Rechtsprechung / BPatG / 2000
BPatG Beschluss vom 02.11.2000 – 23 W (pat) 51/99
23. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend das Patent 195 00 959
… 6.70
hat der 23. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in
der Sitzung am 2. November 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters am
Bundespatentgericht Dr. Beyer, des Richters Dr. Gottschalk, der Richterin Tronser
und des Richters Lokys
beschlossen:
Der Antrag der Patentinhaberin, die Beschwerdegebühr zurückzuzahlen, wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I
Mit Beschluß des Deutschen Patent- und Markenamtes - Patentabteilung 34 - vom
3. August 1999 ist das am 14. Januar 1995 unter der Bezeichnung "Elektrischer
Steckverbinder" angemeldete Patent 195 00 959 nach Einlegung eines Einspruchs
in vollem Umfang aufrechterhalten worden. Mit am 4. Juni 1997 beim Deutschen
Patent- und Markenamt eingegangenem Schriftsatz vom 2. Juni 1997 hatte die
Patentinhaberin zuvor "die Teilung für folgenden Gegenstand" erklärt und im
selben Schriftsatz alsdann einen Patentanspruch
für die Trennanmeldung
formuliert. Nach schriftlichem Hinweis des Berichterstatters der Patentabteilung,
daß eine Teilungserklärung unwirksam sei, aus der nicht hervorgehe, was als Gegenstand im Streitpatent verbleiben solle, teilte die Patentinhaberin mit, daß das
Stammpatent unverändert fortgeführt werden solle, die Patentabteilung werde insoweit ersucht, ihre Bedenken fallen zu lassen und eine Sachentscheidung im
Einspruchsverfahren zu treffen. Im Hinblick auf diesen Sachverhalt enthält der
Beschluß der Patentabteilung vom 3. August 1999 unter einer Ziffer 2 (die einer
Ziffer 1 "die Patentabteilung 34 hat in der Sitzung vom 3. August 1999 beschlossen", folgt), folgende Ausführungen: "Die Teilung des Patents 195 00 959, erklärt
mit der Teilanmeldung vom 2. Juni 1997 ist unwirksam".
Hiergegen hat die Patentinhaberin unter Zahlung der tarifmäßigen Gebühr Beschwerde eingelegt, die sie nach dem mit der Verfügung vom 13. Juni 2000 gegebenen Hinweis des Senats, daß es mit Rücksicht auf die unveränderte Aufrechterhaltung des Patents an der erforderlichen Beschwer fehle, mit der Eingabe
vom 20. Juli 2000 zurückgenommen hat. Die Patentinhaberin führt hierzu im
Schriftsatz vom 9. August 2000 aus, die Patentabteilung habe in ihrem Beschluß
über den Einspruch keine Entscheidung über die Trennanmeldung treffen dürfen.
Eine solche Entscheidung habe allein die für das Verfahren über die Trennanmeldung zuständige Prüfungsstelle treffen dürfen, nicht die mit der Entscheidung
über den Einspruch gegen das Stammpatent befaßte Patentabteilung. Aus Gründen der Rechtssicherheit sei es für sie geboten gewesen, gegen den Beschluß der
insoweit unzuständigen Patentabteilung mit der Beschwerde vorzugehen, denn sie
habe damit rechnen müssen, daß ihre Anmeldung durch diesen Scheinbeschluß
untergehen würde. Damit sei die Beschwerde ausschließlich durch einen Fehler
des Deutschen Patent- und Markenamts verursacht.
Die Patentinhaberin beantragt deshalb,
ihr die Beschwerdegebühr zurückzuzahlen.
II
Die Beschwerdegebühr ist nicht zurückzuzahlen.
Zwar schließt es eine - wie hier - unzulässig erhobene Beschwerde nicht von
vornherein aus, die Rückzahlung der Beschwerdegebühr anzuordnen (vgl
BPatGE 32, 36, 38). Dies ist, wie auch sonst, indessen nur geboten, wenn Billigkeitsgründe dies rechtfertigen (§ 80 Abs 3, 73 Abs 4 Satz 2 PatG). Diese liegen
vor, wenn bei ordnungsmäßiger und angemessener Sachbehandlung der Erlaß
einer für den Beschwerdeführer negativen Entscheidung nicht in Betracht gekommen wäre und damit die Erhebung der Beschwerde sowie die Einzahlung der Beschwerdegebühr hätten vermieden werden können (vgl Schulte PatG, 5. Aufl, § 73
Rdn 37 mwNachw).
