Rechtsprechung / BPatG / 2000

BPatG Beschluss vom 18.10.2000 – 7 W (pat) 36/98

7. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung P …

hier: Antrag auf Verfahrenskostenhilfe

hat der 7. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 18. Oktober 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters

Dipl.-Ing. Dr. Schnegg sowie der Richter Dipl.-Ing. Köhn, Dipl.-Ing. Frühauf und

Eberhard

beschlossen: 10.99

Auf die Beschwerde des Anmelders wird der Beschluß der Patentabteilung 11 des Deutschen Patent- und Markenamts vom

4. Februar 1998 aufgehoben.

Die Sache wird an das Deutsche Patent- und Markenamt zurückverwiesen.

G r ü n d e

I

Für seine Patentanmeldung "…

…" hat der Anmelder mit Schreiben vom

25. Juni 1996 Verfahrenskostenhilfe beantragt, beschränkt auf die Anmeldegebühr. Die Patentabteilung 11 des Deutschen Patent- und Markenamts hat den

Antrag mit Beschluß vom 4. Februar 1998 zurückgewiesen. Zur Begründung wird

ausgeführt, daß im Hinblick auf die Vielzahl der vom Anmelder getätigten Anmeldungen (zZ 96 Patent- und Gebrauchsmusteranmeldungen), die in einem Zeitraum von mehr als sieben Jahren bisher zu keinerlei Verwertung seiner zirka

15 erteilten Patente geführt habe, die Anmeldetätigkeit als mutwillig anzusehen

sei. Ferner wurde der Beschluß in seiner Begründung auf die Eingabe des Anmelders vom 11. November 1996 gestützt, worin der Anmelder dargestellt habe,

daß er kein Patentverwerter oder Industrieller, sondern Forscher sei, dessen Aufgabe die Erfindungstätigkeit und nicht die Verwertung derselben sei.

Dagegen richtet sich die Beschwerde des Anmelders vom 3. Februar 1998.

II

Der zulässigen Beschwerde des Anmelders kann der Erfolg in der Sache nicht

verwehrt werden.

Zwar stellt der Umstand, daß ein Anmelder in der Vergangenheit bereits zahlreiche Anmeldungen vorgenommen hat, ohne damit einen wirtschaftlichen Erfolg zu

erzielen, nach der Rechtsprechung des Bundespatentgerichts (PMZ 2000, 191)

ein Indiz dafür dar, daß die Anmeldetätigkeit auf der Basis von Verfahrenskostenhilfe mutwillig sein kann.

Die Ablehnung der Verfahrenskostenhilfe darf aber in einem solchen Fall nicht

allein auf dieses Indiz gestützt werden. Vielmehr müssen zusätzliche Gründe benannt werden, die den Schluß rechtfertigen, daß auch der aktuellen Anmeldung

voraussichtlich kein wirtschaftlicher Erfolg beschieden sein wird (so auch BPatG,

aaO).

Das Patentamt hat seine Ablehnung auch darauf gestützt, daß der Anmelder in

seinem Schriftsatz vom 11. November 1996 die Verwertungstätigkeit nicht als

Aufgabe des Erfinders angesehen hat. Zwar ist nicht auszuschließen, daß im

Hinblick auf diese Ausführungen der Anmelder tatsächlich der irrigen Auffassung

ist, daß die Verwertung seiner Schutzrechte nicht seine Aufgabe ist. Bestünde

eine solche konkrete Absicht, so könnte die Anmeldetätigkeit auf Verfahrenskostenhilfe tatsächlich mutwillig sein.

Der Erfinder auf Verfahrenskostenhilfe soll nämlich nicht besser gestellt werden

als der Erfinder ohne diese Unterstützung, der bestrebt ist, die von ihm zu entrichtenden Gebühren für seine Schutzrechtsanmeldungen durch mögliche Einnahmen aus der Verwertung von Schutzrechten zu decken. Andernfalls hätte der

Erfinder auf Verfahrenskostenhilfe diesem gegenüber nicht nur den Vorteil, daß er

seine Gebühren nicht entrichten muß, sondern darüber hinaus noch den weiteren,

daß er sich auch nicht um die Verwertung seiner Schutzrechte bemühen muß,

was nach dem Vorbringen des Beschwerdeführers sehr zeitaufwendig sein soll.

Diese doppelte Besserstellung ist vom Gesetzgeber nicht beabsichtigt und die

entsprechende Anmeldetätigkeit müßte deshalb als mutwillig angesehen werden,

wenn der Anmelder eine solche Absicht verfolgen würde.

Eine solche Absicht kann dem Beschwerdeführer hier indessen jedoch nicht mit

ausreichender Sicherheit unterstellt werden. Sie kann den Schriftsätzen des Beschwerdeführers, insbesondere dem Schriftsatz vom 11. November 1996, nicht

konkret genug entnommen werden, weil der Beschwerdeführer dieses Argument

darin nur in Form eines Beispiels genannt hat.Damit wird jedoch nicht belegt, daß

er konkret diese Absicht verfolgt. Die Voraussetzungen für eine Bejahung der

Mutwilligkeit waren deshalb nicht in ausreichendem Masse gegeben.

Dr. Schnegg

Eberhard

Köhn

Frühauf

Mr/Hu