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BPatG Beschluss vom 12.10.2000 – 21 W (pat) 37/98

21. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

12. Oktober 2000

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 196 21 034.8-35

hat der 21. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 12. Oktober 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Dr. Hechtfischer

sowie

des Richters

Dipl.-Ing. Klosterhuber,

der Richterin Dr. Franz

und

des Richters

Dipl.-Phys. Dr. Kraus 6.70

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluß der Prüfungsstelle für

Klasse A 61 F des Deutschen Patentamts vom 5.3.1998 aufgehoben und das

Patent erteilt.

B e z e i c h n u n g : Pneumatisches Kniegelenks-Prothesenteil

A n m e l d e t a g : 24.5.1996

Die Priorität der Anmeldung in Frankreich vom 9.6.1995 ist in Anspruch genommen.

(Aktenzeichen der Erstanmeldung: FR 95 068 75)

Der Erteilung liegen folgende Unterlagen zugrunde:

Patentansprüche 1 bis 10, überreicht in der mündlichen Verhandlung vom

12.10.00,

Beschreibung Seite 1 bis 7, überreicht in der mündlichen Verhandlung vom

12.10.00,

Beschreibung ab S 4, Z 12 bis S 6 gem. Offenlegungsschrift,

6 Blatt Zeichnungen,

Figuren 1A bis 4E gem. Offenlegungsschrift.

G r ü n d e

I .

Die Patentanmeldung wurde am 24. Mai 1966 mit der Bezeichnung

"Pneumatische Kniegelenksprothese" beim Deutschen Patentamt unter Inanspruchnahme der Priorität vom 9. Juni 1995 in Frankreich (FR 95 06875) angemeldet. Die Offenlegung erfolgte am 12. Dezember 1996.

Die Prüfungsstelle für Klasse A 61 F hat mit Beschluß vom 5. März 1998 die Anmeldung aus den Gründen des Bescheids vom 2. April 1997 zurückgewiesen, weil

der Gegenstand des ursprünglichen Anspruchs 1 nicht auf einer erfinderischen

Tätigkeit beruhe.

Gegen diesen Beschluß richtet sich die Beschwerde der Anmelderin.

Die Anmelderin hat in der mündlichen Verhandlung neue Patentansprüche 1 bis

10 vorgelegt.

Die geltenden Patentansprüche 1 bis 10 lauten:

"1. Pneumatisches Kniegelenks-Prothesenteil, mit einem Oberteil

zur Halterung eines Schaftes für die Aufnahme eines Oberschenkelstumpfes und einem Unterteil (4) zur Aufnahme eines Rohres,

das in einem Fuß mit Knöchel bzw. Fußgelenk endet und die miteinander

durch

eine

Anordnung

gelenkig

gelagerter

Schwingarme (6, 7, 8, 9) verbunden sind, die ein verformbares

Trapezoid bilden, wobei die beiden Teile zwischen einer stabilen

Streckstellung und einer stabilen, vollständig gebeugten Stellung

um eine variable, von den Gelenkverbindungen (14, 15, 16, 17)

der Schwingarme und von letztgenannten bestimmte Schwenkachse verschwenkbar sind, und das durch einen pneumatischen

Zylinder (42) gesteuert wird, der eine obere Kammer (40) und eine

untere Kammer (41) aufweist, die durch einen Kolben (22)

voneinander abgegrenzt sind und miteinander über eine

Luftleitung (32,33)

regelbaren Durchlaßvermögens verbunden

sind, und der eine Dämpfungsfunktion am Ende der Bewegung

und eine Vorschubbewegung durch Kompression von Luft ausübt,

dadurch gekennzeichnet, daß in jeder der genannten stabilen

Stellungen der Luftdruck in den genannten Kammern (40, 41)

größer als der Umgebungsdruck ist und die Luftleitung (32, 33) mit

der Umgebunsluft über eine erste Rückschlagklappe (43) zum

Aufpumpen verbunden ist.

2. Prothesenteil nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, daß

der Luftdruck in den Kammern (40, 41) zwischen 4000 und 7000

hPa liegt.

