Rechtsprechung / BPatG / 2000
BPatG Beschluss vom 24.10.2000 – 23 W (pat) 8/00
23. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
24. Oktober 2000
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung 198 05 771.7-31
…
hat der 23. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 24. Oktober 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Beyer, der Richter Dr. Meinel und Dr. Gottschalk sowie der
Richterin Tronser 6.70
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluß des
Deutschen Patent- und Markenamts - Prüfungsstelle für Klasse B 60 Q - vom 25. Oktober 1999 aufgehoben. Die Anmeldung wird zur erneuten Prüfung und Entscheidung auf der
Grundlage des in der mündlichen Verhandlung überreichten
Patentanspruchs 1 an das Deutsche Patent- und Markenamt
zurückverwiesen.
G r ü n d e
I
Die vorliegende Patentanmeldung mit der Bezeichnung "Beleuchtungseinrichtung
für Kraftfahrzeuge" ist am 13. Februar 1998 beim Deutschen Patentamt eingereicht worden.
Mit Beschluß vom 25. Oktober 1999 hat das Deutsche Patent- und Markenamt
- Prüfungsstelle für Klasse B 60 Q - die Patentanmeldung aus den Gründen des
Bescheides vom 11. Januar 1999 zurückgewiesen, nachdem die Anmelderin innerhalb der - mehrmals verlängerten - Äußerungsfrist sachlich nicht Stellung genommen hat. In dem Bezugsbescheid hält die Prüfungsstelle an der bereits im
Erstbescheid vom 29. Juli 1998 dargelegten Beurteilung fest, daß der Gegenstand
des - damals unverändert weiterverfolgten
- ursprünglichen Anspruchs 1
gegenüber dem Stand der Technik nach der deutschen Offenlegungsschrift
197 22 958 nicht neu sei.
Gegen diesen Zurückweisungsbeschluß hat die Anmelderin Beschwerde eingelegt
und mit der Beschwerdebegründung vom 31. Juli 2000 neue Patentansprüche 1
bis 17 mit einer angepaßten Beschreibung sowie zu dem in der ursprünglichen
Beschreibungseinleitung (S 5 Abs 1) genannten Stand der Technik zwei Seiten
eine Produktinformation "White LED Lamp" der Firma Nichia Chemical Industries
(Japan) aus dem Internet eingereicht.
In der mündlichen Verhandlung hat die Anmelderin nach Erörterung der Sach- und
Rechtslage zuletzt einen neuen Patentanspruch 1 vorgelegt und die Auffassung
vertreten, daß die nunmehr beanspruchte Beleuchtungseinrichtung für Kraftfahrzeuge nach dem neugefaßten Hauptanspruch durch den nachgewiesenen Stand
der Technik, einschließlich der vom Senat in das Verfahren eingeführten Druckschriften, nämlich der Literaturstelle "Leuchtdioden - Weißes Licht" in "Bild der
Wissenschaft", Heft 2, 1997, Seite 9, der PCT-Offenlegungsschrift WO 97/50132
und der deutschen Offenlegungsschrift 36 35 471, nicht patenthindernd getroffen
sei. Zur Stütze der Patentfähigkeit des beanspruchten Anmeldungsgegenstandes
macht die Anmelderin insbesondere geltend, daß die im geltenden Anspruch 1
gelehrte Anordnung von mindestens zwei Leuchtdioden mit nicht parallel zueinander verlaufenden Strahlachsen zur Änderung der Beleuchtungscharakteristik im
bisher nachgewiesenen Stand der Technik keinerlei Vorbild habe.
Die Anmelderin beantragt,
den Beschluß des Deutschen Patent- und Markenamts - Prüfungsstelle für Klasse B 60 Q - vom 25. Oktober 1999 aufzuheben
und die Anmeldung zur erneuten Sachprüfung und Entscheidung
an das Deutsche Patent- und Markenamt zurückzuverweisen.
Dabei soll der Anmeldung ein Patentanspruch 1 in der in der
mündlichen Verhandlung überreichten Fassung zugrundegelegt
werden.
Der geltende Patentanspruch 1 hat folgenden Wortlaut:
"Beleuchtungseinrichtung zur Befestigung an einem Kraftfahrzeug
mit einem Gehäuse, in dem ein elektrisches Leuchtmittel angeordnet ist, wobei als Leuchtmittel Leuchtdioden Verwendung finden, die im wesentlichen weißes Licht abstrahlen, dadurch gekennzeichnet, daß mindestens zwei Leuchtdioden (9) nebeneinander angeordnet sind, wobei mindestens zwei Leuchtdioden zur
Änderung der Beleuchtungscharakteristik nicht parallel zueinander
verlaufende Strahlachsen aufweisen und mit dem von den
Leuchtdioden (9) abgestrahlten Licht bestimmte Beleuchtungsfelder (20) in oder außerhalb des Fahrzeuges ausleuchtbar sind."
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II
Die frist- und formgerecht erhobene Beschwerde ist zulässig und auch begründet,
denn der angefochtene Beschluß ist aufzuheben und die Sache - wie beantragt -
mit dem in der mündlichen Verhandlung vorgelegten neugefaßten Patentanspruch 1 an das Deutsche Patent- und Markenamt zurückzuverweisen, weil das
geänderte Patentbegehren noch nicht ausreichend geprüft ist.
