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BPatG Beschluss vom 12.10.2000 – 21 W (pat) 65/99
21. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
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(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung 197 55 532.2-35
…
hat der 21. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in
der Sitzung vom 12. Oktober 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters
Dr. Hechtfischer, des Richters Dipl.-Ing. Klosterhuber, der Richterin Dr. Franz und
des Richters Dipl.-Ing. Haaß 10.99
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluß der Prüfungsstelle für Klasse A 61 B des Deutschen Patent- und Markenamts vom 18. Mai 1999 aufgehoben und das Patent erteilt.
Bezeichnung: Sterilcontainer für medizinische Zwecke
Anmeldetag: 13. Dezember 1997
Der Erteilung liegen folgende Unterlagen zugrunde:
Beschreibung Seiten 1 bis 13 vom 2. Oktober 2000,
eingegangen am 4. Oktober 2000,
Patentansprüche 1 bis 14 vom 2. Oktober 2000,
eingegangen am 4. Oktober 2000,
3 Blatt Zeichnungen Figuren 1 bis 4, eingegangen am Anmeldetag.
G r ü n d e
I
Die Patentanmeldung mit der Bezeichnung "Sterilcontainer für medizinische
Zwecke" ist am 13. Dezember 1997 beim Deutschen Patentamt eingereicht worden. Mit Beschluß vom 18. Mai 1999 hat die Prüfungsstelle für Klasse A 61 B die
Anmeldung mit der Begründung zurückgewiesen, der Gegenstand des Patentanspruchs 1 beruhe nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit. Gegen diesen Beschluß
hat die Anmelderin Beschwerde eingelegt und beantragt,
den angefochtenen Beschluß aufzuheben und das Patent aufgrund
der vorliegenden Unterlagen (Patentansprüche 1 bis 14 und Beschreibung Seiten 1 bis 13 vom 2. Oktober 2000, eingegangen am
4. Oktober 2000, sowie 3 Blatt Zeichnungen, Figuren 1 bis 4, eingereicht am Anmeldetag) zu erteilen.
Die Patentansprüche lauten:
"1. Sterilcontainer für medizinische Zwecke mit einem wannenförmigen Unterteil und einem dichtend auf dieses aufsetzbaren
Deckel, der durch einen Verschluß gegen das Unterteil spannbar
ist, wobei der Verschluß eine zwischen einer Offenstellung und einer Schließstellung um eine Achse schwenkbare Klappe mit einem
Rastvorsprung und eine Rastnase mit einem Rücksprung zur Aufnahme des Rastvorsprungs in der Schließstellung der Klappe aufweist, dadurch gekennzeichnet, daß der Rastvorsprung (30) in
der Klappe (12) in einer Richtung elastisch verschiebbar ist, in der
er aus dem Rücksprung (10) der Rastnase (5) entfernt wird.
2. Sterilcontainer nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, daß
der Rastvorsprung (30) an der Oberseite eines von der Klappe (12)
separaten Rastkörpers (22) ausgebildet ist, der in der Klappe (12)
mit einer Führung (19; 23) verschiebbar gelagert ist.
3. Sterilcontainer nach Anspruch 2, dadurch gekennzeichnet, daß
die Führung durch die Randstreifen (19) eines zur Schwenkachse
(11) der Klappe (12) offenen Ausschnitts (17) in der Klappe gebildet
wird, die in seitliche Längsnuten (23) des Rastkörpers (22) eingreifen.
4. Sterilcontainer nach Anspruch 3, dadurch gekennzeichnet, daß
der Rastkörper (22) in der Klappe (12) durch einen Anschlag (24)
unverlierbar gesichert ist, der beim Einschieben des Rastkörpers
(22) in die Klappe elastisch außer Eingriff bewegbar ist.
5. Sterilcontainer nach Anspruch 4, dadurch gekennzeichnet, daß
der Anschlag von elastischen Rasten (24) am Rastkörper (21) gebildet wird, die in parallel zu den Seitenkanten (20) der Randstreifen
(19) des Ausschnitts (17) in der Klappe (12) verlaufende Ausnehmungen (21) eintauchen.