3. Prothesenteil nach Anspruch 1 oder 2, dadurch gekennzeichnet, daß ein erster Zweig (32) der Luftleitung (32, 33), der die

obere Kammer (40) mit der ersten Klappe (43) verbindet, eine

zweite Rückschlagklappe (46) und ein erstes dazu paralleles

Ventil (45) aufweist, und daß ein zweiter Zweig (33) der Luftleitung (32,33) der die untere Kammer (41) mit der ersten

Klappe (43) verbindet, eine dritte Rückschlagklappe (48) und ein

zweites, parallel dazu angeordnetes Ventil (47) aufweist.

4. Prothesenteil nach Anspruch 3 dadurch gekennzeichnet, daß

die ersten und zweiten Zweige (32,33) der Luftleitung von flexiblen

Schläuchen (49,50) ausreichender Länge gebildet sind, um die

Steuerung der ersten und zweiten Ventile (45,47) von dem

genannten Aufnahmeschaft oder einem Leibriemen bzw. Gürtel

aus zu ermöglichen.

5. Prothesenteil nach Anspruch 4, dadurch gekennzeichnet, daß

zur Beeinflussung der Luftströmung durch die Ventile (45,47)

mehrere, vorzugsweise zwei Steuereinrichtungen vorgesehen

sind.

6. Prothesenteil nach Anspruch 4, dadurch gekennzeichnet, daß

die Ventile (45,47) von einem Schließer mit mehreren, vorzugsweise zwei Stellungen gebildet sind.

7. Prothesenteil nach einem der Ansprüche 2 bis 5, dadurch gekennzeichnet, daß der in den Kammern (40,41) gewünschte Druck

durch Kompression von Außenluft mittels einer angeschlossenen

Pumpvorrichtung erzielt ist.

8. Prothesenteil nach einem der Ansprüche 2 bis 4, dadurch gekennzeichnet, daß die Luft in den Kammern (40,41) mit Hilfe eines

Satzes Ventile und Rückschlagklappen durch den Einsatz des

genannten prothetischen Teils als Pumpe komprimierbar ist.

9. Prothesenteil nach Anspruch 8, dadurch gekennzeichnet, daß

die Luftleitung (32,33) ein Auslaßventil (63) aufweist.

10. Prothesenteil nach einem der Ansprüche 1 bis 9, dadurch gekennzeichnet, daß der Kolben (22) des pneumatischen Zylinders (42) mit dem Oberteil (1) über eine obere Stange (21) verbunden ist, die die obere Wand der oberen Kammer (40) in einem

Lager (19) durchdringt, das mit einer unter Öldruck stehenden

Doppeldichtung (20) ausgerüstet ist."

Dem Gegenstand des Patentanspruchs 1 liegt die Aufgabe zugrunde, das im

Oberbegriff des Anspruchs 1 genannte Kniegelenksprothesenteil dahingehend

weiterzubilden, daß mit ihm weitestgehend dieselben Wirkungen wie mit einem

hydraulischen Kniegelenksprothesenteil erreicht werden (Beschreibung eingegangen in der mündlichen Verhandlung, Seite 3, 3. Absatz).

Die Anmelderin hält den Gegenstand der Anmeldung für neu und erfinderisch. Sie

führt dazu aus, daß keiner der zum Stand der Technik genannten Entgegenhaltungen, Anregungen zu entnehmen seien, die Luftleitung mit der Umgebungsluft

über eine erste Rückschlagklappe zum Aufpumpen zu verbinden, so daß in jeder

der beiden stabilen Stellungen der Luftdruck in den Kammern größer als der Umgebungsdruck ist.

Bezüglich weiterer Einzelheiten wird auf die Schriftsätze verwiesen.

Die Anmelderin stellt den Antrag,

den angefochtenen Beschluß aufzuheben und das Patent mit den

in der mündlichen Verhandlung überreichten Unterlagen (Patentansprüche 1 bis 10, Beschreibung Seiten 1 bis 7) im übrigen mit

der Beschreibung ab Seite 4, Zeile 12 bis Seite 6 gemäß der

Offenlegungsschrift, wobei auf Seite 5, Zeile 12 das Wort

"versetzt" in "ersetzt" zu korrigieren ist, sowie mit 6 Blatt Zeichnungen gemäß der Offenlegungsschrift zu erteilen.

