Rechtsprechung / BPatG / 2000

BPatG Beschluss vom 13.11.2000 – 19 W (pat) 2/99

19. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

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(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 197 28 950.9-32

hat der 19. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in

der Sitzung am 13. November 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters

Dipl.-Phys. Dr. Kellerer und der Richter Schmöger, Dipl.-Ing. Schmidt und

Dipl.-Phys. Dr. Mayer

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen. 10.99

G r ü n d e

I

Das Deutsche Patentamt - Prüfungsstelle für Klasse H 02 N - hat die am 30. Juni 1997 eingereichte Anmeldung durch Beschluß vom 7. Oktober 1998 mit der Begründung zurückgewiesen, daß der Patentanspruch 1 nach den Ausführungen im

Bescheid vom 7. Januar 1998 mangels klarer Lehre nicht gewährbar sei und die

Prüfungsstelle sich nicht in der Lage sehe, die Ausführungen in der Bescheidserwiderung mit den anerkannten Grundlagen der Physik in Einklang zu bringen.

Gegen diesen Beschluß richtet sich die Beschwerde des Anmelders.

Da der Beschwerdeschriftsatz keinen unmittelbaren Antrag und keinen neuen Patentanspruch 1 enthält, ergibt sich sinngemäß der Antrag,

den angefochtenen Beschluß aufzuheben und das nachgesuchte Patent mit den ursprünglichen Unterlagen Patentansprüche 1 und 2 sowie Beschreibung unter Berücksichtigung

der Änderungen gemäß der am 21. Februar 1998 eingegangenen Eingabe zu erteilen.

Die Anmeldung betrifft einen Energieverstärker.

Der Patentanspruch 1 lautet:

"Energieverstärker durch Selbstverstärkung von magnetischer

Energie

Kennzeichnendes Teil: Dadurch gekennzeichnet, daß mindestens drei bis vier Dauermagneten in gleicher Polarität gegenüber angeordnet werden (S-N/N-S/S-N/N-S).

Es wird mehr elektrische Energie auf kleinem Raum gewonnen,

wenn das Magnetfeld stärker ist.

Die Dauermagneten werden, wenn der Magnetismus entsprechend stark ist, getrennt und mit Kupferdraht umwickelt. Das

äußere Ende des Kupferdrahtes wird mit dem inneren Ende des

Kupferdrahtes verbunden. Durch die Überbrückung der äußeren Spannungsdifferenz (der äußeren magnetischen Feldlinien) und der inneren Spannungsdifferenz (der inneren magnetischen Feldlinien) wird elektrische Energie gewonnen. Das

Verstärken der Dauermagneten dauert nicht so lange wie das

Schwächen der Dauermagneten.

Beweis: die magnetische Energieform ist eine stärkere Energieform als die elektrische Energieform."

Die im Patentanspruch 1 angegebenen Merkmale eines Energieverstärkers durch

Selbstverstärkung betreffen das Problem der Umwandlung von magnetischer

Energie in elektrische Energie (Offenlegungsschrift Sp 1 Z 5 und 6).

Der Anmelder führt im Beschwerdeschriftsatz vom 12. November 1998 im wesentlichen aus, die Selbstverstärkung der Energie beruhe darauf, daß mehr Energie

auf demselben Raum konzentriert sei. Wenn man drei bis vier Dauermagnete mit

den gleichen Polen in einer angemessenen Zeit einander gegenüber anordnen

würde, schaukele sich das Energieniveau in diesen Magneten nach oben. Wie

dies im einzelnen passieren solle, ist im Beschwerdeschriftsatz auf Seite 1 in den

Absätzen 3 und 4 dargelegt. Zu diesen und weiteren Ausführungen zum Patentanspruch 1, zur Beschaffenheit von Dauermagneten und deren Ausgangsmaterial

wird auf den Beschwerdeschriftsatz verwiesen.

II

Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg, weil im Patentanspruch 1 sowie in

den gesamten Anmeldungsunterlagen keine Lehre zur Gestaltung eines Energieverstärkers durch Selbstverstärkung so deutlich und vollständig offenbart ist, daß

ein Fachmann sie ausführen kann (PatG § 34 Abs 4 - 1981-1988 § 35 Abs 2).

Eine Erfindung ist dann ausreichend deutlich und vollständig offenbart, wenn ein

Durchschnittsfachmann aus dem Wortlaut bei sinngemäßer Auslegung das Wesen

der technischen Lehre erkennen und sie dementsprechend verwirklichen kann

(Schulte, PatG, 5. Aufl § 35 Rdn 153).

Im vorliegenden Fall kann ein Durchschnittsfachmann, hier ein Physiker oder

Elektroingenieur mit Hochschulabschluß und mit Erfahrungen im Umgang mit Permanentmagneten und der elektrischen Energieerzeugung, dem Patentanspruch 1

zur Gestaltung eines Energieverstärkers durch Selbstverstärkung entnehmen, daß

mindestens drei bis vier Dauermagneten in gleicher Polarität

gegenüber angeordnet werden (S-N/N-S/S-N/N-S).

