Rechtsprechung / BPatG / 2000

BPatG Beschluss vom 07.11.2000 – 27 W (pat) 187/99

27. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

7. November 2000

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die IR-Marke 623 786 6.70

hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die

mündliche Verhandlung vom 7. November 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Hellebrand, des Richters Albert und der Richterin

Friehe-Wich

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

Die international registrierte Marke 623 786

siehe Abb. 1 am Ende

die ua für "Vêtements pour hommes, femmes et enfants, ..." bestimmt ist, soll in

Deutschland Schutz erhalten.

Widerspruch erhoben hat die Inhaberin der für "Bekleidungsstücke" eingetragenen

Marke 2 104 193

siehe Abb. 2 am Ende

Die Markenstelle für Klasse 25 IR des Patentamts hat den Widerspruch durch einen Beamten des höheren Dienstes wegen fehlender Verwechslungsgefahr zurückgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt, daß trotz teilweise bestehender

Warengleichheit und insoweit strenger Maßstäbe bei der Kollisionsprüfung der

Abstand der Vergleichsmarken für ein sicheres Auseinanderhalten ausreiche. Die

Unterschiede in der Gesamtheit seien offensichtlich; aber auch wenn man den Markenteil "i.EV." dem älteren Zeichenwort "jif" allein gegenüberstelle, sei nicht mit

Verwechslungen zu rechnen. Es handele sich hier um erkennbare "Kürzel", die

schon aufgrund ihrer Beschaffenheit besser in Erinnerung blieben als längere

Bezeichnungen. Wesentlich sei, daß bei der jüngeren Marke die Einzelbuchstaben

unverkennbar durch Punkte oder Unterstreichung "verbunden" seien, wodurch bei

Wahrnehmung und Wiedergabe eine ausgesprochene Buchstabierung zu

erwarten sei. Deshalb seien die Vergleichswörter - unabhängig davon, ob die

Widerspruchsmarke als Wort oder buchstabiert gesprochen werde - akustisch

nicht füreinander zu halten, da die Lautung [i-e-fau], mit der die jüngere Marke in

Erscheinung trete, sich wegen der vokalischen und konsonantischen Unterschiede

stets deutlich hiervon abhebe. Entgegen der Ansicht der Widersprechenen sei

auch nicht zu erwarten, daß das Publikum den Buchstaben "E" in der jüngeren

Marke übersehe.

Gegen diesen Beschluß hat die Widersprechende Beschwerde eingelegt. Sie verweist zunächst auf die mögliche Warengleichheit. Sodann macht sie verhältnismäßig umfangreiche Ausführungen teils allgemeiner, teils konkreter Art über die

Frage der Verwechslungsgefahr. Dabei ist sie der Ansicht, daß man in der international registrierten Marke das "E" wegen seiner Kleinheit leicht übersehen könne, was dazu führe, daß man nur die Laute "i" und "V" beachte und die Marke

etwa wie [if] ausspreche; dasselbe sei aber der Fall, wenn man das "E" bemerke,

da dies nicht zu einer veränderten Aussprache führe. Sonach seien die Vergleichsmarken ohne weiteres klanglich verwechselbar. Schließlich treffe die Annahme der Markenstelle nicht zu, daß die jüngere Marke regelmäßig in Einzellauten wiedergegeben werde: Nach einschlägiger Rechtsprechung (BPatG

GRUR 1998, 1023 "K.U.L.T.") sei anerkannt, daß eine Untergliederung eines

Wortes durch Punkte nicht zu einer klanglich veränderten Wiedergabe führe.

Die Markeninhaberin hat sich nicht geäußert.

Wegen der Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

Die Beschwerde mußte in der Sache erfolglos bleiben, da die Vergleichsmarken

nicht verwechselbar im Sinne des Markengesetzes (§ 9 Abs 1 Nr 2) sind.

Die Markenstelle hat den Widerspruch zu Recht zurückgewiesen. Teilweise fehlt

es bereits an der erforderlichen Warenähnlichkeit; aber selbst im Bereich einer

möglichen Warengleichheit kann eine relevante Verwechslungsgefahr nicht festgestellt werden.

Im Gesamteindruck sind die Marken deutlich verschieden. Aber auch in klanglicher Hinsicht - dh wenn man darauf abstellt, wie sie vom Verkehr üblicherweise

benannt werden - halten sie einen hinreichenden Abstand ein. Die jüngere Marke

enthält eine ungewöhnlich wiedergegebene Folge von Buchstaben, "i", "E" und

"V", wobei sich hinter dem ersten und dritten ein Punkt befindet, während der

Großbuchstabe "E" dazwischen hochgestellt, in kleinerer Type und unterstrichen

erscheint. Diese eigenwillige Anordnung nötigt den Betrachter geradezu, die

(Einzel-)Buchstaben auch wirklich nur zu buchstabieren

(vgl zB BPatG

"CICA/D.I.C.A." und

"L.U.T./HUT", beide

in der Entscheidungssammlung

PAVIS PROMA zu finden); er wird sie also regelmäßig wie [i-e-fau] artikulieren.

Selbst wenn er - der geringeren Größe wegen - das "E" nicht wahrnehmen sollte,

erscheinen die Buchstaben "i." und "V." weiterhin deutlich getrennt, so daß vielleicht die Aussprache [i-fau], sicherlich nicht aber [if], wie die Widersprechende

meint, möglich ist. Angesichts der außergewöhnlichen Schreibweise in der jüngeren Marke ist ferner nicht zu erwarten, daß der Verkehr den Buchstaben "E" als

übliches Dehnungs-"e" auffassen könnte. Dem steht auch, wie bereits der 30. Senat in der genannten "D.I.C.A."-Entscheidung (aaO) gesagt hat, nicht die

"K.U.L.T."-Entscheidung entgegen, wo es sich - ungeachtet der eingefügten

Punkte - um ein sich aufdrängendes Begriffswort handelte, was im vorliegenden

Fall ja gerade nicht zutrifft. Nach allem, dh, den hier realistischerweise zu erwartenden Aussprachemöglichkeiten bei der Benennung der angegriffenen Marke,

halten die Vergleichsmarken auch in klanglicher Hinsicht einen klaren Abstand ein.

Die Beschwerde war deshalb zurückzuweisen.

Wegen der Kosten wird auf MarkenG § 71 Abs 1 verwiesen.

Hellebrand

Friehe-Wich

Albert

Ko

Abb. 1

Abb. 2