Rechtsprechung / BPatG / 2000

BPatG Beschluss vom 14.11.2000 – 14 W (pat) 21/99

14. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

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(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 43 18 429.4 - 41

hat der 14. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in

der Sitzung vom 14. November 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters

Dr. Moser, der Richter Dr. Wagner und Harrer sowie der Richterin

Dr. Proksch-Ledig 10.99

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

Mit dem angefochtenen Beschluß vom 22. Januar 1999 hat die Prüfungsstelle für

Klasse C02F des Deutschen Patent-und Markenamtes die Patentanmeldung

P 43 18 429.4-41 mit der Bezeichnung

"„Verfahren und Vorrichtung zur Behandlung eines wasserhaltigen

Fluids, wie kalkhaltigem Leitungswasser"

zurückgewiesen.

Dem Beschluß liegen die am 9. Januar 1999 eingegangenen Patentansprüche 1

bis 12 zu Grunde, von denen der Hauptanspruch wie folgt lautet:

"Verfahren zur Behandlung eines in einem Behälter und/oder

Rohrleitung (24) stehenden oder strömenden wasserhaltigen

Fluids (26), wie kalkhaltiges Leitungswasser, wobei das wasserhaltige Fluid dem Feld von zumindest zwei (10, 12) mit impulsartigen Strömen beaufschlagten Spulen ausgesetzt wird, dadurch

gekennzeichnet, daß die impulsartigen Ströme unterschiedlicher

Phase und/oder unterschiedlicher Frequenz sind, daß die Felder

von zwei einlagigen Luftspulen (10,12) erzeugt werden, die zueinander einen Abstand (A; F) besitzen, der in der Grössenordnung der Spulenlänge (B1, B2) und/oder des Spulendurchmessers

(D) liegt."

Die Zurückweisung erfolgte, weil das beanspruchte Verfahren die gestellte Aufgabe nicht zu lösen vermöge und damit Zweifel an der technischen Brauchbarkeit

des Anmeldungsgegenstandes beständen. Die Prüfungsstelle stützt sich dabei auf

die Druckschriften:

(1) gwf-wasser/abwasser 126 (1985) H.10, Seiten 519 bis 527

(2) test 8/85 lfd. Seiten 759 bis 762.

Im weiteren führt sie sinngemäß aus, daß auch die von seiten der Anmelderin mit

Eingaben vom 7. Januar 1999 und 14. Januar 1999 eingereichten Unterlagen zu

keiner anderen Beurteilung führen könnten. Diese Unterlagen gäben entweder

keinen Hinweis auf die Funktionsfähigkeit des Anmeldungsgegenstandes und

könnten daher auch nicht zu deren Beurteilung herangezogen werden oder sie

enthielten zwar Berichte über eine physikalische Wasserbehandlung, die offensichtlich mit dem anmeldungsgemäßen Gerät erfolgte, aber keine Angaben über

die Versuchsbedingungen selbst, so daß eine Funktionsfähigkeit des Anmeldungsgegenstandes unter jederzeit nachvollziehbaren Bedingungen nicht aufgezeigt würde

.

Gegen den Beschluß richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie hat keine

Beschwerdebegründung eingereicht und keine Anträge gestellt.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

Die Beschwerde der Anmelderin ist zulässig; sie ist aber nicht begründet.

Ob der Gegenstand nach Anspruch 1 gegenüber dem im Prüfungsverfahren genannten Stand der Technik bzw. unter dem Aspekt des möglicherweise erfolgten

Vertriebes der anmeldungsgemäßen Vorrichtung bereits vor dem Anmeldetag der

vorliegenden Anmeldung (vgl dazu Eingabe der Anmelderin vom 7. Januar 1999,

Anlage (3), "Aquatec Ökobehandler", Schreiben des E. J. J… vom

06. Dezember 93 und des H. R…) noch neu und erfinderisch ist, kann

dahingestellt bleiben, weil die Anmelderin jedenfalls die von der Prüfungsstelle

unter Hinweis auf (1) und (2) dargelegten Zweifel an seiner technischen Brauchbarkeit nicht ausgeräumt hat. Die Beschwerde ist daher schon aus diesem Grunde

zurückzuweisen.

Die Anmelderin hat gegen die begründeten Bedenken der Prüfungsstelle, ob das

beanspruchte Verfahren die gestellte Aufgabe, Kalkablagerungen wirkungsvoll zu

vermeiden oder zu reduzieren, zu lösen vermag, keine gewichtigen Umstände

vortragen können, welche die schlüssige und überzeugende Darstellung der

Prüfungsstelle in Frage stellen. Die Unterlagen, die sie auf die Aufforderung hin,

die Wirksamkeit der physikalischen Wasserbehandlungsgeräte nachzuweisen,

einreichte, sind nicht geeignet, die behauptete Wirkung (vgl ursprüngliche Unterlagen, S 2, Abs 2) zu belegen. Sie beinhalten keine konkreten Angaben hinsichtlich der Bedingungen, unter denen die Anwendung des beanspruchten Verfahrens

jeweils erfolgte, und hinsichtlich erzielbarer, objektiv meßbarer Ergebnisse. So ist

nicht erkennbar, inwiefern Kalkablagerungen mit dem anmeldungsgemäßen

Verfahren tatsächlich verhindert werden. Ebenso ist eine Reproduzierbarkeit der

behaupteten Wirkung nicht gewährleistet. Die begründeten Bedenken gegen die

technische Brauchbarkeit bestehen daher weiterhin.

Der im Laufe des Prüfungsverfahrens vorgebrachte Einwand der Anmelderin, eine

physikalisch wissenschaftliche Erklärung der Wirkung einer Verfahrensweise oder

eines Gerätes vom Anmelder einer Patentanmeldung sei nicht nachzuweisen,

sondern er müsse die behauptete Wirkung lediglich glaubhaft machen, ist zwar

zutreffend, wie auch im angefochtenen Beschluß anerkannt wird. Er geht aber

insofern an der Sache vorbei, als im Rahmen des Prüfungsverfahrens keine

wissenschaftliche Erklärung für die Wirksamkeit des anmeldungsgemäßen Verfahrens oder die anmeldungsgemäße Vorrichtung gefordert wurde, sondern lediglich eine Glaubhaftmachung der Wirksamkeit, also des angestrebten technischen

Erfolges anhand objektiver, nachprüfbarer Kriterien.

Für den Senat sind daher keine Gründe ersichtlich, die zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses führen könnten.

Eine mündliche Verhandlung ist von der Anmelderin nicht beantragt und bei der

gegebenen Sachlage vom Senat nicht für sachdienlich erachtet worden. Die Zurückweisung der Beschwerde war daher im schriftlichen Verfahren zu beschließen.

Moser

Wagner

Harrer

Proksch-Ledig

Na