II.

Die zulässige Beschwerde der Anmelderin ist begründet, denn der Gegenstand

des Anspruchs 1 ist neu, beruht auf einer erfinderischen Tätigkeit und ist gewerblich anwendbar. Die Unteransprüche betreffen vorteilhafte Ausgestaltungen des

Anspruchs 1 und die übrigen Unterlagen erfüllen insgesamt die an sie zu stellenden Anforderungen.

Die Patentansprüche sind formal zulässig. Das in den Anspruch 1 gegenüber der

ursprünglichen Fassung neu aufgenommene Merkmal ist dem ursprünglichen Anspruch 2 entnehmbar. Die Änderung von "Prisma" in "Trapezoid" ist zulässig weil

es sich hier um eine offensichtliche Richtigstellung handelt, wie z.B. der Figur 1 zu

entnehmen ist.

Der Anspruch 2 ist im ursprünglichen Anspruch 1 offenbart.

Die Ansprüche 3 bis 10 entsprechen den ursprünglichen Ansprüchen 3 bis 10

wobei die vorgenommenen Änderungen ebenfalls Richtigstellungen betreffen, die

den Figuren und der zugehörigen Beschreibung ohne weiteres entnehmbar sind.

Der Gegenstand des Anspruchs 1 ist neu, denn ein pneumatisches Kniegelenksprothesenteil mit sämtlichen in diesem Anspruch angegebenen Merkmalen ist in

keiner der zum Stand der Technik angeführten Entgegenhaltungen beschrieben.

So weit keines der in den Entgegenhaltungen beschriebenen pneumatischen

Kniegelenksprothesenteile eine Luftleitung auf mit der Umgebungsluft über eine

erste Rückschlagklappe zum Aufpumpen verbunden ist, so daß in jeder der

beiden stabilen Stellungen der Luftdruck in den Kammern größer als der

Umgebungsdruck ist.

Weitere Einzelheiten ergeben sich auch aus den nachfolgenden Ausführungen zur

erfinderischen Tätigkeit.

Dem Gegenstand des Anspruchs 1 liegt auch eine erfinderische Tätigkeit zugrunde.

Aus der von der Anmelderin in der Beschreibungseinleitung genannten Druckschrift FR 2 711 512 A1 ist ein Kniegelenksprothesenteil bekannt, wie es im

Oberbegriff des Anspruchs 1 beschrieben ist. Bei diesem bekannten Prothesenteil

entspricht der Druck der Luft in der oberen und unteren Kammer in der stabilen

Streck- und Beugestellung stets dem Atmosphärendruck. Dies stellt einen Nachteil

für bestimmte Beanspruchungsarten beim Einsatz des genannten Prothesenteils

dar. So fällt zum Beispiel beim schnellen Gehen oder Laufen der Benutzerkomfort

gegenüber hydraulisch arbeitenden Prothesenmechaniken stark ab. Hier setzt der

Gegenstand der Anmeldung ein und gestattet es, durch die Merkmale des

kennzeichnenden Teils des Anspruchs 1 die Vorteile von hydraulisch arbeitenden

Kniegelenksprothesenteilen auch bei pneumatisch arbeitenden derartigen Teilen

zu erreichen. Wesentlich dafür ist das einerseits gegenüber der Umgebungsluft

dichte Kammer- und Luftleitungssystem und andererseits die zusätzlich

vorgesehene Aufpumpmöglichkeit über die Rückschlagklappe, die einen über dem

Umgebungsdruck liegenden Druck einzustellen erlaubt.

