Rechtsprechung / BPatG / 2000

BPatG Beschluss vom 24.10.2000 – 14 W (pat) 26/00

14. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 196 18 815.6-45

hat der 14. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in

der Sitzung vom 24. Oktober 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters

Dr. Moser, der Richter Dr. Wagner und Harrer sowie der Richterin

Dr. Proksch-Ledig

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen. 10.99

G r ü n d e

I

Mit dem angefochtenen Beschluß vom 18. August 1998 hat die Prüfungsstelle für

Klasse C 04 B des Deutschen Patentamts die Patentanmeldung 196 18 815.6-45

mit der Bezeichnung

"Coat-Mix-Pulver zur Herstellung von Formkörpern mit hoher offener Porosität und homogener Mikrostruktur"

zurückgewiesen.

Dem Beschluß liegen die ursprünglichen Ansprüche 1 bis 4 zugrunde, von denen

Anspruch 1 wie folgt lautet:

"Verfahren zur Herstellung von mit Bindemittel überzogenem

Mischpulver, bei dem eine Aufschlämmung bestehend aus Pulver,

verkokbarem Binder und Lösungsmittel unter Rühren durch Zugabe einer Abscheidungsflüssigkeit zur Abscheidung des gelösten

Binders auf der Pulveroberfläche verdünnt wird."

Die Zurückweisung ist im wesentlichen damit begründet, die Merkmale dieses Anspruchs fänden sich in der Entgegenhaltung

(1) DE 41 30 630 A1,

so daß demgegenüber entgegen der Annahme der Anmelderin kein Unterschied

bestehe. Aus (1) ergebe sich bereits die Herstellung einer Aufschlämmung aus

Mischpulver, verkokbarem Binder und Lösungsmittel und die Abscheidung des

gelösten Binders auf der Pulveroberfläche durch Einwirkung einer Abscheideflüssigkeit, in der das Bindemittel nicht löslich sei. Dabei werde gemäß (1) die Aufschlämmung in die Abscheideflüssigkeit eingespritzt. Die alternative Möglichkeit,

die Abscheideflüssigkeit der Aufschlämmung zuzusetzen, werde der Fachmann

als gleichwirkend einstufen und quasi automatisch mitlesen. Auch der Einwand

der Anmelderin, daß die Entgegenhaltung weder eine Verdünnung der Aufschlämmung noch einen Rührvorgang offenbare, treffe nicht zu. Eine Verdünnung

der Aufschlämmung trete in jedem Fall unabhängig davon ein, welche Komponente der anderen zugesetzt werde, und das in (1) beschriebene Einspritzen der

Aufschlämmung in die Abscheideflüssigkeit bewirke eine starke Verwirbelung der

beiden Komponenten, was einem Rührvorgang gleichkomme.

Gegen diesen Beschluß richtet sich die Beschwerde der Anmelderin, mit der sie

eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend macht, weil erstmals im Zurückweisungsbeschluß die Ansicht dargelegt worden sei, daß das vorbekannte Einspritzen der Aufschlämmung in die Abscheideflüssigkeit zu einer Verwirbelung

führen würde, die dem anmeldungsgemäßen Rührvorgang gleichkäme.

In einer Zwischenverfügung des (Berichterstatters des) zunächst zuständigen

13. Senats des Bundespatentgerichts vom 7. Februar 2000 ist ausgeführt, daß

das Verfahren nach (dem ursprünglichen) Anspruch 1 gegenüber der Lehre der

Entgegenhaltung (1) nicht patentfähig erscheine und der Auffassung der Anmelderin, ihr sei im Prüfungsverfahren das rechtliche Gehör versagt worden, wohl

nicht beizutreten sein werde. Die Prüfungsstelle habe nämlich bereits im Erstbescheid dargelegt, daß durch (1) die Merkmale des Anspruchs 1 neuheitsschädlich

vorweggenommen seien. Im Zurückweisungsbeschluß sei sie unter Eingehen auf

die hiergegen vorgebrachten Argumente der Anmelderin bei dieser Auffassung

geblieben.

Auf diesen Zwischenbescheid reicht die Anmelderin mit Eingabe vom 4. Mai 2000

einen neuen Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag mit folgendem Wortlaut ein:

"Verfahren zur Herstellung von mit Binder überzogenem Mischpulver,

dadurch gekennzeichnet,

daß eine Aufschlämmung bestehend aus Pulver, Binder und Lösungsmittel unter Rühren durch definierte Zugabe einer Abscheideflüssigkeit zur Abscheidung des gelösten Binders auf der Pulveroberfläche verdünnt wird und die spezifische Dichte des Ausgangspulvers höher ist als die von SiC."

Sie führt aus, weshalb ihrer Auffassung nach sowohl das Verfahren nach dem ursprünglichen Anspruch 1 als auch das Verfahren nach Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag gegenüber dem Stand der Technik nach (1) patentfähig seien.

Die Anmelderin beantragt sinngemäß,

den angefochtenen Beschluß aufzuheben und die Sache mit den

ursprünglichen Unterlagen an das Deutsche Patent- und Markenamt zurückzuverweisen,

hilfsweise

ein Patent auf der Grundlage des neuen Anspruchs 1 gemäß

Hilfsantrag sowie den ursprünglichen Beschreibungsseiten 1 bis 9

zu erteilen.

