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BPatG Beschluss vom 13.10.2000 – 34 W (pat) 56/97

34. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung P 40 42 550.9-27

hat der 34. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

13. Oktober 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Ulrich

sowie der Richter Hövelmann, Dipl.-Phys. Dr.rer.nat. Frowein und Dipl.-Ing. Dipl.-

Wirtsch.-Ing. Ihsen 10.99

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluß der Prüfungsstelle für Klasse B 65 B des Deutschen Patentamts vom

16. April 1997 aufgehoben.

Die Sache wird an das Deutsche Patent- und Markenamt zurückverwiesen.

G r ü n d e

I

Vorliegende Anmeldung mit der Bezeichnung "Verfahren und Vorrichtung zum

Umhüllen von Stückgut" ist durch Teilung der Anmeldung P 40 19 127.3-27 entstanden.

Mit dem angefochtenen Beschluß hat die Prüfungsstelle die Anmeldung mit der

Begründung zurückgewiesen, der Gegenstand des seinerzeit geltenden Anspruchs 1 sei gegenüber der Druckschrift DE 90 01 319 U1 nicht neu. Hiergegen

wendet sich die Beschwerde der Anmelderin.

Die Anmelderin beantragt sinngemäß,

den angefochtenen Beschluß aufzuheben und das Patent auf der

Grundlage der Ansprüche 1 und 2 vom 22. Juli 1999, der Beschreibung I vom 15. Juli 1999, sowie der ursprünglichen Zeichnung zu erteilen,

hilfsweise, das Patent auf der Grundlage des (einzigen) Anspruchs (Alternativanspruch II) und der Beschreibung II vom

15. Juli 1999 sowie der ursprünglichen Zeichnung zu erteilen.

Patentansprüche 1 und 2 nach Hauptantrag lauten:

1. Verfahren zum Umhüllen von ggf. auf einer Palette (10) od. dgl.

abgestütztem Stückgut (1) mit einer schlauch- bzw. haubenförmigen Stretchfolie (2, 3), insbesondere von aus mehrschichtig

übereinander palettierten Stückgutschichten bestehenden, würfel-

bzw. quaderförmigen Stückgutstapeln (1), bei dem der die Seitenflächenumhüllung bildende Folienabschnitt (2, 3) vor dem Überziehen über das Stückgut (1) mittels Reffrollen (12) auf querbewegliche, bügelartige Rahmenabschnitte (9') eines Hubrahmens

(9) gerefft und von diesen quergestretcht wird, wobei die Folie (2,

3) beim Überziehen über das Stückgut (1) außerdem vertikal gedehnt und vor dem Loslassen ihres unteren Randabschnittes im

Bereich des unteren Stückgutrandabschnittes oder/und der Palette

(10) seitlich an ein Widerlager angedrückt und der seitliche

Andruck aufgehoben wird, wenn sich die Folie (3) in voller Höhe

an das Stückgut (1) bzw. wenigstens teilweise an die Palette (10)

fest angelegt hat, und wobei die Folie (3) während des Andrükkens relativ zu ihrer Überziehkontur im Andrückbereich nach innen

bewegt wird, dadurch gekennzeichnet, daß die Folie (3)

wenigstens in der Überzieh-Endphase einerseits von den bügelartigen Rahmenabschnitten (9') sowie andererseits von den

Reffrollen (12) gehalten und unter horizontaler Entspannung nach

innen bewegt wird.

