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BPatG Beschluss vom 12.10.2000 – 23 W (pat) 4/99

23. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

12. Oktober 2000

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend das Patent 39 04 926

… 6.70

hat der 23. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 12. Oktober 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Beyer, der Richter Dr. Meinel und Dr. Gottschalk sowie der

Richterin Tronser

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Einsprechenden wird der Beschluß des

Deutschen Patentamts - Patentabteilung 33 - vom 16. Oktober 1998 aufgehoben Das Patent 39 04 926 wird widerrufen.

G r ü n d e

I.

Die Prüfungsstelle für Klasse H01J des Deutschen Patentamts hat auf die am

17. Februar 1989 eingereichte Patentanmeldung, für die die Priorität der Anmeldung in den Vereinigten Staaten von Amerika vom 18. Februar 1988 (Aktenzeichen 157436) in Anspruch genommen ist, das am 9. März 1995 veröffentlichte

Patent 39 04 926 mit der Bezeichnung "Beleuchtungssystem, insbesondere zum

Einsatz in einem Autoscheinwerfer" (Streitpatent) erteilt.

Die Patentabteilung 33 des Deutschen Patentamts hat dieses Patent nach Prüfung von zwei für zulässig erklärten Einsprüchen mit Beschluß vom 16. Oktober 1998 dahingehend beschränkt aufrechterhalten, daß der erteilte Patentanspruch 1 durch den - nunmehr auf ein Autoscheinwerfer-Beleuchtungssystem

gerichteten - Anspruch 1 vom 26. September 1997 ersetzt ist.

Zur Begründung ist ausgeführt, daß der geltende beschränkte Patentanspruch 1

zulässig sei, daß das Patent die Erfindung so deutlich und vollständig offenbare,

daß ein Fachmann sie ausführen könne, und daß der zweifellos gewerblich anwendbare Gegenstand dieses beschränkten Patentanspruchs 1 gegenüber dem

von den Einsprechenden geltend gemachten Stand der Technik neu sei und auch

auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe.

Gegen diesen Beschluß richtet sich die Beschwerde der - nach der Rücknahme

des Einspruchs der Einsprechenden I allein verbleibenden - Einsprechenden II -

im folgenden "Einsprechende" genannt.

In der mündlichen Verhandlung verteidigt die Patentinhaberin das Streitpatent

weiterhin mit dem beschränkten Patentanspruch 1 vom 26. September 1997 und

entsprechend geänderten Spalten 1, 2 und 9 der Streitpatentschrift und vertritt die

Auffassung, daß dessen Gegenstand durch den nachgewiesenen Stand der

Technik nicht patenthindernd getroffen sei.

Der geltende Patentanspruch 1 lautet:

"Autoscheinwerfer-Beleuchtungssystem

a) mit einer Entladungslampe, die einen Glaskolben aufweist,

b) in dem ein Paar von Elektroden sowie eine Füllung aus Quecksilber, einer Mischung aus Metallhalogeniden und einem Edelgas enthalten ist, und

c) mit einer Anregungsquelle zur Energieversorgung der Entladungslampe, die mit den Elektroden gekoppelt ist,

dadurch gekennzeichnet, daß

d) als Edelgas Xenon mit einem Druck von 2 bis 15 bar bei

Raumtemperatur in der Entladungslampe enthalten ist, und

e) die Anregungsquelle in der Lage ist, während einer anfänglichen Warmlaufphase des Lampenbetriebs die Entladungslampe mit einem Strom und einer Leistung zu versehen, die

höher sind als als der Strom und die Leistung, die zur Aufrechterhaltung des Betriebes der Lampe während einer nachfolgenden Dauerzustandsphase des Lampenbetriebs dienen,

f) wobei der Strom und die Leistung während der anfänglichen

Warmlaufphase des Lampenbetriebs das Xenon zur augenblicklichen Lichtabgabe anregen, die für Autoscheinwerferanwendungen hinreichend ist, und

g) der Strom und die Leistung während der nachfolgenden Dauerzustandsphase des Lampenbetriebs das Quecksilber und die

Metallhalogenide für eine fortgesetzte Lichterzeugung ionisieren, die für Autoscheinwerferanwendungen hinreichend ist."

