Rechtsprechung / BPatG / 2000

BPatG Beschluss vom 07.11.2000 – 33 W (pat) 69/99

33. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

… 10.99

betreffend die Markenanmeldung 396 26 180.9

hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 7. November 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters

Winkler sowie der Richter Dr. Albrecht und v. Zglinitzki

beschlossen:

I. Der Beschluss der Markenstelle für Klasse 18 des Deutschen

Patent- und Markenamts vom 17. Februar 1999 wird aufgehoben.

II. Der Beschluss der Markenstelle für Klasse 18 des Patentamts

vom 2. Oktober 1997 bleibt aufrechterhalten.

G r ü n d e

I

Gegen die Eintragung der am 13. Juni 1996 für die Waren "Hundegeschirre, insbesondere aus Kunstfaser" angemeldeten und am 9. November 1996 veröffentlichten Marke 396 26 180

K2

hat die Widersprechende am Montag, dem 10. Februar 1997, aus ihrer prioritätsälteren, für

"Armbanduhren, Gepäckbehältnisse, Taschen und Beutel, Taschen und Beutel zum Aufbewahren und Transportieren von

Skiern und Skistöcken, Rucksäcke und Packsäcke, Bekleidungsstücke, nämlich Mäntel, Jacken, Hosen, Shorts, Hemden,

Sweatshirts, Trainingshosen, T-Shirts, Skijacken, Skihosen, Parkas, Skioveralls, Mützen, Hüte, Stirnbänder, Handschuhe, Schals,

Skier, Skistöcke und Snowboards; Uhren; Freizeitbekleidung,

Sportbekleidung, Unterbekleidung, Sport- und Wanderschuhe;

Skischuhe, Aprés-Skischuhe; Sportgeräte, insbesondere Ski-,

Tennis- und Golfsportgeräte; Skibindungen; Rennräder, Mountain-Bikes"

eingetragenen Marke 2 034 434

siehe Abb. 1 am Ende

Widerspruch eingelegt.

Die Markenstelle für Klasse 18 hat im Beschluss vom 2. Oktober 1997 zunächst

Warenähnlichkeit und klangliche Identität der beiden Marken angenommen. Auf

die Erinnerung des Inhabers der angegriffenen Marke hat sie diesen Beschluß mit

dem vom 17. Februar 1999 aufgehoben und den Widerspruch zurückgewiesen.

Dazu hat sie ausgeführt, die Widerspruchsmarke sei noch unter dem Warenzeichengesetz eingetragen worden. Danach hätten

reine Zahlen- und

Buchstabenkombinationen keinen Schutz erhalten können. Die Inhaberin der

Widerspruchsmarke könne daher im Widerspruchsverfahren nur aus der konkreten Gestaltung Rechte geltend machen. Dieser Beschluss wurde der Widersprechenden laut Empfangsbekenntnis am 15. März 1999 zugestellt.

Sie hat am 15. April 1999 Beschwerde eingelegt und vorgetragen, die angegriffene Marke sei nach Inkrafttreten des Markengesetzes angemeldet worden, daher

müßten ausschließlich dessen allgemeine Grundsätze angewendet werden. Es sei

eine klangliche und wortbildliche Verwechslungsgefahr gegeben, da der Betrachter auch in der Widerspruchsmarke die Kombination des Buchstabens K mit

der Zahl 2 erkenne. Zur Warenähnlichkeit führe es, dass zB Rucksäcke und Taschen in aller Regel in den gleichen Vertriebsstätten wie die Waren der angegriffenen Marke angeboten würden.

Der Inhaber der angegriffenen Marke beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Er hält dem Vorbringen der Widersprechenden entgegen, dass nach heutigen

Verhältnissen keine Warenähnlichkeit gegeben sei. § 153 Abs 1 MarkenG regle

den Schutzumfang von Wort-Bild-Marken, die vor 1995 eingetragen worden seien.

Eine Schutzerweiterung alter Markenrechte sei ausgeschlossen. Dies habe zur

Folge, dass eine Ähnlichkeit der beiden Zeichen zu verneinen sei.

II

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache Erfolg, weil die Marken klanglich

identisch und die Waren zum Teil ähnlich sind.

Die Hundegeschirre der angegriffenen Marke sind jedenfalls zu folgenden Waren

ähnlich, für die das Widerspruchszeichen geschützt ist: Sportgeräte (insbesondere

Ski, Skibindungen und -stöcke), Gepäckbehältnisse, Taschen und Beutel

(insbesondere solche zum Aufbewahren und Transportieren von Skiern und

Skistöcken), Rucksäcke sowie Packsäcke. Von diesen Waren ist jedenfalls

auszugehen, nachdem der Inhaber der angegriffenen Marke keinen Benutzungseinwand erhoben hat.