Anregungen ergeben sich für den Fachmann, das ist hier der mit dem Entwurf und

der Herstelung von künstlichen Gliedmaßen für den menschlichen Körper befaßte

Orthopädiemechaniker, der gegebenenfalls bezüglich spezieller medizinischer

Probleme mit einem Arzt der Orthopädie zusammenarbeitet, im Stand der Technik

nicht. In der bereits genannten Entgegenhaltung FR 2 711 512 A1 ist von geschlossenen, gegenüber der Umgebungsluft dichten Systemen nichts erwähnt, so

daß der Fachmann keine Hinweise entnehmen konnte, die ihm als Anregung für

das beanspruchte Prothesenteil hätten dienen können.

Das gilt auch für die mit dem Gegenstand der vorgenannten französischen Druckschrift ganz ähnliche Ausbildung eines Prothesenteils nach dem Gegenstand der

Druckschrift DE 42 33 247 A1, denn auch hier entspricht der Druck in den Kammern dem der Umgebungsluft, wie es bei einem sogenannten "offenen System"

(Spalte 4, Zeile 52 bis 54) der Fall ist.

Für die in der DE 42 33 247 A1 noch angesprochene Ausführungsform, die ein

geschlossenes System betrifft, sind als Medium auch andere Gase als Luft oder

auch ein Hydraulikmedium, wie zum Beispiel Öl, vorgesehen (Spalte 4, Zeile 54

bis Spalte 5 Zeile 8). Anregungen, im Fall des geschlossenen Systems über z.B

eine Rückschlagklappe zum Aufpumpen den Druck gezielt veränderbar zu machen sind jedoch in dieser Druckschrift nicht enthalten.

Schließlich ergeben auch die Gegenstände der Druckschriften GB 2 252 503 A,

EP 0 628 296 A2 und DE 94 05 545 U1, die sich ebenfalls mit pneumatischen

Systemen befassen (vgl. GB.. Abstract, Zeile 2; EP.. Spalte 6, Zeile 3/4; DE..

Seite 3, 1. und 3.Abs.: Bohrungen 23 beziehungsweise 12 verbinden den

Raum 10 beziehungsweise 9 mit der Umgebung), keine derartigen Anregungen,

da auch sie keinerlei Vorrichtungen aufweisen, den Druck im Drucksystem über

den der Umgehung zu erhöhen.

Die Gegenstände der Entgegenhaltungen WO 92/22267 A1 und US-PS 4 212 087

betreffen Prothesenteile, deren Mechanik vor allem auf dem hyraulischen Prinzip

beruht (vgl. WO.... Abstract, Zeile 3; US... Spalte 3, Zeile 37ff), und die zusätzlich

noch pneumatisch arbeitende Maßnahmen einsetzen (vgl. WO.. Abstract,

Zeile 5ff; US.. Spalte 4, Zeile 3ff), um die Wirkung des hydraulisch arbeitenden

Teils in der einen oder anderen Richtung zu beeinflussen. Es handelt sich hier um

ein völlig anderes Prinzip, von dem keine Anregungen auf den Gegenstand des

Anspruchs 1, der ein rein pneumatisches Prinzip betrifft, ausgehen konnten.

Das gilt auch für die Gegenstände der Druckschriften AT 391 801 B und

US-PS 4 051 558, da diese rein hydraulisch arbeitende Prothesenteile betreffen

(vgl. AT.... Abstract, Zeile 1ff; US.. Spalte 3, Zeile 59 bis 62), die schon aus diesem Grund keine Hinweise auf bei pneumatischen Systemen auftretende Probleme enthalten können.

Vom Gegenstand des Anspruchs 1 noch weiter ab liegen die Gegenstände der

Druckschriften WO 93/22991 A1 und EP 0 590 386 A1, da diese, wie ohne weiteres ersichtlich, lediglich spezielle Ausgestaltungen des Gelenkteils betreffen, um

das es beim Gegenstand des Anspruchs 1 nur am Rande geht. Die bloße Erwähnung eines "Zylinders mit Kolbenstange" in EP 0 590 386 A1 (z.B. Spalte 7,

Zeile 23/24 oder Spalte 9, Zeile 35/36 usf.) gibt keinerlei Anregung.

Dr. Hechtfischer

Klosterhuber

Dr. Franz

Dr. Kraus

Ju