Die Einsprechende vertritt die Auffassung, daß der Gegenstand des verteidigten

Patentanspruchs 1 gegenüber dem Stand der Technik nach den Druckschriften

-

-

-

deutsche Auslegeschrift 1 041 595

deutsche Offenlegungsschrift 33 41 846 und

"Quecksilberdampf-Hochdrucklampen", Grundlagen und Anwendungen,

herausgegeben von Dr. W. Elenbaas, Philips Technische Bibliothek, 1966,

Seiten 158 bis 161, 264 bis 267 und 276 bis 283

nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe.

Die Einsprechende beantragt,

den Beschluß des Deutschen Patentamts - Patentabteilung 33 -

vom 16. Oktober 1998 aufzuheben und das Patent 39 04 926 zu

widerrufen.

Die Patentinhaberin stellt den Antrag,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Wegen der geltenden erteilten Unteransprüche 2 bis 7 wird auf die Streitpatentschrift und wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

Die zulässige Beschwerde ist begründet, denn sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zum Widerruf des Patents, weil sich der Gegenstand

des geltenden Patentanspruchs 1 nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung als nicht patentfähig erweist.

1. Es kann unerörtert bleiben, ob der geltende beschränkte Patentanspruch 1 mit

seinen Merkmalen in den ursprünglichen Unterlagen als zur Erfindung gehörend

offenbart ist und ob das Streitpatent die Erfindung so deutlich und vollständig

offenbart, daß ein Fachmann sie ausführen kann, denn die Lehre des verteidigten

Patentanspruchs 1 ist jedenfalls mangels erfinderischer Tätigkeit nicht patentfähig

(vgl. hierzu BGH GRUR 1991, 120, 121 liSp Abs 3 - "Elastische Bandage").

2. Im Oberbegriff des geltenden Patentanspruchs 1 wird von einem Autoscheinwerfer-Beleuchtungssystem ausgegangen, wie es beispielsweise aus der eingangs genannten deutschen Offenlegungsschrift 33 41 846 bekannt ist (vgl. dort

den Anspruch 1 iVm den Fig. 1 und 2 nebst der dazugehörigen Beschreibung,

insbesondere Seite 3 (maschinenschriftliche Numerierung), Absatz 2).

Nach den Angaben in der angepaßten Beschreibung der Streitpatentschrift (Spalte 1, Absatz 7 bis Spalte 2, Absatz 2) ist es wünschenswert, Beleuchtungssysteme

mit Metallhalogenid-Entladungslampen

insofern auch bei Autoscheinwerfern

einzusetzen, als sie eine Verkleinerung der Scheinwerfer und damit die

Herstellung aerodynamisch günstigerer Karosserien ermöglichen. Dem Einsatz

üblicher Metallhalogenid-Entladungslampen bei Autoscheinwerfern steht jedoch

entgegen, daß sie die bei Autoscheinwerfern erforderliche Lichtintensität nicht

sofort erzeugen können, weil bei ihnen das kondensierte Quecksilber und die

Metallhalogenide zunächst verdampfen müssen, bevor die gewünschte hohe

Lichtintensität erreicht wird.

Andererseits gibt eine Xenon-Entladungslampe zwar augenblicklich die volle

Lichtintensität ab; als nachteilig wird jedoch ihre geringere Lichtausbeute z.B. gegenüber einer Metallhalogenid-Entladungslampe angesehen (Spalte 1, vorletzter

Absatz bis Spalte 2, Absatz 1 der Streitpatentschrift).

