Rechtsprechung / BPatG / 2000

BPatG Beschluss vom 16.10.2000 – 11 W (pat) 54/00

11. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

16. Oktober 2000

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend das Patent 41 28 941

… 6.70

hat der 11. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 16. Oktober 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.- Ing. Niedlich sowie der Richter Dipl.-Ing. Dr. Henkel, Hotz

und Dipl.-Phys. Skribanowitz Ph. D. / M.I.T. Cambridge

beschlossen:

Die Beschwerden der Einsprechenden gegen den Beschluß der

Patentabteilung 24 des Deutschen Patent- und Markenamts vom

14. April 1999 werden zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

Mit Beschluß vom 14. April 1999 hat die Patentabteilung 24 des Deutschen Patent- und Markenamts nach Prüfung von zwei Einsprüchen das am

30. August 1991 unter

Inanspruchnahme einer

japanischen Priorität vom

31. August 1990 (JP 2 - 22 82 50) angemeldete und am 29. Juni 1995 veröffentlichte Patent 41 28 941 mit der Bezeichnung

„Aluminiumlegierungen mit ausgezeichneter Ermüdungsbeständigkeit und Beständigkeit gegenüber fressendem Verschleiß“

in vollem Umfang aufrechterhalten mit dem erteilten Patentanspruch 1 folgenden

Wortlauts:

1. Verwendung einer

Aluminiumlegierung, bestehend aus

3 bis

40 % Zinn,

0,1 bis

10 % Blei,

0,1 bis

5 % Kupfer,

0,1 bis

3 % Antimon,

insgesamt 0,05 bis 1 % Titan und Bor,

Aluminium als Rest mit unvermeidbaren Verunreinigungen,

zur Herstellung der Gleitoberflächenschicht eines Verbundgleitlagers

mit einer Gleitoberflächenschicht und einer Metallstützschicht, das

eine verbesserte Beständigkeit gegen Ermüdung und fressenden

Verschleiß aufweist, mit der Maßgabe, daß der Titan- und Borgehalt

so bemessen wird, daß die Gleichung B / (Ti + B) = 0,1 bis 0,35

erfüllt ist.

An diesen Patentanspruch 1 schließen sich die rückbezogenen erteilten Ansprüche 2 und 3 an.

Es liegt die Aufgabe vor, eine Aluminiumlegierung bestimmter Zusammensetzung

zur Verwendung zur Herstellung der Gleitoberflächenschicht eines Verbundgleitlagers mit einer Gleitoberflächenschicht und einer Metallstützschicht, das eine

verbesserte Beständigkeit gegen Ermüdung und fressendem Verschleiß aufweist,

bereitzustellen.

Im Aufrechterhaltungsbeschluß ist unter anderem ausgeführt, daß die beiden Einsprüche zulässig seien; der Gegenstand des Anspruchs 1 gegenüber dem Stand

der Technik neu sei und auf erfinderischer Tätigkeit beruhe. Aus der

GB-PS 597 113 (1) sei zwar die beanspruchte Legierungszusammensetzung,

nicht jedoch die Einstellregel für das Ti / B - Verhältnis bekannt und auch nicht

unerkannt eingehalten. Keine der anderen Entgegenhaltungen lehre die beanspruchte Zusammensetzung, wenngleich danach Vorlegierungen mit dem beanspruchten Ti / B -Verhältnis zum Kornfeinen eingesetzt würden.

Gegen diesen Beschluß richten sich die Beschwerden der beiden Einsprechenden.

Ausgehend von Aluminium-Zinn-Legierungen beanspruchter Zusammensetzung

beispielsweise nach der GB-PS 597 113 (1), der JP-B-62-14024, Derwent Abstract (2) oder dem DIN-Taschenbuch 198, erste Auflage 1984, Beuth-Verlag,

S 258 (3) habe bei patentgemäßer Aufgabenstellung einer Festigkeitssteigerung

dazu eine Kornfeinung der Legierung nahegelegen. Diese werde üblicherweise mit

der bekannten AlTi5B1 -Vorlegierung (Tiboral) durchgeführt, wie es unter anderem

aus den Zeitschriften Metallkunde, Bd 60, 1969, Heft 10, S 752 - 760 (12) und

Bd 70, 1979, Heft 6, S 396 - 399 (8), Metall, 39. Jahrg., Heft 6, Juni 1985, S 513 -

519 (9), Giesserei-Forschung, 37. Jahrg., 1985, Heft 4, S 165 - 169 (10) sowie

N.V. Kawecki-Biliton Metaalindustrie, Arnheim: Infomation Sheet No 143.1G (ext.),

