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BPatG Beschluss vom 17.10.2000 – 8 W (pat) 28/99

8. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

17. Oktober 2000

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 195 01 384.0-25

hat der 8. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 17. Oktober 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Kowalski sowie der Richter Viereck, Dipl.-Ing. Dehne

und Dr. agr. Huber 6.70

beschlossen:

Auf die Beschwerde des Anmelders wird der Beschluß der Prüfungsstelle

für Klasse E 04 B des Patentamts vom 21. Januar 1999 aufgehoben und das Patent erteilt.

B e z e i c h n u n g : Dichtungsvorrichtung zum Abdichten von

Betonierfugen

A n m e l d e t a g : 18. Januar 1995

Der Erteilung liegen folgende Unterlagen zugrunde:

Patentansprüche 1 bis 15,

Beschreibung Seiten 1 bis 15,

11 Blatt Zeichnungen Figuren 1 bis 11,

jeweils eingereicht in der mündlichen Verhandlung.

G r ü n d e

I

Die Patentanmeldung 19 501 384.0-25 mit der Bezeichnung "Dichtungsvorrichtung

zum Abdichten von Betonfugen"

ist am 18. Januar 1995 beim Patentamt

eingegangen und von dessen Prüfungsstelle für Klasse E 04 B mit dem in der

Anhörung vom 21. Januar 1999 verkündeten Beschluß zurückgewiesen worden,

weil ihr Gegenstand angesichts des Standes der Technik nicht auf einer

erfinderischen Tätigkeit beruhe. Zum Stand der Technik waren die folgenden

Druckschriften in Betracht gezogen worden:

DE 42 17 711 A 1

DE 39 24 497 A1

DE 92 02 319 U1

CH 600 070

EP 4 18 699 A1

TIS 11/84 - S 662 - 672.

Fachbuch: "Tiefbaufugen" (Klawa, Haack), 1990, Seiten 53 - 58.

Seitens des Anmelders war noch im Verfahren vor dem Patentamt das Zitat hinsichtlich der von ihm selbst bereits in den ursprünglichen Unterlagen genannten

CH-PS 600 070 in 600 077 korrigiert worden.

Gegen den Zurückweisungsbeschluß hat der Anmelder Beschwerde eingelegt.

In seiner schriftlichen Beschwerdebegründung hat er noch auf die folgenden

Druckschriften hingewiesen:

DE 40 25 599 A1

DE 41 33 055 A1

DE 93 20 143 U1.

Er hat in der mündlichen Verhandlung neugefaßte Unterlagen (Patentansprüche 1

bis 15, Beschreibung und Zeichnungen) eingereicht.

Patentanspruch 1 lautet:

"Dichtungsvorrichtung zum Abdichten einer zwischen zwei Betonierabschnitten (3, 4) ausgebildeten Betonierfuge (2), wobei die

Dichtungsvorrichtung als Dichtungselement eine dünnwandige,

streifenförmige Fugenlatte (1) aus einem Hartkunststoff aufweist,

deren Material, Raumform und Wandstärke derart gewählt sind,

daß die Fugenlatte (1) selbsttragend ist, wobei die Fugenlatte (1)

senkrecht zu den sich an den Betonierabschnitten (3, 4) gegenüberliegend ausgebildeten Stoßflächen (5, 6) der Betonierfuge (2)

in beide Betonierabschnitte eingegossen ist, und wobei die Fugenlatte (1) im Bereich ihrer Längsmitte einen Injektionskanal (16)

mit zumindest einer Injektionsöffnung (22) aufweist, der Injektionskanal (16) zwischen den Betonierabschnitten (3, 4) im Bereich

der Betonierfuge (2) angeordnet ist und die Injektionsöffnung (22)

im Injektionskanal (16) in die Betonierfuge (2) weisend angeordnet

ist."

Wegen des Wortlauts der Unteransprüche 2 bis 15 wird auf die Akten Bezug genommen.

Der Anmelder vertritt die Auffassung, es habe einer erfinderischen Tätigkeit bedurft, um zum Anmeldungsgegenstand nach dem Patentanspruch 1 zu gelangen.