2. Vorrichtung zum Umhüllen von ggf. auf einer Palette od. dgl.

abgestütztem Stückgut mit einer schlauch- bzw. haubenförmigen

Stretchfolie, insbesondere von aus mehrschichtig übereinander

palettierten Stückgutschichten bestehenden, quader- oder würfelförmigen Stückgutstapeln, mit einem vorzugsweise aus mehreren

(in der Draufsicht) im wesentlichen L- oder C-förmig ausgebildeten, im wesentlichen in einer Horizontalebene angeordneten, bügelartigen Rahmenabschnitten und diese jeweils haltenden Bügelstützen bestehenden, antreibbaren Reff- und Stretch-Hubrahmen, auf den der die Seitenflächenumhüllung bildende Folienabschnitt vor dem Überziehen über das Stückgut mittels einer Reffrollen aufweisenden Reffeinrichtung aufzutreffen ist, und mittels

dessen die aufgereffte Folie vor dem Überziehen querzustretchen

ist, wobei die Folie vor dem Loslassen ihres unteren Randabschnittes durch eine Andrückeinrichtung im unteren Bereich des

Stückgutes an dieses oder an die Palette anzudrücken ist, und

wobei die Andrückeinrichtung wieder außer Eingriff mit der Folie

zu bringen ist, wenn sich die Folie an den unteren Endabschnitt

des Stückgutes und ggf. den oberen Endabschnitt der Palette angelegt hat, zur Durchführung des Verfahrens nach Anspruch 1,

gekennzeichnet durch eine Verwendung der bügelartigen Rahmenabschnitte (9') des Hubrahmens (9) als Widerlager für die Folie (3) einerseits sowie der Reffrollen (12) als Andrückmittel andererseits als Folien-Bewegungseinrichtung beim Überziehen der

Folie (2, 3) in der Überzieh-Endphase vor dem Loslassen des

Haubenrandes.

Der Patentanspruch nach Hilfsantrag lautet:

Verfahren zum Umhüllen von ggf. auf einer Palette (10) od. dgl.

abgestütztem Stückgut (1) mit einer schlauch- bzw. haubenförmigen Stretchfolie (2, 3), insbesondere von aus mehrschichtig übereinander palettierten Stückgutschichten bestehenden, würfel- bzw.

quaderförmigen Stückgutstapeln (1), bei dem der die Seitenflächenumhüllung bildende Folienabschnitt (2, 3) vor dem Überziehen über das Stückgut (1) mittels Reffrollen (12) auf querbewegliche, bügelartige Rahmenabschnitte (9') eines Hubrahmens

(9) gerefft und von diesen quergestretcht wird, wobei die Folie (2,

3) beim Überziehen über das Stückgut (1) außerdem vertikal gedehnt und mittels des Hubrahmens (9) vor dem Loslassen ihres

unteren Randabschnittes

im Bereich des unteren Stückgutrandabschnittes oder/und der Palette (10) seitlich an ein Widerlager angedrückt wird und der seitliche Andruck aufgehoben wird,

wenn sich die Folie (3) in voller Höhe an das Stückgut (1) bzw.

wenigstens teilweise an die Palette (10) fest angelegt hat, und

wobei die Folie (3) während des Andrückens relativ zu ihrer Überziehkontur im Andrückbereich nach innen bewegt wird, dadurch

gekennzeichnet, daß die Folie (3) wenigstens in der Überzieh-

Endphase einerseits von den bügelartigen Rahmenabschnitten

(9') sowie andererseits von den Reffrollen (12) gehalten und unter

horizontaler Entspannung nach Innen bewegt wird.

II

1. Die zulässige Beschwerde ist insoweit begründet, als sie zur Aufhebung des

angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung an das Deutsche Patent-

und Markenamt führt.

2. Dem vorliegenden Verfahren einer Teilanmeldung liegt eine wirksame Teilung

zugrunde. Die (mit Schriftsatz vom 20. Dezember 1993) am 23. Dezember 1993

abgegebene Teilungserklärung ist wirksam. Zwar hat die Anmelderin am gleichen

Tag Unterlagen für die Teilanmeldung eingereicht, die Divergenzen zur Teilungserklärung aufweisen. Nach der Teilungserklärung soll die Anmeldung dahingehend

