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BPatG Beschluss vom 10.10.2000 – 27 W (pat) 175/99

27. Senat

Zitiert von 2 Entscheidungen

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

10. Oktober 2000

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Marke 396 17 944 6.70

hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die

mündliche Verhandlung vom 10. Oktober 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden

Richters Dipl.-Ing. Hellebrand, des Richters Albert und der Richterin Friehe-Wich

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

Gegen die unter der Nr 396 17 944 erfolgte Eintragung der Marke

siehe Abb. 1 am Ende

für

09: Mit Programmen versehene Datenträger aller Art; 24: Webstoffe,

Textilwaren, nämlich Textilstoffe, Gardinen, Rollos, Haushaltswäsche,

Tisch- und Bettwäsche; 25: Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen, Turn- und Sportbekleidungsstücke, Turn- und Sportschuhe;

26: Spitzen, Stickereien, Bänder, Schuhbänder, Knöpfe, Haken, Ösen,

Nadeln, künstliche Blumen; 27: Fußmatten, Matten, Teppiche; 28: Spiele,

Spielzeug, elektrische und elektronische Spiele, Turn- und Sportgeräte,

Christbaumschmuck, Festtagsschmuck; 29: Konfitüren und Gelees,

Speiseöle und -fette, Salatsoßen, Fleisch-, Fisch-, Obst- und Gemüsekonserven, Weich- und Schalentiere, Milchmischgetränke; 30: Kaffee,

Tee, Kakao, Zucker, Reis, Mehl, Brote, Honig, Backwaren, Speisesalz,

Senf, Essig, Soßen (ausgenommen Salatsoßen), Gewürze; 32: Biere,

Mineralwässer, Fruchtsäfte; 33: alkoholische Getränke (ausgenommen

Biere), Weine und Liköre

hat hinsichtlich der Waren "Webstoffe, Textilwaren, nämlich Textilstoffe, Gardinen,

Rollos, Haushaltswäsche, Tisch-

und Bettwäsche; Bekleidungsstücke,

Schuhwaren, Kopfbedeckungen, Turn- und Sportbekleidungsstücke, Turn- und

Sportschuhe" Widerspruch eingelegt die Inhaberin der prioritätsälteren, für "Web-

und Wirkstoffe, insbesondere Plüschwebstoffe, auch als Pelzimitation, Kleidersamt, Möbelbezugsstoffe; Bekleidungsstücke; Dekorationssamt" unter der

Nr 1023 785 registrierten Marke

siehe Abb. 2 am Ende

Die Markenstelle für Klasse 25 des Deutschen Patent- und Markenamts hat den

Widerspruch durch Beschluß eines Beamten des höheren Dienstes zurückgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt, auch unter Berücksichtigung von Waren

im engsten Ähnlichkeitsbereich halte die angegriffene Marke zur Widerspruchsmarke einen ausreichenden Abstand ein. Dem jeweils in den einander gegenüberstehenden Marken enthaltenen Bestandteil "tex" komme keine selbständig

kollisionsbegründende Stellung zu, weil es sich insoweit um ein besonders häufig

verwendetes beschreibendes Kürzel handele, das in werbeüblicher Weise auf den

textilen Charakter der so gekennzeichneten Waren hinweise. In ihrem Gesamteindruck weiche die jüngere Marke sowohl in bildlicher wie auch in klanglicher Hinsicht deutlich von der Widerspruchsmarke ab, so daß die angesprochenen Verkehrskreise sie sicher unterschieden, zumal sich die Abweichungen im

stärker beachteten Wortanfang fänden und die Endungen kennzeichnungsschwach seien und in bildlicher Hinsicht die Vergleichsmarken einer Verwechslungsgefahr auch die jeweilige graphische Gestaltung entgegenwirke. Assoziative

Verwechslungsgefahr liege schon deshalb nicht vor, weil der Verkehr dem ausgeprägt kennzeichnungsschwachen Bestandteil "tex" keinen Hinweis auf den Inhaber der älteren Marke entnehme.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Widersprechenden. Sie trägt vor, die

Markenwörter wiesen jeweils die gleiche Buchstaben- und Silbenzahl, den gleichen Wortaufbau und Klangrhythmus sowie die gleiche Betonung und eine übereinstimmende Lautfolge "E-(A)-L-T-E-X" auf. In Anbetracht teilweise identischer

Waren reichten die Abweichungen in den einander gegenüberstehenden Marken

nicht aus, Verwechslungen ausreichend sicher auszuschließen. Die gemeinsame

Endung "TEX" dürfe bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr nicht unberücksichtigt bleiben. Die Widerspruchsmarke gehöre zu den großen Traditionsmarken der deutschen Textilindustrie; sie werde von der Widersprechenden seit

Jahrzehnten bundesweit und auch international benutzt. Wie einem Beschluß des

29. Senats des Bundepatentgerichts zu entnehmen sei, könne sie einen erhöhten

Schutzbereich für sich in Anspruch nehmen. Auch im vorliegenden Verfahren sei

deshalb von einer erhöhten Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke auszugehen.

