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BPatG Beschluss vom 11.10.2000 – 7 W (pat) 27/00

7. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

7 W (pat) 27/00 _______________ (Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung …

hier: Antrag auf Verfahrenskostenhilfe im Verfahren zur Erteilung des

Patents

hat der 7. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 11. Oktober 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters

Dr.-Ing. Schnegg sowie der Richter Eberhard, Dr.-Ing. Pösentrup und

Dipl.-Ing. Hochmuth 6.70

beschlossen:

Auf die Beschwerde des Anmelders wird der Beschluß der

Patentabteilung 11 des Deutschen Patent- und Markenamts

vom 28. März 2000 aufgehoben und dem Anmelder im Verfahren zur Erteilung des Patents Verfahrenskostenhilfe

bewilligt.

G r ü n d e

I

Die

Patentanmeldung

mit

der

Bezeichnung

"…"

ist

am

3. April 1999

beim

Deutschen

Patentamt

eingegangen.

Gleichzeitig hat der Anmelder eine Recherche nach § 43 PatG beantragt und um

die Zusendung der erforderlichen Formulare für die Beantragung von Verfahrenskostenhilfe gebeten. Er hat am 17. Mai 1999 die Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorgelegt und am 17. Juli 1999 Verfahrenskostenhilfe für das Patenterteilungsverfahren beantragt.

Das Deutsche Patent- und Markenamt hat festgestellt, daß die Bedürftigkeit des

Anmelders und Erfinders nachgewiesen ist.

Das Ergebnis der Recherche gemäß § 43 PatG ist dem Anmelder mit Bescheid

vom 3. Dezember 1999 zugesandt worden. Mit Bescheid vom 16. Dezember 1999

hat die Patentabteilung 11 des Deutschen Patent- und Markenamts dem Anmelder

unter Hinweis auf die deutschen Patentschriften 34 33 510 und 40 35 562

mitgeteilt, daß durch ein Zwischenstück (Kurbelschleife) verbundene Kolbenpaare, ihre Schmierung und die damit einhergehende Kühlung bekannt seien und

daß daher keine hinreichende Aussicht auf die Erteilung eines Patents bestehe.

Der Anmelder hat dieser Auffassung mit Schriftsatz vom 11. Januar 2000 widersprochen und auf Unterschiede zwischen dem Gegenstand seiner Anmeldung und

dem aufgezeigten Stand der Technik hingewiesen.

Mit Beschluß vom 28. März 2000 hat die Patentabteilung 11 des Deutschen

Patent- und Markenamts unter Bezugnahme auf ihren Bescheid vom 16. Dezember 1999 die Verfahrenskostenhilfe verweigert, da keine hinreichende Aussicht auf

Erteilung eines Patents bestehe.

Gegen diesen am 14. April 2000 abgesandten Beschluß hat der Anmelder am

27. April 2000 Beschwerde eingelegt. Er hat erneut auf die Unterschiede zwischen

dem Gegenstand seiner Anmeldung und dem Stand der Technik verwiesen und

die Hoffnung ausgedrückt, durch seine Beschwerde die Bedenken zur Bewilligung

der Verfahrenskostenhilfe zerstreut zu haben.

Die Patentanmeldung umfaßt 8 Patentansprüche, 3 Seiten Beschreibung und

4 Blatt Zeichnungen. Der Patentanspruch 1 lautet:

"Hebelkolben Motor oder Kompressor mit wenigstens einem

Zylinderpaar, dadurch gekennzeichnet, daß diese Kolbenpaare durch ein Zwischenstück verbunden sind, in dem

Gleitsteine die Hebelradien ausgleichen."

II

1. Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingelegt worden. Die Erklärungen

des Anmelders im Beschwerdeschriftsatz sind als Antrag aufzufassen,

den angefochtenen Beschluß aufzuheben und die Verfahrenskostenhilfe im Verfahren zur Erteilung des Patents zu

bewilligen.

2. Die Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg. Eine zur Gewährung der Verfahrenskostenhilfe hinreichende Aussicht auf Erteilung eines Patents kann der

Anmeldung nicht abgesprochen werden.

In der Anmeldung werden einerseits Motoren mit einem Pleuel, Pleuelbolzen und

Lagerelementen für jeden Zylinder und andererseits Motoren mit Kurbelschleifengetriebe, bei denen der Gleitsteinweg gleich dem Kurbelhub ist, als bekannt vorausgesetzt. Bei ersteren wird der beachtliche Schrägdruck der Pleuel auf die Kolben und der große Gleitweg im Pleuellager und bei letzteren der lange Gleitsteinweg und die unzureichende Schmierung als nachteilig angesehen (S 1, Abs 2

der Beschreibung).

