Rechtsprechung / BPatG / 2000
BPatG Beschluss vom 07.11.2000 – 33 W (pat) 69/99
33. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
… 10.99
…
betreffend die Markenanmeldung 396 26 180.9
hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 7. November 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters
Winkler sowie der Richter Dr. Albrecht und v. Zglinitzki
beschlossen:
I. Der Beschluss der Markenstelle für Klasse 18 des Deutschen
Patent- und Markenamts vom 17. Februar 1999 wird aufgehoben.
II. Der Beschluss der Markenstelle für Klasse 18 des Patentamts
vom 2. Oktober 1997 bleibt aufrechterhalten.
G r ü n d e
I
Gegen die Eintragung der am 13. Juni 1996 für die Waren "Hundegeschirre, insbesondere aus Kunstfaser" angemeldeten und am 9. November 1996 veröffentlichten Marke 396 26 180
K2
hat die Widersprechende am Montag, dem 10. Februar 1997, aus ihrer prioritätsälteren, für
"Armbanduhren, Gepäckbehältnisse, Taschen und Beutel, Taschen und Beutel zum Aufbewahren und Transportieren von
Skiern und Skistöcken, Rucksäcke und Packsäcke, Bekleidungsstücke, nämlich Mäntel, Jacken, Hosen, Shorts, Hemden,
Sweatshirts, Trainingshosen, T-Shirts, Skijacken, Skihosen, Parkas, Skioveralls, Mützen, Hüte, Stirnbänder, Handschuhe, Schals,
Skier, Skistöcke und Snowboards; Uhren; Freizeitbekleidung,
Sportbekleidung, Unterbekleidung, Sport- und Wanderschuhe;
Skischuhe, Aprés-Skischuhe; Sportgeräte, insbesondere Ski-,
Tennis- und Golfsportgeräte; Skibindungen; Rennräder, Mountain-Bikes"
eingetragenen Marke 2 034 434
siehe Abb. 1 am Ende
Widerspruch eingelegt.
Die Markenstelle für Klasse 18 hat im Beschluss vom 2. Oktober 1997 zunächst
Warenähnlichkeit und klangliche Identität der beiden Marken angenommen. Auf
die Erinnerung des Inhabers der angegriffenen Marke hat sie diesen Beschluß mit
dem vom 17. Februar 1999 aufgehoben und den Widerspruch zurückgewiesen.
Dazu hat sie ausgeführt, die Widerspruchsmarke sei noch unter dem Warenzeichengesetz eingetragen worden. Danach hätten
reine Zahlen- und
Buchstabenkombinationen keinen Schutz erhalten können. Die Inhaberin der
Widerspruchsmarke könne daher im Widerspruchsverfahren nur aus der konkreten Gestaltung Rechte geltend machen. Dieser Beschluss wurde der Widersprechenden laut Empfangsbekenntnis am 15. März 1999 zugestellt.
Sie hat am 15. April 1999 Beschwerde eingelegt und vorgetragen, die angegriffene Marke sei nach Inkrafttreten des Markengesetzes angemeldet worden, daher
müßten ausschließlich dessen allgemeine Grundsätze angewendet werden. Es sei
eine klangliche und wortbildliche Verwechslungsgefahr gegeben, da der Betrachter auch in der Widerspruchsmarke die Kombination des Buchstabens K mit
der Zahl 2 erkenne. Zur Warenähnlichkeit führe es, dass zB Rucksäcke und Taschen in aller Regel in den gleichen Vertriebsstätten wie die Waren der angegriffenen Marke angeboten würden.
Der Inhaber der angegriffenen Marke beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Er hält dem Vorbringen der Widersprechenden entgegen, dass nach heutigen
Verhältnissen keine Warenähnlichkeit gegeben sei. § 153 Abs 1 MarkenG regle
den Schutzumfang von Wort-Bild-Marken, die vor 1995 eingetragen worden seien.
Eine Schutzerweiterung alter Markenrechte sei ausgeschlossen. Dies habe zur
Folge, dass eine Ähnlichkeit der beiden Zeichen zu verneinen sei.
II
Die zulässige Beschwerde hat in der Sache Erfolg, weil die Marken klanglich
identisch und die Waren zum Teil ähnlich sind.
Die Hundegeschirre der angegriffenen Marke sind jedenfalls zu folgenden Waren
ähnlich, für die das Widerspruchszeichen geschützt ist: Sportgeräte (insbesondere
Ski, Skibindungen und -stöcke), Gepäckbehältnisse, Taschen und Beutel
(insbesondere solche zum Aufbewahren und Transportieren von Skiern und
Skistöcken), Rucksäcke sowie Packsäcke. Von diesen Waren ist jedenfalls
auszugehen, nachdem der Inhaber der angegriffenen Marke keinen Benutzungseinwand erhoben hat.
