Rechtsprechung / BPatG / 2000
BPatG Beschluss vom 25.10.2000 – 14 W (pat) 29/99
14. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
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(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung P 198 10 889.3-41
…
hat der 14. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in
der Sitzung vom 25. Oktober 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters
Dr. Moser, der Richter Dr. Vogel und Harrer sowie der Richterin Dr. Proksch-Ledig
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. 10.99
G r ü n d e
I.
Mit dem angefochtenen Beschluß vom 31. März 1999 hat die Prüfungsstelle für
Klasse A 61 K des Deutschen Patent- und Markenamtes die Patentanmeldung
198 10 889.3-41 mit der Bezeichnung
"Sonnenschutzmittel"
aus den Gründen des Bescheides vom 6. Oktober 1998 gemäß § 48 PatG zurückgewiesen.
Dem Beschluß liegen die ursprünglich eingereichten Patentansprüche 1 bis 10 zu
Grunde, von denen der Hauptanspruch 1 wie folgt lautet:
Sonnenschutzmittel, enthaltend
(a) Ölkörper
(b) Fettsäurepolyglykolestersulfate und
(c) UV-Lichtschutzfilter.
Die Zurückweisung ist im wesentlichen damit begründet, das Sonnenschutzmittel
nach Anspruch 1 beruhe gegenüber dem durch die Entgegenhaltungen
(1) DE 196 41 274 C1
(2) Engel, K., Ruback, W.: Darstellung und Eigenschaften von
Fettsäurepolyglykolestersulfaten. In: Fette-Seifen-Anstrichmittel, 1986, Jg 88, Heft 1, S 20 bis 25
belegten Stand der Technik nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit. Aus (1) seien
Sonnenschutzmittel bekannt, die Ölkörper, Monoglycerid(ether)sulfate, UV-Lichtschutzfaktoren und Alkylethersulfate enthielten. In (2) seien Fettsäurepolyglykolestersulfate als interessante Alternativen zu den "Ethersulfaten" beschrieben. Für
den Fachmann beruhe es daher auf keiner erfinderischen Leistung für das in (1)
beschriebene Mittel statt der "Ethersulfate" die als äquivalent angegebenen Fettsäurepolyglykolestersulfate zu verwenden.
Gegen diesen Beschluß richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie trägt im
wesentlichen vor, um zur erfindungsgemäßen Mischung zu gelangen, wäre nicht
nur der Einsatz der Fettsäurepolyglykolestersulfate zwingend notwendig, sondern
ebenso das Weglassen der Monoglycerid(ether)sulfate erforderlich. Dem Fachmann würde nicht ersichtlich, warum er gerade die nicht zwingend notwendige
Komponente d) (Fettsäurepolyglykolestersulfate) gegen den Hauptbestandteil b)
(Alkylethersulfate) austauschen sollte. Eine solche Vorgehensweise könne allenfalls das Ergebnis einer rückschauenden Betrachtung sein.
Die Anmelderin beantragt sinngemäß,
den angefochtenen Beschluß aufzuheben und eine Patenterteilung in Aussicht zu stellen.
Im übrigen bittet sie um Entscheidung nach Aktenlage.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II.
Die Beschwerde der Anmelderin ist zulässig; sie ist aber nicht begründet.
Die Bereitstellung des Sonnenschutzmittels nach Anspruch 1 ist durch die Druckschriften (1) und (2) nahegelegt.
Aufgabe der Anmeldung ist es, Sonnenschutzmittel zur Verfügung zu stellen, die
sich gleichzeitig durch besondere Phasenstabilität, Lagerbeständigkeit, Transparenz und Verträglichkeit gegenüber empfindlicher Haut auszeichnen (vgl S 2 Abs 1
der Beschreibung).
Gelöst wird diese Aufgabe durch die nach Anspruch 1 bereitgestellten Sonnenschutzmittel, die neben weiteren nicht genannten Komponenten a) Ölkörper,
b) Fettsäurepolyglykolestersulfate und c) UV-Lichtschutzfilter enthalten.
