Rechtsprechung / BPatG / 2000

BPatG Beschluss vom 07.11.2000 – 6 W (pat) 13/99

6. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

7. November 2000

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 196 30 454.7-12

hat der 6. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 7. November 2000 durch den Vorsitzenden

Richter Dipl.-Ing. Rübel sowie die Richter Heyne, Dipl.-Ing. Schmidt-Kolb und

Dipl.-Ing. Sperling

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluß der Prüfungsstelle für Klasse F 16 D des Deutschen Patent- und Markenamts vom 9. November 1998 aufgehoben und das Patent erteilt. 6.70

B e z e i c h n u n g :

Verfahren zur Wiederaufarbeitung einer

Drehmomentübertragungseinrichtung

A n m e l d e t a g :

27. Juli 1996

Der Erteilung liegen folgende Unterlagen zugrunde:

Patentansprüche 1 - 2, überreicht in der mündlichen Verhandlung

vom 7. November 2000,

Beschreibung Seiten 3 - 6, überreicht in der mündlichen Verhandlung vom 7. November 2000,

2 Blatt Zeichnungen, Figuren 1 - 3, überreicht in der mündlichen

Verhandlung vom 7. November 2000.

G r ü n d e

I

Die Prüfungsstelle für Klasse F 16 D des Deutschen Patent- und Markenamts hat

die am 27. Juli 1996 eingegangene Patentanmeldung 196 30 454.7-12 mit Beschluß vom 9. November 1998 zurückgewiesen. In den Gründen dieses Beschlusses wurde ausgeführt, daß der Gegenstand nach dem Anspruch 1 vom

7. Juli 1997 (eingegangen am 10. Juli 97) im Hinblick auf die deutsche Patentschrift 35 40 290 und das Fachwissen des Durchschnittsfachmannes nicht auf

einer erfinderischen Tätigkeit beruhe.

Gegen diesen Beschluß der Prüfungsstelle richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie hat in der mündlichen Verhandlung neue Ansprüche 1 und 2 vorgelegt, die folgendermaßen lauten:

"1. Verfahren zur Wiederaufarbeitung einer Drehmomentübertragungseinrichtung, wie Bremse oder Anfahr- und Schaltkupplung, umfassend zumindest zwei Reiblamellen aus Kohlenstoff,

und zwar zumindest eine Innenlamelle mit einer Innenverzahnung,

die in einer Außenverzahnung eines Gegenstückes eingreift, und

zumindest eine Außenlamelle mit einer Außenverzahnung, die in

eine Innenverzahnung eines Gegenstückes eingreift, die bei

Drehmomentübertragung mit ihren Reibflächen unter Axialkraft

aneinander anliegen, wobei die Gegenstücke Teile der

Drehmomentübertragungseinrichtung sind und die Lamellen durch

Gebrauch abgenutzt sind,

dadurch gekennzeichnet,

daß die Lamellen (1, 3) im Bereich ihrer Verzahnungen (9, 10)

materialabtragend nachgearbeitet werden und die Gegenstücke

im Bereich ihrer Verzahnungen (8, 11 entsprechend angepaßt

werden.

2. Verfahren nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, daß

die Gegenstücke (Gehäuse 2, Nabe 4) komplett neu hergestellt

werden".

Die Anmelderin beantragt,

den angefochtenen Beschluß aufzuheben und ein Patent mit der

Bezeichnung "Verfahren zur Wiederaufarbeitung einer Drehmomentübertragungseinrichtung" mit den in der mündlichen Verhandlung überreichten Unterlagen (2 Patentansprüche, Beschreibung, 2 Blatt Zeichnungen) zu erteilen.

Die Anmelderin vertritt die Auffassung, daß das Verfahren nach dem geltenden

Anspruch 1 patentfähig sei. Denn die deutsche Patentschrift 35 40 290 offenbare

eine andere Lösung, mit der im Gegensatz zum hier beanspruchten Verfahren der

maßliche Ursprungszustand des Verschleißteiles wiederhergestellt werde. Auch

die dem Durchschnittsfachmann bekannten Maßnahmen des Zylinderausschleifens bzw des Ausdrehens der Bremstrommeln und der Verwendung von

Kolben bzw Bremsbelägen mit Übergrößen können nach Ansicht der Anmelderin

das Verfahren nach Anspruch 1 nicht nahelegen, da die technischen Verhältnisse

nicht vergleichbar seien und die zylinder- oder bremsenbezogenen Maßnahmen

vom beanspruchten Verfahren zu weit ablägen.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II

Die zulässige Beschwerde hat aufgrund der neu vorgelegten Unterlagen Erfolg.

