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BPatG Beschluss vom 06.11.2000 – 34 W (pat) 62/98
34. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
34 W (pat) 62/98 _______________ (Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung 39 90 291.9-27
…
hat der 34. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
6. November 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dipl.-Ing. Ulrich und die Richter Hövelmann, Dr.-Ing. Barton und Dipl.-Ing. Dipl.-Wirtsch.-Ing. Ihsen
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluß der
Prüfungsstelle für Klasse B 65 D des Deutschen Patentamts
vom 7. Mai 1998 aufgehoben und das Patent erteilt. 6.70
Bezeichnung: Kiste für den Transport von Blöcken oder dünnen Platten aus Gummi;
Anmeldetag: 22. März 1989; die Priorität der britischen Anmeldung Nr 8807 439.8 vom 28. März 1988 ist in Anspruch
genommen.
Der Erteilung liegen folgende Unterlagen zugrunde:
Patentansprüche 1 bis 4 gemäß dem Vorschlag des Senats,
Anlage a) zum Bescheid vom 18. Oktober 2000;
Beschreibung, Seiten 1 bis 7 gemäß dem Vorschlag des Senats, Anlage b) zum Bescheid vom 18. Oktober 2000;
Zeichnung, 4 Blatt, mit Figuren 1 bis 8, eingegangen am
28. November 1989.
G r ü n d e
I
Mit dem angefochtenen Beschluß hat die Prüfungsstelle die Anmeldung aus den
Gründen des Bescheids vom 6. Juni 1997 zurückgewiesen. In diesem Bescheid
hatte die Prüfungsstelle dem Anmeldungsvorschlag vier Druckschriften entgegengehalten (deutsches Gebrauchsmuster 74 34 232, britische Patentanmeldung
2 177 377, französische Patentschrift 1 131 651 und deutsches Gebrauchsmuster
87 08 004) und die Auffassung vertreten, daß die Kiste nach dem seinerzeit geltenden Hauptanspruch durch das deutsche Gebrauchsmuster 74 34 232 neuheitsschädlich vorweggenommen sei und die Gegenstände der übrigen Patentansprüche gegenüber dem aufgedeckten Stand der Technik keinen erfinderischen
Überschuß enthielten.
Hiergegen wendet sich die Beschwerde der Anmelderin.
Die Anmelderin hat im Beschwerdeverfahren zunächst elf neu gefaßte Patentansprüche eingereicht. Der Senat hat der Anmelderin mit Bescheid vom
18. Oktober 2000 mitgeteilt, daß es fraglich sei, ob mit diesen Ansprüchen ein Patent erteilt werden könne. Zugleich hat er der Anmelderin vier voraussichtlich gewährbare Patentansprüche und eine daran angepaßte Beschreibung vorgeschlagen.
Die vorgeschlagenen Patentansprüche haben folgenden Wortlaut:
1. Kiste (1) für den Transport von Blöcken oder dünnen Platten
aus Gummi oder ähnlichem Material, mit einem Boden (7), mit
sich nach oben und außen konisch erweiternden Seitenwänden (9), die in einem Rand (4) enden, und mit flachen, plattenförmigen Stützteilen (12, 14), die von einer ersten Lage in eine zweite Lage bewegbar sind, wobei in der ersten Lage vollständig gefüllte Kisten übereinander stapelbar sind und in der zweiten Lage
leere Kisten ineinander steckbar sind,
dadurch gekennzeichnet,
daß jedes Stützteil (12, 14) in einem Endbereich mit einem Scharnierstift (17) an dem Rand (4) derart schwenkbar angeordnet ist,
daß der andere Endbereich in der ersten Lage zur gegenüberliegenden Seitenwand und in der zweiten Lage nach außen und unten weist.
2. Kiste nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, daß die Stützteile (12, 14) jeweils an oder benachbart zu einer Ecke der im
Schnitt rechtwinkligen Kiste angeordnet sind.
3. Kiste nach Anspruch 1 oder 2, dadurch gekennzeichnet, daß
jedes Stützteil (12, 14) im wesentlichen den gleichen Querschnitt
wie der Rand (4) aufweist und zwischen zwei Stützen (18) angeordnet ist.
