Rechtsprechung / BPatG / 2000
BPatG Beschluss vom 07.11.2000 – 6 W (pat) 13/99
6. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
7. November 2000
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung 196 30 454.7-12
…
hat der 6. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 7. November 2000 durch den Vorsitzenden
Richter Dipl.-Ing. Rübel sowie die Richter Heyne, Dipl.-Ing. Schmidt-Kolb und
Dipl.-Ing. Sperling
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluß der Prüfungsstelle für Klasse F 16 D des Deutschen Patent- und Markenamts vom 9. November 1998 aufgehoben und das Patent erteilt. 6.70
B e z e i c h n u n g :
Verfahren zur Wiederaufarbeitung einer
Drehmomentübertragungseinrichtung
A n m e l d e t a g :
27. Juli 1996
Der Erteilung liegen folgende Unterlagen zugrunde:
Patentansprüche 1 - 2, überreicht in der mündlichen Verhandlung
vom 7. November 2000,
Beschreibung Seiten 3 - 6, überreicht in der mündlichen Verhandlung vom 7. November 2000,
2 Blatt Zeichnungen, Figuren 1 - 3, überreicht in der mündlichen
Verhandlung vom 7. November 2000.
G r ü n d e
I
Die Prüfungsstelle für Klasse F 16 D des Deutschen Patent- und Markenamts hat
die am 27. Juli 1996 eingegangene Patentanmeldung 196 30 454.7-12 mit Beschluß vom 9. November 1998 zurückgewiesen. In den Gründen dieses Beschlusses wurde ausgeführt, daß der Gegenstand nach dem Anspruch 1 vom
7. Juli 1997 (eingegangen am 10. Juli 97) im Hinblick auf die deutsche Patentschrift 35 40 290 und das Fachwissen des Durchschnittsfachmannes nicht auf
einer erfinderischen Tätigkeit beruhe.
Gegen diesen Beschluß der Prüfungsstelle richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie hat in der mündlichen Verhandlung neue Ansprüche 1 und 2 vorgelegt, die folgendermaßen lauten:
"1. Verfahren zur Wiederaufarbeitung einer Drehmomentübertragungseinrichtung, wie Bremse oder Anfahr- und Schaltkupplung, umfassend zumindest zwei Reiblamellen aus Kohlenstoff,
und zwar zumindest eine Innenlamelle mit einer Innenverzahnung,
die in einer Außenverzahnung eines Gegenstückes eingreift, und
zumindest eine Außenlamelle mit einer Außenverzahnung, die in
eine Innenverzahnung eines Gegenstückes eingreift, die bei
Drehmomentübertragung mit ihren Reibflächen unter Axialkraft
aneinander anliegen, wobei die Gegenstücke Teile der
Drehmomentübertragungseinrichtung sind und die Lamellen durch
Gebrauch abgenutzt sind,
dadurch gekennzeichnet,
daß die Lamellen (1, 3) im Bereich ihrer Verzahnungen (9, 10)
materialabtragend nachgearbeitet werden und die Gegenstücke
im Bereich ihrer Verzahnungen (8, 11 entsprechend angepaßt
werden.
2. Verfahren nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, daß
die Gegenstücke (Gehäuse 2, Nabe 4) komplett neu hergestellt
werden".
Die Anmelderin beantragt,
den angefochtenen Beschluß aufzuheben und ein Patent mit der
Bezeichnung "Verfahren zur Wiederaufarbeitung einer Drehmomentübertragungseinrichtung" mit den in der mündlichen Verhandlung überreichten Unterlagen (2 Patentansprüche, Beschreibung, 2 Blatt Zeichnungen) zu erteilen.
Die Anmelderin vertritt die Auffassung, daß das Verfahren nach dem geltenden
Anspruch 1 patentfähig sei. Denn die deutsche Patentschrift 35 40 290 offenbare
eine andere Lösung, mit der im Gegensatz zum hier beanspruchten Verfahren der
maßliche Ursprungszustand des Verschleißteiles wiederhergestellt werde. Auch
die dem Durchschnittsfachmann bekannten Maßnahmen des Zylinderausschleifens bzw des Ausdrehens der Bremstrommeln und der Verwendung von
Kolben bzw Bremsbelägen mit Übergrößen können nach Ansicht der Anmelderin
das Verfahren nach Anspruch 1 nicht nahelegen, da die technischen Verhältnisse
nicht vergleichbar seien und die zylinder- oder bremsenbezogenen Maßnahmen
vom beanspruchten Verfahren zu weit ablägen.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II
Die zulässige Beschwerde hat aufgrund der neu vorgelegten Unterlagen Erfolg.
