Rechtsprechung / BPatG / 2000
BPatG Beschluss vom 12.10.2000 – 21 W (pat) 37/98
21. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
12. Oktober 2000
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung 196 21 034.8-35
…
hat der 21. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 12. Oktober 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Dr. Hechtfischer
sowie
des Richters
Dipl.-Ing. Klosterhuber,
der Richterin Dr. Franz
und
des Richters
Dipl.-Phys. Dr. Kraus 6.70
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluß der Prüfungsstelle für
Klasse A 61 F des Deutschen Patentamts vom 5.3.1998 aufgehoben und das
Patent erteilt.
B e z e i c h n u n g : Pneumatisches Kniegelenks-Prothesenteil
A n m e l d e t a g : 24.5.1996
Die Priorität der Anmeldung in Frankreich vom 9.6.1995 ist in Anspruch genommen.
(Aktenzeichen der Erstanmeldung: FR 95 068 75)
Der Erteilung liegen folgende Unterlagen zugrunde:
Patentansprüche 1 bis 10, überreicht in der mündlichen Verhandlung vom
12.10.00,
Beschreibung Seite 1 bis 7, überreicht in der mündlichen Verhandlung vom
12.10.00,
Beschreibung ab S 4, Z 12 bis S 6 gem. Offenlegungsschrift,
6 Blatt Zeichnungen,
Figuren 1A bis 4E gem. Offenlegungsschrift.
G r ü n d e
I .
Die Patentanmeldung wurde am 24. Mai 1966 mit der Bezeichnung
"Pneumatische Kniegelenksprothese" beim Deutschen Patentamt unter Inanspruchnahme der Priorität vom 9. Juni 1995 in Frankreich (FR 95 06875) angemeldet. Die Offenlegung erfolgte am 12. Dezember 1996.
Die Prüfungsstelle für Klasse A 61 F hat mit Beschluß vom 5. März 1998 die Anmeldung aus den Gründen des Bescheids vom 2. April 1997 zurückgewiesen, weil
der Gegenstand des ursprünglichen Anspruchs 1 nicht auf einer erfinderischen
Tätigkeit beruhe.
Gegen diesen Beschluß richtet sich die Beschwerde der Anmelderin.
Die Anmelderin hat in der mündlichen Verhandlung neue Patentansprüche 1 bis
10 vorgelegt.
Die geltenden Patentansprüche 1 bis 10 lauten:
"1. Pneumatisches Kniegelenks-Prothesenteil, mit einem Oberteil
zur Halterung eines Schaftes für die Aufnahme eines Oberschenkelstumpfes und einem Unterteil (4) zur Aufnahme eines Rohres,
das in einem Fuß mit Knöchel bzw. Fußgelenk endet und die miteinander
durch
eine
Anordnung
gelenkig
gelagerter
Schwingarme (6, 7, 8, 9) verbunden sind, die ein verformbares
Trapezoid bilden, wobei die beiden Teile zwischen einer stabilen
Streckstellung und einer stabilen, vollständig gebeugten Stellung
um eine variable, von den Gelenkverbindungen (14, 15, 16, 17)
der Schwingarme und von letztgenannten bestimmte Schwenkachse verschwenkbar sind, und das durch einen pneumatischen
Zylinder (42) gesteuert wird, der eine obere Kammer (40) und eine
untere Kammer (41) aufweist, die durch einen Kolben (22)
voneinander abgegrenzt sind und miteinander über eine
Luftleitung (32,33)
regelbaren Durchlaßvermögens verbunden
sind, und der eine Dämpfungsfunktion am Ende der Bewegung
und eine Vorschubbewegung durch Kompression von Luft ausübt,
dadurch gekennzeichnet, daß in jeder der genannten stabilen
Stellungen der Luftdruck in den genannten Kammern (40, 41)
größer als der Umgebungsdruck ist und die Luftleitung (32, 33) mit
der Umgebunsluft über eine erste Rückschlagklappe (43) zum
Aufpumpen verbunden ist.
2. Prothesenteil nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, daß
der Luftdruck in den Kammern (40, 41) zwischen 4000 und 7000
hPa liegt.