Dem Streitpatentgegenstand liegt als technisches Problem daher die Aufgabe zugrunde, ein Beleuchtungssystem der gattungsgemäßen Art mit einer Halogenid-

Entladung

für Beleuchtungsanwendungen zu schaffen, welches besonders

geeignet ist, den Bedürfnissen von Automobilen zu entsprechen, indem es ein im

wesentlichen sofortiges Licht ermöglicht. Weiter soll die Metallhalogenid-Entladungslampe relativ kleine Abmessungen aufweisen, um so eine Verkleinerung

bezüglich des Reflektors des Scheinwerfers zu ermöglichen, was seinerseits eine

Erniedrigung des Motorhaubenform-Verlaufs erlaubt, wie sie für aerodynamisch

konstruierte Automobile erwünscht ist (Spalte 2, Absatz 3 der Streitpatentschrift).

Diese Aufgabe soll bei einem Autoscheinwerfer-Beleuchtungssystem mit den

Merkmalen a) bis g) nach verteidigten Patentanspruch 1 gelöst werden.

Hinsichtlich seiner Kategorie ist der Anspruch 1 als Mischform anzusehen, der

sowohl gegenständliche als auch den Betrieb der Lampe betreffende Verfahrensmerkmale umfaßt.

So ermöglicht die Ausbildung der Lichtquelle als Entladungslampe die Verwendung kleinerer Scheinwerferreflektoren und damit die Herstellung aerodynamisch

günstigerer Auto-Karosserien (Spalte 7, letzter Absatz bis Spalte 8, Absatz 1 zu

den Figuren 4(A) und 4(B) der Streitpatentschrift).

Der relativ hohe Druck des Edelgases Xenon von 2 bis 15 bar bei Raumtemperatur (Merkmal d) trägt dazu bei, daß das durch Xenon-Entladung erzeugte Licht

eine für Autoscheinwerfer hinreichende Helligkeit aufweist (Merkmal f), da die

Lichtintensität linear mit dem Druck variiert (Spalte 5, Zeilen 40 bis 41 der Streitpatentschrift).

Dadurch, daß die Entladungslampe in der anfänglichen Warmlaufphase als Xenon-Entladungslampe betrieben wird (Merkmal f), ist das Licht augenblicklich

verfügbar (Spalte 6, Zeilen 1 bis 5 und 30 bis 39 der Streitpatentschrift). Auch wird

durch den höheren Strom und die höhere Leistung in der anfänglichen Warmlaufphase (Merkmal e) erreicht, daß die Xenon-Entladung ein für Autoscheinwerferanwendungen hinreichendes Licht liefert (Merkmal f) iVm Spalte 6, Zeilen 30 bis 35 der Streitpatentschrift). Beispielsweise ist für die anfängliche

Warmlaufphase ein Strom von 5 A (bei einer üblichen Bordnetz-Spannung von

12 V) und damit eine Leistung von 60 W vorgesehen (Spalte 5, letzter Absatz der

Streitpatentschrift).

Nach dem Verdampfen des Quecksilbers und der Mischung aus Metallhalogeniden in der anfänglichen Warmlaufphase (Spalte 2, Zeilen 55 bis 63, Spalte 5,

Zeilen 34 bis 40 und 55 bis 59 sowie Spalte 6, Zeilen 8 bis 11 der Streitpatentschrift) wird die Entladungslampe während der nachfolgenden Dauerzustandsphase als Quecksilber-Metallhalogenid-Entladungslampe mit entsprechend niedrigerem Strom und mit niedrigerer Leistung von beispielsweise 1 A und 40 W betrieben (Merkmale e) und g) iVm Spalte 5, letzter Absatz sowie Spalte 9, Zeilen 11

bis 20 der Streitpatentschrift), so daß die relativ hohe Belastung des Bordnetzes in

der anfänglichen Warmlaufphase beim Dauerbetrieb deutlich reduziert wird.

3. Das Autoscheinwerfer-Beleuchtungssystem nach dem verteidigten Patentanspruch 1 ist zwar neu und gewerblich anwendbar; es beruht jedoch im Hinblick auf

den eingangs genannten Stand der Technik nach der deutschen Offenlegunsschrift 33 41 846 und der deutschen Auslegeschrift 1 041 595 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit des zuständigen Durchschnittsfachmanns, der hier als ein

mit der Entwicklung und Herstellung von Autoscheinwerfer-Beleuchtungssystemen

befaßter, berufserfahrener Physiker oder Elektroingenieur mit Fachhochschul-

oder Universitätsausbildung zu definieren ist.

