Rechtsprechung / BPatG / 2000

BPatG Beschluss vom 08.11.2000 – 4 ZA (pat) 25/00

4. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

B E S C H L U S S

In der Akteneinsichtssache

_______________

(Aktenzeichen)

… 10.99

betreffend das Nichtigkeitsverfahren 4 Ni 38/00

hat der 4. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts am 8. November 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Schwendy, der Richter

Dipl.-Phys. Kalkoff und Müllner

beschlossen:

Der Antragstellerin wird Einsicht in die Nichtigkeitsakten

4 Ni 38/00 gewährt.

G r ü n d e

Der Antragstellerin ist uneingeschränkt Einsicht in die Nichtigkeitsakten 4 Ni 38/00

zu gewähren.

Soweit sich der Antrag auf die bei den Nichtigkeitsakten liegenden Erteilungsakten

bezieht, steht ihr gemäß §§ 99 Abs 3 Satz 1, 31 Abs 1 Satz 2 PatG die Einsicht

ohnehin frei.

Die Einsicht in die Nichtigkeitsakten selbst ist gemäß § 99 Abs 3 Satz 3 nur zu

versagen, wenn und soweit eine Partei ein entgegenstehendes schutzwürdiges

Interesse an der Geheimhaltung dartut, das höher einzustufen ist als das Interesse des Dritten an der Akteneinsicht. Das ist nicht geschehen.

Die Antragsgegnerin I hat der Akteneinsicht innerhalb der gesetzten Frist nicht widersprochen. Die formelhaft unspezifizierte Behauptung der Antragsgegnerin II

- durch eine Akteneinsicht wäre die zweiseitige Auseinandersetzung der am Verfahren beteiligten Parteien gestört - trägt keine solche Feststellung.

Dr. Schwendy

Kalkoff

Müllner

Be