Rechtsprechung / BPatG / 2000
BPatG Beschluss vom 07.11.2000 – 27 W (pat) 187/99
27. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
7. November 2000
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die IR-Marke 623 786 6.70
hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 7. November 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Hellebrand, des Richters Albert und der Richterin
Friehe-Wich
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Die international registrierte Marke 623 786
siehe Abb. 1 am Ende
die ua für "Vêtements pour hommes, femmes et enfants, ..." bestimmt ist, soll in
Deutschland Schutz erhalten.
Widerspruch erhoben hat die Inhaberin der für "Bekleidungsstücke" eingetragenen
Marke 2 104 193
siehe Abb. 2 am Ende
Die Markenstelle für Klasse 25 IR des Patentamts hat den Widerspruch durch einen Beamten des höheren Dienstes wegen fehlender Verwechslungsgefahr zurückgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt, daß trotz teilweise bestehender
Warengleichheit und insoweit strenger Maßstäbe bei der Kollisionsprüfung der
Abstand der Vergleichsmarken für ein sicheres Auseinanderhalten ausreiche. Die
Unterschiede in der Gesamtheit seien offensichtlich; aber auch wenn man den Markenteil "i.EV." dem älteren Zeichenwort "jif" allein gegenüberstelle, sei nicht mit
Verwechslungen zu rechnen. Es handele sich hier um erkennbare "Kürzel", die
schon aufgrund ihrer Beschaffenheit besser in Erinnerung blieben als längere
Bezeichnungen. Wesentlich sei, daß bei der jüngeren Marke die Einzelbuchstaben
unverkennbar durch Punkte oder Unterstreichung "verbunden" seien, wodurch bei
Wahrnehmung und Wiedergabe eine ausgesprochene Buchstabierung zu
erwarten sei. Deshalb seien die Vergleichswörter - unabhängig davon, ob die
Widerspruchsmarke als Wort oder buchstabiert gesprochen werde - akustisch
nicht füreinander zu halten, da die Lautung [i-e-fau], mit der die jüngere Marke in
Erscheinung trete, sich wegen der vokalischen und konsonantischen Unterschiede
stets deutlich hiervon abhebe. Entgegen der Ansicht der Widersprechenen sei
auch nicht zu erwarten, daß das Publikum den Buchstaben "E" in der jüngeren
Marke übersehe.
Gegen diesen Beschluß hat die Widersprechende Beschwerde eingelegt. Sie verweist zunächst auf die mögliche Warengleichheit. Sodann macht sie verhältnismäßig umfangreiche Ausführungen teils allgemeiner, teils konkreter Art über die
Frage der Verwechslungsgefahr. Dabei ist sie der Ansicht, daß man in der international registrierten Marke das "E" wegen seiner Kleinheit leicht übersehen könne, was dazu führe, daß man nur die Laute "i" und "V" beachte und die Marke
etwa wie [if] ausspreche; dasselbe sei aber der Fall, wenn man das "E" bemerke,
da dies nicht zu einer veränderten Aussprache führe. Sonach seien die Vergleichsmarken ohne weiteres klanglich verwechselbar. Schließlich treffe die Annahme der Markenstelle nicht zu, daß die jüngere Marke regelmäßig in Einzellauten wiedergegeben werde: Nach einschlägiger Rechtsprechung (BPatG
GRUR 1998, 1023 "K.U.L.T.") sei anerkannt, daß eine Untergliederung eines
Wortes durch Punkte nicht zu einer klanglich veränderten Wiedergabe führe.
Die Markeninhaberin hat sich nicht geäußert.
Wegen der Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II.
Die Beschwerde mußte in der Sache erfolglos bleiben, da die Vergleichsmarken
nicht verwechselbar im Sinne des Markengesetzes (§ 9 Abs 1 Nr 2) sind.
Die Markenstelle hat den Widerspruch zu Recht zurückgewiesen. Teilweise fehlt
es bereits an der erforderlichen Warenähnlichkeit; aber selbst im Bereich einer
möglichen Warengleichheit kann eine relevante Verwechslungsgefahr nicht festgestellt werden.
Im Gesamteindruck sind die Marken deutlich verschieden. Aber auch in klanglicher Hinsicht - dh wenn man darauf abstellt, wie sie vom Verkehr üblicherweise
benannt werden - halten sie einen hinreichenden Abstand ein. Die jüngere Marke
enthält eine ungewöhnlich wiedergegebene Folge von Buchstaben, "i", "E" und
"V", wobei sich hinter dem ersten und dritten ein Punkt befindet, während der
Großbuchstabe "E" dazwischen hochgestellt, in kleinerer Type und unterstrichen
erscheint. Diese eigenwillige Anordnung nötigt den Betrachter geradezu, die
(Einzel-)Buchstaben auch wirklich nur zu buchstabieren
(vgl zB BPatG
"CICA/D.I.C.A." und
"L.U.T./HUT", beide
in der Entscheidungssammlung
PAVIS PROMA zu finden); er wird sie also regelmäßig wie [i-e-fau] artikulieren.
Selbst wenn er - der geringeren Größe wegen - das "E" nicht wahrnehmen sollte,
erscheinen die Buchstaben "i." und "V." weiterhin deutlich getrennt, so daß vielleicht die Aussprache [i-fau], sicherlich nicht aber [if], wie die Widersprechende
meint, möglich ist. Angesichts der außergewöhnlichen Schreibweise in der jüngeren Marke ist ferner nicht zu erwarten, daß der Verkehr den Buchstaben "E" als
übliches Dehnungs-"e" auffassen könnte. Dem steht auch, wie bereits der 30. Senat in der genannten "D.I.C.A."-Entscheidung (aaO) gesagt hat, nicht die
"K.U.L.T."-Entscheidung entgegen, wo es sich - ungeachtet der eingefügten
Punkte - um ein sich aufdrängendes Begriffswort handelte, was im vorliegenden
Fall ja gerade nicht zutrifft. Nach allem, dh, den hier realistischerweise zu erwartenden Aussprachemöglichkeiten bei der Benennung der angegriffenen Marke,
halten die Vergleichsmarken auch in klanglicher Hinsicht einen klaren Abstand ein.
Die Beschwerde war deshalb zurückzuweisen.
Wegen der Kosten wird auf MarkenG § 71 Abs 1 verwiesen.
Hellebrand
Friehe-Wich
Albert
Ko
Abb. 1
Abb. 2