Er trägt vor, daß sich der Anmeldungsgegenstand auf das Fachgebiet des Spezialtiefbaues beziehe, bei dem Bauwerke wie z.B. Tunnels oder Tiefgaragen mit

auf Stoß gegossenen aber mit durchgehender Bewehrung versehenen Betonwänden ausgestattet werden. Dabei entstünden zwar auch Fugen, jedoch keine

Dehn- oder Bewegungsfugen, sondern Betonierfugen, die äußerst geringen Dehn-

oder Scherbewegungen ausgesetzt seien. Gleichwohl seien derartige Fugen

gegen drückendes Wasser zu schützen und abzudichten. Die hierfür anmeldungsgemäß vorgeschlagene Dichtungsvorrichtung biete als Fugenlatte aus einem Hartkunststoff Schutz vor Verletzungen der Anwender, sei gut verbindbar mit

Beton und weise hohe Zugfestigkeit auf. Die Anordnung eines Injektionskanals an

definierter Stelle mit Wirkung auf die Betonierfuge ermögliche zudem eine Steigerung der Abdichtwirkung unter Verwendung nur eines einzigen Abdichtsystems.

Der entgegengehaltene Stand der Technik biete hierfür kein Vorbild.

Der Anmelder beantragt,

den Beschluß der Prüfungsstelle für Klasse E 04 B des Patentamts vom 21. Januar 1999 aufzuheben und das Patent mit den in

der mündlichen Verhandlung überreichten Patentansprüchen 1 bis

15, Bescheibung Seiten 1 bis 15 und 11 Blatt Zeichnungen,

Figuren 1 bis 11 zu erteilen.

II

Die frist- und formgereicht eingelegte Beschwerde ist zulässig und in der Sache

auch begründet.

Der Anmeldungsgegenstand stellt eine patentfähige Erfindung iSd PatG § 1 bis

§ 5 dar.

1. Gegenstand der Anmeldung ist nach Anspruch 1 eine Dichtungsvorrichtung für

Betonierfugen, wobei das Dichtungselement eine dünnwandige, selbsttragende,

streifenförmige Fugenlatte aus Hartkunststoff darstellt. Die Fugenlatte wird derart

zwischen zwei Betonierabschnitten eingebaut, daß sie senkrecht zu den sich an

den Betonierabschnitten gegenüberliegend ausgebildeten Stoßflächen der Betonierfuge in beide Betonierabschnitte eingegossen wird.

Die Fugenlatte weist im Bereich ihrer Längsmitte einen Injektionskanal auf, der

sich in Einbaulage zwischen den Betonierabschnitten im Bereich der Betonierfuge

befindet und dessen mindestens eine Injektionsöffnung in die Betonierfuge weisend angeordnet ist.

Mit diesen Merkmalen wird eine Dichtungsvorrichtung beschrieben, die aufgabengemäß (vgl. S. 6b, 1. Abs. der geltenden Beschreibung) auf der Baustelle einfach zu handhaben, zu bearbeiten, anzupassen und zu installieren ist und den-

noch eine zuverlässige Abdichtung von Fugen zwischen Betonierabschnitten gewährleistet.

Die Abdichtung erfolgt dabei durch eine Kombination der Wirkung der streifenförmigen Fugenlatte selbst zusammen mit einem im Bereich der Betonierfuge angeordneten und mit seiner Injektionsöffnung in diese weisenden Injektionskanal, der

integraler Bestandteil der Fugenlatte ist.

2. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist in den ursprünglichen Unterlagen

als zum Anmeldungsgegenstand gehörend offenbart.

Der neugefaßte Anspruch 1 beruht auf den ursprünglichen Ansprüchen 1, 7 und 8.

Das Merkmal, das besagt, daß der Injektionskanal zwischen den Betonierabschnitten im Bereich der Betonierfuge angeordnet ist und die Injektionsöffnung im

Injektionskanal in die Betonierfuge weisend angeordnet ist, ergibt sich aus der

ursprünglichen Beschreibung, S.10, 2. und 4.Abs. bis S.11, 1.Abs. iVm der Zeichnung (Fig.1 bis 6).

3. Die Unteransprüche 2 bis 15 sind in den ursprünglichen Unterlagen offenbart

und daher zulässig.

Die Ansprüche 2 bis 6 beruhen auf den ursprünglichen Ansprüchen 2 bis 6, während die Ansprüche 7 bis 11 auf die ursprünglichen Ansprüche 8 bis 12 zurückgehen. Die Merkmale des Anspruchs 12 finden ihre Stütze in den ursprünglichen

Ansprüchen 1 und 7 iVm der ursprünglichen Beschreibung Seite 10, 2.Abs. und

die Merkmale des Anspruchs 13 in der ursprünglichen Beschreibung S.10, 2. und

4.Abs. bis S.11, 1.Abs.. Die Ansprüche 14 und 15 beruhen auf den ursprünglichen

Ansprüchen 14 und 15.

4. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 weist die erforderliche Neuheit auf.