4. Kiste nach einem der Ansprüche 1 bis 3, dadurch gekennzeichnet, daß der Boden (7) senkrecht unter den in die erste Lage bewegten Stützteilen (12, 14) Füße (8) aufweist.
Die Anmelderin hat mit Schriftsatz vom 20. Oktober 2000 ihr Einverständnis mit
den vorgeschlagenen Unterlagen erklärt und sinngemäß beantragt,
den angefochtenen Beschluß aufzuheben und das Patent mit den
im Tenor aufgeführten Unterlagen zu erteilen.
Wegen Einzelheiten des Vortrags der Anmelderin und wegen der Gründe des angefochtenen Beschlusses wird auf die Akten verwiesen.
II
Die zulässige Beschwerde hat Erfolg.
A) Die Gegenstände der geltenden Patentansprüche 1 bis 4 sind in den ursprünglich eingereichten Unterlagen offenbart; diese Ansprüche sind daher zulässig. Die
Merkmale des Anspruchs 1 entstammen den ursprünglich eingereichten Ansprüchen 1 bis 3 und dem Ausführungsbeispiel. Die kennzeichnenden Merkmale der
Ansprüche 2 bis 4 sind in den ursprünglich eingereichten Ansprüchen 2, 3 und 5
sowie der Figurenbeschreibung offenbart.
B) Die Kiste nach dem geltenden Patentanspruch 1 ist patentfähig.
1) Sie ist gegenüber dem aufgedeckten Stand der Technik neu. Von der in der
britischen Offenlegungsschrift 2 180 820 beschriebenen Kiste, von der im Oberbegriff ausgegangen wird, unterscheidet sie sich durch ihre kennzeichnenden
Merkmale. Von den Behältern nach den von der Prüfungsstelle entgegengehaltenen Druckschriften unterscheidet sie sich zumindest durch die flache, plattenfömige Gestalt ihrer Stützteile.
2) Die offensichtlich gewerblich anwendbare Kiste nach Patentanspruch 1 beruht
auch auf einer erfinderischen Tätigkeit.
a) Der Anmeldungsvorschlag geht aus von einer Kiste für den Transport von Blöcken oder dünnen Platten aus Gummi, wie sie beispielsweise in der britischen Offenlegungsschrift 2 180 820 beschrieben ist. Bei dieser bekannten Kiste ist an den
vier Ecken des Bodens jeweils ein Schlitz mit einem darin angeordneten flachen,
plattenförmigen Stützteil vorhanden. Wenn diese Kisten übereinander gestapelt
werden sollen, dann müssen die Stützteile aus den Schlitzen herausgezogen werden, um sich damit auf dem Rand der jeweils darunterliegenden Kiste abstützen
zu können. Sollen hingegen leere Kisten ineinandergeschachtelt werden, dann
müssen die Stützteile wieder in die Schlitze geschoben werden, um beim Ineinanderschachteln nicht zu stören. Derartige Kisten sind einerseits im Hinblick auf die
notwendigen Schlitze aufwendig herzustellen, andererseits sind sie umständlich
zu handhaben, weil diese Arbeiten im Bodenbereich der Kiste auszuführen sind
und die Bedienperson sich jeweils für das Herausziehen und das Hineinschieben
der Stützteile bücken muß.
Dem Anmeldungsvorschlag ist deshalb die Aufgabe zugrundegelegt worden, diese
bekannte Kiste derart zu verbessern, daß sie einfacher herstellbar und handhabbar ist.
Durch die im Anspruch 1 gekennzeichnete Lösung entfallen die Schlitze im Bodenbereich der Kiste. Da die Stützteile in ihrer ersten Lage, in der gefüllte Kisten
übereinander stapelbar sind, unmittelbar auf der Oberfläche des in die Kiste eingefüllten Gummis liegen ,können sie ihre flache, plattenförmige Form beibehalten
und müssen nicht mit besonderen Maßnahmen für die Fixierung in der ersten Lage versehen werden. Die Stützteile können bei der beanspruchten Lösung wegen
ihrer Anordnung am Rand und damit an der Oberkante der Kiste von der Bedienperson auch leicht und ohne Bücken von Hand ergriffen werden.