Eine ladungsfähige Anschrift der Markeninhaberin konnte nicht ermittelt werden.

Wegen der Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet, weil die jüngere Marke auch in Anbetracht teilweise identischer einander gegenüberstehender Waren einen die

Gefahr von Verwechslungen mit ausreichender Sicherheit ausschließenden Abstand zur älteren Marke einhält, so daß die Voraussetzungen des MarkenG § 9

Abs 1 Nr 2 nicht vorliegen.

Die Gefahr von Verwechslungen ist von mehreren Komponenten abhängig, und

zwar von der Ähnlichkeit der Marken, vom Schutzumfang der Widerspruchsmarke

und von der Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Waren (BGH BlPMZ

1995, 168, 171 Oxygenol II; Althammer/Ströbele, MarkenG, 6. Aufl, RdNr 17). Bei

der Beurteilung der Verwechslungsgefahr ist eine Wechselbeziehung zwischen

den in Betracht kommenden Faktoren zu berücksichtigen. So kann ein geringerer

Grad der Ähnlichkeit der erfaßten Waren oder Dienstleistungen durch einen

höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken ausgeglichen werden und umgekehrt.

Da die Verwechslungsgefahr umso größer ist, je höher sich die Kennzeichnungskraft der älteren Marke darstellt, genießen Marken, die von Haus aus oder wegen

ihrer Bekanntheit auf dem Markt eine hohe Kennzeichnungskraft besitzen, einen

umfassenderen Schutz als Marken, deren Kennzeichnungskraft geringer ist

(EuGH GRUR 1998, 922 - "Canon"; MarkenR 1999, 236, 239 - "Lloyd/Loints"). Zu

berücksichtigen ist bei der Beurteilung der Ähnlichkeit der Marken auch, daß diese

in der Regel nicht gleichzeitig wahrgenommen werden.

Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist im vorliegenden Fall eine markenrechtlich erhebliche Verwechslungsgefahr nicht gegeben. Zwar sind beide Marken

- neben entfernter ähnlichen und unähnlichen Waren - auch für identische Waren

bestimmt; dies ist geeignet, insoweit die Gefahr von Verwechslungen ähnlicher

Marken zu erhöhen. Die jüngere Marke hält jedoch auch unter Berücksichtigung

dieses Umstands zur Widerspruchsmarke einen Abstand ein, der eine markenrechtlich relevante Gefahr von Verwechslungen auch hinsichtlich identischer

Waren mit ausreichender Sicherheit ausschließt.

Entgegen der Ansicht der Widersprechenden ist von normaler Kennzeichnungskraft der prioritätsälteren Marke auszugehen. Tatsachen, die geeignet wären, eine

erhöhte Kennzeichnungskraft darzutun, hat sie nicht vorgetragen. Selbst wenn

man entsprechend dem Vortrag der Widersprechenden unterstellt, daß ihre Marke

seit Jahrzehnten benutzt wird, so ergibt sich hieraus nichts über den Umfang der

Benutzung. Die Bezugnahme auf eine Entscheidung eines anderen Senats des

Bundespatentgerichts kann

insoweit nicht vorhandenen Sachvortrag nicht

ersetzen.

Die Marken sind auch in dem für die Prüfung der Verwechslungsgefahr relevanten

Gesamteindruck unterschiedlich. In optischer Hinsicht ist dies offensichtlich; die

jeweilige graphische Ausgestaltung läßt die Marken völlig unterschiedlich erscheinen. In klanglicher Hinsicht ist zu berücksichtigen, daß - wie die Markenstelle

zutreffend ausgeführt hat - im fraglichen Warensektor die Silbe "tex" aufgrund

vielfacher Verwendung verbraucht und nicht geeignet ist, herkunftskennzeichnend

zu wirken. Der Verkehr wird sich daher in klanglicher Hinsicht in allererster Linie

an der jeweils ersten Silbe der einander gegenüberstehenden Markenwörter

orientieren. Diese sind jedoch mit "pel" einerseits und "all" andererseits deutlich

unterschiedlich. Daß relevante Teile der angesprochenen Verkehrskreise die

jüngere Marke "eltex" aussprechen, ist auszuschließen; anstelle einer der

Buchstabenfolge entsprechenden deutschen Aussprache "alltex" käme allenfalls -

und auch dies ist nicht sehr wahrscheinlich, aber noch weiter von "peltex" entfernt

- eine "englische" Aussprache mit langem offenem "o" in Betracht.

Assoziative Verwechslungsgefahr ist gleichfalls nicht gegeben, denn die identische Silbe "tex" ist schon wegen ihrer ausgeprägten Kennzeichnungsschwäche

nicht geeignet, dem Verkehr einen Hinweis auf das Unternehmen der Widersprechenden zu geben.

Nach alledem war die Beschwerde zurückzuweisen.

Hinsichtlich der Kosten verbleibt es bei der Regel des MarkenG § 71 Abs 1.

Gründe, hiervon abzuweichen, sind weder vorgetragen noch ersichtlich.

Hellebrand

Albert

Friehe-Wich

Wf

Abb. 1

Abb. 2