Von der in der Druckschrift TIS 11/84 auf S.662 dargestellten Dichtungsvorrichung

(Abb.1, "Einbettungsprinzip") unterscheidet sich der Anmeldungsgegenstand nach

Anspruch 1 in seiner Materialwahl und Ausgestaltung (dünnwandige, streifenförmige Fugenlatte aus Hartkunststoff) sowie durch den integrierten Injektionskanal

mit seiner in die Betonierfuge weisend angeordneten Injektionsöffnung.

Die anmeldungsgemäße Dichtungsvorrichtung ist auch - anders als die Dichtungsvorrichtung nach der EP 04 18 699 A1 - als dünnwandige streifenförmige

Fugenlatte ausgebildet, die senkrecht zu den sich an den Betonierabschnitten

gegenüberliegend ausgebildeten Stoßflächen der Betonierfuge in beide Betonierabschnitte eingegossen ist, während das u- oder tunnelförmige Profil nach der

EP 04 18 699 A1 lediglich in einen der beiden Betonierabschnitte eingegossen

wird.

Die Hartkunststoff-Fugenlatte nach der DE 40 25 599 A1 sowie das Hartkunststoff-Profil zur Fugenabdichtung nach der DE 41 33 055 A1 weisen keinen Injektionskanal auf, so daß sich der Anmeldungsgegenstand von diesem Stand der

Technik bereits in seinen, den Injektionskanal betreffenden Merkmalen unterscheidet.

Die injizierbare Fugenschiene nach dem DE 93 20 134 U1 weist zwar einen integrierten Injektionskanal auf. Jedoch wird diese Fugenlatte aus Hartkunststoff nicht

- wie beim Anmeldungsgegenstand - senkrecht zu den an den Betonierabschnitten

gegenüberliegend ausgebildeten Stoßflächen der Betonierfuge, sondern in der

Betonierfuge verlaufend, d.h. flächenparallel zu den Stoßflächen eingegossen.

Somit kann auch die Injektionsöffnung des Injektionskanals in Einbaulage nicht in

die Fuge weisend im Sinne des Anmeldungsgegenstandes angeordnet sein, so

daß sich der Anmeldungsgegenstand

in Einbaulage der Fugenlatte und

Wirkrichtung der Injektionsöffnung von der entgegengehaltenen Dichtungsvorrichtung unterscheidet.

Auf die übrigen im Verfahren befindlichen Entgegenhaltungen ist in der mündlichen Verhandlung nicht mehr weiter eingegangen worden, da sie vom Anmeldungsgegenstand weiter ab liegen und dessen Neuheit nicht in Frage stellen

können. Es handelt sich hierbei um Fugenbänder aus anderen Materialien oder

Materialzusammensetzungen wie beim Anmeldungsgegenstand, die jedenfalls

keine Injektionskanäle aufweisen (DE 92 02 319U1, DE 39 24 497A1) bzw. anstatt

integrierter Injektionskanäle an Halterungen von Fugenbändern aufgeklipste

Injektionsschläuche

(CH 600 077, DE 42 17 711A1)

bzw.

separat

zu

Fugenbändern verlegte Injektionsschläuche (Fachbuch: Tiefbaufugen) zeigen. Die

CH 600 070 betrifft einen anderen Gegenstand, der zu dem hier in Rede stehenden Fachgebiet keinerlei Bezug aufweist.

5. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1, dessen gewerbliche Anwendbarkeit

nicht in Zweifel steht, beruht auch auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Ausgehend von dem Artikel "Abdichtung von Bauwerksfugen mit Fugenbändern"

aus TIS 11/84 S.662ff vermag der Fachmann, ein Bauingenieur mit mehrjähriger

Erfahrung auf dem Gebiet des Tiefbaus, zwar insbesondere hinsichtlich des Einbettungsprinzips (vgl. Abb.1) - diese Einbaulage entspricht der der anmeldungsgemäßen Dichtungsvorrichtung - die Vorteile von relativ starren Fugenbändern

aus Stahlblech, nämlich ihre Steifigkeit beim Einbau zu erkennen (vgl. S.662,

re.Spalte 2a), 1. und 2. Abs.). Diese Dichtungsmaßnahme findet bei "Arbeitsfugen

mit durchlaufender Bewehrung..., in denen keine Bewegungen zu erwarten

sind...." (S.662, re Sp., 2a) 1.Abs.) statt, so daß hier der auch für den Anmeldungsgegenstand ins Auge gefaßte Anwendungsfall vorliegt. Im Zuge des allgemeinen technischen Bestrebens, schwere und für den Anwender verletzungsfördernde Metallbauteile durch leichtere Materialien wie Kunststoffe zu ersetzen, ist

es dem Fachmann zumutbar, die bekannte Fugenlatte aus Stahlblech durch

Kunststoffprodukte zu ersetzen. Dabei wird der Fachmann zu Hartkunststoffen

gelangen, da diese hinsichtlich ihrer Steifigkeit ähnliche Eigenschaften aufweisen

wie die entsprechenden Stahlblechteile. Die genannte Entgegenhaltung vermag

dem Fachmann jedoch auch unter Hinzunahme seines allgemeinen Fachwissens

nicht die anmeldungsgemäße Dichtungsvorrichtung mit einer Fugenlatte, die im

Bereich ihrer Längsmitte einen integrierten Injektionskanal aufweist, nahezulegen.