1.

Die geltenden Patentansprüche 1 und 2 sind zulässig. Der Patentanspruch 1 ist nunmehr auf ein Verfahren zur Wiederaufarbeitung einer Drehmomentübertragungseinrichtung gerichtet, was dem Wesen der Anmeldung entspricht und sich aus den in der ursprünglichen Beschreibung angegebenen Bearbeitungsmaßnahmen ergibt (vgl Sp 2 Z 32 - 44 der den ursprünglichen Unterlagen

entsprechenden Offenlegungsschrift). Durch diese Beschreibungsstelle

ist

zugleich auch offenbart, daß das Nacharbeiten der Verzahnungsbereiche der Lamellen, wie im geltenden Anspruch 1 angegeben ist, materialabtragend erfolgt.

Der Patentanspruch 2 entspricht inhaltlich dem ursprünglichen Anspruch 2.

2.

Die Erfindung betrifft ein Verfahren zur Wiederaufarbeitung einer Drehmomentübertragungseinrichtung mit den gattungsgemäßen Merkmalen des Anspruchs 1. Eine solche Drehmomentübertragungseinrichtung ist aus der deutschen Patentschrift 35 40 290 bekannt. Hierbei hat es die Anmelderin als nachteilig angesehen, daß beispielsweise aus zwei abgenutzten Reiblamellen eine neue

Reiblamelle hergestellt wird, indem beide Teile miteinander durch einen Klebe-

oder Lötvorgang verbunden werden, um die ursprüngliche Dicke wieder herzustellen. Daran anknüpfend liegt der Erfindung die Aufgabe zugrunde, bei

Drehmomentübertragungseinrichtungen mit Reiblamellen aus Kohlenstoff eine

Möglichkeit der Verwendung von abgenutzten Reiblamellen zu erstellen, die mit

möglichst wenig Nacharbeit bzw mit preiswerter Nacharbeit verbunden ist. In diesem Aufarbeitungsprozeß soll auch der Bereich der Verzahnung der Reiblamellen

berücksichtigt werden.

Diese Aufgabe wird durch die im Anspruch 1 angegebenen Maßnahmen gelöst.

3.

Das Verfahren nach dem geltenden Anspruch 1 ist neu, da aus der deutschen Patentschrift 35 40 290 kein Verfahren bekannt ist, bei dem die Gegenstücke entsprechend der materialabtragenden Nacharbeit der Verzahnungen der

Reiblamellen angepaßt werden.

4.

Das Verfahren nach dem geltenden Anspruch 1 beruht auch auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Die deutsche Patentschrift 35 40 290 offenbart ein Verfahren zur Wiederaufarbeitung einer Flugzeugscheibenbremse mit Stator- und Rotorscheiben, die aus

Kohlenstoff bestehen und bei Drehmomentübertragung mit ihren Reibflächen unter Axialkraft aneinanderliegen. Die sich im Betrieb abnutzenden Stator- und Rotorscheiben bilden zumindest zwei Reiblamellen, eine Außenlamelle und eine Innenlamelle einer Drehmomentübertragungseinrichtung und weisen jeweils eine

Außen- bzw Innenverzahnung auf, die jeweils in eine Innen- bzw Außenverzahnung eines Gegenstückes eingreifen, wobei die Gegenstücke aufgrund der Rotor-

oder Statorfunktion Teile der Drehmomentübertragungseinrichtung sind. Insoweit

sind aus dieser Druckschrift die gattungsgemäßen Merkmale des Anspruchs 1

bekannt.

