Rechtsprechung / BPatG / 2000
BPatG Beschluss vom 14.11.2000 – 21 W (pat) 1/99
21. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
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(Aktenzeichen)
Verkündet am
14. November 2000
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung P 44 19 069.7-33
…
hat der 21. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 14. November 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Hechtfischer sowie der Richter Eberhard, Dipl.-Ing. Haaß und
Dipl.-Phys. Dr. Kraus 6.70
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluß der Prüfungsstelle für Klasse H 01 S des Deutschen Patentamts vom
22. September 1998 aufgehoben und das Patent erteilt.
Bezeichnung: Gepulster Laser
Anmeldetag: 31. Mai 1994
Der Erteilung liegen folgende Unterlagen zugrunde:
Patentansprüche 1 bis 3,
Beschreibung Seiten 1 bis 4, überreicht in der mündlichen Verhandlung vom 14. November 2000 und
ab Spalte 3 Zeile 8, gemäß Offenlegungsschrift DE 44 19 069 A1,
3 Blatt Zeichnungen Figuren 1 bis 3, eingegangen am
31. Mai 1994.
G r ü n d e
I
Die am 31. Mai 1994 unter der Bezeichnung „Gepulster Laser “ beim Deutschen
Patentamt eingereichte und am 7. Dezember 1995 offengelegte Patentanmeldung
P 44 19 069 wurde von der Prüfungsstelle für Klasse H01S durch Beschluß vom
22. September 1998 mit der Begründung zurückgewiesen, der geltende
Patentanspruch 1 vom 12. April 1996 gebe keine hinreichende Lehre zum
technischen Handeln, so daß ein Patent mit diesem Patentanspruch die Erfindung
nicht so deutlich und vollständig offenbare, daß sie ein Fachmann ausführen
könne.
Gegen diesen Beschluß richtet sich die Beschwerde der Anmelderin, die beantragt,
den angefochtenen Beschluß aufzuheben und das Patent zu
erteilen mit den jeweils am 14. November 2000 überreichten Patentansprüchen 1 bis 3, mit Beschreibung, Seiten 1 bis 4, im übrigen ab Spalte 3, Zeile 8 der Beschreibung und 3 Blatt Zeichnungen
gemäß Offenlegungsschrift.
Die Patentansprüche 1 bis 3 haben folgenden Wortlaut:
1. Gepulster Laser mit einem Oszillator (10, 12), einem Lasermedium (14), einem wellenlängenselektiven Element (12) zum Abstimmen der Wellenlänge vom Oszillator emittierten Strahlpulsen
(18), und mit einer Einrichtung (22, 30-38) zum gepulsten Anregen
des Lasermediums (14),
dadurch gekennzeichnet, daß zur Erzeugung eines einzelnen
emittierten Strahlpulses (18) das Lasermedium (14) mit zwei
Strahlungs-Anregungspulsen (26, 28) zweimal zeitlich nacheinander angeregt wird, wobei der Zeitabstand der beiden Anregungspulse (26, 28) in der Größenordnung der Umlaufzeit der Strahlung
im Oszillator liegt, und der erste Anregungspuls (26) schwächer ist
als der zweite Anregungspuls (28), derart, daß die Energie der
breitbandigen spontanen Strahlung (ASE) minimal wird.
2. Gepulster Laser nach Anspruch 1,
dadurch gekennzeichnet, daß das Zeitintervall zwischen den beiden Anregungspulsen (26, 28) etwa das Zwei- bis Zehnfache der
Resonatorumlaufzeit beträgt.
3. Gepulster Laser nach einem der Ansprüche 1 oder 2,
dadurch gekennzeichnet, daß die zwei zeitlich aufeinanderfolgenden Anregungspulse (26, 28) aus einem einzigen Pumpstrahlungspuls (24) derart erzeugt werden, daß der erste Anregungspuls (26) eine kürzere Wegstrecke (30, 36) zurücklegt als der
zweite Anregungspuls (28).
Es wurden folgende Druckschriften in Betracht gezogen:
1) US 5 121 398
2) J. Opt. Soc. Am. B, vol. 7/No.2, 1990, S.172 bis 181
3) US 4 425 652
4) FR 2 347 801 A2
Die Anmelderin führte im wesentlichen aus, in den Druckschriften finde sich kein
Hinweis, spektral reine Laserpulse dadurch zu erzeugen, daß das Lasermedium
zur Emission eines einzelnen Laserpulses zweimal zeitlich nacheinander angeregt
werde. Demzufolge sei den Druckschriften auch bezüglich des zeitlichen Abstands
und des Intensitätsverhältnisses der beiden Anregungspulse nichts entnehmbar.
