Rechtsprechung / BPatG / 2000

BPatG Beschluss vom 31.10.2000 – 27 W (pat) 208/99

27. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

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(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 397 05 652.4

hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 31. Oktober 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters

Dipl.-Ing. Hellebrand, des Richters Albert und der Richterin Friehe-Wich 10.99

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I

Die Bezeichnung "PIN" soll für "Softwarelösung für Oneline-Homebanking und

weitere finanztechnische Dienstleistungen mit Server- und Clientapplikationen" als

Marke geschützt werden.

Die Markenstelle für Klasse 9 des Patentamts hat durch einen Beamten des höheren Dienstes die Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft zurückgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt, daß die Bezeichnung "PIN" eine bekannte

und häufig verwendete Abkürzung für "Personal Identification Number" bzw "Persönliche Identifikations-Nummer" sei, was einer persönlichen Geheimnummer entspreche; sie hat dies durch Verweis auf verschiedene Literaturstellen belegt. Die

Verwendung solcher Nummern sei bei der Benutzung von EC-Karten, beim Abheben von Geld, bei der Erledigung von Zahlungsvorgängen usw häufig eine wesentliche Voraussetzung. In Verbindung mit den beanspruchten Waren handle es

sich deshalb bei dem Wort "PIN" - wie sich dies auch aus den Darlegungen der

Anmelderin selbst ergebe - um einen beschreibenden Sachhinweis, dahingehend,

daß diese Waren auf der Basis einer persönlichen Geheimnummer - "PIN" - funktionierten. An der fehlenden Unterscheidungskraft ändere auch nichts die mögliche Mehrdeutigkeit dieses Wortes, da es jedenfalls im gegebenen Zusammenhang vom Verkehr, der an die Verwendung von persönlichen Identifikationsnummern im täglichen Geld- und Zahlungsverkehr gewöhnt und dem auch das Kurzwort "PIN" hierfür geläufig sei, ohne weiteres in diesem - nächstliegenden - Sinn

verstanden werde. Im übrigen spreche vieles auch für die Freihaltungsbedürftigkeit dieser Angabe.

Hiergegen hat die Anmelderin Beschwerde eingelegt. Eine Begründung ist bislang

nicht zu den Akten gelangt.

II

Die Beschwerde mußte in der Sache ohne Erfolg bleiben, da der Eintragung der

angemeldeten Bezeichnung die Vorschriften des MarkenG § 8 Abs 2 Nrn 1 und 2

entgegenstehen.

Die Markenstelle hat mit zutreffender und ausführlicher Begründung dargelegt,

daß im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren das Kurzwort "PIN" regelmäßig als Sachhinweis (auf eine im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren zu verwendende persönliche Geheimnummer) verstanden und nicht als individuelle Betriebskennzeichnung aufgefaßt werden wird.

Da die Anmelderin im übrigen ihre Beschwerde nicht begründet hat, ist auch nicht

ersichtlich, weshalb sie den angefochtenen Beschluß für angreifbar hält.

Schließlich ist der Senat der Ansicht, daß das Anmeldewort auch eine beschreibende Angabe darstellt, für die ein relevantes Freihaltungsbedürfnis besteht: Es

gibt einen schlagwortartigen Hinweis auf eine wesentliche Eigenschaft (also die

Art oder die Beschaffenheit) der beanspruchten Software, die nur bei der Anwendung einer persönlichen Geheimzahl ("PIN") funktioniert, wie dies die Anmelderin

im übrigen in ihren Ausführungen vor der Markenstelle selbst einmal dargelegt hat.

Die Beschwerde war zurückzuweisen.

Hellebrand

Friehe-Wich

Albert

Mr/Ko