Eine Anregung in Richtung der beanspruchten Lösung enthält die britische Offenlegungsschrift 2 180 820 ersichtlich nicht.
b) Das deutsche Gebrauchsmuster 74 34 232 zeigt und beschreibt einen Transportkasten (1) mit einem Boden (2), mit sich nach oben und außen konisch erweiternden Seitenwänden (3, 4), die in einem Rand (6, 7) enden. Um diesen bekannten Behälter wahlweise übereinander oder ineinander stapeln zu können, sind nahe seiner Querwände (4) jeweils Klappbügel (8) derart schwenkbar angeordnet,
daß sie ihrer ersten Lage, in der die Behälter übereinander stapelbar sind, zur gegenüberliegenden Querwand weisen (vgl Fig 1 und 3) und in ihrer zweiten Lage, in
der die Behälter ineinander stapelbar sind, nach außen und unten weisen vgl Fig 1
und 2. Diese Schrift hätte dem Fachmann bei seiner Suche nach Lösungen zwar
möglicherweise den Hinweis geben können, für eine einfachere Handhabbarkeit
die Stützteile schwenkbar am Rand anzuordnen, dieser Hinweis wäre aber zwingend mit einer Änderung der flachen, plattenartigen Form der Stützelemente in
eine Bügelform verbunden gewesen. Eine möglicherweise naheliegende Übertragung des aus dem deutschen Gebrauchsmuster 74 34 232 bekannten Lösungsansatzes auf die Kiste nach der britischen Offenlegungsschrift 2 180 820 hätte
deshalb zu einer Kiste mit zwei schwenkbaren Bügeln geführt, was ersichtlich
nicht der Lösung mit flachen, plattenartigen Stützelementen nach dem nun geltenden Hauptanspruch entspricht.
c) Gleiches gilt für den Lager- und Transportbehälter nach dem deutschen Gebrauchsmuster 87 08 004. Auch bei diesem bekannten rechteckigen Behälter (1)
mit sich konisch nach oben erweiterndem Querschnitt wird die Über- und Ineinanderstapelbarkeit durch zwei schwenkbare, profilierte Bügel (Leisten 17) erreicht,
die im Bereich des Randes (3a, 4a) in der Nähe der Querseitenwände (5, 6) mit
Scharnierstiften (Lagerzapfen 15) schwenkbar befestigt sind.
d) Bei den Behältern nach der französischen Patentschrift 1 131 651 und der britischen Offenlegungsschrift 2 177 377 sind die Stützteile für ein Übereinanderstapeln der konischen Behälter zwar ebenfalls schwenkbar am Rand angeordnet, sie
bedürfen aber zu ihrer Funktionsfähigkeit stets einer besonderen Formgebung und
weisen damit gleichfalls in eine andere Richtung als der Anmeldungsvorschlag,
bei dem flache, plattenförmige Stützelemente verwendet werden.
Im Ergebnis war damit keine der von der Prüfungsstelle genannten Schriften geeignet, den nun beanspruchten Gegenstand nahezulegen.
Zu berücksichtigen ist auch, daß die Kiste nach dem Anmeldungsvorschlag als
Massenartikel anzusehen ist, der im Hinblick auf den erzielten Vorteil der kostengünstigeren Herstellung und der leichteren Handhabbarkeit eine wesentliche Bereicherung der Technik darstellt, was als zusätzliches Indiz für eine erfinderische
Tätigkeit zu werten ist.
Der Anspruch 1 ist aus den vorstehenden Erwägungen gewährbar.
C) Die Patentansprüche 2 bis 4 enthalten Ausgestaltungen der Kiste nach Anspruch 1, die nicht platt selbstverständlich sind. Sie sind daher ebenfalls gewährbar.
Ch. Ulrich
Hövelmann
Dr. Barton
Ihsen
Bb