Rechtsprechung / BPatG / 2000
BPatG Urteil vom 18.10.2000 – 3 Ni 39/99 (EU)
3. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
Verkündet am 18. Oktober 2000 …
In der Patentnichtigkeitssache
3 Ni 39/99 (EU)
(Aktenzeichen)
…
betreffend das europäische Patent 0 103 707 9.72
(DE 33 77 257)
hat der 3. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts auf Grund der
mündlichen Verhandlung am 18. Oktober 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden
Richters Grüttemann sowie der Richter Dipl.-Ing. Obermayer, Dipl.-Phys. Kalkoff,
der Richterin Sredl und des Richters Dipl.-Phys. Dr. Hartung
für Recht erkannt:
Das europäische Patent 0 103 707 wird mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland dadurch teilweise für
nichtig erklärt, daß die Patentansprüche 1 und 13 folgende Fassung
erhalten, wobei die erteilten Patentansprüche 2 bis 12 auf die neue
Fassung des Patentanspruchs 1 zurückbezogen sind:
"1. Verfahren zum Steuern eines Gerätes (11) der Unterhaltungselektronik, bei dem mit einem Bedienteil (10) die verschiedenen
Betriebszustände des Geräts (11) eingestellt werden, bei dem
Bedienungshinweise in Form von Einblendungen auf einem Bildschirm (2) oder auf einem Anzeigefeld wiedergegeben werden,
wobei die Bedienungshinweise über das Bedienteil (10) aus einem
Anzeigeseitenspeicher (28) ausgelesen und durch eine Wiedergabesteuerschaltung (24) auf dem Bildschirm (22) oder dem
Anzeigefeld dargestellt werden, dadurch gekennzeichnet,
- daß mindestens ein Teil der Tasten (4a - 6d) des Bedienteils (10)
durch eine Auswahltaste (3a) von einer Grundfunktion in eine
Zusatzfunktion umschaltbar ist, wobei es sich bei den Grundfunktionen um diejenigen Funktionen handelt, die ohne Betätigung der
Auswahltaste bedienbar und auf dem Bedienteil (10) gekennzeichnet sind,
- daß die Bedienungshinweise zu Gruppen zusammengefaßt sind,
wobei die einzelnen Gruppen jeweils einer der Zusatzfunktionen
der Tasten (4a - 6d) zugeordnet sind und dazu dienen, die Bedienung des Geräts im Voraus zu unterstützen, indem die Zusatzfunktionen und die zu betätigenden Tasten angegeben werden,
- daß beim Betätigen der Auswahltaste (3a) die der dabei gewählten Zusatzfunktion zugeordneten Bedienungshinweise auf
dem Bildschirm (2) oder Anzeigefeld dargestellt werden, und
- daß die über das Bedienteil (10) ausgeführte Steuerung des Geräts (11) einerseits von der jeweils ausgewählten Zusatzfunktion
und der dieser zugeordneten Gruppe von Bedienungshinweisen
und andererseits von der jeweils betätigten Taste (4a-6d) abhängt.
13. Gerät der Unterhaltungselektronik, das folgende Bestandteile
aufweist:
- einen Bildschirm (22) oder ein Anzeigefeld, auf dem außer dem
normalen Programminhalt oder der normalen Anzeige Bedienungshinweise für den Benutzer wiedergegeben werden,
- eine Wiedergabesteuerschaltung (24), durch die diese Bedienungswünsche ausgegeben und gleichzeitig an ihrer Stelle der
normale Programminhalt oder die normale Anzeige unterdrückt
wird,
- ein Bedienteil (10), mit dem von dem Benutzer Bedienungswünsche eingegeben werden,
- eine Steuerzeichenerkennungsschaltung (23), durch die Steuerzeichen ausgewertet werden, die von dem Bedienteil (10) ausgesendet werden und durch die die Wiedergabesteuerschaltung (24)
gesteuert wird,
- ein Anzeigeseitenspeicher (28), aus dem die Bedienungshinweise abgerufen und mittels eines Zeichengenerators (26) auf
dem Bildschirm (2) oder dem Anzeigefeld dargestellt werden,
dadurch gekennzeichnet,
- daß die Bedienungshinweise in dem Anzeigeseitenspeicher (28)
gruppenweise zusammengefaßt sind, wobei die Bedienungshinweise dazu vorgesehen sind, die Bedienung des Geräts im voraus
zu unterstützen, indem die Zusatzfunktionen und die zu betätigenden Tasten angegeben werden,
- daß das Bedienteil (10) mit einer Auswahltaste (3a) versehen ist,
durch die mindestens ein Teil seiner Tasten (4a-6d) von einer
Grundfunktion in eine Zusatzfunktion umschaltbar ist, wobei es
sich bei den Grundfunktionen um diejenigen Funktionen handelt,
die ohne Betätigung der Auswahltaste bedienbar sind und die auf
dem Bedienteil gekennzeichnet sind,
- daß durch eine Seitenauswahlschaltung (27) diejenige Gruppe
von Bedienungshinweisen, die der jeweils gewählten Zusatzfunktion der Tasten entspricht, aus dem Anzeigeseitenspeicher (28)
ausgelesen und dargestellt wird, und
- daß die über das Bedienteil (10) ausgeführte Steuerung des Geräts sowohl von der jeweils auf dem Bildschirm (2) oder dem Anzeigefeld dargestellten Gruppe von Bedienungshinweisen als auch
von der jeweils betätigten Taste (4a-6d) abhängt."
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin 2/3 und die
Beklagte 1/3.
Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von
9.000,- DM und für die Beklagte in Höhe von 18.000,- vorläufig
vollstreckbar.
