Rechtsprechung / BPatG / 2000
BPatG Beschluss vom 13.11.2000 – 11 W (pat) 58/99
11. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
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(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung 197 31 062.1-43
…
hat der 11. Senat (Technischer-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
13. November 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Niedlich
sowie der Richter Dipl.-Ing. Dr. Henkel, Hotz und Dipl.-Phys. Skribanowitz, Ph.D. /
M.I.T. Cambridge 10.99
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluß der Prüfungsstelle für Klasse B 01 D vom 19. April 1999 aufgehoben und
das Patent mit folgenden Unterlagen erteilt:
Patentansprüche 1 bis 7,
Beschreibung Seiten 1 bis 14,
Zeichnung Figur 1, jeweils eingegangen am 25. April 2000.
G r ü n d e
I.
Die Prüfungsstelle für Klasse B 01 D des Deutschen Patent- und Markenamts hat
die am 19. Juli 1997 angemeldete und am 21. Januar 1999 offengelegte Patentanmeldung betreffend ein "Verfahren zum Entfernen von Schwefeloxiden aus
Rauchgasen" mit Beschluß vom 19. April 1999 zurückgewiesen. Der Gegenstand
des Anspruchs 1 sei aus den Gründen des Prüfungsbescheids vom
5. Februar 1998 gegenüber der EP 0 778 067 A1 (1) nicht erfinderisch.
Gegen diesen Beschluß richtet sich die am 29. April 1999 eingegangene Beschwerde der Anmelderin. Sie beantragt sinngemäß,
den Zurückweisungsbeschluß aufzuheben und, gemäß dem auf
eine Zwischenverfügung
des Berichterstatters
hin
am
25. April 2000 eingegangenem Schriftsatz und Unterlagen gemäß
Beschluß, das Patent mit folgendem Anspruch 1 zu erteilen:
"Verfahren zur Entfernung von sauren Gasen aus Rauchgasen,
insbesondere aus Kraftwerksabgasen und Abgasen von Müllverbrennungsanlagen, unter Verwendung einer eine wässrige Ammoniaklösung enthaltenden Absorptionsflussigkeit, bei dem das
SO2- haltige Rauchgas von unten nach oben durch einen mit Absorptionsflüssigkeit beaufschlagten Gegenstromwäscher
(WI)
geleitet wird, ein Teil des Waschwassers einer Oxidationsvorrichtung (O) zugeführt wird, mindestens ein Teil des Produktes
aus der Oxidationsvorrichtung (O) und der andere Teil des erhaltenen Waschwassers mit frisch zugeführtem Ammoniakwasser
vermischt und das erhaltene Gemisch als Absorptionsflüssigkeit
dem Wäscher (WI) zugeführt wird."
Dem Anspruch 1 folgen überarbeitete Ansprüche 2 bis 7 sowie eine überarbeitete
Beschreibung und 1 Blatt Zeichnung mit Fig. 1.
Dem Gegenstand des Patentanspruchs 1 liegt das technische Problem zugrunde,
ein Verfahren zum Entfernen von sauren Gasen, insbesondere Schwefeloxiden,
aus Rauchgasen anzugeben, mit dem eine wirksame SO2 - Abscheidung bei
möglichst geringer Aerosolbildung erreicht wird.
II.
Die statthafte und zulässige Beschwerde hat aufgrund der geltenden Unterlagen
Erfolg.
Fachmann ist ein Ingenieur der Verfahrenstechnik mit mindestens Fachhochschulabschluß, der besondere Erfahrungen auf dem Gebiet der Rauchgasreinigung besitzt.
Die geltenden Unterlagen weisen keine formalen Mängel auf.
Der geltende Anspruch 1 ist im ursprünglichen Anspruch 1 und in der ursprünglichen Beschreibung S 1 Absatz 1 ("insbesondere von Kraftwerksabgasen und Abgasen von Müllverbrennungsanlagen") und Satz 1, Seite 4 Absatz 2 (sinngemäß
Waschwasser wird nach dem Wäscher vor dem Oxydator abgezweigt und mit
Ammoniumsulfatlösung (aus dem Oxidator) und mit Ammoniakwasser vermischt)
offenbart. Die geltenden Ansprüche 2 und 3 finden ihre Stütze in den ursprünglichen Unterlagen Seite 4 Zeilen 35/36 bzw Seite 7 Zeilen 31-33, und die Ansprüche 4 bis 7 basieren auf den ursprünglichen Ansprüchen 2 bis 5., wobei im Anspruch 5 das sinngemäß aus der ursprünglichen Beschreibung Seite 7 Zeilen 4-8
ableitbare Merkmal "vor dem Gegenstromwäscher" eingefügt wurde. Das in den
geltenden Anspruch 6 (ursprünglicher Anspruch 4) aufgenommene Merkmal "Teil
des Produktes" ist in der ursprünglichen Beschreibung Seite 6 Zeilen 14/15 offenbart.
Der Gegenstand des geltenden Anspruchs 1 ist neu, gewerblich anwendbar und
beruht auf einer erfinderischen Tätigkeit.
Aus keiner der von der Prüfungsstelle genannten Druckschriften ist ein Verfahren
zur Entfernung von sauren Gasen aus Rauchgasen bekannt, das sämtliche im
Anspruch 1 aufgeführten Merkmale aufweist.