6. Sterilcontainer nach einem der Ansprüche 2 bis 5, dadurch gekennzeichnet, daß zwischen Rastkörper (22) und Klappe (12) Federmittel (28) angeordnet sind, wozu die Klappe (12) und/oder der
Rastkörper (22) einen Aufnahmeraum (27) für die Federmittel (28)
aufweisen.
7. Sterilcontainer nach Anspruch 6, dadurch gekennzeichnet, daß
der Aufnahmeraum (27) so dimensioniert ist, daß er als Federmittel
mehrere Druckfedern (28) nebeneinander aufnehmen kann.
8. Sterilcontainer nach Anspruch 6 oder 7, dadurch gekennzeichnet, daß die Federmittel (28) in der Endstellung des Rastkörpers (22), in welcher die Rasten (24) in der Ausnehmung (21) in der
Klappe (12) anschlagen, vorgespannt sind
9. Sterilcontainer nach einem der Ansprüche 2 bis 8, dadurch gekennzeichnet, daß der Rastkörper (22) in der Ebene der Klappe
(12) in Richtung auf deren Schwenkachse (11) verschiebbar gelagert ist.
10. Sterilcontainer nach Anspruch 9, dadurch gekennzeichnet,
daß die Klappe (12) U-förmig ausgebildet ist mit zwei Schenkeln
(14), die an ihrem freien Ende die Schwenkachse (11) definieren
und mit einem zentralen Ausschnitt (17), der den Rastkörper (22)
aufnimmt.
11. Sterilcontainer nach einem der voranstehenden Ansprüche,
dadurch gekennzeichnet, daß die Rastnase (5) derart federnd
ausgebildet ist, daß sie beim Verschwenken der Klappe (12) dem
Rastvorsprung (30) an der Klappe geringfügig ausweicht.
12. Sterilcontainer nach einem der voranstehenden Ansprüche,
dadurch gekennzeichnet, daß der Federweg der Verschlußteile
so langhubig ausgebildet ist, daß der Deckel (2) auch bei angelegtem Verschluß (3) entgegen der federnden Schließkraft des
Verschlusses (3) so weit von dem wannenförmigen Unterteil (1)
entfernbar ist, daß zwischen Deckel (2) und Unterteil (1) eine Öffnung entsteht.
13. Sterilcontainer nach Anspruch 12, dadurch gekennzeichnet,
daß er bei dichtend aufgesetztem Deckel (2) vollständig geschlossen ist und sein Innenraum nur über ein Einlaßventil mit der Umgebung in Verbindung steht.
14. Sterilcontainer nach Anspruch 12 oder 13, dadurch gekennzeichnet, daß am Deckel (2) ein Hubelement angeordnet ist, an
dem der Deckel (2) gegen die Wirkung der federnden Schließkraft
des angelegten Verschlusses (3) von dem wannenförmigen Unterteil (1) entfernbar ist.
Dem Gegenstand der Patentansprüche liegt gemäß der Beschreibung Seite 2 Absatz 3 die Aufgabe zugrunde, einen gattungsgemäßen Sterilcontainer so auszugestalten, daß es konstruktionsbedingt möglich wird, Fertigungstoleranzen besser
auszugleichen und gegebenenfalls auch die Spannkraft zwischen Deckel und
Unterteil besser einstellen zu können.
Die Anmelderin macht geltend, daß es für die beanspruchte neue Ausgestaltung
des Rastvorsprungs im von der Prüfungsstelle dazu in Betracht gezogenen Stand
der Technik, dem Gebrauchsmuster 82 13 349 und der DE 35 42 404 C1, keine
Anregung gebe. Es sei unverständlich wie ein unter Federspannung stehender
Raststift zur Verriegelung eines abnehmbaren Bügels dem Fachmann eine Anregung für die beanspruchte Ausgestaltung des Rastvorsprungs an der schwenkbaren Klappe geben könne.
II
Die Beschwerde der Anmelderin ist zulässig und auch begründet. Das nachgesuchte Patent ist zu erteilen, denn der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist neu
und beruht auch auf einer erfinderischen Tätigkeit. Die Unteransprüche betreffen
vorteilhafte Weiterbildungen dieses Gegenstandes im Rahmen der zu lösenden
Aufgabe. Auch die Beschreibung erfüllt die an sie zu stellenden Anforderungen.