Tatbestand§
Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des am 27. Juli 1983 angemeldeten und
ua mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland erteilten
europäischen Patents 0 103 707 (Streitpatent), für das die Priorität der deutschen
Patentanmeldung 32 28 354 vom 29. Juli 1982 in Anspruch genommen worden
ist. Das Streitpatent, das vom Deutschen Patent- und Markenamt unter dem Aktenzeichen 33 77 257 geführt wird, betrifft eine "Benutzerführende Bedienung bei
Geräten der Unterhaltungselektronik" und umfaßt 13 Patentansprüche. Die Patentansprüche 1 und 13 lauten:
"1. Verfahren zum Steuern eines Gerätes (11) der Unterhaltungselektronik, bei dem mit einem Bedienteil (10) die verschiedenen
Betriebszustände des Geräts (11) eingestellt werden; bei dem
Bedienungshinweise in Form von Einblendungen auf einem Bildschirm (2) oder auf einem Anzeigefeld wiedergegeben werden,
wobei die Bedienungshinweise über das Bedienteil (10) aus einem
Anzeigeseitenspeicher (28) ausgelesen und durch eine Wiedergabesteuerschaltung (24) auf dem Bildschirm (22) oder dem
Anzeigefeld dargestellt werden, dadurch gekennzeichnet,
- daß mindestens ein Teil der Tasten (4a - 6d) des Bedienteils (10)
durch eine Auswahltaste (3a) zwischen einer Grundfunktion und
mindestens einer Zusatzfunktion umschaltbar ist,
- daß die Bedienungshinweise zu Gruppen zusammengefaßt sind,
wobei die einzelnen Gruppen jeweils einer der Grund- oder Zusatzfunktionen der Tasten (4a - 6d) zugeordnet sind,
- daß beim Betätigen der Auswahltaste (3a) die der dabei gewählten Grund- oder Zusatzfunktion zugeordneten Bedienungshinweise auf dem Bildschirm (2) oder Anzeigefeld dargestellt werden, und
- daß die über das Bedienteil (10) ausgeführte Steuerung des Geräts (11) einerseits von der jeweils ausgewählten Grund- oder Zusatzfunktion und der dieser zugeordneten Gruppe von Bedienungshinweisen und andererseits von der jeweils betätigten Taste
(4a - 6d) abhängt.
13. Gerät der Unterhaltungselektronik, das folgende Bestandteile
aufweist:
- einen Bildschirm (22) oder ein Anzeigefeld, auf dem außer dem
normalen Programminhalt oder der normalen Anzeige Bedienungshinweise für den Benutzer wiedergegeben werden,
- eine Wiedergabesteuerschaltung (24), durch die diese Bedienungswünsche ausgegeben und gleichzeitig an ihrer Stelle der
normale Programminhalt oder die normale Anzeige unterdrückt
wird,
- ein Bedienteil (10), mit dem von dem Benutzer Bedienungswünsche eingegeben werden,
- eine Steuerzeichenerkennungsschaltung (23), durch die Steuerzeichen ausgewertet werden, die von dem Bedienteil (10) ausgesendet werden und durch die die Wiedergabesteuerschaltung (24)
gesteuert wird,
- ein Anzeigeseitenspeicher (28), aus dem die Bedienungshinweise abgerufen und mittels eines Zeichengenerators (26) auf den
Bildschirm (2) oder dem Anzeigefeld dargestellt werden,
dadurch gekennzeichnet,
- daß die Bedienungshinweise in dem Anzeigeseitenspeicher (28)
gruppenweise zusammengefaßt sind,
- daß das Bedienteil (10) mit einer Auswahltaste (3a) versehen ist,
durch die mindestens ein Teil seiner Tasten (4a-6d) von einer
Grundfunktion in eine Zusatzfunktion umschaltbar ist,
- daß durch eine Seitenauswahlschaltung (27) diejenige Gruppe
von Bedienungshinweisen, die der jeweils gewählten Funktion der
Tasten entspricht, aus dem Anzeigeseitenspeicher (28) ausgelesen und dargestellt wird, und
- daß die über das Bedienteil (10) ausgeführte Steuerung des Geräts sowohl von der jeweils auf dem Bildschirm (2) oder dem Anzeigefeld dargestellten Gruppe von Bedienungshinweisen als auch
von der jeweils betätigten Taste (4a-6d) abhängt."
Wegen des Wortlauts der auf Patentanspruch 1 mittelbar oder unmittelbar zurückbezogenen Patentansprüche 2 bis 12 wird auf die Streitpatentschrift verwiesen.
Die Klägerin macht geltend, der Gegenstand des Streitpatents sei nicht patentfähig, weil er gegenüber dem Stand der Technik nicht neu sei und zudem nicht auf
erfinderischer Tätigkeit beruhe. Darüber hinaus sei Patentanspruch 1 gegenüber
den ursprünglich eingereichten Anmeldungs-Unterlagen unzulässig erweitert. Zur
Begründung beruft sie sich auf die Dokumente:
K2
US 4 337 480,
K3
K4
K5
K6
K7
K8
K14
K15
K16
K17
K18
K20
US 4 303 973,
AT-PS 333 059,
DE 29 30 374 A1,
US 4 319 336,
US 4 270 145,
DE 32 27 269 A1,
US 4 313 213,
CLIFFORD, C. u. a.: "Microprocessor based, software defined television controller" In: IEEE TRANSACTIONS ON CONSUMER
ELECTRONICS, Band CE-24, Nr. 3, August 1978, Seiten 436-
441,
DE 29 18 846 A1,
DE 27 44 057 A1,
EP 0 002 434 A1,
Sharpless, G. T.: An Intelligent Home Information Terminal. In:
Vorträge des vom 12. - 15. Juni 1978 in München abgehaltenen
Symposiums, Elektrische Telekommunikation, 1978, Springer-
Verlag, Berlin Heidelberg New York, Seiten 131-138,
K21
Prototype Mullard terminal records Teletext-Viewdata 'pages' on
cassettes. In: Electronics, 2. September 1976,
K22
PHILIPS-Firmenschrift:
PHILIPS
HOME-INFORMATION-
TERMINAL, Mai 1977, Eindhoven, Holland,
K23
Seybold, J.: Xerox's 'Star'. In: The Seybold Report, Band 10, Nr.
