Rechtsprechung / BPatG / 2000
BPatG Beschluss vom 17.10.2000 – 27 W (pat) 83/00
27. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
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(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
… 10.99
betreffend die eingetragene Marke 397 28 651
hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 17. Oktober 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters
Dipl.-Ing. Hellebrand, der Richterin Friehe-Wich und des Richters Schwarz
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Gegen die Eintragung der Wortmarke Nr 397 28 651
IMOS-MV
für "Elektrische Steuer- und/oder Regelgeräte insbesondere für Mittel- und Hochspannung; rechnerbasierte Geräte zum Steuern, Überwachen, Bedienen und
/oder Anzeigen von Hochspannungsschaltfeldern oder -anlagen; Datenverarbeitungsgeräte und Computer" ist Widerspruch eingelegt aus der prioritätsälteren
Marke
IMES
eingetragen unter der Nr 2 097 416 für
Apparate und Instrumente für die Schwachstromtechnik, nämlich
für die Nachrichten-, Hochfrequenz- und Regelungstechnik (mit
Ausnahme von Getrieben für elektrische und elektronische Geräte), insbesondere Sende- und/oder Empfangsgeräte, beispielsweise Transponder; Apparate und Instrumente für die Starkstromtechnik, nämlich für die Leitung, Umwandlung, Speicherung,
Regelung und Steuerung, beispielsweise Stromversorgungsgeräte; Bau- und Konstruktionsplanung und -beratung; Be- und Überwachung von Personen, Gebäuden, Fahrzeugen und Wertobjekten; Dienstleistungen eines Chemikers; Dienstleistungen eines Ingenieurs, Dienstleistungen eines Physikers, Entwicklung, Erstellung, Wartung und Pflege von Programmen für die Datenverarbeitung; Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe
von Daten, Ton und Bild, insbesondere Sprach- und Datensignalübertragungsgeräte; Landvermessung, technische Beratung und
gutachterliche Tätigkeit; Magnetaufzeichnungsträger, beispielsweise mit Programmen versehene maschinenlesbare Datenträger
aller Art; optisch lesbare Speicher, aber nicht unbelichtete Filme
oder Lochkarten; Rechenmaschinen, Datenverarbeitungsgeräte
und Computer; Schiffahrts-, Vermessungs-, photographische,
Film-, optische, Wäge-, Meß-, Signal-, Kontroll-, Rettungs- und
Unterrichtsapparate und -instrumente; Teile sämtlicher vorgenannten Waren und/oder aus diesen Waren und/oder ihren Teilen
zusammengesetzte Anlagen, Maschinen und Geräte (mit Ausnahme von elektrisch-mechanischen Bauteilen für Stecker und
Klemmen), insbesondere für Funk-Identifikations- und/oder Funk-
Erfassungssysteme, beispielsweise Spezialbehälter, insbesondere
Spezialgehäuse, die den vorgenannten Apparaten, Instrumenten,
Geräten, Maschinen, Anlagen bzw deren Teilen angepaßt sind;
Vermietung von Datenverarbeitungsanlagen und Teilen davon;
Werkstoffprüfung; wissenschaftliche Apparate und Instrumente als
Laborgeräte.
Die Markenstelle für Klasse 9 hat durch Beschluß eines Beamten des höheren
Dienstes den Widerspruch zurückgewiesen. Im entscheidenden Gesamteindruck
halte die jüngere Marke einen ausreichenden Abstand zur Widerspruchsmarke
ein. Der Bestandteil "MV" der jüngeren Marke sei nicht zu vernachlässigen. Selbst
wenn man dies täte, sei eine klangliche Verwechslung nicht zu befürchten, da die
unterschiedlichen Vokale "o" und "e" nicht klangverwandt seien.
Gegen diesen Beschluß richtet sich die Beschwerde der Widersprechenden. Sie
meint, in Anbetracht zu berücksichtigender identischer und hochgradig ähnlicher
Waren reiche der Abstand der jüngeren zur Widerspruchsmarke nicht aus. Bei der
Benennung der angegriffenen Marke werde sich der Verkehr allein an "IMOS"
orientieren; den Bestandteil "MV" werde er als lediglich typisierenden Zusatz auffassen. Die gegenüberzustellenden Wörter "IMES" und "IMOS" seien nahezu
klangidentisch, so daß die Gefahr von Verwechslungen in großem Ausmaß zu befürchten sei. Auch werde der Verkehr "IMOS" gedanklich mit "IMES" in Verbindung
bringen.
Die Markeninhaberin hat die Benutzung der Widerspruchsmarke bestritten. Sie
meint, bei dem Vergleich der einander gegenüberstehenden Marken sei der Bestandteil "MV" nicht zu vernachlässigen; diesen als Typenbezeichnung anzusehen, entbehre jeder Grundlage. Doch selbst bei Gegenüberstellung allein von
"IMES" und "IMOS" reiche der Abstand zur Vermeidung von Verwechslungen aus,
zumal aufgrund weiterer Marken "IMIS" und "IMAS" der Verkehr sorgfältig auf Unterschiede sehe.
Die Widerspruchsmarke wurde während des Beschwerdeverfahrens auf die im
Rubrum angegebene Beschwerdeführerin umgeschrieben. Die Markeninhaberin
hat in den Beteiligtenwechsel eingewilligt. Die Inhaberin der Widerspruchsmarke
hat um Entscheidung nach Aktenlage gebeten.
II.
Die Beschwerde ist zulässig, jedoch nicht begründet. Sie mußte schon deshalb
erfolglos bleiben, weil die Markeninhaberin die rechtserhaltende Benutzung der
am 14. Juni 1995 eingetragenen Widerspruchsmarke zulässig bestritten und die
Beschwerdeführerin die Benutzung nicht glaubhaft gemacht hat (MarkenG §§ 43
Abs 1; 26).
Auf eine Entscheidung darüber, ob zwischen "IMOS" und "IMES" Verwechslungsgefahr besteht und ob "MV" als Typenbezeichnung angesehen werden wird, kam
es daher nicht mehr an.
Hinsichtlich der Kosten verbleibt es bei dem Grundsatz des MarkenG § 71 Abs 1
S 2. Der Senat hat von einer Kostenauferlegung abgesehen, da auf das Bestreiten
der rechtserhaltenden Benutzung, das unmittelbar nach Ablauf der Benutzungsschonfrist erfolgte, die Beschwerdeführerin gebeten hat, nach Aktenlage zu
entscheiden.
Hellebrand
Schwarz
Friehe-Wich
Pü