Rechtsprechung / BPatG / 2000
BPatG Beschluss vom 30.10.2000 – 19 W (pat) 53/98
19. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
19 W (pat) 53/98 _______________ (Aktenzeichen)
Verkündet am 30. Oktober 2000 …
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung P 42 10 958.2-42
…
hat der 19. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 30. Oktober 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Phys. Dr. Kellerer und der Richter Schmöger,
Dipl.-Phys. Dr. Mayer und Dr.-Ing. Kaminski
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. 6.70
G r ü n d e
I
Das Deutsche Patentamt - Prüfungsstelle für Klasse G 01 B - hat die am
2. April 1992 eingegangene Anmeldung durch Beschluß vom 19. Oktober 1998
aus den Gründen des Bescheides vom 22. Januar 1998 zurückgewiesen, in dem
als Begründung ausgeführt ist, daß der Gegenstand des einzigen Patentanspruchs gegenüber dem Stand der Technik nach der Europäischen Patentschrift
0 242 622 und der Europäischen Offenlegungsschrift 0 095 647 nicht auf einer
erfinderischen Tätigkeit beruhe.
Gegen diesen Beschluß richtet sich die Beschwerde der Anmelderin.
Sie hat in der mündlichen Verhandlung einen neuen einzigen Patentanspruch
vorgelegt, der lautet:
" Einrichtung zur Messung der Bogenlänge beim Transport von Bogen (1) durch eine Druckmaschine, in der bogenlängenabhängige
Stellvorgänge oder Überwachungsvorgänge einleitbar sind, wobei
- die Einrichtung einen Sensor (10) enthält, der beim Vorbeilauf der
Bogenvorderkante und der Bogenhinterkante jeweils ein Vorderkantensignal und ein Hinterkantensignal erzeugt,
- ein Geber (7) zur Erfassung des Drehwinkels der Druckmaschine
(2) vorgesehen ist, sowie eine Steuereinrichtung (9), an die der
Geber (7) und der Sensor (10) angeschlossen ist, und
- die Steuereinrichtung (9) eine Zählschaltung für die zwischen
dem Vorderkantensignal und dem Hinterkantensignal einlaufenden Impulse des Drehgebers beinhaltet,
dadurch gekennzeichnet, daß
-
in der Druckmaschine mehrere optoelektronische Bogenlaufsensoren (10) an definierten Überwachungsstellen ortsfest angeordnet und auf den vorbeilaufenden Bogen gerichtet sind, aus
deren Signalen sowie denen des Gebers (7) die Steuereinrichtung (9) die Bogenlängen ermittelt, und daß
- die Steuereinrichtung (9) einen Vergleicher (19) enthält, der die
gemessene Bogenlänge mit einem Referenzwert vergleicht."
Die Anmelderin beantragt
den angefochtenen Beschluß aufzuheben und das Patent mit folgenden Unterlagen zu erteilen:
einziger Patentanspruch, überreicht in der mündlichen Verhandlung
vom 30. Oktober 2000, Beschreibungseinleitung Seiten 1 bis 3 und
3a, überreicht in der mündlichen Verhandlung 30. Oktober 2000,
Beschreibung ab Spalte 2, Zeile 38, beginnend mit dem Wort
`Maschinenwinkel´, gemäß Offenlegungsschrift, und drei Seiten
Zeichnungen, Figuren 1 bis 3, gemäß Offenlegungsschrift.
Die Anmelderin vertritt die Ansicht, im Gegensatz zum Stand der Technik, wie er
insbesondere aus der Europäischen Patentschrift 0 242 622 bekannt sei, werde
bei der Einrichtung des Patentanspruchs die Messung der kompletten Papierlänge
in der Druckmaschine bei den Druckwerken mit optoelektronischen Sensoren
durchgeführt. Ferner enthalte die anspruchsgemäße Steuereinrichtung einen
Vergleicher, der die gemessene Bogenlänge mit einem Referenzwert vergleiche.
Die Einrichtung des einzigen Patentanspruchs 1 sei daher neu und beruhe auch
auf einer erfinderischen Tätigkeit.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II
Die zulässige Beschwerde konnte keinen Erfolg haben, weil die Einrichtung des
einzigen Patentanspruchs auf keiner erfinderischen Tätigkeit beruht.