1.
Die geltenden Patentansprüche 1 und 2 sind zulässig. Der Patentanspruch 1 ist nunmehr auf ein Verfahren zur Wiederaufarbeitung einer Drehmomentübertragungseinrichtung gerichtet, was dem Wesen der Anmeldung entspricht und sich aus den in der ursprünglichen Beschreibung angegebenen Bearbeitungsmaßnahmen ergibt (vgl Sp 2 Z 32 - 44 der den ursprünglichen Unterlagen
entsprechenden Offenlegungsschrift). Durch diese Beschreibungsstelle
ist
zugleich auch offenbart, daß das Nacharbeiten der Verzahnungsbereiche der Lamellen, wie im geltenden Anspruch 1 angegeben ist, materialabtragend erfolgt.
Der Patentanspruch 2 entspricht inhaltlich dem ursprünglichen Anspruch 2.
2.
Die Erfindung betrifft ein Verfahren zur Wiederaufarbeitung einer Drehmomentübertragungseinrichtung mit den gattungsgemäßen Merkmalen des Anspruchs 1. Eine solche Drehmomentübertragungseinrichtung ist aus der deutschen Patentschrift 35 40 290 bekannt. Hierbei hat es die Anmelderin als nachteilig angesehen, daß beispielsweise aus zwei abgenutzten Reiblamellen eine neue
Reiblamelle hergestellt wird, indem beide Teile miteinander durch einen Klebe-
oder Lötvorgang verbunden werden, um die ursprüngliche Dicke wieder herzustellen. Daran anknüpfend liegt der Erfindung die Aufgabe zugrunde, bei
Drehmomentübertragungseinrichtungen mit Reiblamellen aus Kohlenstoff eine
Möglichkeit der Verwendung von abgenutzten Reiblamellen zu erstellen, die mit
möglichst wenig Nacharbeit bzw mit preiswerter Nacharbeit verbunden ist. In diesem Aufarbeitungsprozeß soll auch der Bereich der Verzahnung der Reiblamellen
berücksichtigt werden.
Diese Aufgabe wird durch die im Anspruch 1 angegebenen Maßnahmen gelöst.
3.
Das Verfahren nach dem geltenden Anspruch 1 ist neu, da aus der deutschen Patentschrift 35 40 290 kein Verfahren bekannt ist, bei dem die Gegenstücke entsprechend der materialabtragenden Nacharbeit der Verzahnungen der
Reiblamellen angepaßt werden.
4.
Das Verfahren nach dem geltenden Anspruch 1 beruht auch auf einer erfinderischen Tätigkeit.
Die deutsche Patentschrift 35 40 290 offenbart ein Verfahren zur Wiederaufarbeitung einer Flugzeugscheibenbremse mit Stator- und Rotorscheiben, die aus
Kohlenstoff bestehen und bei Drehmomentübertragung mit ihren Reibflächen unter Axialkraft aneinanderliegen. Die sich im Betrieb abnutzenden Stator- und Rotorscheiben bilden zumindest zwei Reiblamellen, eine Außenlamelle und eine Innenlamelle einer Drehmomentübertragungseinrichtung und weisen jeweils eine
Außen- bzw Innenverzahnung auf, die jeweils in eine Innen- bzw Außenverzahnung eines Gegenstückes eingreifen, wobei die Gegenstücke aufgrund der Rotor-
oder Statorfunktion Teile der Drehmomentübertragungseinrichtung sind. Insoweit
sind aus dieser Druckschrift die gattungsgemäßen Merkmale des Anspruchs 1
bekannt.