16, 27. April 1981, Seiten 16-1 bis 16-18.
In der Streitpatentschrift ist neben der Veröffentlichung K15 zusätzlich die Druckschrift
K24
EP 0 068 422 A1
zitiert.
Die Klägerin beantragt,
das europäische Patent 0 103 707 mit Wirkung für das Hoheitsgebiet
der Bundesrepublik Deutschland für nichtig zu erklären.
In der mündlichen Verhandlung hat die Beklagte eine neue Fassung der Patentansprüche 1 und 13 vorgelegt und erklärt, daß sie das Streitpatent nur noch auf
dieser Grundlage verteidige. Wegen des Wortlauts des Patentanspruchs 1, auf
den sich die erteilten Patentansprüche 2 bis 12 zurückbeziehen sollen, und des
Patentanspruchs 13 wird auf den Urteilstenor verwiesen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen, soweit sie sich gegen das Streitpatent in der
verteidigten Fassung richtet.
Sie tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen und hält das Streitpatent für patentfähig.
Entscheidungsgründe§
Die zulässige Klage erweist sich nur teilweise als begründet.
Soweit die Beklagte das Streitpatent nicht mehr verteidigt, war es schon aus diesem Grund teilweise für nichtig zu erklären.
Im übrigen ist die Klage zurückzuweisen, denn der Senat konnte nicht zweifelsfrei
feststellen, daß der Gegenstand des Streitpatents in der verteidigten Fassung
nicht patentfähig oder unzulässig erweitert ist (Art II § 6 Abs 1 Nrn 1 und 3 Int-
PatÜG, Art 138 Abs 1 lit a und c, Art 56 EPÜ). Die die verteidigten Patentansprüche 1 und 13 betreffenden Beschränkungen halten sich im Rahmen der ursprünglichen Offenbarung und des erteilten Patents und erweitern weder Gegenstand
noch den Schutzbereich des Streitpatents. Sie waren deshalb der folgenden
sachlichen Beurteilung zugrunde zu legen.
I.
1) Das Streitpatent betrifft ein Verfahren zum Steuern eines Geräts der Unterhaltungselektronik sowie ein solches Gerät. Mit Hilfe des Verfahrens soll die Bedienung von Geräten der Unterhaltungselektronik weiter vereinfacht werden, wobei
auf einem Bildschirm oder einem Anzeigefeld Bedienungshinweise für die Bedienung zur Einstellung von Betriebszuständen eingeblendet werden. Die in Frage
kommenden Einstellungsmöglichkeiten haben den Nachteil, daß ungeübte Benutzer diese Möglichkeiten nicht oder nur mit großem Aufwand nutzen können.
Mit den aus dem Stand der Technik bekannten Verfahren (Streitpatentschrift Sp 2
Z 38 bis Sp 3 Z 26) kann im Fall einer Zeitprogrammierung entweder nur Einschalt- und Ausschaltzeitpunkt für das Fernsehgerät eingegeben werden, oder der
Benutzer muß mit Hilfe eines 64 Tasten umfassenden Bedienteils und eines
komplizierten Verfahrens die Bedienung des Gerätes steuern.
2) Dem Streitpatent liegt die Aufgabe zugrunde (Sp 3 Z 27 bis 40), die Bedienung
von Geräten oder Gerätekombinationen der Unterhaltungselektronik soweit zu
vereinfachen, daß auch ein ungeübter Benutzer mit möglichst wenig Aufwand
sämtliche erforderlichen oder gewünschten Einstellungen tätigen kann. Auch bei
einer größeren Anlage sollen sämtliche Funktionen von einem einzigen Bedienteil
aus betätigt werden können, wobei das Bedienteil nur eine überschaubare Anzahl
von Betätigungeslementen aufweisen und eine Mehrfachbeschriftung einzelner
Bedienelemente unterbleiben soll.
3) Zur Lösung beschreibt Patentanspruch 1 in der verteidigten Fassung
ein Verfahren zum Steuern eines Geräts der Unterhaltungselektronik,
1. bei dem mit einem Bedienteil die verschiedenen Betriebszustände
des Geräts eingestellt werden;
2. bei dem Bedienungshinweise auf einem Bildschirm oder auf einem
Anzeigefeld wiedergegeben werden, wobei die Bedienungshinweise
2.1. in Form von Einblendungen wiedergegeben werden,
2.2. über das Bedienteil aus einem Anzeigeseitenspeicher ausgelesen werden,
2.3. durch eine Wiedergabesteuerschaltung auf dem Bildschirm
oder dem Anzeigefeld dargestellt werden,
3. bei dem mindestens ein Teil der Tasten des Bedienteils von einer
Grundfunktion in eine Zusatzfunktion umschaltbar ist,
3.1. wobei der mindestens eine Teil der Tasten durch eine Auswahltaste umschaltbar ist,
3.2. wobei es sich bei den Grundfunktionen um diejenigen Funktionen handelt,
3.2.1. die ohne Betätigung der Auswahltaste bedienbar und
3.2.2. auf dem Bedienteil gekennzeichnet sind,
4. bei dem die Bedienungshinweise zu Gruppen zusammengefaßt sind,
4.1. wobei die einzelnen Gruppen jeweils einer der Zusatzfunktionen der Tasten zugeordnet sind, und
4.2. dazu dienen, die Bedienung des Geräts im Voraus zu unterstützen, indem
4.2.1. die Zusatzfunktionen und
4.2.2. die zu betätigenden Tasten angegeben werden,
5. bei dem beim Betätigen der Auswahltaste die der dabei gewählten
Zusatzfunktion zugeordneten Bedienungshinweise auf dem Bildschirm oder Anzeigefeld dargestellt werden,
6. bei dem die über das Bedienteil ausgeführte Steuerung des Geräts
abhängt
6.1. einerseits von der jeweils ausgewählten Zusatzfunktion und der
dieser zugeordneten Gruppe von Bedienungshinweisen und
6.2. andererseits von der jeweils betätigten Taste.