Der - wie dargelegt - ein Autoscheinwerfer-Beleuchtungssystem mit sämtlichen

Merkmalen nach dem Oberbegriff des verteidigten Patentanspruchs 1, d.h. mit

den Merkmalen a) bis c), betreffenden deutschen Offenlegunsschrift 33 41 846

ist - insoweit entsprechend der dem Streitpatentgegenstand zugrundeliegende

Aufgabe - auch schon entnehmbar, daß die Verwendung von Entladungslampen

bei Autoscheinwerfern den Bau kleinerer Reflektoren und damit die Herstellung

aerodynamisch günstigerer Auto-Karosserien ermöglicht

(Seite 4

(maschinenschriftliche Numerierung), Zeilen 21 bis 31). Zudem ist hier als Edelgas u.a.

auch bereits Xenon - insoweit entsprechend dem Merkmal d) des verteidigten

Patentanspruchs 1 - vorgesehen (zumindest 0,03 bar (3000 Pa), Seite 3, Zeilen 12

bis 14). Auch wird die Entladungslampe - insoweit entsprechend der Dauerzustandsphase gemäß den Merkmalen e) und g) des verteidigten Patentanspruchs 1

iVm den in der Streitpatentschrift (Spalte 5, Zeilen 63 bis 68) diesbezüglich

genannten Strom- und Leistungswerten (1 A bzw. 40 W) - derart betrieben, daß

bei einer Leistung von 20 bis 50 W eine Quecksilber- und Metallhalogenid-Entladung mit einer für Autoscheinwerferanwendungen hinreichenden Lichtabgabe

erfolgt (Seite 3, Absatz 2 der deutschen Offenlegungsschrift 33 41 846).

Durch die eine Hochdruckentladungslampe betreffende deutsche Auslegeschrift

1 041 595 ist es dem Fachmann nahegelegt, bei dem Autoscheinwerfer-Beleuchtungssystem nach der deutschen Offenlegungsschrift 33 41 846 - insoweit entsprechend dem Merkmal d) sowie der anfänglichen Warmlaufphase gemäß den

Merkmalen e) und f) des verteidigten Patentanspruchs 1 - für das Edelgas Xenon

einen Druck im Bereich von 2 bis 15 bar bei Raumtemperatur vorzusehen und die

Entladungslampe zur sofortigen Erzeugung von Licht mit

für Autoscheinwerferanwendungen hinreichender Helligkeit mit einer Xenon-Entladung bei den

hierfür erforderlichen Werten von Strom und Leistung zu betreiben.

Denn die deutsche Auslegeschrift 1 041 595 schlägt zur Lösung des Problems,

daß Quecksilber-Entladungslampen wegen des bei Raumtemperatur kondensierten Quecksilbers erst nach längerer Anlaufzeit die volle Helligkeit erreichen

(Spalte 1, Absätze 1 bis 3), bereits vor, daß in der Entladungslampe Xenon mit

einem Druck von 2,67 bis 14,67 bar vorgesehen ist (2,63 bis 14,5 Atm., Anspruch 1 iVm Spalte 1, letzter Absatz bis Spalte 2, Absatz 2) und daß zur sofortigen Erzeugung von hellem - beispielsweise für das Ausleuchten von Flughafen-

Rollbahnen hinreichendem - Licht (Spalte 1, Absätze 2 und 3) eine Xenon-Entladung mit den hierfür erforderlichen Strom- und Leistungswerten angeregt wird

(Spalte 3, Zeilen 50 bis 61 und Spalte 4, letzter Absatz bis Spalte 5, Absatz 3).

