Rechtsprechung / BPatG / 2000
BPatG Beschluss vom 06.11.2000 – 4 Ni 10/00
4. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Patentnichtigkeitssache
… 10.99
…
betreffend das deutsche Patent …
(hier: Festsetzung des Gegenstandswerts)
hat der 4. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts am
6. November 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Schwendy und die Richter
Dipl.-Ing. Winklharrer und Müllner
beschlossen:
1. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
2. Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit wird für
das Verfahren vor dem Bundespatentgericht auf DM 500.000,00
festgesetzt.
Dr. Schwendy
Winklharrer
Müllner
Ju