Rechtsprechung / BPatG / 2000

BPatG Beschluss vom 14.11.2000 – 14 W (pat) 15/99

14. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

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(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 197 10 127.5 - 41

hat der 14. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in

der Sitzung vom 14. November 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters

Dr. Moser, der Richter Dr. Wagner und Harrer sowie der Richterin

Dr. Proksch-Ledig

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen. 10.99

G r ü n d e

I.

Mit dem angefochtenen Beschluß vom 20. Oktober 1998 hat die Prüfungsstelle für

Klasse C02F des Deutschen Patentamtes die Patentanmeldung 197 10 127.5-41

mit der Bezeichnung

„Mittel zur Keimverminderung in Trinkwasser, Tränkewasser u.

Waschwasser für Gemüse"

zurückgewiesen.

Dem Beschluß liegen die am 26. November 1997 eingegangenen Patent-ansprüche 1 bis 8 zu Grunde, von denen der Hauptanspruch 1 wie folgt lautet:

"Flüssiges Mittel für die Keimreduktion oder Abtötung im Tränkewasser, dadurch ausgezeichnet, daß alle Inhaltsstoffe des Mittels laut Futtermittelverordnung für die Verwendung in allen Einzelfuttermitteln für alle Tierarten ohne Mengenbegrenzung zulässig sind und daß Sorbinsäure, Benzoesäure oder eine andere für

die Konservierung von Einzelfuttermitteln zugelassene Säure als

keimtötendes Mittel in einer ebenfalls für den Zusatz zu Einzelfuttermitteln für alle Tierarten zugelassenen Säure, wie Essigsäure, Propionsäure, Milchsäure, Zitronensäure, Weinsäure, Orthophosphorsäure oder Äpfelsäure gelöst wird."

Die Zurückweisung ist im wesentlichen damit begründet, das flüssige Mittel zur

Behandlung von Tränkewasser nach Anspruch 1 sei gegenüber der Entgegenhaltung

(1) WO 95/04001 A1

nicht mehr neu. Die Ansprüche 1, 2 und 5 dieser Druckschrift gäben ein Mittel an,

das mindestens eine Verbindung bestehend u.a. aus Sorbinsäure, Propionsäure,

Zitronensäure, Milchsäure, Essigsäure und Äpfelsäure beinhalte und wobei das in

diesem Mittel enthaltene Wasser einen pH-Wert aufweise, der durch Säure eingestellt werde und im schwachsauren bis neutralen Bereich liege.

Gegen den Beschluß richtet sich die Beschwerde der Anmelder. Sie tragen im

wesentlichen vor, keine der im Prüfungsverfahren genannten Entgegenhaltungen

beschreibe ein dem Anmeldungsgegenstand entsprechendes Mittel, das sowohl

flüssig sei als auch für die Ernährung von Tieren für die Lebensmittelgewinnung

zugelassen sei. In (1) sei eine feste Mischung aus Zitronensäure und Benzoesäure beschrieben, die für die Desinfektion von Tränkewassern in Tierställen unbrauchbar sei, da es mit dieser im Gegensatz zum anmeldungsgemäßen Mittel

u.a. nicht möglich sei, auf einfachem Wege Vorverdünnungen zu erstellen.

Sie beantragen, der Beschwerde stattzugeben und ein Patent mit dem geltenden

Hauptanspruch zu erteilen.

Mit Eingabe vom 11. Juni 1999 wurde von Dritter Seite unter Nennung weiterer

Druckschriften geltend gemacht, daß der Anmeldungsgegenstand weder neu noch

erfinderisch sei.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

Die Beschwerde der Anmelder ist zulässig; sie ist aber nicht begründet.

Das flüssige Mittel für die Keimreduktion oder Abtötung im Tränkewasser nach

Anspruch 1 ist auch nach Auffassung des Senates durch die Entgegenhaltung (1)

neuheitsschädlich vorweggenommen. Entgegen der Auffassung der Anmelder liegen die in (1) beschriebenen Mittel zur Herabsetzung der Keimzahl und Stabilisierung von Trink- und Brauchwasser, die u.a. Benzoesäure, Sorbinsäure, Propionsäure, Citronensäure, Milchsäure, Äpfelsäure und Essigsäure in Mischungen

enthalten können, auch in Lösung vor (vgl Ansprüche 1 und 2 iVm S 3 le Abs sowie S 6 Z 25 und 26). Darüber hinaus wird in (1) angegeben, daß die dort beschriebenen Mittel völlig untoxisch sind und u.a. bspw. dem Trinkwasser oder dem

Teichwasser/Aufzuchtbecken zudosiert

in der Tierzucht bzw. -haltung

ihre

Anwendung finden (vgl S 7/8 Brückenabsatz mit S 8 2. Abs). Somit ist (1) entgegen den Ausführungen der Anmelder ebenfalls ein flüssiges Mittel zur Konservierung von Tränkewasser zu entnehmen, das jede Mischung der Benzoesäure oder

der Sorbinsäure mit einer der weiteren genannten Säuren umfaßt.

Im Zusammenhang mit ihrem Vorbringen, das Mittel nach (1) sei nicht zur Herstellung von Vorverdünnungen geeignet, gehen die Anmelder ferner von der festen nicht der flüssigen Ausführungsform des Mittels nach (1) aus. Dieses Argument ist daher ebenfalls nicht dazu geeignet, als ein beide Mittel unterscheidendes

Merkmal herangezogen zu werden. Es ist ferner zum einen nicht ersichtlich,

warum sich zwei in ihrer Zusammensetzung entsprechende flüssige Mittel nicht in

gleichem Maße zur Herstellung von Vorverdünnungen eignen sollten, zum anderen sind Sorbin- und/oder Benzoesäure sowie z.B. Zitronensäure bei Raumtemperatur von fester Konsistenz (vgl auch ursprüngliche Unterlagen S 1 Z 24/25und S 3

Z 29 bis 31), so daß daraus hergestellte Mittel nach Anspruch 1 daher ebenfalls

nur dann in den flüssigen Zustand übergehen, wenn diese Säuren z.B. in Wasser

aufgelöst werden.

Für den Senat sind daher keine Gründe ersichtlich, die zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses führen könnten.

Bei dieser Sachlage brauchte auf das Vorbringen von Dritter Seite nicht mehr

eingegangen zu werden.

Eine mündliche Verhandlung ist von den Anmeldern nicht beantragt und bei der

gegebenen Sachlage vom Senat nicht für sachdienlich erachtet worden. Die Zurückweisung der Beschwerde war daher im schriftlichen Verfahren zu beschließen.

Moser

Wagner

Harrer

Proksch-Ledig

Na