Rechtsprechung / BPatG / 2000
BPatG Beschluss vom 10.10.2000 – 7 W (pat) 26/00
7. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
7 W (pat) 26/00 _______________ (Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung 199 21 471.9-13
…
hat der 7. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 10. Oktober 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters
Dr.-Ing. Schnegg sowie der Richter Eberhard, Dr.-Ing. Pösentrup und
Dipl.-Ing. Hochmuth
beschlossen: 6.70
Die Beschwerde des Anmelders gegen den Beschluß der
Prüfungsstelle für Klasse F 25 B des Deutschen Patent- und
Markenamts vom 30. Dezember 1999 wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I
Die Patentanmeldung 199 21 471.9-13 mit der Bezeichnung "Kältekraftmaschine"
ist am 8. Mai 1999 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingegangen, wobei
gleichzeitig Prüfungsantrag gestellt wurde.
In der Beschreibung ist ausgeführt, daß der Wirkungsgrad herkömmlicher Wärmekraftmaschinen den sogenannten Carnot-Wirkungsgrad, der eine Funktion der
oberen und der unteren Prozeßtemperatur sei, nicht überschreiten könne (S 2, Z 4
bis 23). Um einen hohen Wirkungsgrad zu erzielen, müßte einem solchen Prozeß
die erforderliche Wärme bei möglichst hoher Temperatur zugeführt werden (S 3,
Z 13 bis 25).
Vor diesem Hintergrund soll die Aufgabe gelöst werden, ein Verfahren zur Wandlung von thermischer Energie zu finden, das die genannten Nachteile nicht hat,
zweitens, Vorrichtungen zur Durchführung des Verfahrens zu finden, drittens, vorteilhafte Ergänzungen dieser Vorrichtungen für unterschiedliche Anwendungsbereiche zu finden, und viertens, Konzepte und Verfahren für ein Energiewirtschaftssystem zu finden, in welchem der Einsatz herkömmlicher Wärmekraftmaschinen und Kältemaschinen vorteilhaft substituiert werden kann (S 4, Abs 2).
Der Patentanspruch 1 hat folgenden Wortlaut:
"Verfahren zur Umwandlung von Wärmeenergie in mechanische Energie unter Verwendung eines
rechtsläufigen
Dampfkreisprozesses in dem eine Stoffmenge S1 eines fluiden Arbeitsmittels als Flüssigkeit von einem niedrigen auf einen hohen Druck gepumpt wird, bei hohem Druck unter
Wärmezufuhr verdampft, unter Abgabe von Wellenarbeit auf
niedrigen Druck entspannt und durch Kondensation wieder
verflüssigt wird, wodurch sich der Kreisprozeß schließt, dadurch gekennzeichnet, daß der Dampfkreisprozeß bei einem
zwischen dem hohen und dem niedrigen Druck liegenden
Zwischendruck durch vollständige Entnahme der Stoffmenge
S1 bei diesem Zwischendruck vorzeitig geschlossen wird,
wodurch ein erster rechtsläufiger Teilprozeß zwischen dem
hohen Druck und dem Zwischendruck entsteht, dessen
Nutzarbeit in einem Speicherprozeß in potentielle Energie
gewandelt wird,
indem der Speicherprozeß die Stoffmenge S2 eines fluiden Arbeitsmittels vom niedrigen Druck
des Dampfkreisprozesses auf den Zwischendruck pumpt, bei
dem dann die Stoffmenge S1 mit der Stoffmenge S2 gemischt und die gemischte Stoffmenge unter Abgabe von
Wellenarbeit auf den niedrigen Druck entspannt wird, wodurch aus dem Speicherprozeß ein zweiter rechtsläufiger
Kreisprozeß zwischen dem niedrigen Druck und dem Zwischendruck entsteht, in dem ein Ausgleich thermischer
Energie im dreidimensionalen Strömungs- und Temperaturfeld der gemischten Stoffmenge erfolgt und der Ausgleich
thermischer Energie ohne die flächenhaft definierte Geometrie eines Wärmetauschers zwischen den beteiligten Stoffmengen S1 und S2 im Spektrum der statistisch verteilten
Molekülgeschwindigkeiten zur Kondensation der Stoffmenge
S1 führt, die abschließend zurück in den Dampfkreisprozeß
gefördert wird, wodurch sich der zweite Kreisprozeß schließt,
und die Stoffmenge S1 unter wiederholter Änderung ihres
Aggregatzustandes die Abwärme beider Kreisprozesse zyklisch innerhalb einer geschlossenen Systemgrenze transportiert, wobei die Stoffmengen S1 und S2 stetig sich ändernde
Teilmengen der im Dampfkreisprozeß und im Speicherprozeß befindlichen Arbeitsmittel sind."
Für den Wortlaut der Ansprüche 2 bis 47 wird auf die Akten verwiesen.