Durch diese Anordnung solle nach den weiteren Angaben im Patentanspruch 1

mehr elektrische Energie auf kleinem Raum gewonnen werden, wenn das

Magnetfeld stärker ist. Wenn der Magnetismus entsprechend stark ist, sollen

die Dauermagnete getrennt und mit Kupferdraht umwickelt werden, wobei das äußere Ende des Kupferdrahtes mit dem inneren Ende des Kupferdrahtes zu verbinden sei (vgl auch Offenlegungsschrift Sp 1 Z 29 bis 32). Nach den zusätzlichen

Angaben in der Beschreibung Spalte 1, Zeilen 26 bis 28, sollen durch die im

Patentanspruch 1 angegebene Anordnung die Magnete immer stärker werden;

deshalb erfolge ein Wechsel der Anordnung der Dauermagnete so, daß die verschiedenen Pole sich gegenüberliegen (S-N/S-N/S-N/S-N). Aus dem Hinweis in

der Beschreibung Spalte 1, Zeilen 20 bis 22, daß zu beachten sei, daß die Dauermagnete sich nicht ständig selbst verstärken, da sich sonst die Atome bei zu

hoher Energieaufnahme zerstören, ist zu vermuten, daß als Folge der Beeinflussung der Magnetfelder der einzelnen Dauermagnete untereinander die Energieverstärkung offenbar durch Energieaufnahme der Atome erfolgen solle.

Diese Angaben lassen bereits offen, wie und mit welchen Mitteln ein entsprechend

starker Magnetismus herzustellen ist, wodurch die Magnete so getrennt, die

Dauermagnete mit Kupferdraht so umwickelt werden sowie der Wechsel der

Anordnung der Dauermagnete derart erfolgen kann, daß ein Aufschaukeln des

Energieniveaus der Atome in den Magneten erzielt wird, wie es der Anmelder im

Beschwerdeschriftsatz auf Seite 1 ausführt.

Zwar muß die Offenbarung einer Erfindung keine Gebrauchsanweisung für jedermann sein, sondern diese richtet sich an den einschlägig vorgebildeten Fachmann, der aufgrund seines Fachwissens und den Angaben des Erfinders in der

Lage sein muß, die in der Anmeldung beschriebe Lehre mit den behaupteten Wirkungen zu realisieren, ohne selbst erfinderisch tätig zu sein.

Das Fachwissen eines Durchschnittsfachmannes belegt im vorliegenden Fall beispielsweise das von der Prüfungsstelle genannte Fachbuch "Grundlagen der

Elektrotechnik", 11. Auflage, 1961, von Dr.-Ing. Franz Moeller. Auf der Seite 81

unter dem Absatz "Größen des magnetischen Feldes" im Punkt 4.122, Zeilen 2

und 3, ist dargelegt, daß das magnetische Feld an jeder Stelle eine bestimmte

Stärke und Richtung aufweist. Dies gilt auch für das magnetische Feld von in einem Raum angeordneten Dauermagneten, wobei sich das magnetische Feld von

mehreren in einem Raum angeordneten Dauermagneten nach Stärke und Richtung vektoriell überlagert. Nach dem auf Seite 103 des genannten Fachbuches

unter Punkt 4.216 angeführten Coulombschen Gesetz herrscht zwischen zwei im

Abstand gegenüberstehenden Polen eines Dauermagneten eine Kraft F. Die Kraft

ist abstoßend, wenn die gegenüberliegenden Pole gleichnamig (Nord- und Nord-

oder Süd- und Südpol) sind, sie ist anziehend, wenn ungleichnamige Pole einander gegenüberstehen. Danach üben in einem Raum angeordnete Dauermagneten

je nach gegenseitiger Polung eine entsprechende Kraft gegeneinander aus. Bei

fest in einem Raum angeordneten Dauermagneten bildet sich ein statisches magnetisches Feld aus, so daß in auf Dauermagneten gewickelten Spulen in Ruhelage, also "ohne Bewegung" der Dauermagneten oder der Spule, keine Spannungsinduktion in der Spule erfolgt, wie es im Kapitel 4.3 "Wirkungen im magnetischen Feld", insbesondere unter 4.32 "Spannungserzeugung" unten beschrieben

ist.

Mithin ist ein Fachmann nicht ohne weiteres in der Lage, die in den Anmeldeunterlagen angestrebte Lehre mittels der angegebenen Gestaltungsmerkmale, Wirkungen und seinen Fachkenntnissen, einen Energieverstärker durch Selbstverstärkung mit der behaupteten Wirkung zu realisieren.

Da der Anmelder im Beschwerdeschriftsatz ausführlich zu den von der Prüfungsstelle aufgezeigten Problemen Stellung genommen hat, hat der Senat im Hinblick

auf die ursprüngliche Offenbarung von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen. Die Beschwerde war aus den angegebenen Gründen zurückzuweisen.

Dr. Kellerer

Schmöger

Schmidt

Dr. Mayer

Be