Rechtsprechung / BPatG / 2000
BPatG Beschluss vom 09.11.2000 – 6 W (pat) 20/99
6. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
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(Aktenzeichen)
Verkündet am
9. November 2000
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung 195 37 991.8-25
…
hat der 6. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 9. November 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dipl.-Ing. Rübel
sowie die Richter Heyne, Dipl.-Ing. Riegler und
Dipl.-Ing. Sperling
beschlossen:
Auf die Beschwerde des Anmelders wird der Beschluß der Prüfungsstelle für Klasse E 01 C des Deutschen Patent- und Markenamts vom 26.01.1999 aufgehoben und das Patent erteilt. 6.70
Bezeichnung: Vorrichtung zum Vorführen und Testen der spezifischen Fahreigenschaften von allradgetriebenen
Fahrzeugen auf ebenen Flächen (Geländewagen-Demonstrationsparcours)
Anmeldetag:
12. Oktober 1995
Der Erteilung liegen folgende Unterlagen zugrunde:
Patentansprüche 1 - 2, überreicht in der mündlichen Verhandlung
vom 9.11.2000,
Beschreibung Seite 1, überreicht in der mündlichen Verhandlung
vom 9.11.2000,
5 Blatt Zeichnungen, eingegangen am 12.10.1995.
G r ü n d e
I
Die Prüfungsstelle für Klasse E 01 C des Deutschen Patent- und Markenamts hat
die am 12. Oktober 1995 mit der Bezeichnung "Vorrichtung zum Vorführen und
Testen der spezifischen Fahreigenschaften von allradgetriebenen Fahrzeugen auf
ebenen Flächen
(Geländewagen-Demonstrationsparcours)"
eingegangene
Patentanmeldung 195 37 991.8-25 mit Beschluß vom 26. Januar 1999 aus den
Gründen des Bescheids vom 13. Mai 1998, zu denen sich der Anmelder nicht geäußert hatte, zurückgewiesen. In diesem Bescheid ist ausgeführt worden, daß der
Anspruch 1 unklar sei und es im Hinblick auf die deutsche Offenlegungsschrift
19 13 304 dem Fachmann, einem auf dem einschlägigen Gebiet tätigen Maschinenbauingenieur, aufgrund seines Fachwissens nahegelegt sei, einen Parcours
aus verschiedenen Bauteilen zusammenzustellen, von denen jedes zum Testen
einer bestimmten Fahreigenschaft diene. Zum Stand der Technik hat die Prüfungsstelle zusätzlich noch auf die DE 37 44 631 C2, die DE 195 42 869 C1, die
EP 0 417 020 A1,
die
EP 0 441 298 A1,
die DE 195 05 533 A1,
die
DE 40 00 940 A1, die US 5 111 685 und die US 4 263 809 verwiesen.
Gegen den Beschluß der Prüfungsstelle richtet sich die Beschwerde des Anmelders. Er hat in der mündlichen Verhandlung am 9. November 2000 neue Unterlagen vorgelegt und beantragt,
den angefochtenen Beschluß aufzuheben und ein Patent mit den
in der mündlichen Verhandlung überreichten Unterlagen
(2 Patentansprüche,
1 Seite Beschreibung)
sowie
5 Blatt
Zeichnungen, eingegangen am 12. Oktober 1995, zu erteilen.
Die geltenden Patentansprüche 1 und 2 haben folgenden Wortlaut:
"1. Auf ebenen Flächen, zB Parkplätzen oder ähnlichen Flächen
errichtbarer Geländewagen-Demonstrationsparcours, der
aus verschiedenen Bauteilen zum Vorführen und/oder Testen der spezifischen Fahreigenschaften von allradgetriebenen Fahrzeugen besteht wie
a.
eine Steilauffahrt zum Befahren mit dem kompletten
Fahrzeug, die zur Demonstration von Steigfähigkeit,
Gefällefähigkeit, Durchzugskraft des Fahrzeugmotors
und/oder der Traktionsfähigkeit verschiedener Reifenprofile ausgebildet ist,
b.
eine Wippe zum Befahren mit dem kompletten Fahrzeug, die zur Demonstration des feinfühligen, die Wippe
in Balance haltenden Umgangs mit dem Fahrzeug
ausgebildet ist,
c.
ein Bauteil zum wahlweisen Überfahren mit den rechten
oder den linken Rädern, das zur Demonstration der
gefahrlosen Schräglage (Kippgrenze) des Fahrzeugs
ausgebildet ist,
d.
ein Bauteil, bestehend aus mehreren Blöcken, die derart versetzt zueinander aufgebaut sind, daß bei einem
Überfahren entweder einzelne oder zugleich mehrere
Räder keinen Bodenkontakt haben, zur Demonstration
der größtmöglichen Achsverschränkung und des Aufzeigens von Sinn und Zweck von Differentialsperren in
allradgetriebenen Fahrzeugen.