Anregungen, dieses Verfahren in der im kennzeichnenden Teil des Anspruchs 1
angegebenen Weise weiterzubilden, vermag diese Druckschrift dem Fachmann
nicht zu geben, der hier ein Fachhochschulingenieur des Maschinenbaus mit
speziellen Kenntnissen auf dem Gebiet der Kupplungen und Bremsen ist. Die
deutsche Patentschrift 35 40 290 schlägt, soweit es um die Wiederaufarbeitung
des Antriebsbereichs bzw der Verzahnungen der Lamellen geht, vor, die verschleißgeschädigten Bereiche aus der Rotor- oder Statorscheibe herauszutrennen
und durch einen entsprechend bemessenen Block zu ersetzen, der durch einen
Klebe- oder Lötvorgang mit der Rotor- oder Statorscheibe verbunden wird. Auf
diese Weise wird die Verzahnung mit den ursprünglichen Abmessungen und dem
ursprünglichen Flankenspiel wieder hergestellt, und die Wiederaufarbeitung zielt
ausschließlich auf eine Nacharbeitung am Scheibenteil. Durch diese Art der
Wiederaufarbeitung kann es jedoch nicht nahegelegt werden, Nacharbeitungen
sowohl am Verschleißteil als auch am Gegenstück vorzunehmen, indem die Lamellen im Bereich der Verzahnungen materialabtragend nachgearbeitet und die
Gegenstücke im Bereich ihrer Verzahnungen entsprechend angepaßt werden.
Diese Verfahrensmaßnahmen ergeben sich auch nicht ohne weiteres aufgrund
des fachmännischen Wissens, dem Maßnahmen wie das Ausschleifen von Zylindern bzw das Ausdrehen von Bremstrommeln sowie der Einsatz von Kolben bzw
Bremsbelägen mit Übergröße als bekannt zuzurechnen sind. Denn es besteht für
den Fachmann keine Veranlassung, die bei Zylindern oder Bremsen geläufige
Wiederaufarbeitungsart hier in Betracht zu ziehen, wenn es darum geht, das
Verfahren nach der deutschen Patentschrift 35 40 290, die im vorliegenden Fall
den Ausgangspunkt bildet und deren prinzipielle Lösung allein in der Reparatur
der Lamelle besteht, weiter zu verbessern. Aber auch sonst bieten die auf dem
Gebiet der Zylinder und Bremsen praktizierten Wiederaufarbeitungsmaßnahmen
keine Anknüpfungspunkte für das hier beanspruchte Verfahren. Weder sind die
wieder aufzuarbeitenden Verschleißteile in ihrer materialmäßigen und gegenständlichen Ausführung vergleichbar noch sind Übereinstimmungen der baulichen
und wirkungsmäßigen Verhältnisse festzustellen, in die die jeweiligen Verfahren
eingebunden sind. Die Wiederaufarbeitungsmaßnahmen beziehen sich im vorliegenden Fall auf eine spezielle Drehmomentübertragungseinrichtung und dabei
auf eine formschlüssig wirkende Verbindung zwischen Reiblamelle und Wellen-
bzw Gehäuseteil, wobei der Verschleiß vorrangig an der aus Kohlenstoff bestehenden Reiblamelle und dort im Flankenbereich der Verzahnungsnuten auftritt.
Bei den Zylinder oder Trommelbremsen betreffenden Maßnahmen geht es dagegen um eine mit Hilfe von Kolbenringen abdichtende Gleitführung bzw um Bremsteile mit zylindrischen Reibflächen. Aufgrund dieser unterschiedlichen Zusammenhänge bieten sich für die Weiterbildung des Verfahrens nach der deutschen
Patentschrift 35 40 290 die bei Zylindern oder Bremsen bekannten Wiederaufarbeitungsmaßnahmen als Vorbild nicht an, und sie können somit nicht das Verfahren nach Anspruch 1 nahelegen.
Der geltende Anspruch 1 ist deshalb gewährbar.
Der auf den Anspruch 1 zurückbezogene Anspruch 2 betrifft eine zweckmäßige
Ausgestaltung des Verfahrens nach Anspruch 1, die nicht selbstverständlich ist.
Der Anspruch 2 ist somit ebenfalls gewährbar.
Rübel
Heyne
Schmidt-Kolb
Sperling
Cl/Hu