Rechtsprechung / BPatG / 2000
BPatG Beschluss vom 14.11.2000 – 14 W (pat) 3/00
14. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung 197 55 319.2-41
…
hat der 14. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in
der Sitzung vom 14. November 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters
Dr. Moser, der Richter Dr. Wagner und Harrer sowie der Richterin Dr. Proksch-
Ledig 10.99
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Mit dem angefochtenen Beschluß vom 23. September 1999 hat die Prüfungsstelle
für Klasse C02F des Deutschen Patent- und Markenamtes die Patentanmeldung
197 55 319.2-41 mit der Bezeichnung
"Wäßriges Mittel zur Konditionierung des Wassers in einem Wasserbett"
gemäß § 48 PatG zurückgewiesen.
Dem Beschluß liegen die mit Schriftsatz vom 18. August 1999 eingereichten
Patentansprüche 1 und 2 zugrunde, von denen der Hauptanspruch wie folgt lautet:
"Verwendung von polymeren quartären Ammoniumverbindungen
der Summenformel
wobei
(CX HY OZ N +)n Clx = 4 - 8
y = 10 - 18
z = 0 - 2
und n eine ganze, rationale Zahl, die gleich oder größer als 2 ist,
mit einem Molekulargewicht von 500 bis 10.000,
vorzugsweise 5.000 bis 10.000,
in Wasserbettfüllungen."
Die Zurückweisung nimmt u.a. auf die Entgegenhaltungen
(1) DE 38 40 103 C1
(2) DE 34 23 703 A1
(4) CA 12 69 584 A
Bezug und ist im wesentlichen damit begründet, die Verwendung der im Anspruch 1 angegebenen polymeren, quartären Verbindungen zur bioziden Behandlung des Wassers von Wasserbetten sei gegenüber dem durch die Entgegenhaltungen (1) und (4) belegten Stand der Technik nahegelegt. In (4) würden
zur Kontrolle von Bakterien in nicht trinkbarem Wasser, wie z.B. in Wasserbettfüllungen, Zusammensetzungen mit einem Gehalt an wasserlöslichen, antibakteriellen Substanzen vorgeschlagen. In (1) seien polymere, quartäre Ammoniumverbindungen beschrieben, die unter die beanspruchte Summenformel des Anspruches 1 fielen und zur Entkeimung von Schwimmbädern geeignet seien sowie
auch in anderen Wassersystemen, wo es auf Algenfreiheit ankäme, eingesetzt
werden könnten. Der Fachmann hätte damit deutliche Hinweise gehabt, eine polymere, quartäre Ammoniumverbindung auch in Wasserbettfüllungen einzusetzen.
Gegen diesen Beschluß richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie hat keine
Beschwerdebegründung eingereicht und außer der Bitte, die Beschwerde
unverzüglich dem Bundespatentgericht vorzulegen, keine Anträge gestellt.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II.
Die Beschwerde der Anmelderin ist zulässig; sie ist aber nicht begründet.
Die Verwendung der polymeren, quartären (=quaternären) Ammoniumverbindungen nach Anspruch 1 ist durch die Druckschriften (1) und (2) nahegelegt.
Aufgabe der vorliegenden Anmeldung ist es, ein Mittel zur Konditionierung des
Wassers für ein Wasserbett zur Verfügung zu stellen, welches bei verbesserter
bakterizider Wirkung und verminderter Toxizität die PVC-Folie eines Wasserbettes
nicht angreift (vgl S 2 Abs 3 der Beschreibung).
Gelöst wird diese Aufgabe durch die im Anspruch 1 angegebene Verwendung
polymerer quartärer Ammoniumverbindungen.
Polymere, quartäre Ammoniumverbindungen gemäß der allgemeinen Formel nach
Anspruch 1 sind aus den Druckschriften (1) und (2) bekannt und werden zur Entkeimung u.a. von Wasser in Schwimmbädern sowie anderen Wassersystemen
verwendet. Sie weisen eine ausgezeichnete und breite algizide Wirkung bei niedriger Dosierung sowie eine beachtliche bakteriostatische und/oder bakterizide
Wirkung auf (vgl (1), Anspruch 1 iVm S 3 Z 57 bis 59 und Z 67/68 S 4 Z 11 bis 15,
S 5 Z 65 bis 67 und S 6 Tabelle 2 sowie (2), Ansprüche 1 und 19 iVm Beschreibung, S 6 Z 3 bis 10). Dargelegt wird dies in (1) und (2) u.a. auch durch Vergleichsversuche mit herkömmlichen zur Behandlung von Wasser verwendeten
Bioziden. Diese weisen gegenüber den polymeren, quartären Ammoniumverbindungen nach (1) und (2) die Nachteile auf, gegenüber Algen und bestimmten
Bakterienstämmen eine schlechtere Wirksamkeit zu besitzen und nicht schaumfrei
zu sein (vgl (1), S 5 Z 47 bis S 6 Z 9 iVm den Tabellen 1 bis 7 sowie (2), Beschreibung, S 6 Z 6 bis 10 iVm Beispielen 64 bis 66). Nachdem die Druckschriften
(1) und (2) somit bereits Vorgaben erfüllen, die der vorliegenden Anmeldung zu
Grunde liegen, muß der Fachmann, dessen Tätigkeitsbereich sich auf die Verwendung von keimfrei zu haltendem Wasser erstreckt und der mit dem Ersatz der
herkömmlichen wasserlöslichen bioziden Mittel durch vorteilhaftere Alternativen
