsprechung / BPatG / 2000
BPatG Beschluss vom 09.10.2000 – 14 W (pat) 54/99
14. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend das Patent 37 42 566
… 10.99
…
hat der 14. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in
der Sitzung vom 9. Oktober 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters
Dr. Moser, der Richter Dr. Wagner und Harrer sowie der Richterin Dr. Proksch-
Ledig
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I
Mit dem angefochtenen Beschluß vom 10. September 1999 hat die
Patentabteilung 45 des Deutschen Patent- und Markenamts das Patent 37 42 566
mit der Bezeichnung
"Hydraulisches Bindemittel und dessen Verwendung"
widerrufen.
Dem Beschluß liegen die erteilten Patentansprüche 1 bis 8 zugrunde, von denen
Anspruch 1 wie folgt lautet:
"Hydraulisches Bindemittel bestehend aus gemahlener kristalliner Hochofenschlacke in Form von Stückschlacke, Gips
oder Anhydrit und Anreger aus der Gruppe Kalk, Zement,
Alkalien, alkalische Sulfate".
Zur Begründung des Widerrufs ist im wesentlichen ausgeführt, ein hydraulisches
Bindemittel, bestehend aus
a) gemahlener kristalliner Hochofenschlacke in Form von
Stückschlacke,
b) Gips oder Anhydrit und
c) Anreger aus der Gruppe Kalk, Zement, Alkalien, alkalische Sulfate
sei in den ursprünglichen Unterlagen offenbart und auch neu, beruhe aber gegenüber dem durch die Entgegenhaltungen
(1) DDR-Fachbereichsstandard TGL 28101/03 "Zemente", bestätigt am 23.7.1980
durch das VEB Zementkombinat, Dessau, Seiten 1 bis 2 und
(2) DIN 1164 Teil 1 "Portland-, Eisenportland-, Hochofen- und Traßzement", Ausgabe Dezember 1986, Seiten 1 bis 2
belegten Stand der Technik nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.
Gegen diesen Beschluß richtet sich die Beschwerde des Patentinhabers, mit der
er sein Patentbegehren in unverändertem Umfang weiterverfolgt. Er macht geltend, daß der Inhalt der Patentschrift mit dem Deutschen Patent- und Markenamt
abgestimmt gewesen sei und daß es nicht fachgemäß sei, inerte gemahlene
Hochofenschlacke und aktiven gemahlenen Hüttensand in bindemitteltechnischer
Hinsicht gleich zu setzen. Mit Zwischenverfügung vom 26. Juli 2000 wurde der
Patentinhaber darauf hingewiesen, daß die Beurteilung der Zulässigkeit des erteilten und unverändert geltenden Anspruchs 1 für das Bundespatentgericht nicht
bindend sei, sondern zur Überprüfung anstehe. Eine hinsichtlich der Mengen nicht
eingeschränkte Zumischung von Gips oder Anhydrit sei nach Meinung des
Berichterstatters in den ursprünglichen Unterlagen nicht offenbart. Somit würde
der Widerrufsgrund der unzulässigen Erweiterung zu einer Zurückweisung der
Beschwerde führen können.
Zu diesem Hinweis
trägt der Patentinhaber
in seiner Eingabe vom
11. September 2000 vor, der geltende Patentanspruch 1 sei durch die geltende
Neuformulierung des Prüfers klarer geworden und in seinem Inhalt nicht geändert
worden, weil er die beiden Funktionen von Calciumsulfat als Mischkomponente
und als Anreger berücksichtige. Eine unzulässige Erweiterung könne er in dieser
Verdeutlichung nicht sehen (aaO S 2 le Abs). Im anschließendem Satz (S 3 Z 1/2)
räumt der Patentinhaber jedoch ein, die Feststellung des Berichterstatters, daß
eine nicht eingeschränkte Zumischung von Gips oder Anhydrit in den ursprünglichen Unterlagen nicht offenbart sei, sei nachzuvollziehen.
Die beiden Einsprechenden verweisen voll inhaltlich auf ihr bisheriges schriftliches
Vorbringen und beantragen,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II
Die Beschwerde des Patentinhabers ist zulässig; sie kann jedoch nicht zum Erfolg
führen.
Der Senat kann sich die im angefochtenen Beschluß getroffene Feststellung, ein
hydraulisches Bindemittel bestehend aus den vorstehend wie im Beschluß mit a),
b), und c) bezeichneten Komponenten sei in den ursprünglichen Unterlagen offenbart, nicht zu eigen machen.
Der ursprüngliche Anspruch 1 hat folgenden Wortlaut:
"Hydraulisches Bindemittel mit einem Anteil an gemahlener
Hochofenschlacke (Hüttenkalk) und einem Anteil an Kalk
oder Zement oder einem Anteil an Alkalien oder einem Anteil
an alkalischen Sulfaten als Anreger."