Vor diesem Hintergrund soll die Aufgabe gelöst werden, einen verschleißarmen,

billig herzustellenden Motor zu bauen, der geeignet ist für stationäre Krafterzeugung (S 1, Abs 4).

In den Anmeldungsunterlagen ist unter anderem eine Vierzylinderanordnung

beschrieben (S 2 und 3 iVm S 1, Abs 1 und Zeichnung 1), bei der sich die vier

Zylinder jeweils paarweise gegenüber liegen. Die zugehörigen Kolbenpaare sind

jeweils durch ein Verbindungsteil verbunden, in dem Gleitstücke geführt sind, die

drehbar an einem Hebelpaar gelagert sind. Das Hebelpaar ist mit einer Welle

verbunden, die im Betrieb eine Hin- und Herdrehung ausführt. Mit dieser Welle ist

ein Hebel bzw ein Pleuel verbunden, über den bzw das eine Kurbelwelle mit

einem einzigen Kurbelzapfen in Drehung versetzt wird.

In der Anmeldung werden auch Maßnahmen zur Schmierung und zum hydraulischen Spielausgleich der Gleitstücke vorgeschlagen (S 2 und 3, Nr 6 bis 8 und

Zeichnung 2).

Ein weiterer Aspekt der Anmeldung ist die Ausnutzung von Abgasenergie durch

Entspannung eines Abgas-Dampf-Gemisches in einem zusätzlichen mittleren

Zylinderpaar (S 3, Nr 11 bis 15).

Die deutschen Patentschriften 34 33 510 und 40 35 562 betreffen Kurbelschleifengetriebe für Hubkolbenmaschinen bzw Gleitsteine für solche Getriebe. Bei diesen Getrieben sind einander gegenüberliegende Kolben über ein Zwischenstück

verbunden, in dem Gleitsteine die Hebelradien ausgleichen. Damit ist zwar der

Gegenstand des Patentanspruchs 1 der vorliegenden Anmeldung vorweggenommen, die Lehre der Anmeldung geht aber, wie oben dargestellt, erheblich über den

Wortlaut ihres Anspruchs 1 hinaus. Bei den bekannten Kurbelschleifengetrieben

sind die Gleitsteine auf den Kurbelzapfen einer Kurbelwelle gelagert und

durchlaufen bei jeder halben Umdrehung der Kurbelwelle einen dem Kolbenhub

entsprechenden Gleitweg. Diese Anordnungen liefern dem Fachmann, als welcher

hier ein Ingenieur des Maschinenbaus mit Erfahrungen in der Konstruktion von

Hubkolbenmaschinen anzusehen ist, keine Anregung dafür, die Kolbenbewegung

zunächst über ein Hebelpaar in die oszillierende Drehung einer Welle umzusetzen

und erst anschließend über ein Pleuel eine Kurbelwelle in Drehung zu versetzen.

Ein solcher Mechanismus ist zwar aus der im Zuge der Recherche nach

§ 43 PatG ermittelten deutschen Patentschrift 749 283 bekannt. Bei dem in dieser

Druckschrift beschriebenen Motor sind jedoch die Kolbenstangen anders als beim

Gegenstand der vorliegenden Anmeldung nicht starr an den Kolben befestigt

sondern an diesen angelenkt und am anderen Ende nicht über ein starres Zwischenstück verbunden sondern drehbar an einem Schwinghebel gelagert. Gleitsteine sind daher nicht vorhanden, und es fehlen demzufolge auch alle Hinweise

auf deren Lagerung und einen eventuellen Spielausgleich.

Der aus übrigen bei der Recherche nach § 43 PatG ermittelten Druckschriften

bekannte Stand der Technik liegt vom Gegenstand der vorliegenden Anmeldung

noch weiter ab.

Bei dieser Sachlage kann eine Patenterteilung unter Berufung auf den aufgezeigten Stand der Technik nicht von vornherein ausgeschlossen werden. Insbesondere kann eine Erfolgsaussicht der Patentanmeldung nicht mit der Begründung

verneint werden, daß Gegenstände von Patentansprüchen durch den ermittelten

Stand der Technik neuheitsschädlich vorweggenommen werden. Der Anmelder ist

an seine ursprünglichen Ansprüche nämlich nicht gebunden und kann im Verlaufe

des Prüfungsverfahrens alle in den ursprünglichen Anmeldungsunterlagen als

erfindungswesentlich offenbarten Merkmale in die Patentansprüche aufnehmen.

Dr. Schnegg

Eberhard

Dr. Pösentrup

Hochmuth

Mü/Fa