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BPatG Beschluss vom 13.11.2000 – 11 W (pat) 58/99

11. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

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(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 197 31 062.1-43

hat der 11. Senat (Technischer-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

13. November 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Niedlich

sowie der Richter Dipl.-Ing. Dr. Henkel, Hotz und Dipl.-Phys. Skribanowitz, Ph.D. /

M.I.T. Cambridge 10.99

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluß der Prüfungsstelle für Klasse B 01 D vom 19. April 1999 aufgehoben und

das Patent mit folgenden Unterlagen erteilt:

Patentansprüche 1 bis 7,

Beschreibung Seiten 1 bis 14,

Zeichnung Figur 1, jeweils eingegangen am 25. April 2000.

G r ü n d e

I.

Die Prüfungsstelle für Klasse B 01 D des Deutschen Patent- und Markenamts hat

die am 19. Juli 1997 angemeldete und am 21. Januar 1999 offengelegte Patentanmeldung betreffend ein "Verfahren zum Entfernen von Schwefeloxiden aus

Rauchgasen" mit Beschluß vom 19. April 1999 zurückgewiesen. Der Gegenstand

des Anspruchs 1 sei aus den Gründen des Prüfungsbescheids vom

5. Februar 1998 gegenüber der EP 0 778 067 A1 (1) nicht erfinderisch.

Gegen diesen Beschluß richtet sich die am 29. April 1999 eingegangene Beschwerde der Anmelderin. Sie beantragt sinngemäß,

den Zurückweisungsbeschluß aufzuheben und, gemäß dem auf

eine Zwischenverfügung

des Berichterstatters

hin

am

25. April 2000 eingegangenem Schriftsatz und Unterlagen gemäß

Beschluß, das Patent mit folgendem Anspruch 1 zu erteilen:

"Verfahren zur Entfernung von sauren Gasen aus Rauchgasen,

insbesondere aus Kraftwerksabgasen und Abgasen von Müllverbrennungsanlagen, unter Verwendung einer eine wässrige Ammoniaklösung enthaltenden Absorptionsflussigkeit, bei dem das

SO2- haltige Rauchgas von unten nach oben durch einen mit Absorptionsflüssigkeit beaufschlagten Gegenstromwäscher

(WI)

geleitet wird, ein Teil des Waschwassers einer Oxidationsvorrichtung (O) zugeführt wird, mindestens ein Teil des Produktes

aus der Oxidationsvorrichtung (O) und der andere Teil des erhaltenen Waschwassers mit frisch zugeführtem Ammoniakwasser

vermischt und das erhaltene Gemisch als Absorptionsflüssigkeit

dem Wäscher (WI) zugeführt wird."

Dem Anspruch 1 folgen überarbeitete Ansprüche 2 bis 7 sowie eine überarbeitete

Beschreibung und 1 Blatt Zeichnung mit Fig. 1.

Dem Gegenstand des Patentanspruchs 1 liegt das technische Problem zugrunde,

ein Verfahren zum Entfernen von sauren Gasen, insbesondere Schwefeloxiden,

aus Rauchgasen anzugeben, mit dem eine wirksame SO2 - Abscheidung bei

möglichst geringer Aerosolbildung erreicht wird.

II.

Die statthafte und zulässige Beschwerde hat aufgrund der geltenden Unterlagen

Erfolg.

Fachmann ist ein Ingenieur der Verfahrenstechnik mit mindestens Fachhochschulabschluß, der besondere Erfahrungen auf dem Gebiet der Rauchgasreinigung besitzt.

Die geltenden Unterlagen weisen keine formalen Mängel auf.

Der geltende Anspruch 1 ist im ursprünglichen Anspruch 1 und in der ursprünglichen Beschreibung S 1 Absatz 1 ("insbesondere von Kraftwerksabgasen und Abgasen von Müllverbrennungsanlagen") und Satz 1, Seite 4 Absatz 2 (sinngemäß

Waschwasser wird nach dem Wäscher vor dem Oxydator abgezweigt und mit

Ammoniumsulfatlösung (aus dem Oxidator) und mit Ammoniakwasser vermischt)

offenbart. Die geltenden Ansprüche 2 und 3 finden ihre Stütze in den ursprünglichen Unterlagen Seite 4 Zeilen 35/36 bzw Seite 7 Zeilen 31-33, und die Ansprüche 4 bis 7 basieren auf den ursprünglichen Ansprüchen 2 bis 5., wobei im Anspruch 5 das sinngemäß aus der ursprünglichen Beschreibung Seite 7 Zeilen 4-8

ableitbare Merkmal "vor dem Gegenstromwäscher" eingefügt wurde. Das in den

geltenden Anspruch 6 (ursprünglicher Anspruch 4) aufgenommene Merkmal "Teil

des Produktes" ist in der ursprünglichen Beschreibung Seite 6 Zeilen 14/15 offenbart.

Der Gegenstand des geltenden Anspruchs 1 ist neu, gewerblich anwendbar und

beruht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Aus keiner der von der Prüfungsstelle genannten Druckschriften ist ein Verfahren

zur Entfernung von sauren Gasen aus Rauchgasen bekannt, das sämtliche im

Anspruch 1 aufgeführten Merkmale aufweist.