Nach Prüfung der Anmeldung hat die Prüfungsstelle für Klasse F 25 B des Deutschen Patent- und Markenamts die Anmeldung mit Beschluß vom
30. Dezember 1999 mit der Begründung zurückgewiesen, daß dem Gegenstand
des Patentanspruchs 1 die technische Brauchbarkeit fehle, da das darin angegebene Verfahren gegen den zweiten Hauptsatz der Thermodynamik verstoße, wonach es keine thermodynamische Zustandsänderung gibt, deren einzige Wirkung
darin besteht, daß eine Wärmemenge einem Speicher entzogen und vollständig in
Arbeit umgesetzt wird. Im Beschluß ist, wie schon im vorangehenden Prüfungsbescheid, zum Stand der Technik auf Huang, Kerson, Statistische Mechanik,
Band I, Bibliographisches Institut, Mannheim, 1964, Seiten 9 bis 28, hingewiesen
worden.
Gegen diesen Beschluß hat der Anmelder Beschwerde eingelegt. Er vertritt die
Auffassung, daß seine Erfindung zwar im Widerspruch zur herrschenden Lehrmeinung der Physik stehe, daß aber die einzelnen Schritte des im Patentanspruch 1 beschriebenen Verfahrens möglich und technisch brauchbar seien und
daß die Integration dieser Schritte innerhalb eines einzigen Verfahrens nicht deshalb technisch unbrauchbar sein könnte, weil die daraus resultierende Maschine
einen Widerspruch im heutigen Gebäude der physikalischen Lehrmeinung aufdecke. Für eine weitere Darstellung seiner Theorie hat der Anmelder auf seine
Ausarbeitung "Hocheffiziente Wärmekraftmaschinen", November 1999, hingewiesen, die er mit Schriftsatz vom 21. Dezember 1999 im Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt vorgelegt hat.
Für weitere Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II
Die frist- und formgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig, in der Sache jedoch
nicht gerechtfertigt.
Wie die Prüfungsstelle für Klasse F 25 B des Deutschen Patent- und Markenamts
zutreffend festgestellt hat, stellt der Anmeldungsgegenstand keine patentfähige
Erfindung im Sinne PatG § 1 dar.
Das Verfahren nach Patentanspruch 1 ist nicht ausführbar und daher technisch
nicht brauchbar.
Das Verfahren sieht im Kern vor, durch geeignete Kombination von zwei thermodynamischen Kreisprozessen aus zugeführter Wärme Arbeit zu erzeugen, ohne
daß Abwärme an die Umgebung abgegeben werden muß. Ein solches Verfahren
steht im Widerspruch zum zweiten Hauptsatz der Thermodynamik - so sieht es
auch der Anmelder.
Als zuständiger Fachmann ist hier ein Maschinenbau-Ingenieur mit Erfahrungen in
der thermodynamischen Auslegung von Kraftmaschinen anzusehen.
Bei den Hauptsätzen der Thermodynamik handelt es sich um Erfahrungssätze, die
zwar nicht bewiesen werden können, die aber hinsichtlich aller aus ihnen gezogenen Schlußfolgerungen durch die Erfahrung bestätigt worden sind. Dabei
handelt es sich nicht um die Erfahrungen einzelner Wissenschaftler oder Denkrichtungen sondern um die gesicherten Erfahrungen der gesamten technisch-wissenschaftlichen Fachwelt. Die diesen Erfahrungen entgegenstehenden Erwartungen, die der Anmelder gegenüber dem Verfahren nach Patentanspruch 1 der vorliegenden Anmeldung hegt, können nur auf Irrtümern über physikalische Gesetzmäßigkeiten oder den Verfahrensablauf beruhen. Wo diese Irrtümer im einzelnen
liegen und worin sie bestehen, braucht im Hinblick darauf, daß die Hauptsätze der
Thermodynamik anerkannte und über jeden Zweifel durch Erfahrungen bestätigte
Fundamente der Technik sind, grundsätzlich nicht nachgewiesen zu werden. Ein
Irrtum liegt aber zB in der Annahme, daß das Arbeitsmittel aus dem Dampfkreisprozeß, zB Wasserdampf, nach Mischung mit dem Arbeitsmittel des Speicherprozesses allein durch Entspannung auf den niedrigsten Prozeßdruck vollständig
kondensiert werden kann. Zur Kondensation muß vielmehr Wärme aus dem Prozeß abgeführt werden.
Bei dieser Sachlage ist der Patentanspruch 1 nicht gewährbar.
Da der technisch nicht verwirklichbare Kerngedanke der anmeldungsgemäßen
Lehre, Wärme in einem thermodynamischen Kreisprozeß vollständig in mechanische Energie umzusetzen, auch die Grundlage der Gegenstände der übrigen Patentansprüche ist, enthalten auch diese Ansprüche nichts Patentfähiges.
Eine mündliche Verhandlung hat der Senat nicht für erforderlich gehalten.
Dr. Schnegg
Eberhard
Dr. Pösentrup
Hochmuth
Mü/Hu