Rechtsprechung / BPatG / 2000

BPatG Beschluss vom 25.10.2000 – 32 W (pat) 151/00

32. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

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(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 399 42 123.8

hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 25. Oktober 2000 durch Vorsitzende Richterin Winkler, Richter

Dr. Fuchs-Wissemann und Richterin Klante 10.99

beschlossen:

Die Beschwerde der Anmelderin wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I

Beim Deutschen Patent- und Markenamt ist die Wortfolge

Star Toys

ua für

"Druckereierzeugnisse; Spielkarten; Spiele, Spielzeug; Werbung"

zur Eintragung in das Register angemeldet worden.

Nach vorausgegangener Beanstandung hat die Markenstelle für Klasse 28 die

Anmeldung durch eine Beamtin des höheren Dienstes mit Beschluß vom

23. März 2000 hinsichtlich der oben genannten Waren wegen fehlender Unterscheidungskraft der Marke und bestehenden Freihaltungsbedürfnisses daran

zurückgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, für "Spielkarten, Spiele,

Spielzeug" weise "Star Toys" darauf hin, daß diese Waren "spitze, top, super"

seien.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin mit dem Antrag,

den Beschluß des Deutschen Patent- und Markenamtes vom

23. März 2000 aufzuheben, soweit die Waren Spielkarten,

Spiele und Spielzeug betroffen sind.

Die bis zum 30. Juni 2000 in Aussicht gestellte Begründung ist nicht eingereicht

worden.

II

Die Beschwerde der Anmelderin ist zulässig (§ 66 Abs 1, 2 und 5 MarkenG), in der

Sache jedoch unbegründet, da § 8 Abs 2 Nr 1 und 2 MarkenG einer Eintragung

der angemeldeten Wortfolge entgegenstehen.

Die Markenstelle ist in dem Beschluß vom 23. März 2000 zutreffend davon ausgegangen, daß "Star Toys" in Verbindung mit "Spielkarten, Spiele und Spielzeug"

freihaltungsbedürftig und nicht unterscheidungskräftig ist. Da die Anmelderin die

Beschwerde nicht begründet hat, ist nicht ersichtlich, inwieweit sie die Gründe des

angefochtenen Beschlusses für angreifbar hält. Auch eine nochmalige Überprüfung der Sach- und Rechtslage gibt keinen Anlaß, von der Entscheidung der Markenstelle abzuweichen, so daß die Beschwerde zurückzuweisen war.

Winkler

Dr. Fuchs-Wissemann

Klante

Fa