Rechtsprechung / BPatG / 2000

BPatG Beschluss vom 24.10.2000 – 23 W (pat) 8/00

23. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

24. Oktober 2000

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 198 05 771.7-31

hat der 23. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 24. Oktober 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Beyer, der Richter Dr. Meinel und Dr. Gottschalk sowie der

Richterin Tronser 6.70

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluß des

Deutschen Patent- und Markenamts - Prüfungsstelle für Klasse B 60 Q - vom 25. Oktober 1999 aufgehoben. Die Anmeldung wird zur erneuten Prüfung und Entscheidung auf der

Grundlage des in der mündlichen Verhandlung überreichten

Patentanspruchs 1 an das Deutsche Patent- und Markenamt

zurückverwiesen.

G r ü n d e

I

Die vorliegende Patentanmeldung mit der Bezeichnung "Beleuchtungseinrichtung

für Kraftfahrzeuge" ist am 13. Februar 1998 beim Deutschen Patentamt eingereicht worden.

Mit Beschluß vom 25. Oktober 1999 hat das Deutsche Patent- und Markenamt

- Prüfungsstelle für Klasse B 60 Q - die Patentanmeldung aus den Gründen des

Bescheides vom 11. Januar 1999 zurückgewiesen, nachdem die Anmelderin innerhalb der - mehrmals verlängerten - Äußerungsfrist sachlich nicht Stellung genommen hat. In dem Bezugsbescheid hält die Prüfungsstelle an der bereits im

Erstbescheid vom 29. Juli 1998 dargelegten Beurteilung fest, daß der Gegenstand

des - damals unverändert weiterverfolgten

- ursprünglichen Anspruchs 1

gegenüber dem Stand der Technik nach der deutschen Offenlegungsschrift

197 22 958 nicht neu sei.

Gegen diesen Zurückweisungsbeschluß hat die Anmelderin Beschwerde eingelegt

und mit der Beschwerdebegründung vom 31. Juli 2000 neue Patentansprüche 1

bis 17 mit einer angepaßten Beschreibung sowie zu dem in der ursprünglichen

Beschreibungseinleitung (S 5 Abs 1) genannten Stand der Technik zwei Seiten

eine Produktinformation "White LED Lamp" der Firma Nichia Chemical Industries

(Japan) aus dem Internet eingereicht.

In der mündlichen Verhandlung hat die Anmelderin nach Erörterung der Sach- und

Rechtslage zuletzt einen neuen Patentanspruch 1 vorgelegt und die Auffassung

vertreten, daß die nunmehr beanspruchte Beleuchtungseinrichtung für Kraftfahrzeuge nach dem neugefaßten Hauptanspruch durch den nachgewiesenen Stand

der Technik, einschließlich der vom Senat in das Verfahren eingeführten Druckschriften, nämlich der Literaturstelle "Leuchtdioden - Weißes Licht" in "Bild der

Wissenschaft", Heft 2, 1997, Seite 9, der PCT-Offenlegungsschrift WO 97/50132

und der deutschen Offenlegungsschrift 36 35 471, nicht patenthindernd getroffen

sei. Zur Stütze der Patentfähigkeit des beanspruchten Anmeldungsgegenstandes

macht die Anmelderin insbesondere geltend, daß die im geltenden Anspruch 1

gelehrte Anordnung von mindestens zwei Leuchtdioden mit nicht parallel zueinander verlaufenden Strahlachsen zur Änderung der Beleuchtungscharakteristik im

bisher nachgewiesenen Stand der Technik keinerlei Vorbild habe.

Die Anmelderin beantragt,

den Beschluß des Deutschen Patent- und Markenamts - Prüfungsstelle für Klasse B 60 Q - vom 25. Oktober 1999 aufzuheben

und die Anmeldung zur erneuten Sachprüfung und Entscheidung

an das Deutsche Patent- und Markenamt zurückzuverweisen.

Dabei soll der Anmeldung ein Patentanspruch 1 in der in der

mündlichen Verhandlung überreichten Fassung zugrundegelegt

werden.

Der geltende Patentanspruch 1 hat folgenden Wortlaut:

"Beleuchtungseinrichtung zur Befestigung an einem Kraftfahrzeug

mit einem Gehäuse, in dem ein elektrisches Leuchtmittel angeordnet ist, wobei als Leuchtmittel Leuchtdioden Verwendung finden, die im wesentlichen weißes Licht abstrahlen, dadurch gekennzeichnet, daß mindestens zwei Leuchtdioden (9) nebeneinander angeordnet sind, wobei mindestens zwei Leuchtdioden zur

Änderung der Beleuchtungscharakteristik nicht parallel zueinander

verlaufende Strahlachsen aufweisen und mit dem von den

Leuchtdioden (9) abgestrahlten Licht bestimmte Beleuchtungsfelder (20) in oder außerhalb des Fahrzeuges ausleuchtbar sind."

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II

Die frist- und formgerecht erhobene Beschwerde ist zulässig und auch begründet,

denn der angefochtene Beschluß ist aufzuheben und die Sache - wie beantragt -

mit dem in der mündlichen Verhandlung vorgelegten neugefaßten Patentanspruch 1 an das Deutsche Patent- und Markenamt zurückzuverweisen, weil das

geänderte Patentbegehren noch nicht ausreichend geprüft ist.

