Rechtsprechung / BPatG / 2000
BPatG Beschluss vom 30.10.2000 – 19 W (pat) 32/99
19. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung 195 29 919.1-34
…
hat der 19. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in
der Sitzung vom 30. Oktober 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters
Dipl.-Phys. Dr. Kellerer und der Richter Schmöger, Dipl.-Phys. Dr. Mayer und
Dr.-Ing. Kaminski beschlossen:
Auf die Beschwerde des Anmelders wird der Beschluß der Prüfungsstelle für Klasse B 61 L des Deutschen Patent- und Markenamts vom 19. Mai 1999 aufgehoben. 10.99
Die Sache wird an das Deutsche Patent- und Markenamt zurückverwiesen.
Von der Anordnung der Rückzahlung der Beschwerdegebühr wird
abgesehen.
G r ü n d e
I.
Der Anmelder hat am 1. August 1995 die dem Beschluß des Deutschen Patent-
und Markenamts zugrundeliegende Patentanmeldung eingereicht, für die die Unionspriorität der Anmeldung beim Europäischen Patentamt vom 2. August 1994
(Aktenzeichen 94250196.6) in Anspruch genommen ist. Die Deutsche Bahn Aktiengesellschaft hat am 10. Juli 1996 wirksam Prüfungsantrag gestellt. Mit Bescheid
vom 11. Juli 1997 teilte die Prüfungsstelle für Klasse B 61 L des Deutschen
Patent- und Markenamts dem Anmelder die Gründe mit, weshalb mit den
vorliegenden Unterlagen noch nicht mit einer Patenterteilung zu rechnen sei. Sie
verwies auf die mangelnde Einheitlichkeit der Anmeldung, die sich insbesondere
durch die Gegenstände der nebengeordneten Patentansprüche 5, 8 und 16 ergebe. Ferner verwies sie auf fehlende Neuheit des Gegenstandes des Patentanspruchs 1 hinsichtlich der Patentanmeldung DE 43 02 377 des Anmelders, die
gemäß PatG § 3 Abs 2 als ältere Anmeldung zum Stand der Technik gehöre.
Weiterhin nannte die Prüfungsstelle Mängel in den Patentansprüchen 1, 5, 8, 16
sowie in den Unteransprüchen und der Beschreibung. Abschließend zeigte sie
auf, wie erteilungsreife Unterlagen zu erhalten seien, da angesichts des im Bescheid weiterhin genannten Standes der Technik möglicherweise noch etwas
Erfinderisches zu erkennen sei.
Mit Schreiben vom 5. Februar 1998 legte der Anmelder neue Patentansprüche 1
bis 20, überarbeitete Beschreibungsteile und eine geänderte Zeichnung Figur 2
vor. Ohne sachliche Stellungnahme hierzu forderte die Prüfungsstelle mit Bescheid vom 12. Februar 1998 den Anmelder gemäß PatG § 35 auf, den Stand der
Technik anzugeben, der von ausländischen Patentämtern in Parallelverfahren
entgegengehalten worden sei. Der Anmelder nannte mit Eingabe vom
19. März 1998 diesen Stand der Technik und nahm hierzu Stellung.
Die Prüfungsstelle lud mit Schreiben vom 26. April 1999 den Anmelder zu einer
Anhörung im Deutschen Patent- und Markenamt auf den 19. Mai 1999. Die Ladung wurde mit Postzustellungsurkunde zugestellt; ausweislich dieser Urkunde
erfolgte die Zustellung durch Niederlegung
im Postamt Filiale Paderborn
33102 Paderborn am 3. Mai 1999, wobei eine Benachrichtigung über die vorzunehmende Niederlegung am gleichen Tag in den Hausbriefkasten des Anmelders
eingelegt wurde. Der Anmelder ist zur Anhörung am 19. Mai 1999 nicht erschienen.
