Rechtsprechung / BPatG / 2000
BPatG Beschluss vom 11.10.2000 – 32 W (pat) 128/00
32. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
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(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Marke 29 10 993 6.70
hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
11. Oktober 2000 durch die Vorsitzende Richterin Winkler und die Richter
Dr. Fuchs-Wissemann und Sekretaruk
beschlossen:
Die Beschwerde der Widersprechenden wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Gegen die seit dem 18. August 1995 eingetragene Wortmarke
ELKA Druckverlag GmbH
Der Behördenfachverlag
die nach Änderung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses nun noch für
die Waren und Dienstleistungen
"Druckereierzeugnisse; Veröffentlichung und Herausgabe von
Verlagserzeugnissen"
geschützt ist,
ist Widerspruch erhoben aus der seit 17. Oktober 1993 für
"Elektrische und elektronische Geräte, Baugruppen und Bauteile für die Aufzeichnung, Verarbeitung, Übertragung und
Wiedergabe von Daten und Informationen; auf Datenträgern
aufgezeichnete Programme und Informationen; Entwicklung
der vorgenannten Waren für Dritte sowie Erstellung von Datenverarbeitungsprogrammen für andere; sämtliche vorgenannten Waren und Dienstleistungen mit Ausnahme solcher
für die Schriftgut-, Akten- und Datenträgerverwaltung"
eingetragenen Wort-/Bildmarke
siehe Abb. 1 am Ende
Die Markenstelle für Klasse 41 hat den Widerspruch in zwei Beschlüssen, wovon
einer im Erinnerungsverfahren ergangen ist, zurückgewiesen und zur Begründung
ausgeführt, bei allenfalls geringer Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen reiche der Markenabstand auch dann aus, wenn man berücksichtige, daß die Widerspruchsmarke für EDV-Waren durchaus bekannt sei.
Gegen diese Entscheidungen richtet sich die Beschwerde der Widersprechenden.
Sie sieht eine Ähnlichkeit ohne Hang zur Warenferne zwischen Datenverarbeitungsprogrammen und Druckerzeugnissen. Des weiteren sei zu berücksichtigen,
daß die gesteigerte Bekanntheit der Widerspruchsmarke für Waren der Elektronik
und Computertechnik sich auf alle geschützten Waren und Dienstleistungen auswirke.
Sie beantragt,
die Beschlüsse der Markenstelle aufzuheben und die angegriffene Marke zu löschen.
Die Markeninhaberin beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen und der Widersprechenden
die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen.
Sie sieht keinerlei Ähnlichkeit zwischen den wechselseitigen Waren und Dienstleistungen und weist auf die deutlichen Unterschiede der Vergleichsmarken, auch
im klanglichen Bereich, hin. Da die Beschwerdebegründung der Widersprechenden nichts Neues biete, habe diese unter Billigkeitsgesichtspunkten ihre im Beschwerdeverfahren entstandenen Kosten zu tragen.
II.
Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet.
1.
Nach §§ 9 Absatz 1 Nr 2, 42 Absatz 2 Nr 1 Markengesetz ist die Eintragung
einer Marke im Falle eines Widerspruchs zu löschen, wenn wegen ihrer Ähnlichkeit mit einer eingetragenen Marke mit älterem Zeitrang und der Ähnlichkeit der
durch die beiden Marken erfaßten Waren oder Dienstleistungen für das Publikum
die Gefahr von Verwechslungen besteht, einschließlich der Gefahr, daß die Marken gedanklich miteinander in Verbindung gebracht werden. Die Frage der Verwechslungsgefahr ist dabei unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls
zu beurteilen (EuGH WRP 1998, 39, 41 - Sabèl/Puma).
Was die Waren betrifft, ist von einer durchschnittlichen Ähnlichkeit der durch die
angegriffene Marke geschützten "Druckereierzeugnisse" mit den "auf Datenträgern aufgezeichneten Programmen und Informationen" der Widerspruchsmarke
auszugehen. Es sind zwar die jeweiligen Herstellungsbetriebe unterschiedlich
(Druckerei Softwareunternehmen), jedoch werden Druckereierzeugnisse etwa in
Form von Handbüchern und bespielte Datenträger durchaus in denselben Geschäften (zB Computerfachgeschäfte) angeboten. Wenn die von der angegriffenen
Marke beanspruchten Dienstleistungen (Veröffentlichung und Herausgabe von
Verlagserzeugnissen) überhaupt in den Ähnlichkeitsbereich der Waren und
Dienstleistungen der Widerspruchsmarke fallen, dann allenfalls in durchschnittlichem Umfang.
Es kann nicht festgestellt werden, daß der Widerspruchsmarke eine überdurchschnittliche Kennzeichnungskraft für die Waren "auf Datenträgern aufgezeichnete
Programme und Informationen" zukommt. Allein der pauschale Vortrag, mit den
mit der Widerspruchsmarke gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen werde
ein hoher Umsatz erzielt, reicht dafür nicht aus. Selbst wenn man mit der Markenstelle eine solche für Hardware, etwa Graphikkarten, annimmt, strahlt dies nicht
ohne weiteres auf ihre Software aus, da aus der Sicht der Abnehmer Hard- und
Software doch überwiegend von ersichtlich verschiedenen Unternehmen angeboten werden.
Um Verwechslungen auszuschließen, genügt somit ein durchschnittlicher Markenabstand; diesen hält die angegriffene Marke ein.
Die Kennzeichnungen unterscheiden sich in ihrer Gesamtheit visuell und akustisch
deutlich. Dies gilt auch dann, wenn man den Bestandteil "ELKA" aus der angegriffenen Marke der Widerspruchsmarke "ELSA" gegenüberstellt, etwa weil ein noch
rechtserheblicher Teil des Verkehrs bei der angegriffenen Marke die Bestandteile
"Druckverlag GmbH - Der Behördenfachverlag" als bloß beschreibende Erläuterungen unbeachtet läßt. Bei den dann vorliegenden kurzen Kennzeichnungen, bei
denen erfahrungsgemäß stärker auf Einzelheiten geachtet wird, kommen die Unterschiede im dritten Buchstaben K/S klanglich als auch schriftbildlich deutlich zum
Ausdruck, zumal auch der Sinngehalt von "ELSA" als weiblicher Vorname für eine
zusätzliche Unterscheidungshilfe sorgt.
2.
Eine Auferlegung von Kosten ist nicht veranlaßt. § 71 Absatz 1 MarkenG
geht davon aus, daß im Markenbeschwerdeverfahren jeder Beteiligte seine außergerichtlichen Kosten selbst trägt. Von diesem Grundsatz ist nur dann abzuweichen, wenn Billigkeitsgesichtspunkte dies erfordern. Solche sind jedoch nicht ersichtlich; es liegen weder Anhaltspunkte für die Verfolgung verfahrensfremder Ziele oder die Verletzung prozessualer Sorgfaltspflichten vor noch sind die Waren
und Dienstleistungen oder die Kennzeichnungen derart unähnlich, daß die Widersprechende die Aussichtslosigkeit der Beschwerde hätte erkennen müssen.
Winkler
Dr. Fuchs-Wissemann
Sekretaruk
br/Hu
Abb. 1