6 / 85, AITiB (Tibor) Kornfeiner mit verschiedenen Ti : B Verhältnissen, S 1 - 6 (11)

bekannt sei. Damit werde dann automatisch das beanspruchte Ti / B - Verhältnis

eingehalten, so daß sich auf einfache, nahegelegte Weise die beanspruchte

Aluminium-Legierungsverwendung mit der beanspruchten Ti-B-Einstellregel

ergebe. Außerdem sei auch bei den Titanhaltigen Legierungen wie nach (2) und

(3),

insbesondere aber gemäß dem Prospektblatt "KS Lagerlegierungen",

Dezember 1985 der Firma K… AG (4) neben dem Titan in den streit

patentgemäß beanspruchten Mengen auch in entsprechendem Verhältnis Bor

enthalten - nicht explizit genannt - weil dort Titan auch mittels der AlTi5B1 -

Vorlegierung zugeführt werde. Zum Kornfeinen sei das Bor neben dem Titan

nämlich zwangsläufig notwendig, wie aus dem Fachbuch "Stranggießen" der

D… in O…l, 1978, S 43 unten und S 44

oben (15) hervorgehe. Schließlich sei es in der Praxis bei großen Legierungsmengen nicht möglich, die Kornfeinung mit den geringen in der Literatur dafür genannten Mengen an AlTi5B1-Vorlegierung zu erreichen. Deshalb lägen in der

Praxis die tatsächlichen Ti- und B-Werte der Aluminiumlegierung deutlich höher,

vgl. (2), (3) und (4) für den Titangehalt, jedoch ohne Nennung des Boranteils.

Die Einsprechenden stellen den Antrag,

den angefochtenen Beschluß aufzuheben und das Patent zu widerrufen.

Die Einsprechende II hat nach schriftlicher Ankündigung an der mündlichen Verhandlung nicht teilgenommen.

Die Patentinhaberin beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Sie widerspricht dem Vorbringen der Einsprechenden in allen Punkten, bestreitet

insbesondere, daß die in den Entgegenhaltungen (2), (3) und (4) genannten Legierungen die beanspruchte Zusammensetzung einschließlich Bor und das beanspruchte Ti-B-Verhältnis enthalten, und verweist darauf, daß die zum Kornfeinen

eingesetzten Vorlegierungsmengen und damit die Titan- und Borgehalte gemäß

den Entgegenhaltungen (8), (10), (11) und (12) übereinstimmend sehr viel geringer seien als nach Anspruch 1.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten verwiesen.

II.

Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet.

Zuständiger Fachmann ist ein auf dem Gebiet der Aluminiumlegierungen und

Gleitlagertechnik tätiger, metallkundlich erfahrener Ingenieur, zumindest mit

Fachhochschulabschluß.

Die beanspruchte Aluminiumlegierungsverwendung ist neu. Auch aus den

Schriften (1) bis (4) geht das beanspruchte Titan-Bor-Verhältnis nicht hervor, zudem in (2) bis (4) Bor nicht genannt ist und nach (4) auch Antimon fehlt. Daß nach

(2) bis (4) der dort angegebene Titangehalt mit einer AlTi5B1-Vorlegierung eingestellt sei, wie die Einsprechenden vortragen, und damit auch Bor zwangsläufig in

beanspruchter Menge und in dem Verhältnis 1/5 zu Titan vorliege, ist zum einen

nicht nachgewiesen und auch schon deshalb nicht wahrscheinlich, weil einerseits

die zum Kornfeinen verwendeten Vorlegierungs- und damit auch Titan- und Bor-

Mengen nach den Schriften (8) bis (12) sehr viel geringer als die beanspruchten

sind und außerdem die Einsprechende I selbst vorgetragen hat, daß auch zum

Legieren mit Kupfer eine titanhaltige Vorlegierung Verwendung finde, wie dies ua

auch aus der deutschen Norm DIN 1725, Juni 1973, Blatt 3 (6) die nur Vorlegierungen für Aluminiumlegierungen betrifft, hervorgeht, so daß der in (2) bis (4)

genannte Titangehalt nicht zwangsläufig und nur durch eine AlTi5B1-Vorlegierung

erzeugt wurde. Damit fehlt jeglicher Beleg, daß der beanspruchte Borgehalt einschließlich des Verhältnisses zu Titan auch in den Legierungen nach (2) bis (4)

vorliegt.

Auf den Hinweis der Einsprechenden I am Ende der mündlichen Verhandlung, der

ebenfalls anwesende Herr Sch… könne den Vortrag der Einsprechenden I be

züglich einer Legierung nach (4) bestätigen, mußte dieser vom Gericht nicht als

Zeuge für entscheidungserhebliche Fragen herangezogen werden.