geteilt werden, daß der gegenüber dem gleichzeitig in der Stammanmeldung

vorgelegten Anspruch 2 weitergehende Gegenstand des bisherigen

in der

Stammanmeldung am 24. August 1992 vorgelegten Patentanspruchs 2

im

Rahmen einer Teilanmeldung weiterverfolgt werden soll. Der Anspruch 1 der

Teilanmeldung nach den vorgelegten Unterlagen unterscheidet sich aber von dem

in der Teilungserklärung angesprochenen Anspruch dadurch, daß die Folie

während des Andrückens relativ zu ihrer Überziehkontur im Andrückbereich und

nicht unterhalb des Andrückbereichs nach innen bewegt wird. Überdies enthalten

die Unterlagen einen weiteren, auf eine Vorrichtung gerichteten Patentanspruch 2,

von dem in der Teilungserklärung nicht die Rede ist. Diese Divergenzen sind aber

unschädlich. Nach der Systematik des Teilungsverfahrens bestimmt zunächst die

Teilungserklärung,

in welcher Weise die Anmeldung geteilt wird. Den

Anmeldeunterlagen für die Teilanmeldung kommt demgegenüber die Aufgabe zu,

die bereits durch die Teilungserklärung entstandene Teilanmeldung in einer

solchen Weise näher zu bezeichnen, daß auf ihrer Grundlage die weitere

Untersuchung auf Patentfähigkeit im Prüfungsverfahren stattfinden kann. Da die

Teilanmeldung wie eine noch nicht geprüfte Anmeldung zu behandeln ist, haben

hierzu eingereichte Patentansprüche ohnehin nur vorläufigen Charakter, könnten

jederzeit geändert und damit ggf. auch in Übereinstimmung mit der Teilungserklärung gebracht werden (BGH GRUR 1996, 747, 750 - Lichtbogen-Plasma-

Beschichtungssystem). Deshalb ändern Divergenzen zwischen Teilungserklärung

und Unterlagen für die Teilanmeldung, wie sie hier bestehen, nichts daran, daß

diese Unterlagen die Erfordernisse des PatG § 39 erfüllen und nicht etwa zum

Eintritt der Nichtabgabefiktion führen.

Durch die Teilungserklärung wird auch klargestellt, welcher Anspruch in der

Stammanmeldung nicht mehr weiterverfolgt wird. Das erhellt sich auch aus den

mit der Teilungserklärung vorgelegten geänderten Unterlagen für die Stammanmeldung. Der geänderte Anspruch 2 ist nur noch ein echter Unteranspruch und

nicht wie zuvor fakultativ auch ein Nebenanspruch (siehe "insbesondere nach Anspruch 1"). Damit ist hier aus der Stammanmeldung ein Teil des Anmeldungsgegenstandes herausgelöst und in ein neues, selbständiges Anmeldeverfahren

übergeleitet worden. Der um den abgetrennten Teil verminderte Rest verbleibt in

der Stammanmeldung (BGH Mitt. 1998, 15, 16-Textdatenwiedergabe).

3. Das geltende Patentbegehren ist zulässig.

3.1 Die Merkmale des auf ein Verfahren gerichteten Patentanspruchs 1 nach

Hauptantrag sind in den ursprünglich eingereichten Ansprüchen 1 bis 3 sowie 5

und 6 der Stammanmeldung P 40 19 127.3-27 enthalten.

Zu den Merkmalen des Vorrichtungsanspruchs 2 wird auf die ursprünglichen Ansprüche 1 bis 3 sowie 5 und 6 verwiesen.

3.2 Der Anspruch nach Hilfsantrag entspricht i.w. dem Anspruch 1 nach

Hauptantrag; lediglich im Oberbegriff findet sich vor dem Satzteil "vor dem Loslassen" noch das Merkmal "mittels des Hubrahmens (9)", das aber - analog zum

Anspruch 1 nach Hauptantrag - als gestrichen anzusehen ist, nachdem die Anmelderin in ihrer Eingabe vom 22. Juli 1999 selbst schreibt, daß die Streichung

dieses auf einem offensichtlichen Formulierungsfehler beruhenden Merkmals geboten ist.