Unter den Oberbegriff Hundegeschirre fallen auch solche für den sportlichen
Gebrauch im Zusammenhang mit dem Fahren von Hundeschlitten. Insoweit bestehen Überschneidungen hinsichtlich des Materials zu Sportgeräten, die beim
Reiten oder anderen Sportarten mit Tieren zum Einsatz kommen oder beim Bergsteigen, Drachenfliegen etc. (zB Riemen, Rucksäcke). Ferner bestehen Zusammenhänge im Einsatzbereich zwischen Hundegeschirren einerseits und andererseits Gepäckbehältnissen, Ruck- und Packsäcken, Sportgeräten, wie Skier und
Skistöcke, Sport- und Wanderschuhen, Sportbekleidung sowie Skischuhen. All
diese Waren der Widerspruchsmarke verwendet, wer Hundeschlitten fährt.
Die genannten Waren haben Sportgeschäfte oder Versandhäuser für Sportbedarf
in ihrem Sortiment. Dabei kann es je nach Einteilung in den verschiedenen Häusern oder Katalogen in unterschiedlichen Bereichen zu einem räumlichen Nebeneinander kommen.
Es ist nicht ersichtlich, dass die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke aus
tatsächlichen oder rechtlichen Gründen gemindert ist.
Die Bezeichnung K2 ist ein Gesamtbegriff mit eigener Bedeutung, nämlich der
Name eines Berges. Die Frage nach dem heutigen Schutzumfang einer vor dem
1. Januar 1995 eingetragenen Buchstaben-Zahlen-Kombination kann daher
dahingestellt bleiben.
K2 kommt auch nicht als geographische Ortsangabe für die Herstellung der Waren
in Betracht. Im Hochgebirge, der K2 ist 8611 m hoch, sind keine Herstellungsbetriebe zu erwarten, und die Waren der Widerspruchsmarke sind nicht nur
zum Einsatz bei Besteigungen des K2 bestimmt; dafür wäre der Markt zu klein.
K2 ist kein Buchstaben- und Zahlenzeichen im engeren Sinn, weil es als Name
eines Berges im Karakorum in Pakistan bekannt ist. Dieser Name hat die lexikalisch nachweisbaren Bezeichnungen Chogori und Mt. Gowin Austen allgemein
verdrängt. Der K2 bildet das Herzstück des Karakorum und ist dessen höchster
Gipfel. Er gilt selbst auf den einfachsten Routen als der schwierigste Berg der
Welt. Dies macht den K2 in Deutschland ebenso bekannt, wie die von Fritz
Wiessner geführte Expedition 1939, bei der vier Bergsteiger starben, und die
Besteigung durch Reinhold Messner 1979 mit nur leichtem Gepäck ohne Sauerstoff (vgl Diemberger, Kurt, K2 - Traum und Schicksal, Bruckmann, 1989). Durch
Berichte in Buchform und durch Filme ist der K2 einem breiten Publikum bekannt.
Jedenfalls den Verbrauchern, die mit Hundegeschirren im Zusammenhang mit
Hundeschlitten-Sport und mit den damit ähnlichen Waren, die aus dem Bereich
Wintersport, Tourengehen, Trekking oder Bergsteigen kommen, zu tun haben, ist
die Bezeichnung K2 als Name eines Berges regelmäßig bekannt. Bereits unter
Geltung des Warenzeichengesetzes war K2 damit kein schutzunfähiges Zeichen.
Buchstaben-Zeichen wurden nämlich schon unter dem Warenzeichengesetz im
Hinblick auf geläufige Begriffsvorstellungen eingetragen (zB ABC, SOS, KO; vgl
DPA Mitt 1956, 11; Althammer, WZG, 4. Aufl, § 4 Rdn 25c; BPatGE 18, 82
- VAUEFGE). Bei solchen Marken kommt es nicht darauf an, ob und inwieweit vor
Inkrafttreten des Markengesetzes angemeldete Buchstabenzeichen nunmehr eine
Schutzerweiterung erfahren (für Schutzerweiterungen im Sinne des "Big Bang":
Eisenführ, Anmerkung zu "P3-plastoclin", GRUR 1995, 810, 811; ders. in DPA 100
Jahre Marken®-Amt, Festschrift 1994, Schutzfähigkeit und Schutzumfang nach
dem neuen Markenrecht, S 69, 80; vgl auch Albert, Übergangsprobleme im
Markenrecht, GRUR 1996, 174).
Der angegriffenen Marke K2 ist damit die Widerspruchsmarke für die Beurteilung
der klanglichen Verwechslungsgefahr mit den zu erwartenden Ausspracheformen
gegenüberzustellen. Diese sind für beide Marken - auch wenn man [ka'tswei] und
[kei'tu:] als möglich annähme - jeweils identisch, so dass - selbst wenn man zu
Gunsten der Inhaberin der angegriffenen Marke Warenferne und eine gewisse
Minderung der Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke unterstellen würde
- eine markenrechtliche Verwechslungsgefahr besteht.
Auf die Beschwerde ist daher der Erinnerungsbeschluss der Markenstelle aufzuheben, so dass es beim Beschluß des Erstprüfers verbleibt.
Gründe dafür, einem der Beteiligten Kosten nach § 71 MarkenG aufzuerlegen,
liegen nicht vor.
Winkler
v. Zglinitzki
Dr. Albrecht
Cl
Abb. 1