Rechtsprechung / BPatG / 2000
BPatG Beschluss vom 10.10.2000 – 27 W (pat) 175/99
27. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
10. Oktober 2000
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Marke 396 17 944 6.70
hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 10. Oktober 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden
Richters Dipl.-Ing. Hellebrand, des Richters Albert und der Richterin Friehe-Wich
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Gegen die unter der Nr 396 17 944 erfolgte Eintragung der Marke
siehe Abb. 1 am Ende
für
09: Mit Programmen versehene Datenträger aller Art; 24: Webstoffe,
Textilwaren, nämlich Textilstoffe, Gardinen, Rollos, Haushaltswäsche,
Tisch- und Bettwäsche; 25: Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen, Turn- und Sportbekleidungsstücke, Turn- und Sportschuhe;
26: Spitzen, Stickereien, Bänder, Schuhbänder, Knöpfe, Haken, Ösen,
Nadeln, künstliche Blumen; 27: Fußmatten, Matten, Teppiche; 28: Spiele,
Spielzeug, elektrische und elektronische Spiele, Turn- und Sportgeräte,
Christbaumschmuck, Festtagsschmuck; 29: Konfitüren und Gelees,
Speiseöle und -fette, Salatsoßen, Fleisch-, Fisch-, Obst- und Gemüsekonserven, Weich- und Schalentiere, Milchmischgetränke; 30: Kaffee,
Tee, Kakao, Zucker, Reis, Mehl, Brote, Honig, Backwaren, Speisesalz,
Senf, Essig, Soßen (ausgenommen Salatsoßen), Gewürze; 32: Biere,
Mineralwässer, Fruchtsäfte; 33: alkoholische Getränke (ausgenommen
Biere), Weine und Liköre
hat hinsichtlich der Waren "Webstoffe, Textilwaren, nämlich Textilstoffe, Gardinen,
Rollos, Haushaltswäsche, Tisch-
und Bettwäsche; Bekleidungsstücke,
Schuhwaren, Kopfbedeckungen, Turn- und Sportbekleidungsstücke, Turn- und
Sportschuhe" Widerspruch eingelegt die Inhaberin der prioritätsälteren, für "Web-
und Wirkstoffe, insbesondere Plüschwebstoffe, auch als Pelzimitation, Kleidersamt, Möbelbezugsstoffe; Bekleidungsstücke; Dekorationssamt" unter der
Nr 1023 785 registrierten Marke
siehe Abb. 2 am Ende
Die Markenstelle für Klasse 25 des Deutschen Patent- und Markenamts hat den
Widerspruch durch Beschluß eines Beamten des höheren Dienstes zurückgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt, auch unter Berücksichtigung von Waren
im engsten Ähnlichkeitsbereich halte die angegriffene Marke zur Widerspruchsmarke einen ausreichenden Abstand ein. Dem jeweils in den einander gegenüberstehenden Marken enthaltenen Bestandteil "tex" komme keine selbständig
kollisionsbegründende Stellung zu, weil es sich insoweit um ein besonders häufig
verwendetes beschreibendes Kürzel handele, das in werbeüblicher Weise auf den
textilen Charakter der so gekennzeichneten Waren hinweise. In ihrem Gesamteindruck weiche die jüngere Marke sowohl in bildlicher wie auch in klanglicher Hinsicht deutlich von der Widerspruchsmarke ab, so daß die angesprochenen Verkehrskreise sie sicher unterschieden, zumal sich die Abweichungen im
stärker beachteten Wortanfang fänden und die Endungen kennzeichnungsschwach seien und in bildlicher Hinsicht die Vergleichsmarken einer Verwechslungsgefahr auch die jeweilige graphische Gestaltung entgegenwirke. Assoziative
Verwechslungsgefahr liege schon deshalb nicht vor, weil der Verkehr dem ausgeprägt kennzeichnungsschwachen Bestandteil "tex" keinen Hinweis auf den Inhaber der älteren Marke entnehme.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Widersprechenden. Sie trägt vor, die
Markenwörter wiesen jeweils die gleiche Buchstaben- und Silbenzahl, den gleichen Wortaufbau und Klangrhythmus sowie die gleiche Betonung und eine übereinstimmende Lautfolge "E-(A)-L-T-E-X" auf. In Anbetracht teilweise identischer
Waren reichten die Abweichungen in den einander gegenüberstehenden Marken
nicht aus, Verwechslungen ausreichend sicher auszuschließen. Die gemeinsame
Endung "TEX" dürfe bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr nicht unberücksichtigt bleiben. Die Widerspruchsmarke gehöre zu den großen Traditionsmarken der deutschen Textilindustrie; sie werde von der Widersprechenden seit
Jahrzehnten bundesweit und auch international benutzt. Wie einem Beschluß des
29. Senats des Bundepatentgerichts zu entnehmen sei, könne sie einen erhöhten
Schutzbereich für sich in Anspruch nehmen. Auch im vorliegenden Verfahren sei
deshalb von einer erhöhten Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke auszugehen.