1.) Der geltende Patentanspruch 1 ist zulässig, denn er stützt sich inhaltlich auf die
ursprünglichen Ansprüche 1 und 3 iVm der ursprünglichen Beschreibung Seite 6
Absatz 2 bis Seite 7 Absatz 1 sowie Seite 16 letzter Absatz und Seite 17 letzter
Absatz zu den Figuren 1 bzw 2.
2.a) Aufgrund des nunmehr geltenden Anspruchs 1 ist zwar der dem angefochtenen Beschluß zugrundeliegende Zurückweisungsgrund der mangelnden Neuheit
entfallen. Jedoch stellt die im neugefaßten Patentanspruch 1 aufgenommene
Merkmalskombination, nämlich die Anordnung von mindestens zwei Leuchtdioden
mit nicht parallel zueinander verlaufenden Strahlachsen zur Änderung der Beleuchtungscharakteristik, eine wesentliche Änderung des bisherigen Patentbegehrens dar, die im Rahmen des Prüfungsverfahrens ersichtlich noch nicht ausreichend geprüft ist.
Aus der - erstmals im Beschwerdeverfahren genannten - gattungsbildenden PCT-
Offenlegungsschrift WO 97/50132 ist zwar eine Beleuchtungseinrichtung für
Kraftfahrzeuge bekannt, bei der als Leuchtmittel Leuchtdioden (LED's) Verwendung finden, die im wesentlichen weißes Licht abstrahlen, vergleiche dort insbesondere die Figuren 1 bis 14 mit zugehöriger Beschreibung, insbesondere
Seite 24 Absatz 2 iVm Seite 15 Absatz 1. Bei diesen bekannten LED's wird nämlich auf der Basis einer blauen LED ein Teil des kurzwelligen blauen Lichts mittels
eines Lumineszenzfarbstoffs in gelbes Licht umgewandelt, so daß durch Farbmischung dieser beiden Komplementärfarben weißes Mischlicht aus einer einzigen LED abgestrahlt wird. Für die im kennzeichnenden Teil des neugefaßten
Anspruchs 1 angegebene Lehre, wonach mindestens zwei nebeneinander angeordnete Leuchtdioden zur Änderung der Beleuchtungscharakteristik nicht parallel
zueinander verlaufende Strahlachsen aufweisen, geben jedoch weder die genannte PCT-Offenlegungsschrift WO 97/50132 noch die übrigen im Verfahren
befindlichen, eingangs genannten Druckschriften ein Vorbild. Soweit nach der von
der Prüfungsstelle genannten deutschen Offenlegungsschrift 197 22 958 eine
Anordnung von mehreren Leuchtdioden auf einer Leiterplatte offenbart ist, sind
deren Strahlachsen - in offensichtlichem Unterschied zur beanspruchten Lehre -
zwangsläufig senkrecht zur Leiterplattenebene ausgerichtet (vgl den Abschn
"2. Zentrale Variante" in Sp 1 iVm Zeichnung 1 und 2).
b) Der von der Prüfungsstelle im Erstbescheid vom 29. Juli 1998 vertretenen
Auffassung (S 3 Abs 4), die im ursprünglichen Patentanspruch 3 vorgeschlagene
Richtungscharakteristik der Beleuchtung - und damit das diesbezügliche, nunmehr
in
den Hauptanspruch
aufgenommene
entscheidungserhebliche Anspruchsmerkmal - sei allgemeiner Stand der Beleuchtungstechnik im Kraftfahrzeugbereich, der nicht druckschriftlich belegt zu werden brauche, kann nicht gefolgt werden. Denn der bei der Prüfung eines Anmeldungsgegenstandes auf Patentfähigkeit von der Prüfungsstelle in Betracht gezogene Stand der Technik muß
nachprüfbar sein (vgl GRUR 1990, 111 Ls 1, 112 - "Transportsicherung"; Prüfungsrichtlinien vom 2. Juni 1995, Abschn 3.3.2.3. "Recherche im Prüfungsverfahren"), und der von der Prüfungsstelle (einzige) druckschriftlich belegte Stand der
Technik gemäß der genannten deutschen Offenlegungsschrift 197 22 958 gibt für
die beanspruchte Lehre - wie dargelegt - keine Anregung.
3.) Da eine Entscheidung in der Sache nur aufgrund einer sorgfältigen Ermittlung
des druckschriftlichen Standes der Technik ergehen kann, wofür in erster Linie die
Prüfungsstelle mit ihrem Prüfstoff und den ihr zur Verfügung stehenden Recherchemöglichkeiten in Datenbanken (DEPATIS) berufen ist, und vorliegend
nicht auszuschließen ist, daß ein dem Gegenstand des Anspruchs 1 möglicherweise patenthindernd entgegenstehender Stand der Technik existiert, ist die Sache - wie beantragt - im Rahmen des geltenden Patentanspruchs 1 an das Deutsche Patent- und Markenamt zur weiteren Prüfung und Entscheidung zurückzuverweisen (PatG § 79 Abs 3).
Dr. Beyer
Dr. Meinel
Dr. Gottschalk
Tronser
Na