Rechtsprechung / BPatG / 2000

BPatG Beschluss vom 14.11.2000 – 17 W (pat) 2/00

17. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

14. November 2000

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 198 45 030.3-53

hat der 17. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 14. November 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Phys. Grimm, der Richter Dipl.-Ing. Bertl und Dipl.-Ing.

Prasch sowie der Richterin Püschel

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen. 6.70

G r ü n d e:

I.

Die Patentanmeldung mit der Bezeichnung

"Bildsystem zur Darstellung von mittels einer medizinischen Diagnostikeinrichtung gewonnener Bildinformation"

wurde von der Prüfungsstelle für Klasse G 06 F des Deutschen Patent- und Markenamts zurückgewiesen. In den Gründen ist ausgeführt, daß sich der Gegenstand des Patentanspruchs in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik

ergebe.

Gegen diesen Beschluß richtet sich die Beschwerde der Anmelderin.

Der geltende Patentanspruch 1 lautet:

„Bildsystem zur Darstellung von mittels einer medizinischen Diagnostikeinrichtung gewonnener Bildinformation, das mindestens eine

Projektionsfläche aufweist, der eine Projektionseinrichtung zur

Wiedergabe von Bildinformation und von Bedienelementen auf der

Projektionsfläche zugeordnet ist, wobei zur Steuerung des Systems

mittels eines von einer Bedienperson betätigten Zeigeelementes

eine optische Detektoreinrichtung die Position und/oder die

Bewegung des Zeigeelementes relativ zu der Projektionsfläche

erfaßt und eine Steuereinrichtung die Ausgangsdaten der Detektoreinrichtung zur Steuerung des Systems auswertet.“

Der Anmeldung liegt die Aufgabe zugrunde, ein Bildsystem der genannten Art so

auszubilden, daß es einer Bedienperson auf einfache Weise ermöglicht wird, mit

Hilfe von projizierten Bedienelementen interaktiv das Bildsystem zu bedienen

(Beschreibung Seite 2 letzter Absatz und Seite 3, Absatz 1).

Die Anmelderin ist der Meinung, daß die im Verfahren befindlichen Druckschriften

den Anmeldungsgegenstand weder vorwegnähmen noch nahelegten. Der Fachmann entnehme der DE 197 08 240 A1 lediglich, Bedienelemente als Bild zu

projizieren. Die DE 196 29 093 A1 betreffe einen normalen Touchscreen. Die DE

196 12 949 C1 schildere nur die Operationssituation. Auch eine Zusammenschau

dieser Druckschriften führe nicht zum System nach dem Patentanspruch 1.

Die Anmelderin stellt den Antrag,

den angefochtenen Beschluß aufzuheben und das nachgesuchte

Patent mit folgenden Unterlagen zu erteilen:

Patentansprüche 1 bis 8, eingegangen am 29. November 1999,

Beschreibung Seiten 1 bis 4a, 7. 8,

eingegangen am 29. November 1999 sowie

ursprünglich eingereichte Seiten 5, 6, 9 bis 11,

3 Blatt Zeichnungen mit Figuren 1 bis 7,

eingegangen am 17. Dezember 1998.

II.

Die frist- und formgerecht erhobene Beschwerde ist zulässig. Sie hat jedoch keinen Erfolg, da der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach § 4 PatG nicht patentfähig ist.

Die Anmeldung betrifft ein Bildsystem, mit dem Bilder, die mit einer medizinischen

Diagnostikeinrichtung (z.B. einem Computertomographen) erzeugt worden sind,

dargestellt werden. Die Bilder werden auf einer Projektionsfläche, z.B. einer

Leinwand, abgebildet, auf der zusätzlich noch Bilder von Bedienelementen (Icons)

dargestellt sind. Die Steuerung des Systems erfolgt über ein Zeigeelement,

dessen Position über eine Detektoreinrichtung erfaßt und einer Steuereinrichtung

zugeführt wird.

Im bisherigen Verfahren wurden u.a. folgende Druckschriften genannt, denen eine

besondere Bedeutung zukommt:

1. DE 196 12 949 C1

2. DE 197 08 240 A1

3. DE 196 29 093 A1

Die DE 196 12 949 C1 betrifft ein Verfahren zur Erkennung eines fingerförmigen

Objekts. Dabei wird auf eine Projektionsfläche eine Bedienoberfläche projiziert.

