Rechtsprechung / BPatG / 2000

BPatG Beschluss vom 08.11.2000 – 26 W (pat) 79/00

26. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

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(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Marke 396 44 908.5 10.99

hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 8. November 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters

Schülke sowie der Richter Kraft und Reker

beschlossen:

Die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 33 des Deutschen

Patent- und Markenamts vom 10. Februar 1998 und vom

26. Oktober 1999 sind wirkungslos, soweit der Widerspruch aus

der Marke 2 095 117 zurückgewiesen worden ist.

G r ü n d e

Die Markenstelle für Klasse 33 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die

Verwechslungsgefahr der eingetragenen Marke 396 44 908.5 mit der Widerspruchsmarke 2 095 117 verneint. Die dagegen gerichtete Erinnerung hat sie zurückgewiesen. Die Inhaberin der Marke 2 095 117 hat hiergegen Beschwerde

eingelegt.

Im Beschwerdeverfahren hat die Widersprechende ihren Widerspruch zurückgenommen.

Mit der Zurücknahme des Widerspruchs aus der Marke 2 095 117 ist dem Widerspruchsverfahren gemäß § 82 Abs 1 S 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 S 1 ZPO die

Grundlage entzogen worden. Aus Gründen der Rechtsklarheit ist auszusprechen,

daß die angefochtenen Beschlüsse hinsichtlich der Zurückweisung des Widerspruchs wirkungslos sind (BGH Mitt 1998, 264 - Puma).

Zu einer Kostenauferlegung (§ 71 Abs 1 und 4 MarkenG) besteht kein Anlaß.

Richter Vorsitzender Schülke ist infolge Urlaubs an Unterschrift der gehindert

Kraft

Kraft

Reker

Bb/prö