Rechtsprechung / BPatG / 2000
BPatG Beschluss vom 08.11.2000 – 4 ZA (pat) 25/00
4. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
B E S C H L U S S
In der Akteneinsichtssache
zu 4 Ni 38/00
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(Aktenzeichen)
… 10.99
betreffend das Nichtigkeitsverfahren 4 Ni 38/00
hat der 4. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts am 8. November 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Schwendy, der Richter
Dipl.-Phys. Kalkoff und Müllner
beschlossen:
Der Antragstellerin wird Einsicht in die Nichtigkeitsakten
4 Ni 38/00 gewährt.
G r ü n d e
Der Antragstellerin ist uneingeschränkt Einsicht in die Nichtigkeitsakten 4 Ni 38/00
zu gewähren.
Soweit sich der Antrag auf die bei den Nichtigkeitsakten liegenden Erteilungsakten
ohnehin frei.
Die Einsicht in die Nichtigkeitsakten selbst ist gemäß § 99 Abs 3 Satz 3 nur zu
versagen, wenn und soweit eine Partei ein entgegenstehendes schutzwürdiges
Interesse an der Geheimhaltung dartut, das höher einzustufen ist als das Interesse des Dritten an der Akteneinsicht. Das ist nicht geschehen.
Die Antragsgegnerin I hat der Akteneinsicht innerhalb der gesetzten Frist nicht widersprochen. Die formelhaft unspezifizierte Behauptung der Antragsgegnerin II
- durch eine Akteneinsicht wäre die zweiseitige Auseinandersetzung der am Verfahren beteiligten Parteien gestört - trägt keine solche Feststellung.
Dr. Schwendy
Kalkoff
Müllner
Be