Ein Sonnenschutzmittel, das sich ebenfalls dadurch auszeichnet, daß es äußerst
lagerbeständig ist, sich durch eine besonders hohe hautkosmetische Verträglichkeit auszeichnet und zudem transparent ist, wird in der Druckschrift (1) beschrieben. Dieses Mittel unterscheidet sich von dem anmeldungsgemäßen Sonnenschutzmittel lediglich darin, daß es nach Anspruch 1 in Verbindung mit Anspruch 4
als Komponenten b1) Monoglycerid(ether)sulfate sowie b2) Alkylethersulfate
enthält, während das anmeldungsgemäße Sonnenschutzmittel, das nach
Anspruch 1 in Verbindung mit Anspruch 4 als weiteren Zusatzstoff ebenfalls Monoglycerid(ether)sulfate enthalten kann, dagegen als Komponente b) Fettsäurepolyglykolestersulfate enthält. Von Fettsäurepolyglykolestersulfaten ist aber aus
der Druckschrift (2) bekannt, daß sie nicht nur auf Grund ihrer tensidischen Eigenschaften mit den in der Druckschrift (1) angegebenen Alkylethersulfaten vergleichbar sind, sondern, daß sie darüber hinaus bezüglich ihrer Hautverträglichkeit
diesen sogar überlegen sind. In Anbetracht dieses Standes der Technik bedarf es
daher keines erfinderischen Schrittes, nachdem die Hautverträglichkeit des
Sonnenschutzmittels ein wichtiger Aspekt der vorliegenden Anmeldung ist, diese
zwei Komponenten, von denen bekannt ist, daß sie Alternativen zueinander
darstellen, gegeneinander auszutauschen. Diese Beurteilung findet ihre Stütze
auch in einem Vergleich der in (1) angegebenen Beispiele mit den mit der vorliegenden Anmeldung eingereichten Beispielen. Diese unterscheiden sich nur in einem völligen oder auch nur teilweisen Austausch der in (1) eingesetzten Monoglycerid(ether)sulfate und Alkylethersulfate gegen Fettsäurepolyglykolestersulfate.
Eine Veränderung der Eigenschaften wie Lagerstabilität und Transmission ist
damit aber nicht verbunden. Offensichtlich sind Fettsäurepolyglykolestersulfate mit
Alkylethersulfaten oder auch Monoglycerid(ether)sulfaten in den vorgegebenen
Rezepturen beliebig austauschbar.
Dem Argument der Anmelderin, um zur erfindungsgemäßen Mischung zu gelangen, wäre nicht nur der Einsatz der Fettsäurepolyglykolestersulfate zwingend notwendig, sondern ebenso das Weglassen der Monoglycerid(ether)sulfate erforderlich, und dem Fachmann würde nicht ersichtlich, warum er gerade die nicht zwingend erforderliche Komponente d) (Alkylethersulfate) gegen den Hauptbestandteil
der Mischung (=(b)) austauschen sollte, kann insofern nicht gefolgt werden, als
der Anspruch 1 auf Grund seiner Formulierung "enthaltend" nur angibt, daß die
Komponenten a), b) und c) immer Bestandteil der Zubereitung sind, darüber
hinaus aber beliebig viele weitere Komponenten enthalten sein können. Auch Angaben über den mengenmäßigen Anteil der einzelnen Komponenten sind darüber
hinaus weder dem Anspruch 1 der Druckschrift (1) noch dem Anspruch 1 der Anmeldung zu entnehmen. Ferner führt die Anmelderin in der eingereichten Beschreibung dazu selbst aus, daß es sich um eine besonders vorteilhafte Zubereitung handle, wenn man als weitere Komponente Monoglycerid(ether)sulfate einsetze. Folglich ist es nicht erforderlich die aus (1) bekannte Komponente b) wegzulassen, um zum anmeldungsgemäßen Mittel zu gelangen.
Die Ansprüche 2 bis 10 müssen das Schicksal des Anspruches 1 teilen, weil über
den Antrag der Anmelderin nur insgesamt entschieden werden kann.
Moser
Vogel
Harrer
Proksch-Ledig
Pü