In einer weiteren Zwischenverfügung des Berichterstatters im infolge einer Änderung der Geschäftsverteilung nunmehr zuständigen 14. Senat des Bundespatentgerichts werden bezüglich des nach Hilfsantrag beanspruchten Verfahrens Bedenken hinsichtlich der ursprünglichen Offenbarung und unter Hinweis auf die in

den Anmeldungsunterlagen erwähnte Literaturstelle

(3) DE 33 05 529 A1

Zweifel an der erfinderischen Tätigkeit dargelegt.

Auf diese weitere Verfügung bittet die Anmelderin nach Aktenlage zu entscheiden.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II

Die Beschwerde der Anmelderin ist zulässig; sie kann aber nicht zum Erfolg führen.

1. Gegen die Zulässigkeit des ursprünglichen Anspruchs 1, auf dessen Grundlage

die Anmelderin die Zurückverweisung an das Deutsche Patent- und Markenamt

verfolgt, bestehen keine Bedenken.

Die Neuheit des damit beanspruchten Verfahrens kann unterstellt werden; es beruht jedoch nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Aus (1) und aus (3) sind jeweils Verfahren zur Herstellung von mit Bindemittel

überzogenem Mischpulver bekannt, bei denen eine Aufschlämmung bestehend

aus Pulver, verkokbarem Binder und Lösemittel zur Abscheidung des gelösten

Binders auf der Pulveroberfläche in eine Abscheidungsflüssigkeit eingegeben,

vorzugsweise eingespritzt wird (vgl jeweils Ansprüche 2 und 3).

Bei der Durchführung eines derartigen Verfahrens mit pulverförmigen Materialien

höherer Dichte oder mit abrasiven Eigenschaften treten die in der Beschreibungseinleitung vorliegender Anmeldung (S 1 Abs 2 bis S 2 Abs 2) beschriebenen

Probleme auf; nämlich die Gefahr des Absetzens von Pulverkörnern in der

Schlauchleitung zur Düse sowie an der Mischdüse selbst die Neigung zur Verstopfung und Verschleißerscheinungen bei Betrieb mit abrasivem Material wie Siliciumcarbid. Diese Probleme sind zwar in den Entgegenhaltungen (1) und (3)

selbst nicht beschrieben, stellen sich aber bei Durchführung des bekannten Verfahrens jedenfalls mit schwereren Pulvern unmittelbar ein. Zudem ist das Absetzen von Feststoffen bzw die Entmischung einer Aufschlämmung in Schlauchleitung und Düse bei auch nur kurzzeitiger Unterbrechung der Transportbewegung

ein dem Fachmann allgemein geläufiges Problem.

Die Erkenntnis, daß diesen Gefahren durch Vermeiden eines Transports der Aufschlämmung durch eine Schlauchleitung und durch eine Düse vorgebeugt werden

kann, bedarf keiner besonderen, das Routinekönnen des Fachmannes übersteigenden Überlegungen. Die Alternative Vorlegen der Aufschlämmung und Zugabe

der feststoffreien Abscheidungsflüssigkeit (mit zwangsläufiger Verdünnung der

Aufschlämmung) erschließt sich daher in naheliegender Weise. Das Rühren der

vorgelegten Aufschlämmung ist eine erkennbar notwendige Maßnahme, um ihre

Entmischung zu verhindern.

Da somit der ursprüngliche Anspruch 1 mangels erfinderischer Tätigkeit nicht gewährbar ist, bleibt für eine Zurückverweisung an die Prüfungsstelle kein Raum.

2. Für das Verfahren nach Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag gelten diese Ausführungen sinngemäß.

Gerade bei Aufschlämmungen von Ausgangspulvern mit höherer Dichte als der

von SiC werden die geschilderten Probleme besonders deutlich und die fachmännische Sorgfalt gebietet daher in noch stärkerem Maße deren Vermeidung. Die

"definierte" Zugabe der Abscheidungsflüssigkeit - worunter nach der Beschreibung

(S 4 Z 9 bis 11 u S 5 Z 6 bis 10) eine langsame Zugabe zu verstehen ist - bietet

sich dabei an, um die nur durch (starkes) Rühren aufrechtzuerhaltende Homogenität der Aufschlämmung mit Bestandteilen unterschiedlicher Dichte möglichst wenig zu beeinträchtigen und so ein möglichst homogenes Verfahrenserzeugnis zu erzielen.

Auch der Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag bildet daher schon mangels erfinderischer Tätigkeit keine geeignete Grundlage für eine Patenterteilung, so daß sich

ein Eingehen auf seine Zulässigkeit erübrigt.

3. Die übrigen Ansprüche müssen jeweils das Schicksal des Hauptanspruchs teilen, weil über die Anträge der Anmelderin nicht in Teilen entschieden werden

kann.

Zur geltend gemachten Verletzung des rechtlichen Gehörs wird auf die hierauf

bezogenen Ausführungen in der Zwischenverfügung vom 7. Februar 2000 verwiesen, denen die Anmelderin nicht widersprochen hat.

Eine mündliche Verhandlung ist weder von der Anmelderin beantragt noch vom

Senat für sachdienlich erachtet worden. Die Zurückweisung der Beschwerde war

daher im schriftlichen Verfahren zu beschließen.

Moser

Wagner

Harrer

Proksch-Ledig