Eine ladungsfähige Anschrift der Markeninhaberin konnte nicht ermittelt werden.
Wegen der Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet, weil die jüngere Marke auch in Anbetracht teilweise identischer einander gegenüberstehender Waren einen die
Gefahr von Verwechslungen mit ausreichender Sicherheit ausschließenden Abstand zur älteren Marke einhält, so daß die Voraussetzungen des MarkenG § 9
Abs 1 Nr 2 nicht vorliegen.
Die Gefahr von Verwechslungen ist von mehreren Komponenten abhängig, und
zwar von der Ähnlichkeit der Marken, vom Schutzumfang der Widerspruchsmarke
und von der Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Waren (BGH BlPMZ
1995, 168, 171 Oxygenol II; Althammer/Ströbele, MarkenG, 6. Aufl, RdNr 17). Bei
der Beurteilung der Verwechslungsgefahr ist eine Wechselbeziehung zwischen
den in Betracht kommenden Faktoren zu berücksichtigen. So kann ein geringerer
Grad der Ähnlichkeit der erfaßten Waren oder Dienstleistungen durch einen
höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken ausgeglichen werden und umgekehrt.
Da die Verwechslungsgefahr umso größer ist, je höher sich die Kennzeichnungskraft der älteren Marke darstellt, genießen Marken, die von Haus aus oder wegen
ihrer Bekanntheit auf dem Markt eine hohe Kennzeichnungskraft besitzen, einen
umfassenderen Schutz als Marken, deren Kennzeichnungskraft geringer ist
(EuGH GRUR 1998, 922 - "Canon"; MarkenR 1999, 236, 239 - "Lloyd/Loints"). Zu
berücksichtigen ist bei der Beurteilung der Ähnlichkeit der Marken auch, daß diese
in der Regel nicht gleichzeitig wahrgenommen werden.
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist im vorliegenden Fall eine markenrechtlich erhebliche Verwechslungsgefahr nicht gegeben. Zwar sind beide Marken
- neben entfernter ähnlichen und unähnlichen Waren - auch für identische Waren
bestimmt; dies ist geeignet, insoweit die Gefahr von Verwechslungen ähnlicher
Marken zu erhöhen. Die jüngere Marke hält jedoch auch unter Berücksichtigung
dieses Umstands zur Widerspruchsmarke einen Abstand ein, der eine markenrechtlich relevante Gefahr von Verwechslungen auch hinsichtlich identischer
Waren mit ausreichender Sicherheit ausschließt.
Entgegen der Ansicht der Widersprechenden ist von normaler Kennzeichnungskraft der prioritätsälteren Marke auszugehen. Tatsachen, die geeignet wären, eine
erhöhte Kennzeichnungskraft darzutun, hat sie nicht vorgetragen. Selbst wenn
man entsprechend dem Vortrag der Widersprechenden unterstellt, daß ihre Marke
seit Jahrzehnten benutzt wird, so ergibt sich hieraus nichts über den Umfang der
Benutzung. Die Bezugnahme auf eine Entscheidung eines anderen Senats des
Bundespatentgerichts kann
insoweit nicht vorhandenen Sachvortrag nicht
ersetzen.
Die Marken sind auch in dem für die Prüfung der Verwechslungsgefahr relevanten
Gesamteindruck unterschiedlich. In optischer Hinsicht ist dies offensichtlich; die
jeweilige graphische Ausgestaltung läßt die Marken völlig unterschiedlich erscheinen. In klanglicher Hinsicht ist zu berücksichtigen, daß - wie die Markenstelle
zutreffend ausgeführt hat - im fraglichen Warensektor die Silbe "tex" aufgrund
vielfacher Verwendung verbraucht und nicht geeignet ist, herkunftskennzeichnend
zu wirken. Der Verkehr wird sich daher in klanglicher Hinsicht in allererster Linie
an der jeweils ersten Silbe der einander gegenüberstehenden Markenwörter
orientieren. Diese sind jedoch mit "pel" einerseits und "all" andererseits deutlich
unterschiedlich. Daß relevante Teile der angesprochenen Verkehrskreise die
jüngere Marke "eltex" aussprechen, ist auszuschließen; anstelle einer der
Buchstabenfolge entsprechenden deutschen Aussprache "alltex" käme allenfalls -
und auch dies ist nicht sehr wahrscheinlich, aber noch weiter von "peltex" entfernt
- eine "englische" Aussprache mit langem offenem "o" in Betracht.
Assoziative Verwechslungsgefahr ist gleichfalls nicht gegeben, denn die identische Silbe "tex" ist schon wegen ihrer ausgeprägten Kennzeichnungsschwäche
nicht geeignet, dem Verkehr einen Hinweis auf das Unternehmen der Widersprechenden zu geben.
Nach alledem war die Beschwerde zurückzuweisen.
Hinsichtlich der Kosten verbleibt es bei der Regel des MarkenG § 71 Abs 1.
Gründe, hiervon abzuweichen, sind weder vorgetragen noch ersichtlich.
Hellebrand
Albert
Friehe-Wich
Wf
Abb. 1
Abb. 2