Aus der Europäischen Patentschrift 0 242 622 ist mit der dort beschriebenen
Überwachungsvorrichtung für die geschuppte Bogenzufuhr zu Druckmaschinen
eine Einrichtung zur Messung der Bogenlänge b beim Transport von Bogen B
durch eine Druckmaschine 1 bekannt, in der von der Bogenzufuhr - und damit
auch von der Bogenlänge - abhängige Überwachungsvorgänge einleitbar sind (Fig
1 und 5 iVm Sp 5 Z 24 bis 27, Sp 8 Z 33 bis 39, Sp 10 Z 44 bis 47, 52 bis 53, Sp
11 Z1 bis 6, Z 45 bis 50, Anspruch 10). Die bekannte Einrichtung enthält eine
Abtasteinrichtung 4 mit einem Sensor 14, der beim Vorbeilauf der Bogenvorderkante (P7 in Fig 6) und der Bogenhinterkante (P10 in Fig 6) jeweils ein Vorderkantensignal und ein Hinterkantensignal erzeugt (Fig 5, 6 iVm Sp 9 Z 63 bis Sp 10
Z 4, Z 44 bis 47). Es ist ein Taktgeber 6 als Geber zur Erfassung des Drehwinkels
der Druckmaschine 1 vorgesehen (Fig 1 iVm Sp 5 Z 30 bis 40); es sind außerdem
ein Mikrocomputer 51 und eine Maschinensteuerung 50 als Steuereinrichtung
vorgesehen, an die der Taktgeber 6 und die Abtasteinrichtung 4 mit ihrem Sensor
14 angeschlossen sind (Fig 4 iVm Sp 6 Z 64 bis Sp 7 Z 14). Der Mikrocomputer 51
als Teil der Steuereinrichtung beinhaltet eine Zählschaltung für die zwischen dem
Vorderkantensignal und dem Hinterkantensignal einlaufenden
Impulse des
Taktgebers 6 (Fig 5 iVm Sp 7 Z 9 bis 14, Sp 8 Z 23 bis 39). Der Sensor 14 ist als
Bogenlaufsensor im Papierzulauf der Druckmaschine 1, also ortsfest an einer
definierten Überwachungsstelle, angeordnet und auf den vorbeilaufenden Bogen
gerichtet (Fig 1, 2 iVm Sp 5 Z 27 bis 30, 44 bis 59). Aus den Signalen des Sensors
14 sowie denen des Taktgebers 6 ermittelt die Steuereinrichtung 50, 51 die
Bogenlängen b (Fig 5 iVm Sp 8 Z 5 bis 33, Sp 10 Z 44 bis 53).
Mithin unterscheidet sich die anspruchsgemäße Einrichtung von dieser bekannten
Einrichtung dadurch, daß in der Druckmaschine mehrere optoelektronische Bogenlaufsensoren angeordnet sind und daß die Steuereinrichtung einen Vergleicher
enthält, der die gemessene Bogenlänge mit einem Referenzwert vergleicht, damit
in
der
Einrichtung
bogenlängenabhängige
Stellvorgänge
oder
Überwachungsvorgänge einleitbar sind.
Dieser Unterschied kann jedoch nicht patentbegründend sein, da diese Maßnahmen im Rahmen des üblichen Könnens des Fachmanns, eines Maschinenbauers
mit Fachhochschulabschluß liegen, der mehrjährige Berufserfahrung in der Entwicklung von Steuerungen und Regelungen von Druckmaschinen hat.
Ausgehend von der Einrichtung zur Messung der Bogenlänge beim Transport von
Bogen durch eine Druckmaschine, wie sie aus der Europäischen Patentschrift
0 242 622 bekannt ist, wird der Fachmann - wenn er vor das technische Problem
gestellt wird, die bekannte Einrichtung in der Weise zu verbessern, daß der Bogen
auch während des Transports durch die Druckmaschine überwachbar ist - ohne
erfinderische Überlegungen daran denken, nicht nur beim Einlauf des Bogens in
die Druckmaschine sondern auch bei dessen Durchlauf die Bogenlänge zu
bestimmen, indem er in der Druckmaschine, z.B. auch bei einzelnen Druckwerken,
mehrere optoelektronische Bogenlaufsensoren anordnet und
in der Steuereinrichtung einen Vergleicher vorsieht, der die gemessene Bogenlänge mit einem Referenzwert vergleicht, um bogenlängenabhängige Stellvorgänge oder
Überwachungsvorgänge einzuleiten, wie es im einzelnen im einzigen Patentanspruch angegeben ist.
Denn durch den Einsatz von mehreren Bogenlaufsensoren in der Druckmaschine,
mit deren Hilfe jeweils die Bogenlänge ermittelt werden kann, die dann zur Auswertung zwangsläufig in einem Vergleicher mit einem Referenzwert verglichen
wird, ist nicht nur der Einlauf eines Bogens, sondern auch der korrekte Durchlauf
eines Bogens durch die mehrere Druckwerke aufweisende Druckmaschine überwachbar. Da die Bogen einzeln mit einem Zwischenraum zwischen den einzelnen
Bogen die Druckmaschine durchlaufen, also nicht mehr wie beim Einlauf in die
Druckmaschine geschuppt übereinander liegen, wird der Fachmann darüberhinaus ohne weiteres daran denken, die Bogenvorder- und Bogenhinterkante durch
Lichtschranken, also berührungslos wirkende optoelektronische Bogenlaufsensoren, zu erfassen. Denn diese sind einerseits technisch einfacher zu realisieren als
die aufwendige Konstruktion mit mechanischer Abtastrolle und Sensor, wie sie bei
der Einrichtung nach der Europäischen Patentschrift 0 242 622 zum Einsatz
kommt; anderseits wird durch die berührungslose Meßmethode jede mechanische
Abnützung von Bogen und Abtastrolle vermieden. Man würde die Kenntnisse und
Fähigkeiten des Fachmanns zu gering einschätzen, würde man ihm solches Handeln nicht zutrauen.
Der Anspruchsgegenstand ergibt sich daher für den Fachmann in Kenntnis des
Standes der Technik, der Europäischen Patentschrift 0 242 622, unter Zuhilfenahme seines Fachwissens in naheliegender Weise; er ist demnach nicht pa
tentfähig.
Dr. Kellerer
Schmöger
Dr. Mayer
Dr.-Ing. Kaminski
Pr