Unter den Oberbegriff Hundegeschirre fallen auch solche für den sportlichen

Gebrauch im Zusammenhang mit dem Fahren von Hundeschlitten. Insoweit bestehen Überschneidungen hinsichtlich des Materials zu Sportgeräten, die beim

Reiten oder anderen Sportarten mit Tieren zum Einsatz kommen oder beim Bergsteigen, Drachenfliegen etc. (zB Riemen, Rucksäcke). Ferner bestehen Zusammenhänge im Einsatzbereich zwischen Hundegeschirren einerseits und andererseits Gepäckbehältnissen, Ruck- und Packsäcken, Sportgeräten, wie Skier und

Skistöcke, Sport- und Wanderschuhen, Sportbekleidung sowie Skischuhen. All

diese Waren der Widerspruchsmarke verwendet, wer Hundeschlitten fährt.

Die genannten Waren haben Sportgeschäfte oder Versandhäuser für Sportbedarf

in ihrem Sortiment. Dabei kann es je nach Einteilung in den verschiedenen Häusern oder Katalogen in unterschiedlichen Bereichen zu einem räumlichen Nebeneinander kommen.

Es ist nicht ersichtlich, dass die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke aus

tatsächlichen oder rechtlichen Gründen gemindert ist.

Die Bezeichnung K2 ist ein Gesamtbegriff mit eigener Bedeutung, nämlich der

Name eines Berges. Die Frage nach dem heutigen Schutzumfang einer vor dem

1. Januar 1995 eingetragenen Buchstaben-Zahlen-Kombination kann daher

dahingestellt bleiben.

K2 kommt auch nicht als geographische Ortsangabe für die Herstellung der Waren

in Betracht. Im Hochgebirge, der K2 ist 8611 m hoch, sind keine Herstellungsbetriebe zu erwarten, und die Waren der Widerspruchsmarke sind nicht nur

zum Einsatz bei Besteigungen des K2 bestimmt; dafür wäre der Markt zu klein.

K2 ist kein Buchstaben- und Zahlenzeichen im engeren Sinn, weil es als Name

eines Berges im Karakorum in Pakistan bekannt ist. Dieser Name hat die lexikalisch nachweisbaren Bezeichnungen Chogori und Mt. Gowin Austen allgemein

verdrängt. Der K2 bildet das Herzstück des Karakorum und ist dessen höchster

Gipfel. Er gilt selbst auf den einfachsten Routen als der schwierigste Berg der

Welt. Dies macht den K2 in Deutschland ebenso bekannt, wie die von Fritz

Wiessner geführte Expedition 1939, bei der vier Bergsteiger starben, und die

Besteigung durch Reinhold Messner 1979 mit nur leichtem Gepäck ohne Sauerstoff (vgl Diemberger, Kurt, K2 - Traum und Schicksal, Bruckmann, 1989). Durch

Berichte in Buchform und durch Filme ist der K2 einem breiten Publikum bekannt.

Jedenfalls den Verbrauchern, die mit Hundegeschirren im Zusammenhang mit

Hundeschlitten-Sport und mit den damit ähnlichen Waren, die aus dem Bereich

Wintersport, Tourengehen, Trekking oder Bergsteigen kommen, zu tun haben, ist

die Bezeichnung K2 als Name eines Berges regelmäßig bekannt. Bereits unter

Geltung des Warenzeichengesetzes war K2 damit kein schutzunfähiges Zeichen.

Buchstaben-Zeichen wurden nämlich schon unter dem Warenzeichengesetz im

Hinblick auf geläufige Begriffsvorstellungen eingetragen (zB ABC, SOS, KO; vgl

DPA Mitt 1956, 11; Althammer, WZG, 4. Aufl, § 4 Rdn 25c; BPatGE 18, 82

- VAUEFGE). Bei solchen Marken kommt es nicht darauf an, ob und inwieweit vor

Inkrafttreten des Markengesetzes angemeldete Buchstabenzeichen nunmehr eine

Schutzerweiterung erfahren (für Schutzerweiterungen im Sinne des "Big Bang":

Eisenführ, Anmerkung zu "P3-plastoclin", GRUR 1995, 810, 811; ders. in DPA 100

Jahre Marken®-Amt, Festschrift 1994, Schutzfähigkeit und Schutzumfang nach

dem neuen Markenrecht, S 69, 80; vgl auch Albert, Übergangsprobleme im

Markenrecht, GRUR 1996, 174).

Der angegriffenen Marke K2 ist damit die Widerspruchsmarke für die Beurteilung

der klanglichen Verwechslungsgefahr mit den zu erwartenden Ausspracheformen

gegenüberzustellen. Diese sind für beide Marken - auch wenn man [ka'tswei] und

[kei'tu:] als möglich annähme - jeweils identisch, so dass - selbst wenn man zu

Gunsten der Inhaberin der angegriffenen Marke Warenferne und eine gewisse

Minderung der Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke unterstellen würde

- eine markenrechtliche Verwechslungsgefahr besteht.

Auf die Beschwerde ist daher der Erinnerungsbeschluss der Markenstelle aufzuheben, so dass es beim Beschluß des Erstprüfers verbleibt.

Gründe dafür, einem der Beteiligten Kosten nach § 71 MarkenG aufzuerlegen,

liegen nicht vor.

Winkler

v. Zglinitzki

Dr. Albrecht

Cl

Abb. 1