Rechtsprechung / BPatG / 2000

BPatG Beschluss vom 17.10.2000 – 27 W (pat) 83/00

27. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

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(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

… 10.99

betreffend die eingetragene Marke 397 28 651

hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 17. Oktober 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters

Dipl.-Ing. Hellebrand, der Richterin Friehe-Wich und des Richters Schwarz

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

Gegen die Eintragung der Wortmarke Nr 397 28 651

IMOS-MV

für "Elektrische Steuer- und/oder Regelgeräte insbesondere für Mittel- und Hochspannung; rechnerbasierte Geräte zum Steuern, Überwachen, Bedienen und

/oder Anzeigen von Hochspannungsschaltfeldern oder -anlagen; Datenverarbeitungsgeräte und Computer" ist Widerspruch eingelegt aus der prioritätsälteren

Marke

IMES

eingetragen unter der Nr 2 097 416 für

Apparate und Instrumente für die Schwachstromtechnik, nämlich

für die Nachrichten-, Hochfrequenz- und Regelungstechnik (mit

Ausnahme von Getrieben für elektrische und elektronische Geräte), insbesondere Sende- und/oder Empfangsgeräte, beispielsweise Transponder; Apparate und Instrumente für die Starkstromtechnik, nämlich für die Leitung, Umwandlung, Speicherung,

Regelung und Steuerung, beispielsweise Stromversorgungsgeräte; Bau- und Konstruktionsplanung und -beratung; Be- und Überwachung von Personen, Gebäuden, Fahrzeugen und Wertobjekten; Dienstleistungen eines Chemikers; Dienstleistungen eines Ingenieurs, Dienstleistungen eines Physikers, Entwicklung, Erstellung, Wartung und Pflege von Programmen für die Datenverarbeitung; Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe

von Daten, Ton und Bild, insbesondere Sprach- und Datensignalübertragungsgeräte; Landvermessung, technische Beratung und

gutachterliche Tätigkeit; Magnetaufzeichnungsträger, beispielsweise mit Programmen versehene maschinenlesbare Datenträger

aller Art; optisch lesbare Speicher, aber nicht unbelichtete Filme

oder Lochkarten; Rechenmaschinen, Datenverarbeitungsgeräte

und Computer; Schiffahrts-, Vermessungs-, photographische,

Film-, optische, Wäge-, Meß-, Signal-, Kontroll-, Rettungs- und

Unterrichtsapparate und -instrumente; Teile sämtlicher vorgenannten Waren und/oder aus diesen Waren und/oder ihren Teilen

zusammengesetzte Anlagen, Maschinen und Geräte (mit Ausnahme von elektrisch-mechanischen Bauteilen für Stecker und

Klemmen), insbesondere für Funk-Identifikations- und/oder Funk-

Erfassungssysteme, beispielsweise Spezialbehälter, insbesondere

Spezialgehäuse, die den vorgenannten Apparaten, Instrumenten,

Geräten, Maschinen, Anlagen bzw deren Teilen angepaßt sind;

Vermietung von Datenverarbeitungsanlagen und Teilen davon;

Werkstoffprüfung; wissenschaftliche Apparate und Instrumente als

Laborgeräte.

Die Markenstelle für Klasse 9 hat durch Beschluß eines Beamten des höheren

Dienstes den Widerspruch zurückgewiesen. Im entscheidenden Gesamteindruck

halte die jüngere Marke einen ausreichenden Abstand zur Widerspruchsmarke

ein. Der Bestandteil "MV" der jüngeren Marke sei nicht zu vernachlässigen. Selbst

wenn man dies täte, sei eine klangliche Verwechslung nicht zu befürchten, da die

unterschiedlichen Vokale "o" und "e" nicht klangverwandt seien.

Gegen diesen Beschluß richtet sich die Beschwerde der Widersprechenden. Sie

meint, in Anbetracht zu berücksichtigender identischer und hochgradig ähnlicher

Waren reiche der Abstand der jüngeren zur Widerspruchsmarke nicht aus. Bei der

Benennung der angegriffenen Marke werde sich der Verkehr allein an "IMOS"

orientieren; den Bestandteil "MV" werde er als lediglich typisierenden Zusatz auffassen. Die gegenüberzustellenden Wörter "IMES" und "IMOS" seien nahezu

klangidentisch, so daß die Gefahr von Verwechslungen in großem Ausmaß zu befürchten sei. Auch werde der Verkehr "IMOS" gedanklich mit "IMES" in Verbindung

bringen.

Die Markeninhaberin hat die Benutzung der Widerspruchsmarke bestritten. Sie

meint, bei dem Vergleich der einander gegenüberstehenden Marken sei der Bestandteil "MV" nicht zu vernachlässigen; diesen als Typenbezeichnung anzusehen, entbehre jeder Grundlage. Doch selbst bei Gegenüberstellung allein von

"IMES" und "IMOS" reiche der Abstand zur Vermeidung von Verwechslungen aus,

zumal aufgrund weiterer Marken "IMIS" und "IMAS" der Verkehr sorgfältig auf Unterschiede sehe.

Die Widerspruchsmarke wurde während des Beschwerdeverfahrens auf die im

Rubrum angegebene Beschwerdeführerin umgeschrieben. Die Markeninhaberin

hat in den Beteiligtenwechsel eingewilligt. Die Inhaberin der Widerspruchsmarke

hat um Entscheidung nach Aktenlage gebeten.

II.

Die Beschwerde ist zulässig, jedoch nicht begründet. Sie mußte schon deshalb

erfolglos bleiben, weil die Markeninhaberin die rechtserhaltende Benutzung der

am 14. Juni 1995 eingetragenen Widerspruchsmarke zulässig bestritten und die

Beschwerdeführerin die Benutzung nicht glaubhaft gemacht hat (MarkenG §§ 43

Abs 1; 26).

Auf eine Entscheidung darüber, ob zwischen "IMOS" und "IMES" Verwechslungsgefahr besteht und ob "MV" als Typenbezeichnung angesehen werden wird, kam

es daher nicht mehr an.

Hinsichtlich der Kosten verbleibt es bei dem Grundsatz des MarkenG § 71 Abs 1

S 2. Der Senat hat von einer Kostenauferlegung abgesehen, da auf das Bestreiten

der rechtserhaltenden Benutzung, das unmittelbar nach Ablauf der Benutzungsschonfrist erfolgte, die Beschwerdeführerin gebeten hat, nach Aktenlage zu

entscheiden.

Hellebrand

Schwarz

Friehe-Wich