Durch Beschluß vom 19. Mai 1999 hat die Prüfungsstelle die Anmeldung mit der
Begründung zurückgewiesen, daß im geltenden Patentanspruch 1 dem Begriff
"Steuereinheit" nach wie vor verschiedene Bezugszeichen (2 und 48) zugeordnet
seien. Der im Bescheid vom 11. Juli 1997 aufgezeigte Mangel bestehe somit
weiter, so daß erteilungsreife Unterlagen nicht vorlägen.
Mit Schreiben vom 30. Juni 1999 (eingegangen im Deutschen Patent- und Markenamt am 2. Juli 1999) legte der Anmelder Beschwerde ein und stellte "Antrag
auf Wiedereinsetzung" (in den ursprünglichen Verfahrensstand vor der anberaumten Anhörung). Zur Begründung führte der Anmelder aus, daß ihn die Ladung
zur Anhörung "definitiv nicht erreicht habe". Denn die Briefkastenanlage seines
Hauses sei in einem sehr unsicheren Zustand und einige Briefkästen seien bereits
mit Gewalt aufgebrochen worden. Zur Glaubhaftmachung
legte er eine
Bestätigung des Hauswarts J. Roß vor. Im Hinblick auf den im Zurückweisungsbeschluß angezogenen Mangel im Patentanspruch 1 ersetzte der Anmelder das
Bezugszeichen "2" durch das Bezugszeichen "Figur 2".
Der Anmelder beantragt sinngemäß,
1. den angefochtenen Beschluß aufzuheben und - falls erforderlich - das
Prüfungsverfahren im Stand vor der mündlichen Verhandlung fortzusetzen.
2. die Rückzahlung der Beschwerdegebühr.
Der geltende Patentanspruch 1 lautet unter Berücksichtigung der vom Anmelder
beantragten Bezugszeichenänderung:
"Verfahren zum Automatisieren des Rangierbetriebes von
schienengebundenen, Güterwagen, ausgestattet mit einer Steuereinheit (Fig. 2) und einer Bremseinrichtung (12) zur Verwendung
auf Rangieranlagen mit Ablaufanlage und Richtungsgleisen (Fig.
3) wobei die Wagen beim Durchlaufen der Ablaufzone (41) auf
eine vorprogrammierbare und für alle Abteilungen möglichst
gleichmäßige Ablaufgeschwindigkeit (vabl) abgebremst werden,
dadurch gekennzeichnet,
a) daß die vorgebbare Ablaufgeschwindigkeit (vabl) dem Geschwindigkeitsverlauf eines frei und ungebremst ablaufenden
Wagens mit einem erhöhten Laufwiderstand (Schlechtläufer)
möglichst angenähert ist, wobei anstelle der Soll-Ablaufgeschwindigkeit (vabl) auch eine Soll-Beschleunigung (asoll) verwendbar ist,
b) daß bei einer Annäherung der Wagen in der Ablaufzone (41)
eine Abstandregelung (28) die Einhaltung eines Mindestabstandes
für das ungehinderte Umstellen der Weichen zwischen den
Wagen bewirkt, wobei der Wagenabstand durch einen Abstandssensor (5) erfaßt und die Abstandsregelung (28) auf die
Bremseinrichtung (12) einwirkt,
c) daß die einzelnen Wagen oder Abteilung beim Erreichen oder
Durchlaufen der Richtungsgleise (42) durch eine Steuereinheit
(Fig. 48) auf eine zulässige Geschwindigkeit abgebremst werden,
die so bemessen ist, daß die Abteilungen unter Berücksichtigung
der erreichbaren Bremsverzögerung innerhalb der Reichweite eines Abstandssensors (5) auf eine sichere Kuppelgeschwindigkeit
abgebremst werden können, wobei
d) die zulässige Geschwindigkeit der Wagen um so höher zu
wählen ist, je größer die erreichbare Bremsverzögerung ist,
e) die zulässige Geschwindigkeit um so höher zu wählen ist, je
größer die Reichweite des Abstandsensors (5) ist und
f) die zulässige Geschwindigkeit um so niedriger zu wählen ist, je
größer die Verzögerungszeit der Wagenbremsen ist."