3. Prothesenteil nach Anspruch 1 oder 2, dadurch gekennzeichnet, daß ein erster Zweig (32) der Luftleitung (32, 33), der die
obere Kammer (40) mit der ersten Klappe (43) verbindet, eine
zweite Rückschlagklappe (46) und ein erstes dazu paralleles
Ventil (45) aufweist, und daß ein zweiter Zweig (33) der Luftleitung (32,33) der die untere Kammer (41) mit der ersten
Klappe (43) verbindet, eine dritte Rückschlagklappe (48) und ein
zweites, parallel dazu angeordnetes Ventil (47) aufweist.
4. Prothesenteil nach Anspruch 3 dadurch gekennzeichnet, daß
die ersten und zweiten Zweige (32,33) der Luftleitung von flexiblen
Schläuchen (49,50) ausreichender Länge gebildet sind, um die
Steuerung der ersten und zweiten Ventile (45,47) von dem
genannten Aufnahmeschaft oder einem Leibriemen bzw. Gürtel
aus zu ermöglichen.
5. Prothesenteil nach Anspruch 4, dadurch gekennzeichnet, daß
zur Beeinflussung der Luftströmung durch die Ventile (45,47)
mehrere, vorzugsweise zwei Steuereinrichtungen vorgesehen
sind.
6. Prothesenteil nach Anspruch 4, dadurch gekennzeichnet, daß
die Ventile (45,47) von einem Schließer mit mehreren, vorzugsweise zwei Stellungen gebildet sind.
7. Prothesenteil nach einem der Ansprüche 2 bis 5, dadurch gekennzeichnet, daß der in den Kammern (40,41) gewünschte Druck
durch Kompression von Außenluft mittels einer angeschlossenen
Pumpvorrichtung erzielt ist.
8. Prothesenteil nach einem der Ansprüche 2 bis 4, dadurch gekennzeichnet, daß die Luft in den Kammern (40,41) mit Hilfe eines
Satzes Ventile und Rückschlagklappen durch den Einsatz des
genannten prothetischen Teils als Pumpe komprimierbar ist.
9. Prothesenteil nach Anspruch 8, dadurch gekennzeichnet, daß
die Luftleitung (32,33) ein Auslaßventil (63) aufweist.
10. Prothesenteil nach einem der Ansprüche 1 bis 9, dadurch gekennzeichnet, daß der Kolben (22) des pneumatischen Zylinders (42) mit dem Oberteil (1) über eine obere Stange (21) verbunden ist, die die obere Wand der oberen Kammer (40) in einem
Lager (19) durchdringt, das mit einer unter Öldruck stehenden
Doppeldichtung (20) ausgerüstet ist."
Dem Gegenstand des Patentanspruchs 1 liegt die Aufgabe zugrunde, das im
Oberbegriff des Anspruchs 1 genannte Kniegelenksprothesenteil dahingehend
weiterzubilden, daß mit ihm weitestgehend dieselben Wirkungen wie mit einem
hydraulischen Kniegelenksprothesenteil erreicht werden (Beschreibung eingegangen in der mündlichen Verhandlung, Seite 3, 3. Absatz).
Die Anmelderin hält den Gegenstand der Anmeldung für neu und erfinderisch. Sie
führt dazu aus, daß keiner der zum Stand der Technik genannten Entgegenhaltungen, Anregungen zu entnehmen seien, die Luftleitung mit der Umgebungsluft
über eine erste Rückschlagklappe zum Aufpumpen zu verbinden, so daß in jeder
der beiden stabilen Stellungen der Luftdruck in den Kammern größer als der Umgebungsdruck ist.
Bezüglich weiterer Einzelheiten wird auf die Schriftsätze verwiesen.
Die Anmelderin stellt den Antrag,
den angefochtenen Beschluß aufzuheben und das Patent mit den
in der mündlichen Verhandlung überreichten Unterlagen (Patentansprüche 1 bis 10, Beschreibung Seiten 1 bis 7) im übrigen mit
der Beschreibung ab Seite 4, Zeile 12 bis Seite 6 gemäß der
Offenlegungsschrift, wobei auf Seite 5, Zeile 12 das Wort
"versetzt" in "ersetzt" zu korrigieren ist, sowie mit 6 Blatt Zeichnungen gemäß der Offenlegungsschrift zu erteilen.
