Rechtsprechung / BPatG / 2000
BPatG Beschluss vom 11.10.2000 – 7 W (pat) 27/00
7. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
7 W (pat) 27/00 _______________ (Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung …
hier: Antrag auf Verfahrenskostenhilfe im Verfahren zur Erteilung des
Patents
…
hat der 7. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 11. Oktober 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters
Dr.-Ing. Schnegg sowie der Richter Eberhard, Dr.-Ing. Pösentrup und
Dipl.-Ing. Hochmuth 6.70
beschlossen:
Auf die Beschwerde des Anmelders wird der Beschluß der
Patentabteilung 11 des Deutschen Patent- und Markenamts
vom 28. März 2000 aufgehoben und dem Anmelder im Verfahren zur Erteilung des Patents Verfahrenskostenhilfe
bewilligt.
G r ü n d e
I
Die
Patentanmeldung
…
mit
der
Bezeichnung
"…"
ist
am
3. April 1999
beim
Deutschen
Patentamt
eingegangen.
Gleichzeitig hat der Anmelder eine Recherche nach § 43 PatG beantragt und um
die Zusendung der erforderlichen Formulare für die Beantragung von Verfahrenskostenhilfe gebeten. Er hat am 17. Mai 1999 die Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorgelegt und am 17. Juli 1999 Verfahrenskostenhilfe für das Patenterteilungsverfahren beantragt.
Das Deutsche Patent- und Markenamt hat festgestellt, daß die Bedürftigkeit des
Anmelders und Erfinders nachgewiesen ist.
Das Ergebnis der Recherche gemäß § 43 PatG ist dem Anmelder mit Bescheid
vom 3. Dezember 1999 zugesandt worden. Mit Bescheid vom 16. Dezember 1999
hat die Patentabteilung 11 des Deutschen Patent- und Markenamts dem Anmelder
unter Hinweis auf die deutschen Patentschriften 34 33 510 und 40 35 562
mitgeteilt, daß durch ein Zwischenstück (Kurbelschleife) verbundene Kolbenpaare, ihre Schmierung und die damit einhergehende Kühlung bekannt seien und
daß daher keine hinreichende Aussicht auf die Erteilung eines Patents bestehe.
Der Anmelder hat dieser Auffassung mit Schriftsatz vom 11. Januar 2000 widersprochen und auf Unterschiede zwischen dem Gegenstand seiner Anmeldung und
dem aufgezeigten Stand der Technik hingewiesen.
Mit Beschluß vom 28. März 2000 hat die Patentabteilung 11 des Deutschen
Patent- und Markenamts unter Bezugnahme auf ihren Bescheid vom 16. Dezember 1999 die Verfahrenskostenhilfe verweigert, da keine hinreichende Aussicht auf
Erteilung eines Patents bestehe.
Gegen diesen am 14. April 2000 abgesandten Beschluß hat der Anmelder am
27. April 2000 Beschwerde eingelegt. Er hat erneut auf die Unterschiede zwischen
dem Gegenstand seiner Anmeldung und dem Stand der Technik verwiesen und
die Hoffnung ausgedrückt, durch seine Beschwerde die Bedenken zur Bewilligung
der Verfahrenskostenhilfe zerstreut zu haben.
Die Patentanmeldung umfaßt 8 Patentansprüche, 3 Seiten Beschreibung und
4 Blatt Zeichnungen. Der Patentanspruch 1 lautet:
"Hebelkolben Motor oder Kompressor mit wenigstens einem
Zylinderpaar, dadurch gekennzeichnet, daß diese Kolbenpaare durch ein Zwischenstück verbunden sind, in dem
Gleitsteine die Hebelradien ausgleichen."
II
1. Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingelegt worden. Die Erklärungen
des Anmelders im Beschwerdeschriftsatz sind als Antrag aufzufassen,
den angefochtenen Beschluß aufzuheben und die Verfahrenskostenhilfe im Verfahren zur Erteilung des Patents zu
bewilligen.
2. Die Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg. Eine zur Gewährung der Verfahrenskostenhilfe hinreichende Aussicht auf Erteilung eines Patents kann der
Anmeldung nicht abgesprochen werden.
In der Anmeldung werden einerseits Motoren mit einem Pleuel, Pleuelbolzen und
Lagerelementen für jeden Zylinder und andererseits Motoren mit Kurbelschleifengetriebe, bei denen der Gleitsteinweg gleich dem Kurbelhub ist, als bekannt vorausgesetzt. Bei ersteren wird der beachtliche Schrägdruck der Pleuel auf die Kolben und der große Gleitweg im Pleuellager und bei letzteren der lange Gleitsteinweg und die unzureichende Schmierung als nachteilig angesehen (S 1, Abs 2
der Beschreibung).