II.
Der Nichtigkeitsgrund der unzulässigen Erweiterung (Art. II § 6 Abs 1 Nr 3 Int-
PatÜG) liegt nicht vor und die verteidigten Patentansprüche sind entgegen den
von der Klägerin geäußerten Bedenken zulässig.
1) Die Gegenstände des Patentanspruchs 1 und des Patentanspruchs 13 gehen
nicht über den Inhalt der Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung
hinaus.
Die Merkmale der erteilten Patentansprüche 1 und 13 sind unzweifelhaft den ursprünglich eingereichten Unterlagen zu entnehmen, dies gilt insbesondere für die
Begriffe "Bedienungshinweise" und "Anzeigeseitenspeicher", die sich in der ursprünglich eingereichten Fassung der Patentansprüche finden (vgl den ursprünglichen Wortlaut der Patentansprüche 27 und 28).
Auch die Fassungen der verteidigten Patentansprüche 1 und 13 gehen nicht über
den Inhalt der Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung hinaus. Sie
sind auf ein Verfahren zum Steuern eines Geräts der Unterhaltungselektronik und
auf ein Gerät der Unterhaltungselektronik gerichtet mit aus den Patentansprüchen
1 und 13 gemäß Patentschrift EP 0 103 707 B1 entnehmbaren Merkmalen unter
Hinzunahme weiterer Merkmale aus der Beschreibung. Die sowohl im Patentanspruch 1 wie auch sinngemäß gleichlautend an den entsprechenden Stellen im
Patentanspruch 13 hinzugenommenen Merkmale "...wobei es sich bei den
Grundfunktionen um diejenigen Funktionen handelt, die ohne Betätigung der
Auswahltaste bedienbar und auf dem Bedienteil gekennzeichnet sind" und
"...(wobei die Bedienungshinweise) dazu dienen, die Bedienung des Geräts im
voraus zu unterstützen, indem die Zusatzfunktionen und die zu betätigenden Tasten angegeben werden" ergeben sich als zu der beanspruchten Erfindung gehörend aus der Patentbeschreibung und - an entsprechender Stelle - aus den ursprünglichen Unterlagen (vgl Patentschrift EP 0 103 707 B1, Sp 5 Z 51 bis Sp 6 Z
4, Sp 6 Z 15 – 16, Sp 7 Z 27 – 35, Sp 9 Z 63 bis Sp 10 Z 2). Die außerdem im
Patentanspruch 1 vorgenommene Präzisierung, "daß mindestens ein Teil der Tasten ... von einer Grundfunktion in eine Zusatzfunktion umschaltbar ist" stimmt mit
dem entsprechenden Merkmal des erteilten Anspruchs 13 überein und ergibt sich
ebenfalls als zu der beanspruchten Erfindung gehörend aus der Patentbeschreibung und - an entsprechender Stelle - aus den ursprünglichen Unterlagen (vgl
Patentschrift EP 0 103 707 B1, Sp 5 Z 51 bis Sp 6 Z 31, Sp 7 Z 27 – 35, Sp 12 Z
24 – 28).
2) Die in den Patentansprüchen 1 und 13 vorgenommenen Änderungen erweitern
nicht den Schutzbereich des Streitpatents.
Durch die hinzugenommenen Merkmale wird der Schutzbereich des Patents auf
das in der Patentbeschreibung abgehandelte Ausführungsbeispiel hin (vgl Fig 1
und zugehörige Beschreibungsteile der Streitpatentschrift) zulässig beschränkt.
Auch die zuletzt abgehandelte, im Patentanspruch 1 vorgenommene Änderung,
"daß mindestens ein Teil der Tasten ... von einer Grundfunktion in eine Zusatzfunktion umschaltbar ist", war als Alternative vom Schutzbereich des erteilten
Patentanspruchs 1 mit umfaßt und stellt eine Präzisierung des Gegenstandes
nach Patentanspruch 1 dar, wie ihn der Fachmann, hier ein Entwicklungsingenieur
der Fachrichtung Elektrotechnik mit Hochschulausbildung oder ein Physiker mit
besonderen Kenntnissen in der Entwicklung von Benutzerschnittstellen zur
Einstellung und Bedienung von Geräten der Unterhaltungselektronik, sowohl nach
dem Wortlaut des erteilten Patentanspruchs 13, wie auch nach der Beschreibung
des Streitpatents interpretiert.
Die in den Merkmalen 4.1, 5 und 6.1 des Patentanspruchs 1 erfolgte Weglassung
der Worte "Grund- oder" vor dem Wort "Zusatzfunktion(en)" stellt entgegen der
Auffassung der Klägerin keine Erweiterung des Schutzbereiches des Streitpatents
dar. Vielmehr führt auch diese Änderung zusammen mit der in den Merkmalen 3.2
bis 3.2.2 nun gegebenen Definition dessen, was unter einer Grundfunktion zu
verstehen ist - im erteilten Patentanspruch 1 fehlte eine solche Definition - zu einer
Einschränkung auf die im Ausführungsbeispiel beschriebenen Zusammenhänge.
III.
1) Das Verfahren nach dem geltenden Patentanspruch 1 ist patentfähig.
Nach dem Verfahren des Patentanspruchs 1 werden über die mittels des Bedienteils ausgeführte Steuerung verschiedene Betriebszustände des Gerätes eingestellt. Die Steuerung hängt von der ausgewählten Grund- oder Zusatzfunktion
ab, welchen Kennzeichnungen auf dem Bedienteil bzw Bedienungshinweise auf
dem Bildschirm oder Anzeigefeld zugeordnet sind. Damit bestimmen diese Funktionen die Betriebszustände des Gerätes, und zwar durch die jeweils betätigte
Taste.
