Rechtsprechung / BPatG / 2000

BPatG Beschluss vom 19.10.2000 – 25 W (pat) 127/00

25. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

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(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die angegriffene Marke 396 47 372 10.99

hat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 19. Oktober 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Kliems

sowie der Richter Knoll und Engels

beschlossen:

Die Rückzahlung der Beschwerdegebühr wird angeordnet.

G r ü n d e

I

Die Marke 396 47 372 "ZITAC" ist gemäß § 41 MarkenG vorläufig in das Markenregister eingetragen worden. Dagegen haben die Inhaberinnen der Marken

IR 565 446 "Cilag", IR 2R 131 864 "CILAG", 2 088 863 "Zytax" und die Beschwerdeführerin aus ihrer Marke 1 024 555 "Tic tac" Widerspruch eingelegt. Im Verfahren vor der Markenstelle des Deutschen Patent- und Markenamts ist durch Beschluß vom 26. Mai 2000 der Widerspruch aus der Marke 1 024 555 zurückgewiesen und wegen der weiteren Widersprüche aus den Marken 2 088 863,

IR 565 446 und IR 2R 131 864 die teilweise bzw vollständige Löschung der vorläufig eingetragenen Marke 396 47 372 angeordnet worden.

Gegen diesen Beschluß hat lediglich die aus der Marke 1 024 555 Widersprechende Beschwerde eingelegt.

II

Die Beschwerde war ursprünglich zulässig. Mit dem von der Beschwerdegegnerin

ungenutzten Ablauf der Beschwerdefrist gegen den sie beschwerenden Teil des

Beschlusses der Markenstelle und der damit folgenden Bestandskraft der Löschungsanordnung ist die Beschwerde gegenstandslos geworden. Es ist deshalb

nur noch über die Kosten zu entscheiden.

Es entspricht vorliegend der Billigkeit, die Beschwerdegebühr gemäß § 71 Abs 3

MarkenG zurückzuzahlen. Bis zum Ablauf der Beschwerdefrist für die Inhaberin

der angegriffenen Marke konnte die Widersprechende nicht sicher davon ausgehen, daß es bei der Löschung der vorläufig eingetragenen Marke bleibt. Zur Wahrung ihrer Rechte blieb der Beschwerdeführerin demzufolge keine andere Möglichkeit, als ihrerseits Beschwerde einzulegen. Da diese Beschwerde allein durch

den Ablauf der seitens der Inhaberin der angegriffenen Marke nicht zur Beschwerdeeinlegung genutzten Beschwerdefrist gegenstandslos und damit auch

eine Auseinandersetzung in der Sache und ein entsprechendes Tätigwerden des

Gerichts praktisch von Beginn des Verfahrens an überflüssig geworden war, entspräche es nicht der Billigkeit, die Beschwerdegebühr einzubehalten (vgl hierzu

Althammer/Ströbele MarkenG, 5. Aufl, § 71 Rdn 36). Die Prüfung, ob ein Anlaß

besteht, die Rückzahlung der Beschwerdegebühr anzuordnen, erfolgt von Amts

wegen, ohne daß es hierzu eines Antrags der Beschwerdeführerin bedarf (vgl

BPatGE 3, 75, 77/78).

Zu einer Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen bot der Streitfall keinen Anlaß,

Kliems

Knoll

Engels