II.
Die zulässige Beschwerde der Anmelderin ist begründet, denn der Gegenstand
des Anspruchs 1 ist neu, beruht auf einer erfinderischen Tätigkeit und ist gewerblich anwendbar. Die Unteransprüche betreffen vorteilhafte Ausgestaltungen des
Anspruchs 1 und die übrigen Unterlagen erfüllen insgesamt die an sie zu stellenden Anforderungen.
Die Patentansprüche sind formal zulässig. Das in den Anspruch 1 gegenüber der
ursprünglichen Fassung neu aufgenommene Merkmal ist dem ursprünglichen Anspruch 2 entnehmbar. Die Änderung von "Prisma" in "Trapezoid" ist zulässig weil
es sich hier um eine offensichtliche Richtigstellung handelt, wie z.B. der Figur 1 zu
entnehmen ist.
Der Anspruch 2 ist im ursprünglichen Anspruch 1 offenbart.
Die Ansprüche 3 bis 10 entsprechen den ursprünglichen Ansprüchen 3 bis 10
wobei die vorgenommenen Änderungen ebenfalls Richtigstellungen betreffen, die
den Figuren und der zugehörigen Beschreibung ohne weiteres entnehmbar sind.
Der Gegenstand des Anspruchs 1 ist neu, denn ein pneumatisches Kniegelenksprothesenteil mit sämtlichen in diesem Anspruch angegebenen Merkmalen ist in
keiner der zum Stand der Technik angeführten Entgegenhaltungen beschrieben.
So weit keines der in den Entgegenhaltungen beschriebenen pneumatischen
Kniegelenksprothesenteile eine Luftleitung auf mit der Umgebungsluft über eine
erste Rückschlagklappe zum Aufpumpen verbunden ist, so daß in jeder der
beiden stabilen Stellungen der Luftdruck in den Kammern größer als der
Umgebungsdruck ist.
Weitere Einzelheiten ergeben sich auch aus den nachfolgenden Ausführungen zur
erfinderischen Tätigkeit.
Dem Gegenstand des Anspruchs 1 liegt auch eine erfinderische Tätigkeit zugrunde.
Aus der von der Anmelderin in der Beschreibungseinleitung genannten Druckschrift FR 2 711 512 A1 ist ein Kniegelenksprothesenteil bekannt, wie es im
Oberbegriff des Anspruchs 1 beschrieben ist. Bei diesem bekannten Prothesenteil
entspricht der Druck der Luft in der oberen und unteren Kammer in der stabilen
Streck- und Beugestellung stets dem Atmosphärendruck. Dies stellt einen Nachteil
für bestimmte Beanspruchungsarten beim Einsatz des genannten Prothesenteils
dar. So fällt zum Beispiel beim schnellen Gehen oder Laufen der Benutzerkomfort
gegenüber hydraulisch arbeitenden Prothesenmechaniken stark ab. Hier setzt der
Gegenstand der Anmeldung ein und gestattet es, durch die Merkmale des
kennzeichnenden Teils des Anspruchs 1 die Vorteile von hydraulisch arbeitenden
Kniegelenksprothesenteilen auch bei pneumatisch arbeitenden derartigen Teilen
zu erreichen. Wesentlich dafür ist das einerseits gegenüber der Umgebungsluft
dichte Kammer- und Luftleitungssystem und andererseits die zusätzlich
vorgesehene Aufpumpmöglichkeit über die Rückschlagklappe, die einen über dem
Umgebungsdruck liegenden Druck einzustellen erlaubt.