Das Besondere des Streitpatents ist darin zu sehen, daß beim Betätigen der
Auswahltaste bestimmte Tasten des Bedienteils, deren Betätigung die auf ihnen
dem Benutzer durch Beschriftung gekennzeichnete Grundfunktion auslöst, in eine
Zusatzfunktion umgeschaltet werden und nicht nur die dabei wählbare Zusatzfunktion - durch Lesen einer Textseite des Anzeigeseitenspeichers - auf dem
Bildschirm dargestellt wird, sondern auf ihm auch noch die zugehörigen Tasten
angegeben werden, mittels derer diese Funktion und mithin der Betriebszustand
des Gerätes eingestellt wird.
a) Das Verfahrens nach Patentanspruch 1 ist neu.
Die US-Patentschrift 4 270 145 (K7), vgl insbesondere die Figuren 1 und 7 und die
Zusammenfassung, beschreibt ein Verfahren zum Steuern eines Geräts der
Unterhaltungselektronik, hier ein Fernsehgerät, bei dem mit einem Bedienteil 10
verschiedene Betriebszustände des Geräts eingestellt und Bedienungshinweise
auf einem Bildschirm eingeblendet werden (Sp 3 Z 1-7, Sp 5 Z 3 bis Sp 7 Z 68, Sp
19 Z 13 bis Sp 20 Z 49). Der Fachmann wird bei dem nach dieser Druckschrift zur
Anwendung kommenden Verfahren wohl auch einen Anzeigeseitenspeicher und
eine Wiedergabesteuerschaltung voraussetzen (vgl dazu insbes auch Fig 5).
Bedienungshinweise werden auf dem Bildschirm in verschiedener Anzahl, je nach
Zahl der zu betätigenden Tasten als Fragezeichen ausgegeben (Sp 5 Z 15-19,
Z 26-30, Z 51-57, Sp 6 Z 13-18). Wird kein Fragezeichen angezeigt, wird keine
weitere Eingabe des Benutzers erwartet (Sp 6 Z 14-25). Das Bedienteil 10 (Sp 3 Z
1-7) weist ua zehn doppelt bezeichnete Tasten (0-9 und A-L) und weitere,
ebenfalls doppelt bezeichnete Tasten auf, zB die Tasten T und C für eine "memory
selection"- Funktion bzw eine "direct selection"-Funktion (Sp 5 Z 22, 33) und
außerdem eine (Auswahl-) Taste CT, die ein Umschalten des Tastaturfeldes
ermöglicht (Sp 6 Z 54). Nach Drücken der Taste T kann mit den numerischen Tasten ein Fernsehprogramm ausgewählt werden, dessen Kanal bereits in einem
Speicher abgespeichert ist (Sp 5 Z 15-23); nach Drücken der Taste C kann mit
den numerischen Tasten ein Fernsehprogramm anhand der Kanalnummer direkt
ausgewählt werden (Sp 5 Z 26-35). Durch Drücken der Taste CT erfolgt ein Umschalten der 10er-Tastengruppe von der 0-9- zu der A-L-Belegung (Sp 6 Z 54-64)
sowie vier weiterer Tasten von T, C, OR und M zu R1, R2, R3 und R4. Die Tasten 0
bis 9 resp A bis L dienen - in beiden Tastenbelegungen - der Programmauswahl,
wobei die Tasten der Gruppe A bis L einen nach einem italienischen Standard
bestimmten Fernsehkanal auswählen (Sp 7 Z 6-14). Die vier weiteren Tasten dienen in der zweiten Belegung zur Auswahl verschiedener Suchlaufarten (Sp 7 Z
15-24).
Die Auswahl der als Gruppe bezeichenbaren jeweiligen Tastenbelegung (0-9 resp
A-L, T, C ... resp R1, R2...) wird durch der jeweiligen Gruppe zugeordnete und
ebenfalls als Gruppe bezeichenbare Bedienungshinweise, nämlich einrahmende
"*_*" bzw deren Fehlen und Farbwechsel angezeigt (Sp 6 Z 54 bis Sp 7 Z 3).
Des weiteren zeigt die amerikanische Patentschrift in Figur 7 iVm den Spalten 19
und 20 der Beschreibung ein Bedienteil, das (zusätzlich) Tasten V+, V-, L+, L-, C+
und C- aufweist. Mit diesen Tasten werden Lautstärke, Helligkeit und Farbe direkt
- also unabhängig von den vorgenannten sonstigen Tasten - eingestellt. Die
Einstellwerte von Lautstärke, Helligkeit und Farbe werden durch Symbole oder
Zahlenwerte, ggf mit verschiedenen Farben, auf dem Bildschirm angezeigt (Sp 19
Z 46 bis Sp 20 Z 32). Ein Umschalten der Belegung und der Funktionen dieser
Tasten ist jedoch nicht vorgesehen.
Die erste Belegung der umschaltbaren Tasten entspricht somit den Grundfunktionen, ihre zweite Belegung den Zusatzfunktionen des Patentanspruchs 1 des
Streitpatents. Die erwähnten Bedienungshinweise unterstützen auch die Bedienung des Geräts im Voraus, da sie dem Benutzer anzeigen, ob die umschaltbaren
Tasten sich im ersten oder im zweiten Belegungszustand befinden. Sieht man zunächst davon ab, daß nach den Merkmalen 4 bis 6.2 des Patentanspruchs 1 mehr
als eine Zusatzfunktion pro Taste wählbar sein soll, so sind daher aus der Druckschrift K7 die Merkmale 1 bis 4.2 und 5 bis 6.2 als bekannt entnehmbar.
