Rechtsprechung / BPatG / 2000

BPatG Beschluss vom 13.11.2000 – 11 W (pat) 8/00

11. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

13. November 2000

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

… 6.70

hat der 11. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 13. November 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Niedlich sowie der Richter Dipl.-Ing. Dr. Henkel, Hotz

und Dipl.-Phys. Skribanowitz Ph.D./M.I.T. Cambridge

beschlossen:

Die Beschwerde der Einsprechenden gegen den Beschluß der

Patentabteilung 27 des Deutschen Patent- und Markenamts vom

25. Oktober 1999 wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

Auf die mit einer Priorität vom 16. März 1995 am 14. Februar 1996 beim Deutschen Patentamt eingereichte Patentanmeldung ist das Patent 196 05 425 mit der

Bezeichnung "Flüssigkeitsfilter mit Filterumgehungsventil und filterelementseitiger

Dichtfläche" erteilt und die Erteilung am 23. Juli 1998 veröffentlicht worden. Auf

den Einspruch der M… GmbH in S… hat die Patentabteilung 27 des Deutschen Patent- und Markenamts das Patent mit Beschluß vom

25. Oktober 1999 aufrechterhalten. Ausgehend von der DE 42 14 500 habe der

Fachmann aus der DE 28 159 93 A1 und weiteren Entgegenhaltungen keine Anregung dahingehend bekommen, einen in Stützdom angeordneten Ventilkörper

mit der Dichtfläche an einer Endscheibe zusammenwirken zu lassen.

Gegen diesen Beschluß richtet sich die Beschwerde der Einsprechenden. Der

Gegenstand des Patentanspruchs 1 beruhe nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit. Auszugehen sei von gattungsgemäßen Filtern nach der DE 42 14 500 A1 (1)

mit verschiedenen Anordnungen der Ventilsitze. Der Fachmann, der in der Automobil-Zulieferindustrie arbeite, erhalte aus der DE 28 15 993 A1 (2) die Anregung,

eine Endscheibe des Filtereinsatzes als Dichtfläche für ein Umgehungsventil zu

verwenden. Auch die EP 0 254 776 B1 (7),

insbes. Fig. 3, zeige einen

Flüssigkeitsfilter, bei dem diese Maßnahme realisiert sei. Da hierdurch die Anzahl

der erforderlichen Bauteile reduziert und die Montage vereinfacht werde, ziehe der

Fachmann diese Bauform ohne weiteres als Verbesserung für das in (1) beschriebenen Filter in Betracht. Er gelange so ohne erfinderisches Zutun zur vermeintlichen Erfindung.

Die Einsprechende stellt den Antrag,

den angefochtenen Beschluß aufzuheben und das Patent zu widerrufen.

Die Patentinhaberin stellt den Antrag,

die Beschwerde zurückzuweisen und das Patent im vollen Umfang

aufrechtzuerhalten.

Sie führt aus, die Erfindung sei weder vorbekannt noch nahegelegt. Das in (2) gezeigte Filter besitze weder einen Dom zur Stütze eines Filtereinsatzes noch einen

Ventilkörper im Sinne des Patents und könne deshalb keine Anregung zur

Problemlösung geben. (7) betreffe einen veralteten, komplizierten voll verkapselten Filtertyp und werde schon deswegen vom Fachmann auf der Suche nach aufgabengemäßen Verbesserungen beiseite gelassen.

Der erteilte Anspruch 1 lautet:

"Flüssigkeitsfilter mit filterfesten und mit auswechselbaren Bestandteilen, wobei filterfest ein Gehäuse vorgesehen ist sowie ein

an dem Gehäuse befestigter Stützdom sowie ein Filterumgehungsventil, welches einen im Stützdom befestigten Ventilkörper

aufweist, der gegen die Wirkung einer Feder aus einer geschlossenen Stellung, in der er mit einer Dichtfläche zusammenwirkt, in

eine Offenstellung beweglich ist, und wobei auswechselbar ein im

Gehäuse angeordnetes Filterelement vorgesehen ist, welches die

eigentliche Filterfläche sowie zwei Endscheiben aufweist, dadurch

gekennzeichnet, daß eine Endscheibe (5) des Filterelements (3)

die dem Ventilkörper (8) zugeordnete Dichtfläche (14) bildet."

Es liegt die Aufgabe zugrunde, einen gattungsgemäßen Flüssigkeitsfilter dahingehende zu verbessern, daß die Herstellungskosten des Filters durch Verringerung der Bauteile und eine möglichst preisgünstige Montage verringert werden.

Bezüglich der Ansprüche 2 bis 12 und weiterer Einzelheiten wird auf die Patentschrift bzw den Akteninhalt verwiesen.

II.

Die zulässige Beschwerde der Einsprechenden ist nicht begründet, die Patentabteilung hat das angegriffene Patent zu Recht aufrecht erhalten.

Fachmann ist ein Ingenieur des Maschinenbaus mit Fachhochschulabschluß, der

besondere Kenntnisse auf dem Gebiet der Flüssigkeitsfilter für Kraftfahrzeugmotoren besitzt.

Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist unstrittig neu, denn aus keiner der im

Verfahren befindlichen Entgegenhaltungen ist ein Flüssigkeitsfilter mit sämtlichen

in diesem Anspruch aufgeführten Merkmalen bekannt. Er ist zweifellos gewerblich

anwendbar und ihm liegt auch eine erfinderische Tätigkeit zugrunde.