Bei dem in (1), Fig. 1 mit zugehöriger Beschreibung, vorgestellten Verfahren, das

weiterhin als nächstkommender Stand der Technik zu sehen ist, wird das aus

Kraftwerken oder Müllverbrennungsanlagen stammende Rauchgas unter Verwendung einer eine wässrige Ammoniaklösung enthaltenden Absorptionsflüßigkeit von

in ihm enthaltenen sauren Komponenten, insbesondere Schwefeloxiden, befreit

(Sp 3 Z 12-18). Hierbei wird das SO2-haltige, in einem Wärmetauscher (WT)

abgekühlte und in einer Quencheinrichtung 5 mit Wasserdampf gesättigte Rauchgas einem ersten Rauchgaswaschturm 1 von oben zugeführt und mit in gleicher

Richtung versprühter Absorptionsflüssigkeit beaufschlagt (Sp 4 Z 28-32). Die gesamte so erhaltene Waschlösung wird in einer Oxidationsvorrichtung, die sich im

unteren Teil des Rauchgaswaschturms 1 befindet, oxidiert (Sp 4 Z 52 bis Sp 5

Z 8) am Boden des Rauchgaswaschturm 1 abgezogen und dessen Düsenebenen

zugeführt (Sp 4 Z 29-32), wobei frisch zugeführtes Ammoniakwasser zugemischt

wird (Sp 5 Z 28/29), so daß als Absorptionsflüßigkeit ein entsprechendes Gemisch

eingesetzt wird.

Unterschiede hierzu sind bei dem beanspruchten Verfahren,

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-

-

daß ein Gegenstromwäscher eingesetzt wird,

daß nur ein Teil des Waschwassers (Waschlösung) einer

Oxidationseinrichtung zugeführt wird und

daß der andere, nicht oxidierte Teil des Waschwassers

ebenfalls der Absorptionsflüßigkeit zugemischt wird.

Der erste Unterschied "Einsatz eines Gegenstromwäschers" (anstelle eines

Gleichstromwäschers) kann als Vorrichtungsmerkmal per se keinen Beitrag zur

Problemlösung eines Verfahrens liefern. Im übrigen sind beide Arten von Wäschern dem Fachmann geläufig, wie schon durch Figur 1 von (1) belegt ist, wo

beide Typen nebeneinander dargestellt sind (Gegenstromwäscher in der Vorwäsche/Quencheinrichtung 5, 6 und Gleichstromwäscher im Rauchgaswaschturm 1).

Der Fachmann wählt sie nach Bedarf oder Belieben aus, wozu keine erfinderische

Tätigkeit erforderlich ist. Die übrigen abweichenden Verfahrensschritte werden

durch (1) nicht nahegelegt, da dort dem Fachmann die eindeutige Lehre gegeben

ist, die gesamte Waschlösung einer Oxidation zu unterziehen. Eine Anregung

dazu, nur einen Teil der Waschlösung zu oxidieren und zudem auch unoxidierte

Waschlösung als Bestandteil der Absorptionsflüßigkeit zu verwenden, ist nirgends

gegeben.

Auch das in der DE 37 33 319 C2 (2) beschriebene Verfahren zur Entfernung von

Schwefeldioxid aus Rauchgasen kann den Fachmann nicht in Richtung auf das

erfindungsgemäße Verfahren führen, da es eine völlig verschiedene Verwendung

des in einer Oxidationseinrichtung oxidierten Teils der Waschlösung lehrt. Dieser

wird nämlich vollständig eingedampft und granuliert, um als Düngemittel verwendet zu werden (Sp 3 Z 46-61). Eine Anregung dazu, das Produkt aus der Oxidationseinrichtung zumindest teilweise der Absorptionsflüßigkeit beizumischen, findet

sich in (2) nirgends.

Noch weniger können die in der Beschreibungseinleitung erwähnten, aber von der

Prüfungsstelle nicht aufgegriffenen EP 0 620 187 A1 (3) und EP 0 212 523 A2 (4)

dem Fachmann eine Anregung in Richtung auf den Anmeldungsgegenstand

geben. So besteht bei dem Verfahren nach (3) die Absorptionsflüssigkeit aus einer

wässrigen Lösung von Ammoniumsulfat, die in einem Kreislauf dem Wäscher

zugeführt wird, und gemäß

(4) erfolgt die Oxidation der gesamten

Waschflüssigkeit im Wäscher, wie dies auch nach (1) der Fall ist. Beide

Druckschriften liegen also vom Anmeldungsgegenstand noch weiter ab, als die

zuvor genannten, und können deshalb die Patentfähigkeit des Anmeldungsgegenstands nicht in Frage stellen.

Der Fachmann mußte also erfinderisch tätig werden, um vom Stand der Technik

zur erfindungsgemäßen Lösung nach Anspruch 1 zu gelangen.

Die gewerbliche Anwendbarkeit des Anmeldungsgegenstands ist offensichtlich.

Der geltende Anspruch 1 ist somit gewährbar. Die Ansprüche 2 bis 7 enthalten

über Selbstverständlichkeiten hinausgehende Weiterbildungen des Erfindungsgegenstands. Sie sind deshalb in Zusammenhang mit Anspruch 1 erteilbar. Da die

Anmelderin darüber hinaus eine um eine Würdigung des Standes der Technik

ergänzte und von Mängeln freie Beschreibung eingereicht hat, liegen insgesamt

erteilungsreife Unterlagen vor.

Niedlich

Dr. Henkel

Hotz

Skribanowitz

prö