Als Unterschied demgegenüber verbleibt vom Anspruchsinhalt jedoch, daß mehr
als eine Zusatzfunktion pro Taste wählbar ist und daß mittels der jeweiligen
Gruppe von Bedienungshinweisen die Zusatzfunktionen und die dafür zu betätigenden Tasten angegeben werden (Merkmale 4.2.1 und 4.2.2).
Aus der amerikanischen Patentschrift 4 313 213 (K14) - diese geht auf die gleiche
Anmelderin wie die der Druckschrift K7 zurück - ist ein ähnliches Verfahren als
bekannt entnehmbar. Im Gegensatz zum Verfahren der Druckschrift K7, bei dem
die Tasten V+, V-, L+, L-, C+ und C- zur Einstellung der Lautstärke, Helligkeit und
Farbe einfach belegt, dh nicht umschaltbar waren, weist die
in der
Veröffentlichung K14 beschriebene Ausführungsform des Bedienteils 10 eine
Zweifach-Belegung einer V-L-C-Tastengruppe auf (vgl Fig 1, iVm Sp 5 Z 58 bis Sp
9 Z 35). Durch Betätigung der Auswahltaste CT werden die V-L-C-Tasten mit
Funktionen R1, R2 und R3 belegt, mit denen verschiedene Suchlaufarten für die
Kanalbelegungen abgerufen werden können (Sp 8 Z 1-47, Sp 9 Z 18-35). Durch
Betätigung einer der V-L-C-Tasten in der ersten Belegung werden Lautstärke,
Helligkeit oder Farbe nicht unmittelbar eingestellt, sondern zunächst auf eine der
Funktionen Lautstärke-Einstellung, Helligkeits-Einstellung oder Farb-Einstellung
umgeschaltet; die Einstellung der eigentlichen Werte für Lautstärke, Helligkeit und
Farbe erfolgt dann durch zusätzliche Plus/Minus (+/-) - Tasten (Sp 9 Z 18-35).
Betrachtet man gemäß einer ersten Sichtweise die CT-Taste als Auswahltaste, die
Funktionen V, L, C als Grundfunktionen und die Funktionen R1, R2, R3 als Zusatzfunktionen, so ergeben sich im Verhältnis zum anspruchsgemäßen Verfahren
Übereinstimmungen und Unterschiede in gleicher Weise, wie oben bzgl. K7 dargelegt wurde.
Betrachtet man gemäß einer zweiten Sichtweise die Plus- und Minus-Tasten als
umschaltbaren Teil der Tasten und zB die V-Taste als Auswahltaste, wobei dann
die in Spalte 6, Zeile 61 bis Spalte 7, Zeile 6 erwähnte Funktion der Abstimmkorrektur als Grundfunktion und die Einstellung der Lautstärke als Zusatzfunktion zu
betrachten wären, so mag man zwar in den beim Betätigen der V-Taste gemäß
Spalte 9, Zeilen 29-31, dargestellten Bedienungshinweisen auch eine Angabe der
Zusatzfunktion - hier eines V-Zeichens zusammen mit ">"-Zeichen als Symbol für
die Lautstärke-Einstellung - im Sinne der Merkmale 4.2 und 4.2.1 erblicken; es
fehlt aber an einer Angabe der zu betätigenden Tasten im Sinne des Merkmals
4.2.2.
Die Druckschrift K20, vgl die Zusammenfassung auf Seite 131, ist mit dem "Home
Information Terminal" Micterm-2 befaßt, das die Möglichkeiten eines "Viewdata
Terminals" und eines Homecomputers miteinander verbindet und das nach Auffassung der Klägerin im allgemeinen Sinne als ein Gerät der Unterhaltungselektronik bezeichnet werden kann (vgl dazu S 132 Kap 2. "Micterm-2:...", S 133 Abschnitt über Bild 2, S 135 vorle Abs Spiegelstriche). Mittels eines Bedienteils (Bild
1, Keypad) wird durch Betätigen einer MENU-Taste ein auf einem Fernseh-Bildschirm (Colour television) angezeigtes Menü ausgewählt (S 132 Bild 1, S 132 Bild
2 und Kap 2.1 "Menu Control"). In diesem Menu nach Bild 2 werden dann Auswahlmöglichkeiten für Funktionen des Microterm-2, zB PROGRAM für Starten eines geladenen Programms, und der damit verbundenen Geräte, zB CASSETTE
zum Zugriff auf eine auf einem Kassettengerät gespeicherte Viewdata-Seite (S
133-134 Kap 2.1 "Menu Control", Punkte 1) bis 7)), und die für die jeweilige Auswahl zu betätigende Taste (1 bis 7) angezeigt.
Das auf dem Bildschirm dargestellte Menu (Bild 2) kann als Gruppe von Bedienungshinweisen betrachtet werden, die dazu dienen, die Bedienung des Geräts im
Voraus zu unterstützen (Merkmal 4.2), indem die Zusatzfunktionen und die zu
betätigenden Tasten angegeben werden (Merkmale 4.2.1 und 4.2.2). In teilweiser
Entsprechung zum Merkmal 4.1 ist gemäß der Druckschrift K20 auch jeder Bedienungshinweis der Zusatzfunktion jeweils einer Taste zugeordnet. Die MENU-Taste
ist bei dieser Sichtweise als Auswahltaste zu betrachten.
Jedoch enthält diese Veröffentlichung keinen Hinweis dahingehend, daß der mindestens eine Teil der Tasten von einer Grundfunktion aus umschaltbar ist, wobei
derartige Grundfunktionen ohne Betätigung der Auswahltaste bedienbar und auf
dem Bedienteil gekennzeichnet sind. Denn nach den Ausführungen (S 133 Kap
2.1) muß auf jeden Fall erst die MENU-Taste betätigt werden, um überhaupt eine
Funktionsauswahl (Funktionen 1) bis 7)) zu treffen. Auch fehlt der aus den Merkmalen 4 und 4.1 resultierende Sachverhalt, wonach mehrere Gruppen von Bedienungshinweisen, dh mehrere Zusatzfunktionen pro Taste, mit den bereits erörterten Merkmalen 4.2 bis 4.2.2 vorhanden sind.