2. Parcours nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, daß die
einzelnen Bauteile höhenverstellbar sind."
Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II
Die zulässige Beschwerde hat Erfolg, nachdem der Anmelder neue Unterlagen
vorgelegt hat.
1. Die geltenden Ansprüche 1 und 2 sind zulässig.
Der Anspruch 1 ist durch den ursprünglichen Anspruch 1 in Verbindung mit den
Ausführungen in der Beschreibung zu den Bauteilen 1 bis 5 gedeckt.
Die Offenbarung des geltenden Anspruchs 2 ergibt sich aus dem ursprünglichen
Anspruch 2.
2. Der Anmeldungsgegenstand erweist sich auch als patentfähig.
a) Die Erfindung betrifft eine Vorrichtung zum Vorführen und Testen der spezifischen Fahreigenschaften von allradgetriebenen Fahrzeugen auf ebener Fläche.
Entsprechend den Ausführungen in der Beschreibung mußte bisher zum Vorführen oder Testen der spezifischen Fahreigenschaften von Allradfahrzeugen immer
natürliches Gelände wie Steinbrüche, Kiesgruben usw benutzt werden. Dabei
entstanden oftmals an den Fahrzeugen erhebliche Beschädigungen und Verschmutzungen. Als weiteres Problem war hierbei meist eine Beeinträchtigung der
Natur festzustellen. Gemäß der Erfindung sollen diese Probleme mit einem Geländewagen-Demonstrationsparcours mit den
im Anspruch 1 angegebenen
Merkmalen gelöst werden.
b) Der Demonstrationsparcours nach dem Anspruch 1 ist gegenüber dem aufgedeckten Stand der Technik neu. Offensichtlich zeigt keine der Entgegenhaltungen
einen Parcours mit den im Anspruch 1 angegebenen Merkmalen.
c) Der Demonstrationsparcours nach dem Anspruch 1 beruht auch auf einer erfinderischen Tätigkeit.
Für die Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit ist als Fachmann ein mit dem
Vorführen und Testen von allradgetriebenen Fahrzeugen befaßter Maschinenbauingenieur anzusehen.
Vom gesamten in Betracht gezogenen Stand der Technik betrifft lediglich eine
einzige Druckschrift, nämlich die deutsche Offenlegungsschrift 19 13 304 eine
Prüfstrecke, die zum Vorführen und/oder Testen der spezifischen Fahreigenschaften von allradgetriebenen Fahrzeugen gedacht ist und somit als Geländewagen-Demonstrationsparcours bezeichnet werden kann. Zu allen übrigen im
Verfahren befindlichen Entgegenhaltungen kann pauschal gesagt werden, daß sie
keinen derartigen Parcours, sondern jeweils lediglich eine einzelne ortsfeste
(Simulations-)Anlage zum Prüfen von Fahrzeugen betreffen.
Die Lehre der deutschen Offenlegungsschrift 19 13 304 geht im Grundsatz jedoch
nicht über den Stand der Technik hinaus, den der Anmelder bereits in der Beschreibung aufgeführt hat: Im natürlichen Gelände wird eine Fahrbahn ausgebildet, auf dem die Fahrzeuge bei hoher Geschwindigkeit getestet werden können.
Eine Anregung, einen derartigen Parcours nicht in einem hierzu eigens auszuwählenden geeigneten natürlichen Gelände auszubilden, sondern ohne Gestaltung eines Geländes von einer ebenen Fläche, zB einem Parkplatz, auszugehen
und den Parcours durch auf dieser Fläche aufzustellende künstliche Aufbauten
entsprechend den unter a) bis d) im Anspruch 1 angegebenen Merkmalen zu bilden, ist der deutschen Offenlegungsschrift 19 13 304 nicht zu entnehmen.
Eine Anregung hierfür erhält der Fachmann auch nicht durch die übrigen im Verfahren befindlichen Entgegenhaltungen, von denen die DE 195 05 533 A1 und die
DE 195 42 869 C1 nicht vorveröffentlicht sind, weil sie, wie vorstehend schon gesagt, lediglich ortsfeste (Simulations-)Anlagen zum Prüfen von Fahrzeugen betreffen. Für den Gedanken, derartige (Simulations-)Anlagen zur Schaffung eines
künstlichen Parcours auf einer ebenen Fläche aufzustellen, finden sich in diesen
Entgegenhaltungen keine Anknüpfungspunkte. Der Anspruch 1 ist mithin gewährbar.
d) Der Unteranspruch 2 betrifft eine zweckmäßige, nicht selbstverständliche
Ausgestaltung des Parcours nach dem Anspruch 1, auf den er zurückbezogen ist;
er ist daher ebenfalls gewährbar.
Rübel
Heyne
Riegler
Sperling
Cl/Hu