4. Im Patentanspruch 1 ist ausgegangen von dem DE 90 01 319 U1.

Der Gebrauchsmusterschrift ist eine Vorrichtung entnehmbar, deren Betriebsweise

dem Verfahren nach dem Oberbegriff des Anspruchs entspricht. Es wird dort von

Klemmbacken Gebrauch gemacht, die die Folie in der untersten Stellung des

Hubrahmens an das Stückgut oder an die unter diesem angeordnete Palette

drücken. Weitere Klemmbacken, die die Folie an ihrem unteren Rand klemmend

erfassen, werden für das Bewegen der Folie unter das Stückgut oder unter die

Palette eingesetzt. In der Beschreibung der vorliegenden Anmeldung wird der

Aufwand des Betriebs der zusätzlichen Klemmbacken als Nachteil gesehen und

davon ausgehend die Aufgabe formuliert, ein Verfahren und eine Vorrichtung anzugeben, mittels welcher der erstrebte Unterstretch einfach und sicher zu verwirklichen ist, s Beschreibung S 3 Abs 2.

Eine Lösung des verfahrensmäßigen Teils der gestellten Aufgabe wird in den

kennzeichnenden Merkmalen des Anspruchs 1 gesehen.

5. Die Maßnahme, daß die Folie wenigstens in der Überzieh-Endphase einerseits

von den bügelartigen Rahmenabschnitten sowie andererseits von den Reffrollen

gehalten und unter horizontaler Entspannung nach innen bewegt wird, ist durch

die Druckschrift DE 90 01 319 U1 nicht vorbekannt und wird durch sie auch nicht

nahegelegt.

6. Die Prüfungsstelle hat im Prüfungsverfahren der Stammanmeldung zu dem

seinerzeitigen Unteranspruch 6, dessen Gedanke für die jetzt beanspruchte Lehre

wesentlich ist, nur pauschal Stellung genommen und keinen Stand der Technik

entgegengehalten. Ob zu diesem Anspruch recherchiert worden ist, ist nicht erkennbar.

Eine sachliche Prüfung der oa Maßnahme im Prüfungsverfahren der Teilanmeldung konnte nicht erfolgen, da das dort geltende Patentbegehren nicht auf diesen

Sachverhalt gerichtet war.

7. Die Zurückverweisung der Anmeldung an das Deutsche Patent- und Markenamt

erfolgt gemäß PatG § 79 Abs 3 Nr 1, weil das Patentbegehren im Beschwerdeverfahren eine erheblich geänderte Fassung erhalten hat, zu der die Prüfungsstelle sachlich noch nicht Stellung genommen hat. Die Anmeldung bedarf einer

neuen Sachprüfung.

Die Anmelderin hat Stand der Technik genannt, der ihr aus dem parallelen europäischen Verfahren (europäisches Patent 0 633 186) bekannt ist. Ob dies - wie die

Anmelderin vermutet - der einzige relevante Stand der Technik ist, kann der Senat

nicht beurteilen. Dies muß vielmehr in einer speziell auf die Maßnahmen des

Kennzeichens des geltenden Anspruchs 1 ausgerichteten Recherche geklärt

werden.

8. Patentanspruch 2 wird mangels Neuheit seines Gegenstandes nicht gewährbar

sein.

Die gegenständlichen Merkmale des auf eine Vorrichtung ... zur Durchführung des

Verfahrens nach Anspruch 1 gerichteten Anspruchs 2 sind sämtlich aus der DE 90

01 319 U1 bekannt.

Mit der gegenüber der bekannten Vorrichtung geänderten Verwendung einzelner

vorbekannter Elemente, nämlich der Verwendung der Reffrollen als Andrückmittel

bzw als Folien-Bewegungseinrichtung beim Überziehen der Folie in der Überzieh-

Endphase vor dem Loslassen des Haubenrandes, läßt sich die Neuheit der

Vorrichtung nicht begründen.

9. Ein Eingehen auf den Hilfsantrag erübrigt sich, vgl das zu Anspruch 1 nach

Hauptantrag gesagte.

Ch. Ulrich

Hövelmann

Dr. Frowein

Ihsen

Na