Das tunnelförmige Kunststoffprofil nach der EP 04 18 699 A1 weist zwar einen in

seiner Querschnittsfläche verlaufenden Injektionskanal auf (vgl Fig.1, Ziff.6), der

auch zu den Seiten hin Öffnungen aufweisen kann, wie z.B. aus Fig 6a (bei

Ziff 10a, 47) ersichtlich ist. Diese Dichtungsvorrichtung wird jedoch nur in einen

der beiden aufeinandertreffenden Betonierabschnitte eingegossen (vgl. 2.B Fig.1,

2, 2a, 2b, 6a, 10, 20, 21). Die Injektion eines Dichtungsmediums dient hier daher

nicht wie beim Anmeldungsgegenstand dazu, eine zusätzliche Dichtungsmaßnahme vorzunehmen, sondern sie dient der Abdichtung der Verbindung zwischen

dem tunnelförmigen Kunststoffprofil und dem der Dichtungsvorrichtung gegenüberliegenden Betonabschnitt, d.h. der Herstellung der eigentlichen Dichtungswirkung (Sp.14, Z.16-29). Schon aus diesem Grunde war der Fachmann nicht

veranlaßt, den Injektionskanal aus der Vorrichtung nach der EP 04 18 699 A1 auf

eine beidseitig eingegossene Fugenlatte z.B. nach TIS 11/84 zu übertragen, denn

eine beidseitige eingegossene Fugenlatte dichtet bereits den Grenzbereich zwischen den Betonierabschnitten (Betonierfuge) ohne weitere Maßnahmen ab.

Die injizierbare Fugenschiene nach dem DE 93 20 134 U1 weist zwar einen integrierten Injektionskanal (25) auf (Fig.3). Angesichts ihrer Einbaulage, die nicht wie

beim Anmeldungsgegenstand senkrecht zu den Stoßflächen der Betonierabschnitte, sondern wie aus Fig.4 der Entgegenhaltung erkennbar parallel zu den

Stoßflächen verläuft, kommt auch der Injektion von Dichtmedium eine ähnliche

Funktion zu, wie sie beim Gegenstand nach der EP 04 18 699 A1 bereits beschrieben ist. Die Fugenschiene nach dem DE 93 20 134 U1 wird nämlich als

Sollrißfugenschiene (z.B. S.8, 4.Abs; S.9, 2.Abs.) verwendet, so daß das injizierte

Dichtungsmittel beim Auftreten des gewollten Risses in der Grenzfläche zwischen

den beiden Betonierabschnitten die dichtende Verbindung zwischen der Schiene

und den Betonflächen herstellen bzw. mindestens unterstützen muß. Somit hat

der Fachmann keinen Anlaß, die bekannte Fugenlatte gemäß TIS 11/84 mit einem

Injektionskanal nach dem Vorbild der Fugenschiene nach dem DE 93 20 134 U1

auszustatten.

Die Dichtungsgarnitur aus Hartkunststoff nach der DE 40 25 599 A1 sowie das

Hartkunststoff-Profil zur Fugenabdichtung nach der DE 41 33 055 A1 vermögen

dem Fachmann einen integrierten Injektionskanal nicht nahezulegen und liegen

daher weiter ab.

Auch die übrigen im Verfahren befindlichen Entgegenhaltungen liegen - wie bereits aus dem Neuheitsvergleich ersichtlich - vom Anmeldungsgegenstand weiter

ab, so daß sich aus diesen der Gegenstand des Anspruchs 1 nicht in naheliegender Weise ergibt.

Nach alledem ist der Gegenstand nach Anspruch 1 patentfähig und der Anspruch 1 somit gewährbar.

Mit diesem zusammen sind auch die Unteransprüche 2 bis 15 gewährbar, die auf

vorteilhafte Ausgestaltungen einer Dichtungsvorrichtung nach Anspruch 1 gerichtet sind.

Kowalski

Viereck

Dehne

Dr. Huber

Ju