1.) Der geltende Patentanspruch 1 ist zulässig, denn er stützt sich inhaltlich auf die

ursprünglichen Ansprüche 1 und 3 iVm der ursprünglichen Beschreibung Seite 6

Absatz 2 bis Seite 7 Absatz 1 sowie Seite 16 letzter Absatz und Seite 17 letzter

Absatz zu den Figuren 1 bzw 2.

2.a) Aufgrund des nunmehr geltenden Anspruchs 1 ist zwar der dem angefochtenen Beschluß zugrundeliegende Zurückweisungsgrund der mangelnden Neuheit

entfallen. Jedoch stellt die im neugefaßten Patentanspruch 1 aufgenommene

Merkmalskombination, nämlich die Anordnung von mindestens zwei Leuchtdioden

mit nicht parallel zueinander verlaufenden Strahlachsen zur Änderung der Beleuchtungscharakteristik, eine wesentliche Änderung des bisherigen Patentbegehrens dar, die im Rahmen des Prüfungsverfahrens ersichtlich noch nicht ausreichend geprüft ist.

Aus der - erstmals im Beschwerdeverfahren genannten - gattungsbildenden PCT-

Offenlegungsschrift WO 97/50132 ist zwar eine Beleuchtungseinrichtung für

Kraftfahrzeuge bekannt, bei der als Leuchtmittel Leuchtdioden (LED's) Verwendung finden, die im wesentlichen weißes Licht abstrahlen, vergleiche dort insbesondere die Figuren 1 bis 14 mit zugehöriger Beschreibung, insbesondere

Seite 24 Absatz 2 iVm Seite 15 Absatz 1. Bei diesen bekannten LED's wird nämlich auf der Basis einer blauen LED ein Teil des kurzwelligen blauen Lichts mittels

eines Lumineszenzfarbstoffs in gelbes Licht umgewandelt, so daß durch Farbmischung dieser beiden Komplementärfarben weißes Mischlicht aus einer einzigen LED abgestrahlt wird. Für die im kennzeichnenden Teil des neugefaßten

Anspruchs 1 angegebene Lehre, wonach mindestens zwei nebeneinander angeordnete Leuchtdioden zur Änderung der Beleuchtungscharakteristik nicht parallel

zueinander verlaufende Strahlachsen aufweisen, geben jedoch weder die genannte PCT-Offenlegungsschrift WO 97/50132 noch die übrigen im Verfahren

befindlichen, eingangs genannten Druckschriften ein Vorbild. Soweit nach der von

der Prüfungsstelle genannten deutschen Offenlegungsschrift 197 22 958 eine

Anordnung von mehreren Leuchtdioden auf einer Leiterplatte offenbart ist, sind

deren Strahlachsen - in offensichtlichem Unterschied zur beanspruchten Lehre -

zwangsläufig senkrecht zur Leiterplattenebene ausgerichtet (vgl den Abschn

"2. Zentrale Variante" in Sp 1 iVm Zeichnung 1 und 2).

b) Der von der Prüfungsstelle im Erstbescheid vom 29. Juli 1998 vertretenen

Auffassung (S 3 Abs 4), die im ursprünglichen Patentanspruch 3 vorgeschlagene

Richtungscharakteristik der Beleuchtung - und damit das diesbezügliche, nunmehr

in

den Hauptanspruch

aufgenommene

entscheidungserhebliche Anspruchsmerkmal - sei allgemeiner Stand der Beleuchtungstechnik im Kraftfahrzeugbereich, der nicht druckschriftlich belegt zu werden brauche, kann nicht gefolgt werden. Denn der bei der Prüfung eines Anmeldungsgegenstandes auf Patentfähigkeit von der Prüfungsstelle in Betracht gezogene Stand der Technik muß

nachprüfbar sein (vgl GRUR 1990, 111 Ls 1, 112 - "Transportsicherung"; Prüfungsrichtlinien vom 2. Juni 1995, Abschn 3.3.2.3. "Recherche im Prüfungsverfahren"), und der von der Prüfungsstelle (einzige) druckschriftlich belegte Stand der

Technik gemäß der genannten deutschen Offenlegungsschrift 197 22 958 gibt für

die beanspruchte Lehre - wie dargelegt - keine Anregung.

3.) Da eine Entscheidung in der Sache nur aufgrund einer sorgfältigen Ermittlung

des druckschriftlichen Standes der Technik ergehen kann, wofür in erster Linie die

Prüfungsstelle mit ihrem Prüfstoff und den ihr zur Verfügung stehenden Recherchemöglichkeiten in Datenbanken (DEPATIS) berufen ist, und vorliegend

nicht auszuschließen ist, daß ein dem Gegenstand des Anspruchs 1 möglicherweise patenthindernd entgegenstehender Stand der Technik existiert, ist die Sache - wie beantragt - im Rahmen des geltenden Patentanspruchs 1 an das Deutsche Patent- und Markenamt zur weiteren Prüfung und Entscheidung zurückzuverweisen (PatG § 79 Abs 3).

Dr. Beyer

Dr. Meinel

Dr. Gottschalk

Tronser

Na