Würde man – in anderer Sichtweise – die MENU-Taste und die NEWPAGE-Taste
(vgl S 138 Abschnitt unter Bild 2) als Grundfunktionstasten ansehen wollen, so
würde bereits deren Umschaltbarkeit in Zusatzfunktionen im Sinne des Merkmals
3 fehlen. Die MENU-Taste dient nämlich einzig und allein dem Aufruf des Auswahl-Menüs, wie oben abgehandelt, mit der NEWPAGE-Taste kann nur zwischen
drei gespeicherten Viewdata-Seiten zyklisch geblättert werden (S 134 3. Abs).
Auch in dieser Sichtweise weist somit das Bedienteil keine Tasten auf, die von einer Grund- in eine Zusatzfunktion umschaltbar sind.
Die deutsche Offenlegungsschrift 27 44 057 (K17), vgl insbesondere die Figur 1
und die Seiten 5 und 6, hat ebenfalls ein Verfahren zum Steuern eines Geräts der
Unterhaltungselektronik zum Inhalt, bei dem, wie auch in der Veröffentlichung
K20, Dienste zum Empfang von Viewdata oder Teletext vorgesehen sind und über
eine einzige Fernbedienung einstellbar sein sollen (S 7 1. und 2. Abs). Einzelheiten, die an die oben abgehandelten Druckschriften K7, K14 und insbes K20
heranreichen, sind der Druckschrift K17 jedoch nicht entnehmbar.
Auch das aus der amerikanischen Patentschrift 4 337 480 (K2) als bekannt entnehmbare Verfahren zum Steuern von Geräten der Unterhaltungselektronik, vgl
die Figuren 1, 2 und 3, die Zusammenfassung, Wortlaut der Ansprüche 1, 2, 4, 5
und 19, reicht nicht an das in den Druckschriften K7 oder K14 Beschriebene
heran. Es sind mehrere periphere Geräte (Sp 4 Z 36-68) mit einem Fernsehgerät
TV verbunden, deren Betriebszustände mittels eines (einheitlichen) Bedienteils CT
über "card modules" CMi eingestellt werden (Sp 5 Z 22-25, Z 57-65). Programme
bzw Videobilder der peripheren Einheiten können über "Bild in Bild" auf dem
Fernsehgerät betrachtet werden (Sp 3 Z 41-50). In den Speichern ROMi der card
modules CMi sind die den Einstellfunktionen der peripheren Geräte entsprechenden Befehle gespeichert, die durch das Bedienteil CT abgerufen werden (Sp
9 Z 9-32). Die Tasten sind den Einstellfunktionen der jeweiligen Geräte fest, also
bzgl des jeweiligen Geräts nicht umschaltbar, zugeordnet (Sp 9 Z 33-51). Bedienungshinweise für die Einbindung der peripheren Geräte werden in Form einer
Liste angezeigt (Sp 2 Z 32-43). Das Einstellen verschiedener Betriebszustände
der jeweiligen Geräte iSd Streitpatents, insbesondere das Umschalten von Tasten
von einer Grundfunktion in eine Zusatzfunktion und die gruppenweise Zuordnung
von Bedienungshinweisen zu Gruppen von Zusatzfunktionen, ist nicht beschrieben.
Das aus der Veröffentlichung K15 als bekannt entnehmbare Verfahren nennt zwar
allgemein und ohne dies weiter auszuführen verschiedene (Nutzer-) Funktionen (S
438 liSp 1. Abs), die weiter beschriebene Einstellung von Betriebszuständen (S
437 reSp Abschnitt "DISPLAY") beschränkt sich jedoch, wie dies auch zutreffend
in der Streitpatentschrift (Sp 2 Z 38 bis Sp 3 Z 4) abgehandelt ist, auf die
Zeitprogrammierung des Geräts. Auch diese Druckschrift reicht deshalb mit dem
darin beschriebenen Verfahren nicht an die vorgenannten Druckschriften heran.
Die von der Klägerin in der Verhandlung weiter aufgegriffene Druckschrift K23 ist
mit dem Homecomputer 'Star' der Fa. Xerox befaßt. Nach Auffassung der Klägerin
kann dieser ebenfalls als Gerät der Unterhaltungselektronik angesehen werden
(vgl dazu S 16-4 reSp Abschnitt über den Spiegelpunkten, "composition of music"). Auf dem Bildschirm des Homecomputers sind mit einer Mouse bedienbare
"command buttons" und virtuelle Tastaturen auf dem Bildschirm darstellbar (S 16-
7 bis 16.9, insbes Abschnitte "The keyboard" und "Desktop"). Zwar mag diese
Abhandlung neben anderen (K15, K17, K20) als Beleg dafür dienen, daß der für
die Erfindung nach dem Streitpatent in Betracht zu ziehende Fachmann auch
Kenntnisse der Computer-Technik aufweisen müsse. Für das Verfahren nach
Patentanspruch 1, bei dem es darum geht, Betriebszustände eines Geräts einzustellen, bietet die vorliegende Druckschrift aber noch weniger Anhaltspunkte als
die vorstehend abgehandelten.
Die außerdem im Verfahren genannten Druckschriften reichen inhaltlich ebenfalls
nicht an die oben abgehandelten Schriften heran. Sie haben in der mündlichen
Verhandlung in bezug auf den verteidigten Patentanspruch 1 keine Rolle gespielt
und bringen auch hinsichtlich der Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit keine
neuen Gesichtspunkte.
b) Das Verfahren nach dem verteidigten Patentanspruch 1 beruht auch auf erfinderischer Tätigkeit.