Aus (1) ist in Übereinstimmung mit dem Oberbegriff des Anspruchs 1 ein Flüssigkeitsfilter mit filterfesten und auswechselbaren Bestandteilen bekannt. Weitere

Gemeinsamkeiten mit der Erfindung bestehen nicht. Wie die Patentabteilung auch

schon zutreffend festgestellt hat, gibt (1) keine Anregung zur Lösung des

aufgezeigten Problems in Richtung auf die kennzeichnenden Merkmale des Anspruchs 1. Denn dort ist die Dichtfläche des Ventils durchgehend als Teil eines

eigenen ringförmigen Ventilsitzes 5 beschrieben. Dieser kann gemäß Anspruch 2

als getrenntes Bauteil oder in einer das Ventil bildenden vormontierten Baugruppe

ausgebildet sein oder nach Anspruch 4 mit den Mitteln zum Festlegen des

Dichtkörperträgers integriert sein bzw. gemäß Anspruch 3 und Fig. 7 mit zugehöriger Beschreibung einen Teil des Stützdoms bilden. Ein Hinweis darauf, als

Dichtfläche die Endscheibe des austauschbaren Filterelements zu verwenden,

findet sich nirgends.

Auch (2) führt weder für sich allein noch in einer Zusammenschau mit (1) zur Erfindung, da sich das dort beschriebene Filter im Aufbau grundlegend von der behandelten Gattung unterscheidet und von daher schon keinen Lösungsgrundsatz

erwarten läßt. Bei diesem Filter dient nämlich das austauschbare Filterelement (4)

als beweglicher Ventilkörper, der mit einer am Behälterboden 18 des Filters ausgeformten Dichtfläche zusammenwirkt. Diesen Bereich im weiteren als Stützdom

zu bezeichnen, wie die Einsprechende, ist verfehlt und beruht auf einer retrospektiven Betrachtungsweise in Kenntnis der Erfindung. Der dort ausgebildete

Stutzen (s Figuren 1 und 2) kann wegen seiner Kürze nur zu der vorgesehenen

Fixierung einer Endfläche des Filterelements dienen, nicht jedoch eine Stützfunktion für die Filterflächen des Filterelements ausüben.

Die 1991 veröffentlichte, aus dem Jahre 1986 stammende Entgegenhaltung (7)

betrifft einen aufwendigen und veralteten Filtertyp, bei dem das gesamte Filter mit

Gehäuse austauschbar ist, und der von Filtern gemäß (1), bei denen lediglich das

eigentliche Filterelement auszutauschen ist, überholt ist. Der Fachmann wird

schon deshalb diese Druckschrift nicht auf der Suche nach Verbesserungen für

diese Filter in Betracht ziehen. Zudem ist der gesamte Aufbau der in (7) gezeigten

Filter kompliziert und umfaßt viele Teile (s zB Figuren 1 und 3), so daß der Fachmann nicht erwartet, hier Anregungen für eine konstruktive Vereinfachung seines

Wechselfilters zu finden. Eine gedankliche Verbindung zwischen der Bauform des

Ventils gemäß Figur 3 von (7), bei der eine Endfläche des Filterelements 103 als

Dichtfläche für ein Filterumgehungsventil (valve 130, s Sp 6 Z 27-33) dient, und

der Erfindung ist deshalb nur in retrospektiver Betrachtungsweise möglich und

damit unzulässig.

Die am Rande erwähnte und in der mündlichen Verhandlung nicht aufgegriffene

DE 39 04 701 A1 (3) betrifft ein insgesamt auszutauschendes Filterelement mit

einem Ventil, dessen Ventilteller 9 durch eine Schraubenfeder 6 gegen die obere

Abschlußscheibe 4 mit Dichtfläche 11 gepreßt wird. Die Anordnung bedingt einen

starren Filterkörper 1, dessen Innenraum von dem - hier aufwendigen - Ventil eingenommen wird und die so eine vom gattungsbildenden Stand der Technik (1)

verschiedene Bauform darstellt. Der Fachmann konnte daher hieraus keine Anregung in Richtung auf Verbesserung eines mit einem gehäusefesten Stützdom mit

einem darin angeordneten Filterumgehungsventils erhalten. Gleiches gilt für die

DE-OS 21 45 708 (4), deren Gegenstand weitgehend mit demjenigen von (3)

übereinstimmt.

Die

übrigen

im

Verfahren

genannten

Entgegenhaltungen,

die

DE 43 10 234 C1 (5), DE 39 03 675 C2 (6) und US 2 533 266 (8) liegen vom

Patentgegenstand noch weiter ab, als die bereits genannten Druckschriften. Sie

haben im Beschwerdeverfahren keine Rolle mehr gespielt und können auch nach

Feststellung des Senats die Patentfähigkeit des Anspruchs 1 nicht in Frage stellen.

Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 erfüllt demnach alle für die Patentierbarkeit geforderten Kriterien, wie schon die Patentabteilung festgestellt hat. Der Anspruch 1 hat somit Bestand.

Die Ansprüche 2 bis 12 betreffen vorteilhafte und nicht selbstverständliche Ausgestaltungen des Gegenstands des Patentanspruchs 1. Sie haben zusammen mit

dem Anspruch 1 Bestand.

Niedlich

Dr. Henkel

Hotz

Skribanowitz

prö