Denn eine derartige Bestätigung von Herrn Sch… zur Verwendung einer

AlTi5B1-Vorlegierung bei der Herstellung einer Legierung nach (4) hätte weder die

Frage des bei diesen Legierungen fehlenden Antimon-Gehaltes beantwortet, noch

wäre dadurch sicher zu klären gewesen, welche Mengen an Bor absolut und im

Verhältnis zum Titan in dieser Legierung zum Anmeldezeitpunkt gewesen ist, weil

der Legierung auch Kupfer mittels Vorlegierung zugesetzt wurde, wie die

Einsprechende I ausgeführt hat, und diese Kupfer-Vorlegierung ebenfalls nicht

unerhebliche Mengen an Titan mit einbringt, was das Ti / B -Verhältnis in der

Aluminium-Legierung zu Gunsten von Titan gegenüber dem Verhältnis in der

AlTi5B1-Vorlegierung entscheidend verändert.

Der Gegenstand nach Anspruch 1 ist zweifellos gewerblich anwendbar und beruht

auch auf erfinderischer Tätigkeit, was die Patentabteilung zu Recht festgestellt

hat.

Nächstkommend

ist

die Verwendung

einer

Legierung

nach

der

GB-PS 597 113 (1), weil diese bekannte Legierungszusammensetzung sich mit

der beanspruchten in allen Komponenten überdeckt. So handelt es sich dabei um

eine Lagerlegierung auf Aluminiumbasis mit 20 bis 75 % Zinn (streitpatentgemäß

nach Anspruch 1: 3 bis 40 % Zinn), mit bis zu 10 % Blei (0,1 bis 10 % Blei), mit bis

zu 6 % Kupfer (0,1 bis 5 % Kupfer), mit bis zu 12 % Antimon (0,1 bis 3 % Antimon)

sowie Bor bis maximal 0,35 % und Titan bis maximal 4,5 % (insgesamt 0,05 bis 1

% Titan und Bor). Der Rest kann Aluminium mit unvermeidbaren Verunreinigungen sein wie beim Streitpatent. Es sind nach (1) auch noch zahlreiche

weitere Legierungszusätze möglich, auch solche wie sie nach dem Streitpatent in

den Ansprüchen 2 und 3 genannt sind.

Diese bekannte Legierung dient zur Benutzung als Lageroberfläche und entspricht

damit der beanspruchten Verwendung zur Herstellung einer Gleitoberflächenschicht eines Verbundlagers mit Gleit- und Metallstützschicht. Ihre Bor- und

Titangehalte sind einander weder zugeordnet, noch näher definiert, sondern nur

zusammen mit zahlreichen weiteren Elementen als alternative Legierungszusätze

genannt. Damit erfüllt die Lehre nach (1) nicht die beanspruchte Einstellregel und

vermag diese auch nicht nahezulegen.

Aus den Entgegenhaltungen (8) bis (12) geht übereinstimmend die Lehre einer

Kornfeinung vom Aluminiumlegierung mittels Aluminium-Titan-Bor-Vorlegierungen

hervor. Dabei wird bevorzugt die AlTi5B1-Vorlegierung genannt mit einem Titan-

Bor-Verhältnis von 5, was in den Bereich des beanspruchten Ti / B -Verhältnisses

von ca 2 bis 9 fallen würde B/(Ti+B) = 0,1 bis 0,35 →

B

Ti + B

= 10 bis 2,86 → Ti/B

= 1,86 bis 9 . Auch eine Kornfeinung erscheint aufgabengemäß für den Fachmann

zur Erhöhung der Festigkeit einer Aluminiumlagerlegierung naheliegend.

Diese Entgegenhaltungen lehren ebenso übereinstimmend sehr geringe AlTi5B1-

Vorlegierungs- und dem zufolge ebenso sehr geringe Titan und Bor-Gehalte. So

ist in (9) von 0,025 % Vorlegierung, das entspricht 0,00125 % Titan und 0,00025

% Bor, in (10) und (12) von 2 kg Vorlegierung pro Tonne Aluminiumlegierung, das

entspricht 0,01 % Titan und 0,002 % Bor die Rede. Daneben nennt (12) explizit

noch 0,005 % Titan und Borgehalte von 0,001 % und 0,003 %. In (8) sind 0,0022

Gew % TiB2 und 0,0028 Gew % Titan genannt, in (11) 100 + 20 ppm Titan + Bor.

Damit liegt der zur Kornfeinung gelehrte, mittels AlTi5B1-Vorlegierung zugesetzte

Titangehalt bei maximal circa 0,01 % bzw. bei maximal ca. 0,003 % Bor, also maximal 0,013 % Titan und Bor. Das liegt weit unter dem beanspruchten Minimalwert

von 0,05 % Titan und Bor.