Vorliegend fehlt es indessen bereits an einer für den Beschwerdeführer negativen
Sachentscheidung, die er in zulässiger Weise mit der Beschwerde hätte anfechten
können.
Denn die Patentabteilung hat unter Ziffer 2 des angefochtenen Beschlusses nicht,
wie die Patentinhaberin meint, eine Entscheidung über die Trennanmeldung getroffen, sondern lediglich eine für die Sachentscheidung über die Aufrechterhaltung des Patents 195 00 959 unmaßgebliche Auffassung über die Wirksamkeit der
Teilungserklärung mitgeteilt.
Zwar wird es regelmäßig so sein, daß sich die Einspruchsabteilung bei ihrer Entscheidung über die Aufrechterhaltung des Stammpatents auch mit der Wirksamkeit einer vom Patentinhaber abgegebenen Teilungserklärung befassen muß, dies
deshalb, weil feststehen muß, was als Rest für das Stammpatent im Einspruchsverfahren verbleibt. Hier liegt der Fall indessen insoweit besonders, weil
die Patentinhaberin ausdrücklich erklärt hat, das Stammpatent solle auch nach der
Teilung unverändert verbleiben. Die unter Ziffer 2 des angefochtenen Beschlusses
mitgeteilte Auffassung der Patentabteilung über die Wirksamkeit der
Teilungserklärung ist mithin für die Sachentscheidung über die Aufrechterhaltung
des Stammpatents ohne Bedeutung. Da sie im übrigen auch keinerlei Entscheidungsausspruch über die Trennanmeldung 195 49 519.5 enthält, bestand für die
Patentinhaberin weder aus Gründen der "Rechtssicherheit", noch sonst Anlaß gegen die Aufrechterhaltung des Stammpatents Beschwerde einzulegen. Die Patentinhaberin hatte auch keinen Anlaß zu befürchten, daß ihre Trennanmeldung
durch den Beschluß der Patentabteilung vom 3. August 1999 untergehen könne.
Denn ihr ist im Trennverfahren 195 49 519.5 mit Schreiben vom 26. Januar 1999
mitgeteilt worden: "Deshalb ist die Teilungserklärung vom 2. Juni 1997 als unbestimmte Verfahrenshandlung unzulässig und damit unwirksam. Bei Weiterverfolgung der Teilanmeldung mit den vorliegenden Unterlagen würde demzufolge deren Unwirksamkeit festgestellt werden". Deshalb konnte die Patentinhaberin nicht
zu Recht annehmen, die Patentabteilung wolle mit dem angefochtenen Beschluß
- auch - und dies unzuständigerweise (vgl BGH Mitt 1998, 422 Informationsträger)
über die Trennanmeldung entscheiden, sondern ihr mußte klar sein, daß sie
Rechtsschutz gegen die Auffassung des Deutschen Patent- und Markenamtes
über die Wirksamkeit ihrer Teilungserklärung bei Weiterverfolgung der Trennanmeldung nur im Rahmen der Beschwerde gegen eine dort negative Entscheidung
der Prüfungsstelle erlangen kann.
Hat die Patentabteilung unter Ziffer 2 des mit der Beschwerde angefochtenen Beschlusses lediglich - unverbindlich, weil ohne Auswirkung auf die Einspruchsentscheidung - eine Auffassung mitgeteilt ohne im übrigen einen Bezug zur Trennanmeldung herzustellen, bestand für die Patentinhaberin kein Anlaß, deshalb eine
Beschwer anzunehmen und gegen die ihr Patent 195 00 959 aufrechterhaltende
Entscheidung der Patenterteilung Beschwerde einzulegen. Deshalb bestand auch
für den Senat kein Anlaß, die Rückzahlung der Beschwerdegebühr anzuordnen.
Dr. Beyer
Dr. Gottschalk
Tronser
Lokys
br/be