Rechtsprechung / BPatG / 2000

BPatG Beschluss vom 14.11.2000 – 14 W (pat) 10/00

14. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

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(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend das Patent 195 21 324

hier: Erinnerung gegen den Beschluß des Rechtspflegers

des Bundespatentgerichts vom 16. August 2000

… 10.99

hat der 14. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in

der Sitzung vom 14. November 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters

Dr. Moser, der Richter Dr. Vogel und Harrer sowie der Richterin Dr. Proksch-Ledig

beschlossen:

Die Erinnerung wird verworfen.

G r ü n d e

I

Im Verfahren über den Einspruch gegen das Patent 195 21 324 hat die Erinnerungsführerin gegen den Beschluß des DPMA vom 20. Dezember 1999 Beschwerde eingelegt, innerhalb der Beschwerdefrist jedoch die Beschwerdegebühr

mittels Kopie aufgeklebter Gebührenmarken gezahlt und das Original nach Ablauf

der Frist nachgereicht. Der Rechtspfleger hat mit Beschluß vom 16. August 2000

festgestellt, daß die Beschwerde mangels rechtzeitiger Gebührenzahlung als nicht

eingelegt gilt.

Gegen diesen, der Erinnerungsführerin mit Postzustellungsurkunde am 24. August 2000 zugestellten Beschluß hat die Erinnerungsführerin mit Schreiben vom

5. September 2000 Erinnerung eingelegt, die beim Bundespatentgericht am

13. September 2000 eingegangen ist.

Die Erinnerungsfrist ist am 7. September 2000 abgelaufen.

Auf die Mitteilung des juristischen Mitglieds des Senats vom 25. September 2000,

in der der Erinnerungsführerin angekündigt wurde, daß die Erinnerung als unzulässig verworfen werden müßte, falls sie nicht zurückgenommen wird, hat sich die

Erinnerungsführerin bis heute nicht geäußert.

Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.

II

Die Erinnerung ist unzulässig; sie ist nicht binnen der mit der Zustellung des Beschlusses des Rechtspflegers beginnenden zweiwöchigen Frist des § 23 Abs 2

RpflG, welche am 7. September 2000 endete, beim Bundespatentgericht eingelegt

worden. Die Erinnerungsführerin hat auf eine entsprechende Mitteilung des

Senats diesen Sachverhalt, insbesondere die genannten Daten nicht in Abrede

gestellt.

Die Erinnerung ist somit als unzulässig zu verwerfen.

Moser

Vogel

Harrer

Proksch-Ledig