befaßt ist, diese Entgegenhaltungen zur Lösung seiner Aufgabe in Erwägung ziehen. Sie geben ihm den Hinweis, daß es neben den herkömmlichen wasserlöslichen bioziden Mitteln polymere, quartäre Ammoniumverbindungen gibt, die sowohl eine algizide als auch eine fungizide und eine bakterizide Wirksamkeit besitzen, in Wassersystemen einsetzbar sind und gegenüber anderen Bioziden
vorteilhafte Eigenschaften aufweisen. Es kann daher nicht mehr als erfinderischer
Schritt angesehen werden, diese Verbindungen nunmehr auch zur Konditionierung von Wasser für Wasserbetten in Betracht zu ziehen, zumal die von seiten der
Anmelderin als Beleg für die besondere Eignung der Verbindungen nach Anspruch 1 gemachten Angaben auch bereits in den Druckschriften (1) und (2) zu
finden sind. So stimmen die vorgelegten Versuchsergebnisse im Vergleich mit den
aus (1) und (2) bekannten Daten sowohl bezüglich der Wirksamkeit der polymeren, quartären Ammoniumverbindungen gegenüber Bakterien als auch hinsichtlich des Bereiches der für die algizide oder fungizide Wirksamkeit erforderlichen minimalen Hemmkonzentrationen überein (vgl Anmeldung, S 4 Z 18 bis 29
sowie (1), Tabelle 2 und (2), Beispiele 64 bis 66). Ferner ist die gegenüber den
biozid wirkenden monomeren, quartären Ammoniumverbindungen geltend gemachte niedrigere Netzwirkung, d.h. damit auch geringere Neigung zur Schaumbildung, dieser Verbindungen ebenfalls aus der Druckschrift (1) bekannt ( vgl (1),
S 5 Z 66/67). Nachdem somit wesentliche Eigenschaften der anmeldungsgemäß
verwendeten Mittel bereits in (1) und (2) angegeben sind, bedarf es zur Feststellung, ob diese als biozide Mittel in Wasserfüllungen verwendet eine PVC-Folie
weniger angreifen als herkömmliche Mittel,
lediglich einiger orientierender
Versuche, die der Fachmann so anlegen kann, daß sie
ihm
in einem
überschaubaren Zeitraum einen Überblick über die zu erwartenden Ergebnisse
liefern, zu deren Durchführung er aber nicht erfinderisch tätig werden muß. Im
übrigen sind die fehlenden hydrophoben Eigenschaften der polymeren, quartären
Ammoniumverbindungen (vgl Beschreibung S 4 Z 5 bis 14) angesichts ihrer
Salzstruktur vorhersehbar. Daß sich mit dem Einsatz der polymeren
Ammoniumverbindungen darüber hinaus weitere Vorteile wie die geringere
Toxizität ergeben, kann die erfinderische Tätigkeit ebenfalls nicht begründen, denn
diese sind nur eine Folge der mit (1) und (2) nahegelegten Verwendung. Nun
werden die polymeren Ammoniumverbindungen in den Druckschriften (1) und (2)
als Biozide zwar nur im Zusammenhang u.a. mit Schwimmbädern und allgemein
mit Wassersystemen beschrieben; sie nun aber auch für den speziellen Fall der
Entkeimung von Wasserfüllungen für Wasserbetten einzusetzen, liegt ebenfalls
nahe, nachdem auch Wasserfüllungen für Wasserbetten ein Wassersystem
darstellen. Ferner ist davon auszugehen, daß Biozide, die im Wasser von
Schwimmbädern mit Erfolg
angewendet werden,
im
angegebenen
Konzentrationsbereich
keine
toxischen
bzw.
gesundheitsschädigenden
Eigenschaften aufweisen dürfen, womit ihre Anwendung zur Keimfreihaltung von
nicht trinkbarem Wasser auch in weiteren Lebensbereichen nahegelegt wird.
Das von der Anmelderin in der Eingabe vom 18. August 1999 im Rahmen des
Prüfungsverfahrens vorgetragene Argument, das Auffinden der polymeren,
quartären Ammoniumverbindungen als Biozide in Wasserfüllungen für Wasserbetten sei als "glücklicher Zufall" zu werten, trifft insofern nicht zu, als in (1) und (2)
die Eigenschaften der polymeren Ammoniumverbindungen im direkten Vergleich
mit den herkömmlichen allgemein in Wassersystemen verwendbaren Bioziden
dargestellt sind (vgl dazu auch (1), S 2 Z 15 bis 54). Der Fachmann muß daher bei
seiner Suche nach einer Alternative zu den bereits in Anwendung befindlichen
Substanzen nicht eine Auswahl aus einer nicht übersehbaren Anzahl von
Substanzklassen und Verbindungen treffen, sondern erhält vielmehr bereits mit (1)
und (2) die Information, polymere, quartäre Ammoniumverbindungen bei der
bioziden Behandlung von Wasser neben den bisher verwendeten herkömmlichen
Verbindungen in Betracht zu ziehen.
Der Anspruch 1 ist daher mangels erfinderischer Tätigkeit nicht gewährbar.
Der Anspruch 2 muß das Schicksal des Anspruches 1 teilen, weil über die Anmeldung nur insgesamt entschieden werden kann
Eine mündliche Verhandlung ist von der Anmelderin nicht beantragt und bei der
gegebenen Sachlage vom Senat nicht für sachdienlich erachtet worden. Die Zurückweisung der Beschwerde war daher im schriftlichen Verfahren zu beschließen.
Moser
Wagner
Harrer
Proksch-Ledig
prö