Anregungen ergeben sich für den Fachmann, das ist hier der mit dem Entwurf und
der Herstelung von künstlichen Gliedmaßen für den menschlichen Körper befaßte
Orthopädiemechaniker, der gegebenenfalls bezüglich spezieller medizinischer
Probleme mit einem Arzt der Orthopädie zusammenarbeitet, im Stand der Technik
nicht. In der bereits genannten Entgegenhaltung FR 2 711 512 A1 ist von geschlossenen, gegenüber der Umgebungsluft dichten Systemen nichts erwähnt, so
daß der Fachmann keine Hinweise entnehmen konnte, die ihm als Anregung für
das beanspruchte Prothesenteil hätten dienen können.
Das gilt auch für die mit dem Gegenstand der vorgenannten französischen Druckschrift ganz ähnliche Ausbildung eines Prothesenteils nach dem Gegenstand der
Druckschrift DE 42 33 247 A1, denn auch hier entspricht der Druck in den Kammern dem der Umgebungsluft, wie es bei einem sogenannten "offenen System"
(Spalte 4, Zeile 52 bis 54) der Fall ist.
Für die in der DE 42 33 247 A1 noch angesprochene Ausführungsform, die ein
geschlossenes System betrifft, sind als Medium auch andere Gase als Luft oder
auch ein Hydraulikmedium, wie zum Beispiel Öl, vorgesehen (Spalte 4, Zeile 54
bis Spalte 5 Zeile 8). Anregungen, im Fall des geschlossenen Systems über z.B
eine Rückschlagklappe zum Aufpumpen den Druck gezielt veränderbar zu machen sind jedoch in dieser Druckschrift nicht enthalten.
Schließlich ergeben auch die Gegenstände der Druckschriften GB 2 252 503 A,
EP 0 628 296 A2 und DE 94 05 545 U1, die sich ebenfalls mit pneumatischen
Systemen befassen (vgl. GB.. Abstract, Zeile 2; EP.. Spalte 6, Zeile 3/4; DE..
Seite 3, 1. und 3.Abs.: Bohrungen 23 beziehungsweise 12 verbinden den
Raum 10 beziehungsweise 9 mit der Umgebung), keine derartigen Anregungen,
da auch sie keinerlei Vorrichtungen aufweisen, den Druck im Drucksystem über
den der Umgehung zu erhöhen.
Die Gegenstände der Entgegenhaltungen WO 92/22267 A1 und US-PS 4 212 087
betreffen Prothesenteile, deren Mechanik vor allem auf dem hyraulischen Prinzip
beruht (vgl. WO.... Abstract, Zeile 3; US... Spalte 3, Zeile 37ff), und die zusätzlich
noch pneumatisch arbeitende Maßnahmen einsetzen (vgl. WO.. Abstract,
Zeile 5ff; US.. Spalte 4, Zeile 3ff), um die Wirkung des hydraulisch arbeitenden
Teils in der einen oder anderen Richtung zu beeinflussen. Es handelt sich hier um
ein völlig anderes Prinzip, von dem keine Anregungen auf den Gegenstand des
Anspruchs 1, der ein rein pneumatisches Prinzip betrifft, ausgehen konnten.
Das gilt auch für die Gegenstände der Druckschriften AT 391 801 B und
US-PS 4 051 558, da diese rein hydraulisch arbeitende Prothesenteile betreffen
(vgl. AT.... Abstract, Zeile 1ff; US.. Spalte 3, Zeile 59 bis 62), die schon aus diesem Grund keine Hinweise auf bei pneumatischen Systemen auftretende Probleme enthalten können.
Vom Gegenstand des Anspruchs 1 noch weiter ab liegen die Gegenstände der
Druckschriften WO 93/22991 A1 und EP 0 590 386 A1, da diese, wie ohne weiteres ersichtlich, lediglich spezielle Ausgestaltungen des Gelenkteils betreffen, um
das es beim Gegenstand des Anspruchs 1 nur am Rande geht. Die bloße Erwähnung eines "Zylinders mit Kolbenstange" in EP 0 590 386 A1 (z.B. Spalte 7,
Zeile 23/24 oder Spalte 9, Zeile 35/36 usf.) gibt keinerlei Anregung.
Dr. Hechtfischer
Klosterhuber
Dr. Franz
Dr. Kraus
Ju