Da aber gemäß der deutschen Auslegeschrift 1 041 595 (Spalte 3, Zeilen 50 bis

61) die an die anfängliche Xenon-Entladung anschließende Quecksilber-Entladung im Dauerzustandsbetrieb vorteilhafterweise eine Erhöhung der Leuchtdichte

und eine Verbesserung des Wirkungsgrades, d.h. eine erhöhte Lichtausbeute der

Entladungslampe, gemessen in Lumen pro Watt, mit sich bringt, ist es für den

Fachmann naheliegend, die elektrische Leistung im Dauerzustandsbetrieb - und

wegen der höheren Brennspannung der Quecksilber-Entladung zwangsläufig auch

den Strom - dementsprechend zu reduzieren, wie es im Merkmal e) des geltenden

Anspruchs 1 gelehrt wird, um so den Lichtstrom im Warmlaufbetrieb und im

Dauerzustandsbetrieb

aneinander

anzugleichen,

wie

dies

für

Autoscheinwerferanwendungen ersichtlich erforderlich ist. Der Lampenbetrieb bei

reduzierter Leistung im Dauerzustand ist dem Fachmann zudem dadurch nahegelegt, daß dies bekanntermaßen generell zu einer Verlängerung der Lebensdauer der Entladungslampe beiträgt.

Daß die deutsche Auslegeschrift 1 041 595 im Unterschied zum Gegenstand des

Streitpatents keine Metallhalogenide - zusätzlich zum Quecksilber - vorsieht, liegt

im übrigen daran, daß an deren Anmeldetag (8. März 1955) Metallhalogenide auf

dem Gebiet der Beleuchtungstechnik - im Unterschied zum Prioritätstag der

gattungsbildenden deutschen Offenlegungsschrift 33 41 846 (1. Dezember 1982) -

noch keine Rolle gespielt haben. Soweit die Patentinhaberin aber

im

Zusammenhang mit dem Alter der deutschen Auslegeschrift 1 041 595 einen

Zeitfaktor

bzw.

ein

lange

unbefriedigtes

dringendes Bedürfnis

als

Beweisanzeichen für erfinderische Tätigkeit geltend macht, ist hierzu zu bemerken, daß Beweisanzeichen für erfinderische Tätigkeit dann nicht greifen, wenn

die Erfindung - wie im vorliegenden Fall - durch den Stand der Technik so nahegelegt war, daß für die Überwindung besonderer technischer Schwierigkeiten kein

Anhalt bestand (BGH BlPMZ 1964, 121, 123 liSp Abs 2 - "Wimpernfärbestift").

Der verteidigte Patentanspruch 1 legt - wie dargelegt - lediglich die Relation zwischen den Strom- und Leistungswerten der anfänglichen Warmlaufphase einerseits und der Dauerzustandsphase andererseits dahingehend fest, daß erstere

jeweils höher sind als letztere. Mithin läßt der verteidigte Patentanspruch 1 offen,

bei welchen Absolutwerten von Strom und Leistung die Entladungslampe in der

anfänglichen Warmlauf- und/oder in der Dauerzustandsphase zu betreiben ist.

Soweit die Patentinhaberin den verteidigten Patentanspruch 1 dahingehend interpretiert, daß die Entladungslampe in der Dauerzustandsphase mit den zulässigen

Grenzwerten von Strom und Leistung beaufschlagt und in der anfänglichen Warmlaufphase überlastet wird, ist festzustellen, daß diese Auslegung des verteidigten

Patentanspruchs 1 durch den Offenbarungsgehalt der Streitpatentschrift nicht

gedeckt ist und der Anspruch 1 daher auch nicht auf diese Variante beschränkbar

wäre.

Nach alledem erweist sich das Autoscheinwerfer-Beleuchtungssystem nach dem

verteidigten Patentanpruch 1 mangels erfinderischer Tätigkeit gegenüber dem

Stand der Technik nach der deutschen Offenlegungsschrift 33 41 846 und der

deutschen Auslegeschrift 1 041 595 als nicht patentfähig.

4. Mit dem verteidigten Patentanspruch 1 fallen auch die darauf zurückbezogenen

erteilten Unteransprüche 2 bis 7. Einen eigenständigen erfinderischen Gehalt hat

die Patentinhaberin für diese echten Unteransprüche im übrigen nicht geltend

gemacht.

Dr. Beyer

Dr. Meinel

Dr. Gottschalk

Tronser

Na