Rechtsprechung / BPatG / 2000

BPatG Beschluss vom 08.11.2000 – 26 W (pat) 89/00

26. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

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(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

… 10.99

betreffend die Marke 2 913 320

hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 8. November 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters

Schülke sowie des Richters Kraft und der Richterin Eder

beschlossen:

Die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 34 des Deutschen

Patent- und Markenamts vom 4. September 1997 und vom

30. November 1999 sind wirkungslos, soweit auf Grund des

Widerspruchs aus der IR-Marke R 302 239 die vollständige bzw.

teilweise Löschung der Marke 2 913 320 angeordnet worden ist.

G r ü n d e :

Mit Beschluß vom 4. September 1997 hat die Markenstelle für Klasse 34 des

Deutschen Patent- und Markenamts wegen einer Verwechslungsgefahr mit der

älteren IR-Marke R 302 239 die Löschung der Marke 2 913 320 angeordnet.

Auf die dagegen gerichtete Erinnerung der Inhaberin der Marke 2 913 320 hat sie

mit Beschluß vom 30. November 1999 diese Entscheidung aufgehoben, soweit

darin die Löschung der Marke 2 913 320 hinsichtlich eines Teils der Waren angeordnet worden ist.

Den Widerspruch aus der IR-Marke R 302 239 hat sie insoweit zurückgewiesen.

Im übrigen hat sie die Erinnerung zurückgewiesen.

Die Inhaberin der Marke 2 913 320 hat hiergegen Beschwerde eingelegt. Im Beschwerdeverfahren hat die Widersprechende ihren Widerspruch zurückgenommen.

Mit der Zurücknahme des Widerspruchs aus der IR-Marke R 302 239 ist dem

Widerspruchsverfahren gemäß § 82 Abs 1 S 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 S 1

ZPO die Grundlage entzogen worden. Aus Gründen der Rechtsklarheit ist auszusprechen, daß die angefochtenen Beschlüsse im Umfang der angeordneten vollständigen bzw. teilweisen Löschung wirkunglos sind (BGH Mitt 1998, 264 - Puma).

Zu einer Kostenauferlegung (§ 71 Abs 1 und 4 MarkenG) besteht kein Anlaß.

Schülke

Eder

Kraft

Wf