Bei dem in (1), Fig. 1 mit zugehöriger Beschreibung, vorgestellten Verfahren, das
weiterhin als nächstkommender Stand der Technik zu sehen ist, wird das aus
Kraftwerken oder Müllverbrennungsanlagen stammende Rauchgas unter Verwendung einer eine wässrige Ammoniaklösung enthaltenden Absorptionsflüßigkeit von
in ihm enthaltenen sauren Komponenten, insbesondere Schwefeloxiden, befreit
(Sp 3 Z 12-18). Hierbei wird das SO2-haltige, in einem Wärmetauscher (WT)
abgekühlte und in einer Quencheinrichtung 5 mit Wasserdampf gesättigte Rauchgas einem ersten Rauchgaswaschturm 1 von oben zugeführt und mit in gleicher
Richtung versprühter Absorptionsflüssigkeit beaufschlagt (Sp 4 Z 28-32). Die gesamte so erhaltene Waschlösung wird in einer Oxidationsvorrichtung, die sich im
unteren Teil des Rauchgaswaschturms 1 befindet, oxidiert (Sp 4 Z 52 bis Sp 5
Z 8) am Boden des Rauchgaswaschturm 1 abgezogen und dessen Düsenebenen
zugeführt (Sp 4 Z 29-32), wobei frisch zugeführtes Ammoniakwasser zugemischt
wird (Sp 5 Z 28/29), so daß als Absorptionsflüßigkeit ein entsprechendes Gemisch
eingesetzt wird.
Unterschiede hierzu sind bei dem beanspruchten Verfahren,
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daß ein Gegenstromwäscher eingesetzt wird,
daß nur ein Teil des Waschwassers (Waschlösung) einer
Oxidationseinrichtung zugeführt wird und
daß der andere, nicht oxidierte Teil des Waschwassers
ebenfalls der Absorptionsflüßigkeit zugemischt wird.
Der erste Unterschied "Einsatz eines Gegenstromwäschers" (anstelle eines
Gleichstromwäschers) kann als Vorrichtungsmerkmal per se keinen Beitrag zur
Problemlösung eines Verfahrens liefern. Im übrigen sind beide Arten von Wäschern dem Fachmann geläufig, wie schon durch Figur 1 von (1) belegt ist, wo
beide Typen nebeneinander dargestellt sind (Gegenstromwäscher in der Vorwäsche/Quencheinrichtung 5, 6 und Gleichstromwäscher im Rauchgaswaschturm 1).
Der Fachmann wählt sie nach Bedarf oder Belieben aus, wozu keine erfinderische
Tätigkeit erforderlich ist. Die übrigen abweichenden Verfahrensschritte werden
durch (1) nicht nahegelegt, da dort dem Fachmann die eindeutige Lehre gegeben
ist, die gesamte Waschlösung einer Oxidation zu unterziehen. Eine Anregung
dazu, nur einen Teil der Waschlösung zu oxidieren und zudem auch unoxidierte
Waschlösung als Bestandteil der Absorptionsflüßigkeit zu verwenden, ist nirgends
gegeben.
Auch das in der DE 37 33 319 C2 (2) beschriebene Verfahren zur Entfernung von
Schwefeldioxid aus Rauchgasen kann den Fachmann nicht in Richtung auf das
erfindungsgemäße Verfahren führen, da es eine völlig verschiedene Verwendung
des in einer Oxidationseinrichtung oxidierten Teils der Waschlösung lehrt. Dieser
wird nämlich vollständig eingedampft und granuliert, um als Düngemittel verwendet zu werden (Sp 3 Z 46-61). Eine Anregung dazu, das Produkt aus der Oxidationseinrichtung zumindest teilweise der Absorptionsflüßigkeit beizumischen, findet
sich in (2) nirgends.
Noch weniger können die in der Beschreibungseinleitung erwähnten, aber von der
Prüfungsstelle nicht aufgegriffenen EP 0 620 187 A1 (3) und EP 0 212 523 A2 (4)
dem Fachmann eine Anregung in Richtung auf den Anmeldungsgegenstand
geben. So besteht bei dem Verfahren nach (3) die Absorptionsflüssigkeit aus einer
wässrigen Lösung von Ammoniumsulfat, die in einem Kreislauf dem Wäscher
zugeführt wird, und gemäß
(4) erfolgt die Oxidation der gesamten
Waschflüssigkeit im Wäscher, wie dies auch nach (1) der Fall ist. Beide
Druckschriften liegen also vom Anmeldungsgegenstand noch weiter ab, als die
zuvor genannten, und können deshalb die Patentfähigkeit des Anmeldungsgegenstands nicht in Frage stellen.
Der Fachmann mußte also erfinderisch tätig werden, um vom Stand der Technik
zur erfindungsgemäßen Lösung nach Anspruch 1 zu gelangen.
Die gewerbliche Anwendbarkeit des Anmeldungsgegenstands ist offensichtlich.
Der geltende Anspruch 1 ist somit gewährbar. Die Ansprüche 2 bis 7 enthalten
über Selbstverständlichkeiten hinausgehende Weiterbildungen des Erfindungsgegenstands. Sie sind deshalb in Zusammenhang mit Anspruch 1 erteilbar. Da die
Anmelderin darüber hinaus eine um eine Würdigung des Standes der Technik
ergänzte und von Mängeln freie Beschreibung eingereicht hat, liegen insgesamt
erteilungsreife Unterlagen vor.
Niedlich
Dr. Henkel
Hotz
Skribanowitz
prö