Rechtsprechung / BPatG / 2000
BPatG Beschluss vom 08.11.2000 – 26 W (pat) 89/00
26. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
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(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
… 10.99
betreffend die Marke 2 913 320
hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 8. November 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters
Schülke sowie des Richters Kraft und der Richterin Eder
beschlossen:
Die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 34 des Deutschen
Patent- und Markenamts vom 4. September 1997 und vom
30. November 1999 sind wirkungslos, soweit auf Grund des
Widerspruchs aus der IR-Marke R 302 239 die vollständige bzw.
teilweise Löschung der Marke 2 913 320 angeordnet worden ist.
G r ü n d e :
Mit Beschluß vom 4. September 1997 hat die Markenstelle für Klasse 34 des
Deutschen Patent- und Markenamts wegen einer Verwechslungsgefahr mit der
älteren IR-Marke R 302 239 die Löschung der Marke 2 913 320 angeordnet.
Auf die dagegen gerichtete Erinnerung der Inhaberin der Marke 2 913 320 hat sie
mit Beschluß vom 30. November 1999 diese Entscheidung aufgehoben, soweit
darin die Löschung der Marke 2 913 320 hinsichtlich eines Teils der Waren angeordnet worden ist.
Den Widerspruch aus der IR-Marke R 302 239 hat sie insoweit zurückgewiesen.
Im übrigen hat sie die Erinnerung zurückgewiesen.
Die Inhaberin der Marke 2 913 320 hat hiergegen Beschwerde eingelegt. Im Beschwerdeverfahren hat die Widersprechende ihren Widerspruch zurückgenommen.
Mit der Zurücknahme des Widerspruchs aus der IR-Marke R 302 239 ist dem
Widerspruchsverfahren gemäß § 82 Abs 1 S 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 S 1
ZPO die Grundlage entzogen worden. Aus Gründen der Rechtsklarheit ist auszusprechen, daß die angefochtenen Beschlüsse im Umfang der angeordneten vollständigen bzw. teilweisen Löschung wirkunglos sind (BGH Mitt 1998, 264 - Puma).
Zu einer Kostenauferlegung (§ 71 Abs 1 und 4 MarkenG) besteht kein Anlaß.
Schülke
Eder
Kraft
Wf