Anregungen, dieses Verfahren in der im kennzeichnenden Teil des Anspruchs 1

angegebenen Weise weiterzubilden, vermag diese Druckschrift dem Fachmann

nicht zu geben, der hier ein Fachhochschulingenieur des Maschinenbaus mit

speziellen Kenntnissen auf dem Gebiet der Kupplungen und Bremsen ist. Die

deutsche Patentschrift 35 40 290 schlägt, soweit es um die Wiederaufarbeitung

des Antriebsbereichs bzw der Verzahnungen der Lamellen geht, vor, die verschleißgeschädigten Bereiche aus der Rotor- oder Statorscheibe herauszutrennen

und durch einen entsprechend bemessenen Block zu ersetzen, der durch einen

Klebe- oder Lötvorgang mit der Rotor- oder Statorscheibe verbunden wird. Auf

diese Weise wird die Verzahnung mit den ursprünglichen Abmessungen und dem

ursprünglichen Flankenspiel wieder hergestellt, und die Wiederaufarbeitung zielt

ausschließlich auf eine Nacharbeitung am Scheibenteil. Durch diese Art der

Wiederaufarbeitung kann es jedoch nicht nahegelegt werden, Nacharbeitungen

sowohl am Verschleißteil als auch am Gegenstück vorzunehmen, indem die Lamellen im Bereich der Verzahnungen materialabtragend nachgearbeitet und die

Gegenstücke im Bereich ihrer Verzahnungen entsprechend angepaßt werden.

Diese Verfahrensmaßnahmen ergeben sich auch nicht ohne weiteres aufgrund

des fachmännischen Wissens, dem Maßnahmen wie das Ausschleifen von Zylindern bzw das Ausdrehen von Bremstrommeln sowie der Einsatz von Kolben bzw

Bremsbelägen mit Übergröße als bekannt zuzurechnen sind. Denn es besteht für

den Fachmann keine Veranlassung, die bei Zylindern oder Bremsen geläufige

Wiederaufarbeitungsart hier in Betracht zu ziehen, wenn es darum geht, das

Verfahren nach der deutschen Patentschrift 35 40 290, die im vorliegenden Fall

den Ausgangspunkt bildet und deren prinzipielle Lösung allein in der Reparatur

der Lamelle besteht, weiter zu verbessern. Aber auch sonst bieten die auf dem

Gebiet der Zylinder und Bremsen praktizierten Wiederaufarbeitungsmaßnahmen

keine Anknüpfungspunkte für das hier beanspruchte Verfahren. Weder sind die

wieder aufzuarbeitenden Verschleißteile in ihrer materialmäßigen und gegenständlichen Ausführung vergleichbar noch sind Übereinstimmungen der baulichen

und wirkungsmäßigen Verhältnisse festzustellen, in die die jeweiligen Verfahren

eingebunden sind. Die Wiederaufarbeitungsmaßnahmen beziehen sich im vorliegenden Fall auf eine spezielle Drehmomentübertragungseinrichtung und dabei

auf eine formschlüssig wirkende Verbindung zwischen Reiblamelle und Wellen-

bzw Gehäuseteil, wobei der Verschleiß vorrangig an der aus Kohlenstoff bestehenden Reiblamelle und dort im Flankenbereich der Verzahnungsnuten auftritt.

Bei den Zylinder oder Trommelbremsen betreffenden Maßnahmen geht es dagegen um eine mit Hilfe von Kolbenringen abdichtende Gleitführung bzw um Bremsteile mit zylindrischen Reibflächen. Aufgrund dieser unterschiedlichen Zusammenhänge bieten sich für die Weiterbildung des Verfahrens nach der deutschen

Patentschrift 35 40 290 die bei Zylindern oder Bremsen bekannten Wiederaufarbeitungsmaßnahmen als Vorbild nicht an, und sie können somit nicht das Verfahren nach Anspruch 1 nahelegen.

Der geltende Anspruch 1 ist deshalb gewährbar.

Der auf den Anspruch 1 zurückbezogene Anspruch 2 betrifft eine zweckmäßige

Ausgestaltung des Verfahrens nach Anspruch 1, die nicht selbstverständlich ist.

Der Anspruch 2 ist somit ebenfalls gewährbar.

Rübel

Heyne

Schmidt-Kolb

Sperling

Cl/Hu