Die neu eingereichten Patentansprüche beruhen im wesentlichen auf den ursprünglichen Patentansprüchen, wobei der ursprüngliche Patentanspruch 3 entfallen ist und der geltende Patentanspruch 3 aus der Zusammenfassung der Patentansprüche 4 und 5 und der geltende Patentanspruch 6 aus der Zusammenfassung der Patentansprüche 8 und 9 hervorgegangen ist.
Aus der DE 35 42 404 C1 ist ein Sterilcontainer nach dem Oberbegriff des Patentanspruchs 1 bekannt, nämlich ein Sterilbehälter für chirurgische Instrumente
mit einem wannenförmigen Unterteil 1 und einem dichtend (mittels der elastisch
verformbaren Ringdichtung 5) auf diesem aufsetzbaren Deckel 2, der, wie auch für
den vorliegenden Anmeldungsgegenstand beschrieben (s S 9 le Abs), durch zwei
(aneinander gegenüberliegenden Seiten befestigte) Verschlüsse gegen das
Unterteil 1 spannbar ist, wobei jeder dieser Verschlüsse eine zwischen einer Offenstellung und einer Schließstellung schwenkbare Klappe ("Schließriegel" 6) - am
Deckel 2 - mit einem Rastvorsprung ("Oberkante" 13) und eine Rastnase 10 - am
Unterteil 1 - mit einem Rücksprung ("Vertiefung" 11; 21) zur Aufnahme des Rastvorsprungs 13 in der Schließstellung der Klappe 6 aufweist.
Bei diesen Verschlüssen ist jedoch der Rastvorsprung (die "Oberkante") 13 fester
Bestandteil der schwenkbaren Klappe (des "Schließriegels") 6.
Als neu verbleibt demgegenüber beim Gegenstand des Patentanspruchs 1, wie
mit dessen kennzeichnendem Teil beansprucht, daß der Rastvorsprung 30 in der
Klappe 12 in einer Richtung elastisch verschiebbar ist, in der er aus dem Rücksprung 10 der Rastnase entfernt wird.
Dafür findet sich in der DE 35 42 404 C1 keine Anregung, da nach der Lehre dieser Druckschrift die den Rastvorsprung aufweisende Klappe 6 einstückig ausgebildet ist und der Rastvorsprung daher nicht in bzw gegenüber der Klappe verschiebbar ist.
Für die beanspruchte Ausgestaltung läßt sich auch aus dem Gebrauchsmuster
82 13 349 entgegen der Ansicht der Prüfungsstelle keine Anregung herleiten.
Diese Druckschrift betrifft einen Sterilisierbehälter für ärztliche Instrumente. Sie
beschreibt die Behälter (bestehend aus den Teilen 1-6) seitlich umgreifende, in
Einsteckhalterungen 8 am Behälter einschiebbare Gleitbügel 10, die es gestatten,
die Behälter in Regalschienen einzuschieben. Dazu ist neben anderen Lösungen
ein federbelasteter Raststift 15 zur Verriegelung der Gleitbügel 10 in den Einsteckhalterungen 8 beschrieben (S 10 le Abs ff, Fig 3).
Hiermit wird lediglich das seit langem in vielen Variationen bekannte und übliche
Prinzip dokumentiert, einen Riegel in Schließrichtung durch eine Feder vorzuspannen.
Als Riegel dient dabei der Raststift 15, der in eine Ringnut 20 eines Schenkels 11
des Gleitbügels 10 eintaucht, und diesen in axialer Richtung festlegt. Dieser Raststift 15 ist ebenfalls einstückig und starr ausgebildet und nur als Ganzes verschiebbar. Der Fachmann konnte daher auch aus dieser Druckschrift keine
Anregung entnehmen, bei einem Sterilcontainer der aus der genannten Patentschrift bekannten Art, bei der eine um eine Achse schwenkbare Klappe mit einem
fest an ihr angebrachten Rastvorsprung ("Oberkante" 13) zur Verriegelung dient,
diesen Rastvorsprung gegenüber der Klappe in der Richtung elastisch verschiebbar zu gestalten, in der er aus dem Rücksprung der Rastnase entfernt wird.
Dr. Hechtfischer
Klosterhuber
Dr. Franz
Haaß
Pr