Somit kann der beanspruchte Titan- und Borgehalt durch die Lehren zum Kornfeinen nach den Schriften (8) bis (12) nicht nahegelegt sein. Vielmehr sind die dort

gelehrten Grenzen deutlich verlassen worden und die patentgemäß beanspruchte

Menge an TiB2-Phase erfüllt damit nicht mehr nur den Zweck der aus (8) bis (12)

bekannten Kornfeinung. Für das Argument der Einsprechenden I, in der Praxis

lagen die Zugabemengen für die ALTi5B1 - Vorlegierung wegen des Zeitfaktors

um ein Vielfaches höher als in den Entgegenhaltungen genannt, fehlt jeglicher

Beleg.

Auch eine Zusammenschau der übrigen Entgegenhaltungen führt nicht in naheliegender Weise zum Gegenstand des Anspruchs1.

So nennen die Schriften (2), (3) und (4) keinen Borgehalt, so daß daraus eine

Kornfeinung mit AlTi5B1-Vorlegierung nicht herzuleiten ist. Der nach (3) und (4)

angegebene Titangehalt von 0,05 bis 0,2 % liegt zwar im beanspruchten Bereich,

widerspricht aber der Kornfeinungslehre nach (8) bis (12), so daß der dort hohe

Titangehalt nicht auf eine Kornfeinung mit AlTi5B1-Vorlegierung zurückzuführen

ist, was einen entsprechend hohen Borgehalt im beanspruchten Bereich ergeben

würde, sondern durch andere Zugaben eingestellt worden ist, beispielsweise für

das Legieren mit Kupfer mittels einer Titanhaltigen Kupferlegierung, so daß nach

(2) bis (4) keine Zuordnung zwischen dem ausgewiesenen Titangehalt und Bor

besteht. Dies würde dann auch bei einer von der Einsprechenden I behaupteten

Kornfeinung mit AlTi5B1 gelten, die entsprechend (8) bis (12) nur in sehr geringen

Mengen enthalten wäre, so daß der daraus resultierende Borgehalt immer

außerhalb der Festlegungen des Anspruchs 1 bliebe.

Vor diesem Hintergrund erhöht der fehlende Antimongehalt nach (4) nur deren

Abstand gegenüber der streitpatentgemäßen Lehre.

Zu den weiteren Schriften im Verfahren:

(5) DE-AS 15 33 343

(6)

(7)

Deutsche Norm DIN 1725, Juni 1973, Blatt 3

Aluminium Taschenbuch, 14. Aufl., Aluminium-Verlag Düsseldorf 1988,

S 385

(13) Aluminium-Taschenbuch, 1974, S 145

(14) Altenpohl, Aluminium und Aluminiumlegierungen, 1965, S 26-31:

Die Legierung nach (5) dient zur Verwendung als Anode bzw. Opferanode und

kann daher die beanspruchte Verwendung als Gleitlageroberfläche schon nicht

nahelegen. Außerdem liegt deren maximaler Zinngehalt von 0,5 % weit unterhalb

des minimalen beanspruchten Zinngehaltes von 3 % beim Streitpatent.

Die Entgegenhaltung (6) betrifft lediglich Aluminium-Vorlegierungen, (7) erwähnt

das Kornfeinen mit der AlTi5B1-Vorlegierung ohne weitere Angaben in Richtung

des Streitpatentgegenstandes, (13) bezieht sich auf Siliziumbeimengungen in

Reinaluminium und (14) erwähnt zur Kornfeinung von Aluminium Titan, Chrom,

Zirkon, Eisen, Silizium, Molybdän und Wolfram sowie auch Bor, jedoch ohne Gehalts- bzw. Beziehungsangaben zwischen Titan- und Bor-Zusätzen. Schließlich

besagt die von der Einsprechenden I in der mündlichen Verhandlung noch vorgelegte Schrift (15) nur, daß die Kornfeinungswirkung von AlTi5B1-Vorlegierung

bei 0,014 % Titan und 0,005 % Bor beide Komponenten gleichzeitig voraussetzt

und jede dieser Komponenten alleine die entsprechende Kornfeinungswirkung

nicht bewirken könne.

Auf Grund des dargelegten Sachverhaltes konnten die Schriften zum Stand der

Technik weder einzeln noch in Zusammenschau den Gegenstand des Anspruchs 1 nahelegen. Der Anspruch 1 ist daher bestandsfähig. Mit ihm sind es

auch die auf ihn rückbezogenen Ansprüche 2 und 3, die keine Selbstverständlichkeiten enthalten.

Bei dieser Sachlage waren die Beschwerden der beiden Einsprechenden zurückzuweisen.

Niedlich

Dr. Henkel

Hotz

Skribanowitz

prö