Ausgehend von dem Verfahren gemäß den oben erörterten Druckschriften K7 und
K14 hatte der Fachmann keinen Anlaß, die dortige Gruppe von Bedienungshinweisen, bestehend aus einrahmenden "*_*" bzw deren Fehlen und Farbwechsel,
durch Hinweise zu ersetzen oder zu ergänzen, die entsprechend den Merkmalen
4.2.1 und 4.2.2 die Zusatzfunktionen und die zu betätigenden Tasten angeben.
Vielmehr wird in den Patentschriften K7 und K14 durchgehend das Konzept verfolgt, jede der dort vorhandenen umschaltbaren Tasten mit Markierungen zu versehen, die die beiden Funktionen, die jeweilige Grundfunktion und die jeweilige
Zusatzfunktion, kennzeichnen. Da außerdem – durch die vorerwähnte Gruppe von
Bedienungshinweisen – kenntlich gemacht wird, ob sich das Bedienteil im
Grundfunktions- oder im Zusatzfunktionszustand befindet, war ein Bedarf für eine
Abwandlung der Bedieneinheit für den Fachmann nicht ersichtlich. Die Tastenfunktion erschließt sich dem Benutzer bereits an Hand des Bedienteils 10.
Entsprechendes gilt, wenn man von der oben erwähnten zweiten Sichtweise der
Druckschrift K14 ausgeht, bei der als umschaltbare Tasten die Plus- und Minus-
Tasten und als Auswahltaste eine der V-L-C-Tasten betrachtet werden. Die Plus-
und Minus-Tasten werden dort nämlich, gleichgültig in welche Zusatzfunktion sie
umgeschaltet sind, stets im Sinne einer Erhöhung bzw Verminderung der jeweils
einzustellenden Größe – Lautstärke, Helligkeit oder Farbintensität – betätigt. Die
Angabe der gerade einstellbaren Größe auf dem Bildschirm ist daher für den Benutzer völlig ausreichend. Ein jeweiliger zusätzlicher Hinweis auf die Plus- und die
Minus-Taste im Sinne des Merkmals 4.2.2 würde dem Benutzer ersichtlich nichts
bringen und war dem Fachmann daher auch nicht nahegelegt.
Dabei konnte dem Fachmann auch die Druckschrift K20 keine Hilfe sein. Bei dem
dort beschriebenen Verfahren ist zwar, wie oben ausgeführt, eine Gruppe von
Bedienungshinweisen gezeigt (Bild 2), die Zusatzfunktionen und die zu deren
Auswahl zu betätigenden Tasten angeben. Es fehlt dort aber ein den Grundfunktionen des beanspruchten Verfahrens entsprechender Sachverhalt. Im Unterschied zu K7 und K14 handelt es sich ferner bei dem in der Veröffentlichung K20
beschriebenen Gerät nicht um einen Fernsehempfänger, sondern um ein Heim-
Informations-Terminal, an welches ein Modem, ein Audiokassettengerät und ein
Fernsehempfänger angeschlossen sind (Bild 2). Die in den Patentschriften K7 und
K14 einerseits und
in der Literaturstelle K20 andererseits beschriebenen
Verfahrensweisen und Geräte sind daher in ihrem grundsätzlichen Aufbau zu unterschiedlich, um den Fachmann dazu anzuregen, aus K20 ersichtliche Einzelmerkmale auf die Vorgehensweise nach K7/K14 zu übertragen.
Schließlich ist noch folgendes festzuhalten: Von keiner der Druckschriften K7, K14
und K20 geht ein Anstoß aus, ein und dieselbe Taste mit mehreren Zusatzfunktionen zu belegen. Damit besteht für den Fachmann auch keine Veranlassung, sich darüber Gedanken zu machen, wie er dem Benutzer die Zuordnung der
verschiedenen Zusatzfunktionen zu der einen Taste vor Augen führen soll. Für
eine einzige Zusatzfunktion ist eine entsprechende Tastenbeschriftung jedoch
ausreichend, wie auch K7, K14 und K20 zeigen.
Die übrigen zitierten Druckschriften weisen keine über die oben behandelten
Druckschriften hinausgehenden Berührungspunkte mit dem beanspruchten Verfahren auf.
So könnte es für den Fachmann, wie vorstehend dargelegt, zwar nahegelegen
haben, eine dem Verfahren nach Patentanspruch 1 entsprechende Gruppierung
der Tasten des Bedienteils in Grund- und Zusatzfunktionen vorzusehen, ebenso
die Bedienungshinweise zu gruppieren und mindestens einen Teil der Tasten von
einer Grundfunktion in eine Zusatzfunktion umschaltbar auszuführen. Nach Auffassung des Senats bleiben jedoch Zweifel, daß der Fachmann aus dem durch die
im Verfahren befindlichen Druckschriften belegten Stand der Technik dazu
veranlaßt werden könnte, die zu Gruppen zusammengefaßten und jeweils einer
der Zusatzfunktionen der Tasten zugeordneten Bedienungshinweise gemäß den
Merkmalen 4.2.1 und 4.2.2 des Patentanspruchs 1 auszuführen.
2) Mit dem Patentanspruch 1 sind auch die auf diesen rückbezogenen Patentansprüche 2 bis 12, die besondere Ausführungsarten des Verfahrens nach Anspruch 1 beinhalten, rechtsbeständig.
3) Im Vorrichtungsanspruch 13 sind Vorrichtungsmerkmale korrespondierend zu
den Verfahrensmerkmalen des Patentanspruchs 1 enthalten und durch diese
umschrieben. Dieser Anspruch ist daher sinngemäß aus den gleichen Gründen
wie Patentanspruch 1 patentfähig.
IV.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs 2 PatG iVm § 92 Abs 1 Satz 1 ZPO
und entspricht dem Umfang des jeweiligen Unterliegens bzw Obsiegens der
Parteien.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 99 Abs 1 PatG
iVm § 709 ZPO.
Grüttemann
Obermayer
Kalkoff
Sredl
Dr. Hartung
Pr