Vor diesem Hintergrund soll die Aufgabe gelöst werden, einen verschleißarmen,
billig herzustellenden Motor zu bauen, der geeignet ist für stationäre Krafterzeugung (S 1, Abs 4).
In den Anmeldungsunterlagen ist unter anderem eine Vierzylinderanordnung
beschrieben (S 2 und 3 iVm S 1, Abs 1 und Zeichnung 1), bei der sich die vier
Zylinder jeweils paarweise gegenüber liegen. Die zugehörigen Kolbenpaare sind
jeweils durch ein Verbindungsteil verbunden, in dem Gleitstücke geführt sind, die
drehbar an einem Hebelpaar gelagert sind. Das Hebelpaar ist mit einer Welle
verbunden, die im Betrieb eine Hin- und Herdrehung ausführt. Mit dieser Welle ist
ein Hebel bzw ein Pleuel verbunden, über den bzw das eine Kurbelwelle mit
einem einzigen Kurbelzapfen in Drehung versetzt wird.
In der Anmeldung werden auch Maßnahmen zur Schmierung und zum hydraulischen Spielausgleich der Gleitstücke vorgeschlagen (S 2 und 3, Nr 6 bis 8 und
Zeichnung 2).
Ein weiterer Aspekt der Anmeldung ist die Ausnutzung von Abgasenergie durch
Entspannung eines Abgas-Dampf-Gemisches in einem zusätzlichen mittleren
Zylinderpaar (S 3, Nr 11 bis 15).
Die deutschen Patentschriften 34 33 510 und 40 35 562 betreffen Kurbelschleifengetriebe für Hubkolbenmaschinen bzw Gleitsteine für solche Getriebe. Bei diesen Getrieben sind einander gegenüberliegende Kolben über ein Zwischenstück
verbunden, in dem Gleitsteine die Hebelradien ausgleichen. Damit ist zwar der
Gegenstand des Patentanspruchs 1 der vorliegenden Anmeldung vorweggenommen, die Lehre der Anmeldung geht aber, wie oben dargestellt, erheblich über den
Wortlaut ihres Anspruchs 1 hinaus. Bei den bekannten Kurbelschleifengetrieben
sind die Gleitsteine auf den Kurbelzapfen einer Kurbelwelle gelagert und
durchlaufen bei jeder halben Umdrehung der Kurbelwelle einen dem Kolbenhub
entsprechenden Gleitweg. Diese Anordnungen liefern dem Fachmann, als welcher
hier ein Ingenieur des Maschinenbaus mit Erfahrungen in der Konstruktion von
Hubkolbenmaschinen anzusehen ist, keine Anregung dafür, die Kolbenbewegung
zunächst über ein Hebelpaar in die oszillierende Drehung einer Welle umzusetzen
und erst anschließend über ein Pleuel eine Kurbelwelle in Drehung zu versetzen.
Ein solcher Mechanismus ist zwar aus der im Zuge der Recherche nach
§ 43 PatG ermittelten deutschen Patentschrift 749 283 bekannt. Bei dem in dieser
Druckschrift beschriebenen Motor sind jedoch die Kolbenstangen anders als beim
Gegenstand der vorliegenden Anmeldung nicht starr an den Kolben befestigt
sondern an diesen angelenkt und am anderen Ende nicht über ein starres Zwischenstück verbunden sondern drehbar an einem Schwinghebel gelagert. Gleitsteine sind daher nicht vorhanden, und es fehlen demzufolge auch alle Hinweise
auf deren Lagerung und einen eventuellen Spielausgleich.
Der aus übrigen bei der Recherche nach § 43 PatG ermittelten Druckschriften
bekannte Stand der Technik liegt vom Gegenstand der vorliegenden Anmeldung
noch weiter ab.
Bei dieser Sachlage kann eine Patenterteilung unter Berufung auf den aufgezeigten Stand der Technik nicht von vornherein ausgeschlossen werden. Insbesondere kann eine Erfolgsaussicht der Patentanmeldung nicht mit der Begründung
verneint werden, daß Gegenstände von Patentansprüchen durch den ermittelten
Stand der Technik neuheitsschädlich vorweggenommen werden. Der Anmelder ist
an seine ursprünglichen Ansprüche nämlich nicht gebunden und kann im Verlaufe
des Prüfungsverfahrens alle in den ursprünglichen Anmeldungsunterlagen als
erfindungswesentlich offenbarten Merkmale in die Patentansprüche aufnehmen.
Dr. Schnegg
Eberhard
Dr. Pösentrup
Hochmuth
Mü/Fa