Mit der Formulierung "mit einem Anteil an ... und einem Anteil an ... oder einem
Anteil an ... oder einem Anteil an ..... als Anreger" sind zwar die Bestandteile des
Bindemittels ersichtlich nicht abschließend aufgezählt. Dennoch kann der Fachmann diesem Anspruch ohne weiteres die Lehre entnehmen, daß die gemahlene
(kristalline) Hochofenschlacke den mengenmäßigen Hauptbestandteil des Bindemittels nach dem ursprünglichen Anspruch 1 darstellt.
Durch Aufnahme der Komponente b) Gips oder Anhydrit ohne irgendeine gewichtsgemäße Beschränkung werden mit dem erteilten Patentanspruch 1 auch
Bindemittel beansprucht, in denen die gemahlene kristalline Hochofenschlacke
nicht mehr den Hauptanteil bildet (vgl auch S 5 Abs 4 des angefochtenen Beschlusses). Die Nennung eines zusätzlichen Bestandteiles stellt daher nicht von
vornherein eine zulässige Beschränkung dar; vielmehr ist es erforderlich, daß aus
den ursprünglichen Unterlagen ein mengenmäßig nicht begrenzter Zusatz von
Gips oder Anhydrit abzuleiten ist.
Dies ist aber hier nicht der Fall; die im angefochtenen Beschluß angezogenen
ursprünglichen Ansprüche 8 und 13 können diesen Sachverhalt nicht belegen.
Der ursprüngliche Anspruch 8 und der hierauf rückbezogene Anspruch 9 lauten:
"8. Hydraulisches Bindemittel nach Anspruch 1, gekennzeichnet durch einen Anteil an Calciumsulfat oder Natriumsulfat.
9. Hydraulisches Bindemittel nach Anspruch 8, gekennzeichnet durch einen Anteil von 1 bis 5 Gewichtsprozent Calciumsulfat oder Natriumsulfat bezogen auf die
Grundmenge an gemahlener Hochofenschlacke."
Aus der gemeinsamen Nennung von Calciumsulfat und Natriumsulfat ersieht der
Fachmann, daß Calciumsulfat hier eine Ausführungsform der im Anspruch 1 als
Anreger genannten "alkalischen Sulfate" ist, das als Anreger in Anteilen verwendet
wird, deren bevorzugter Bereich im ursprünglichen Anspruch 9 wiedergegeben ist.
Das steht in völliger Übereinstimmung mit den folgenden Ausführungen in der
ursprünglichen Beschreibung (S 7 Abs 1):
"soweit als Anreger alkalische Sulfate, wie Calciumsulfat und
Natriumsulfat in Anwendung kommen, ist die Anregung der
gemahlenen Hochofenschlacke mit Calciumsulfat bis zu einem Gehalt von 5 Gewichtsprozenten bezogen auf die
Grundmenge an gemahlener Hochofenschlacke empfehlenswert."
Der Fachmann wird daher den ursprünglichen Anspruch 8 nicht so auslegen, daß
einem Bindemittel nach dem ursprünglichen Anspruch 1 zahlenmäßig nicht begrenzte Anteile von Calciumsulfat in Form von Gips oder Anhydrit zuzumischen
sind.
Auch der ursprüngliche Anspruch 13 beinhaltet keine dahingehende Lehre. Selbst
wenn dessen Wortlaut
"Hydraulisches Bindemittel nach einem der Ansprüche
1 - 12, gekennzeichnet durch einen hohen Anteil Gips aus
Rauchgasentschwefelungsanlagen, REA-Gips
und/oder
Braunkohlenflugasche"
nicht einschränkend dahingehend interpretiert wird, daß hier der (allein) in den
ursprünglichen Ansprüchen 4 und 11 genannte (und dort auch in Gewichtsprozenten festgelegte) Bestandteil Gips näher charakterisiert wird - die Beschreibung
liefert hierzu keine Erläuterung -, wäre allenfalls ein hoher (zusätzlicher) Anteil an
REA-Gips und/oder Braunkohlenflugasche für die Bindemittel nach einem der
Ansprüche 1 bis 12 offenbart, nicht aber ein hoher zusätzlicher Anteil an Gips oder
Anhydrit beliebiger Herkunft.
Das hydraulische Bindemittel, das durch den erteilten Anspruch 1 definiert ist, ist
somit in dem ursprünglichen Unterlagen nicht offenbart. Wie erwähnt, wird dies
auch seitens des Patentinhabers zugestanden.
Eine Heilung des Mangels durch Aufnahme eines ursprünglich offenbarten Gips-
oder Anhydritanteils in den erteilten Anspruch 1 ist nicht mehr möglich, weil die
Angaben gemäß ursprünglichem Anspruch 11 bzw Seite 7 Absatz 3 der ursprünglichen Beschreibung in den Erteilungsunterlagen nicht mehr enthalten sind.
Bei dieser Sachlage war die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung nicht
sachdienlich; vielmehr war die Beschwerde im schriftlichen Verfahren zurückzu
weisen, weil der Widerrufsgrund der unzulässigen Erweiterung vorliegt und der
angefochtene Beschluß daher im Ergebnis zu bestätigen ist.
Moser
Wagner
Harrer
Proksch-Ledig
Ja