Eine Kamera (K) nimmt die Bedienoberfläche (BOF) auf, auf die eine Bedienperson mit ihrer Hand zeigt. Ein Auswertungsprogramm erkennt die Gesten der Hand

und erzeugt Steuersignale (vgl. insb. Patentansprüche 1 u 7).

Aus der DE 197 08 240 A1 ist eine Anordnung bekannt, zur Detektion eines Objektes in einem von Wellen im nichtsichtbaren Spektralbereich angestrahlten Bereich. Es wird auf eine Oberfläche ein Videobild projiziert, das über mindestens ein

Feld mit einer Kontrollcharakteristik verfügt. Gesteuert wird dieses Feld über die

Bewegung eines Objekts, z.B. eine Hand (vgl. insb Patentansprüche 11 und 12).

Aus der DE 196 29 093 A1 ist eine medizinische Therapie- und/oder Diagnoseanlage bekannt. Auf einer Anzeigeeinrichtung werden gleichzeitig die Bilder eines

oder mehrerer Untersuchungsbereiche und ein Bedienmenü abgebildet.

Das Bildsystem nach dem Patentanspruch 1 ist neu gegenüber dem aus den genannten Druckschriften jeweils Bekannten, da keine ein Bildsystem zur Darstellung von mittels einer medizinischen Diagnostikeinrichtung gewonnener Bildinformation beschreibt, bei dem eine Projektionseinrichtung zur Wiedergabe von

Bildinformationen und von Bedienelementen auf der Projektionsfläche vorgesehen

ist.

Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 beruht jedoch nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Die Lehre nach dem Patentanspruch 1 vereint zwei Aspekte, die für sich gesehen

aus dem Stand der Technik bekannt sind:

• Die Steuerung einer Bilddarstellung mit dem Abbild der Hand oder eines Zeigeelements aus den Druckschriften DE 196 12 949 C1 oder DE 197 08 240 A1

• Die gleichzeitige Darstellung von medizinischen Bildern und eines Bedienmenüs aus der DE 196 29 093 A1

Der Fachmann kennt aus der DE 196 29 093 A1 ein Bildsystem zur Darstellung

von mittels einer medizinischen Diagnostikeinrichtung gewonnener Bildinformation, das mindestens eine Projektionsfläche aufweist, der eine Projektionseinrichtung zur Wiedergabe von Bildinformationen und von Bedienelementen auf der

Projektionsfläche zugeordnet ist (vgl. insb. Figur 3 und zugehörige Beschreibung).

Gesteuert wird die Bilddarstellung z.B. mit einer Maus, mit deren Hilfe eine Bedienperson einen Cursor auf das gewünschte Bedienelement bewegt und die

Steuerfunktion auslöst ( Spalte 2, Zeile 66 bis Spalte 3, Zeile 6). Dies kann, vor

allem nicht geübten Personen, schwerfallen. Eine weitere Alternative der Steuerung ist das direkte Berühren der Projektionsfläche (Spalte 3, Zeilen 7 bis 16), was

bei großen Projektionsflächen schwierig sein kann. Jedem ist geläufig, daß die

einfachste Art etwas auszuwählen darin besteht, mit dem Finger oder einem

Zeigestab darauf zu zeigen. Dem Fachmann ist aus den Druckschriften 2 und 3

bekannt, solche Zeigefunktionen zu realisieren.

Bei diesem Stand der Technik liegt es für den Fachmann auf der Hand, bei einem

System nach der DE 196 29 093 A1 eine einfache Bedienfunktion zu realisieren,

wie sie z.B. aus der DE 196 12 949 C1 oder DE 197 08 240 A1 bekannt ist, um so

zum Bildsystem nach dem Patentanspruch 1 zu gelangen.

Der Patentanspruch 1 ist somit nicht gewährbar. Mit ihm fallen auch die auf ihn

rückbezogenen Patentansprüche 2 bis 8.

Grimm

Bertl

Prasch

Püschel

Pr