Der Anmelder vertritt die Ansicht, durch die vorgenommenen Änderungen sei der
von der Prüfungsstelle in ihrem Beschluß beanstandete Mangel behoben.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II.
Die Beschwerde ist zulässig und hat mit dem geänderten Patentbegehren insoweit
Erfolg, als der Beschluß der Prüfungsstelle für Klasse B 61 L des Deutschen
Patent- und Markenamts ohne Sachentscheidung aufzuheben war, da das Patent-
und Markenamt in der Sache selbst noch nicht entschieden hat (PatG § 79 Abs 3
S 1).
Durch die vom Anmelder vorgenommene Änderung im Patentanspruch 1 ist der
im Zurückweisungsbeschluß des Deutschen Patent- und Markenamts angezogene Mangel behoben.
Da die Prüfungsstelle zu den vom Anmelder mit Schreiben vom 5. Februar 1998
eingereichten Unterlagen bisher sachlich nicht Stellung genommen hat und das
Prüfungsverfahren nach der erfolglosen Ladung zur Anhörung abgebrochen hat,
ist das Prüfungsverfahren aufgrund der Beschwerde des Anmelders fortzusetzen.
Die sachkundige und hierfür zuständige Stelle ist das Deutsche Patent- und Markenamt.
Der Senat sieht sich jedoch nicht veranlaßt, die Rückzahlung der Beschwerdegebühr anzuordnen (PatG § 80 Abs 3). Eine Rückzahlung der Beschwerdegebühr
erfolgt nach ständiger Rechtsprechung, wenn dies der Billigkeit entspricht (vgl
mwN). Das ist der Fall, wenn die Beschwerde bei sachgemäßer Behandlung durch
das DPMA vermeidbar gewesen wäre (vgl Busse, aaO).
Die Sachbehandlung durch das DPMA ist jedoch sachgerecht erfolgt. Die Ladung
zur mündlichen Anhörung
(PatG
§ 46
ist
ordnungsgemäß
durch
Postanstalt erfolgt. Ausweislich der Zustellungsurkunde ist die Benachrichtigung
"in der bei gewöhnlichen Briefen üblichen Weise" (vgl ZPO § 182) abgegeben,
also in den Briefkasten eingeworfen worden. Daß dies wegen der Unsicherheit
des Hausbriefkastens "untunlich" gewesen und daher eine andere Form der Benachrichtigung veranlaßt gewesen sei (vgl ZPO § 182 aE), hat der Anmelder erst
nachträglich mitgeteilt.
Wenn, wie die Bestätigung des Hauswartes ausweist, in der außerhalb des Hauses angebrachten und frei zugänglichen Briefkastenanlage wiederholt Briefkästen
aufgebrochen oder Postsendungen aus den Briefkästen entwendet worden waren,
konnten vom Anmelder Maßnahmen erwartet werden, die geeignet waren, die
Sicherheit des Empfangs von Postsendungen zu gewährleisten, sei es durch
Maßnahmen über die Hausverwaltung oder durch frühzeitige Mitteilung an den
jeweiligen Absender. Bei genügender Sorgfalt (ordnungsgemäßer Briefkasten, vgl
dazu Schulte, aaO, § 123 Rdn 34 mwN zum Fall der Wiedereinsetzung) hätte der
mögliche Verlust der Ladung vermieden werden können. Der Grundsatz der Billigkeit vermag die Erfüllung der Sorgfaltspflicht nicht zu ersetzen, selbst wenn die
Billigkeitsgründe "in der Sphäre des Anmelders liegen" können (vgl Schulte, aaO,
§ 73 Rdn 37 ohne nähere Begründung). Denn nicht der Absender, hier das DPMA,
sondern nur der Empfänger konnte dafür sorgen, daß den Mängeln der
Briefkastenanlage abgeholfen wurde.
Dr. Kellerer
Schmöger
Dr. Mayer
Dr. Kaminski
prö