Der Gegenstand nach Patentanspruch 1 beruhe daher auf einer erfinderischen
Tätigkeit.
II
Die frist - und formgerecht erhobene Beschwerde ist zulässig und begründet, denn
die Erfindung ist so deutlich und vollständig offenbart, daß sie ein Fachmann
ausführen kann. Zudem ist der Gegenstand nach Patentanspruch 1 neu und
beruht auf einer erfinderischen Tätigkeit, während die Unteransprüche 2 und 3
nicht selbstverständliche Ausgestaltungen des Gegenstands nach Patentanspruch
1 betreffen.
1. Die Patentansprüche 1 bis 3 sind zulässig.
Im Patentanspruch 1 sind die Merkmale gemäß den ursprünglichen Patentansprüchen 1, 4 und 5 zusammengefaßt.
Die Merkmale gemäß Patentanspruch 2 finden ihre Stütze in der ursprünglichen
Beschreibung, Seite 7, vorletzte Zeile, während der Patentanspruch 3 dem ursprünglichen Patentanspruch 3 entspricht.
2. Die Erfindung ist so deutlich und vollständig offenbart, daß sie ein Fachmann
ausführen kann.
Die Frage, ob eine Erfindung hinreichend deutlich und vollständig offenbart ist,
darf nicht allein vom Inhalt der Patentansprüche her beurteilt werden. Der Patentanspruch 1 muß angeben, was unter Schutz gestellt werden soll, wobei die unter
Schutz zu stellende technische Lehre klar und deutlich zu umschreiben ist. Die im
Patentanspruch 1 umschriebene Lehre ist dann vollständig und deutlich offenbart,
wenn der Fachmann in der Lage ist, anhand der ursprünglichen Anmeldung, zu
der neben den Patentansprüchen auch die Beschreibung und die Zeichnungen
gehören, sowie anhand seines allgemeinen Fachwissens die Erfindung
auszuführen. Dies ist hier der Fall. Der geltende Patentanspruch 1 nennt als wesentliche Merkmale der unter Schutz zu stellenden technischen Lehre zur
Erzeugung eines einzelnen, spektral reinen Laserpulses die Verwendung zweier
Anregungspulse pro Laserpuls sowie den zeitlichen Abstand und das Intensitätsverhältnis der Anregungspulse. Die spektrale Reinheit als Funktion des
zeitlichen Abstands sowie des Intensitätsverhältnisses zeigen die ursprünglichen
Fig 2 und 3 mit Beschreibung, so daß die ursprünglichen Unterlagen dem Fachmann alle zur Ausführung der Erfindung erforderlichen Maßnahmen vermitteln.
3. Der Gegenstand nach Patentanspruch 1 ist neu und beruht auf einer erfinderischen Tätigkeit.
Aus der Druckschrift 1 ist ein gepulster Laser mit den Merkmalen gemäß dem
Oberbegriff des Patentanspruchs 1 bekannt. Denn der Laser besteht aus einem
Oszillator bzw Resonator (56, 58), einem Lasermedium (54), einem wellenlängenselektiven Element (60) zum Abstimmen der Wellenlänge der vom Oszillator
emittierten Laserpulse und einer Einrichtung (52) zur gepulsten Anregung des Lasermediums (vgl Fig 5 mit Beschreibung). Zur Erzeugung eines Laserpulses wird
das Lasermedium mit einem einzigen Anregungspuls angeregt. Die spektrale
Reinheit des Laserpulses beruht darauf, daß die Resonatorlänge so gewählt wird,
daß die Umlaufzeit des Lichts im Resonator wesentlich kürzer als die Dauer des
Anregungspulses ist, während die Rückkopplung durch das wellenlängenselektive
Element (60) und damit die Verstärkung gering ist, so daß die Verstärkung der
spontan emittierten Strahlung (ASE) minimal ist (vgl Fig 5 mit Beschreibung sowie
Sp. 5, Z. 44 bis Sp. 6, Z. 8). Diese Druckschrift kann demnach keine Anregung
geben, die aufgabengemäß angestrebte hohe spektrale Reinheit der Laserstrahlung, die das Verhältnis der Energie der schmalbandigen Laserstrahlung zur
Energie der ASE ist, dadurch zu erreichen, zur Erzeugung eines einzelnen Laserpulses das Lasermedium mit zwei Anregungspulsen zweimal zeitlich nacheinander anzuregen und den zeitlichen Abstand zwischen den Anregungspulsen sowie
deren Intensitätsverhältnis, wie im Patentanspruch 1 angegeben, zu bemessen.
Dies gilt auch für die Druckschrift 3, da diese ein Lasersystem zur Erzeugung sehr
kurzer, hochenergetischer Laserpulse betrifft, bei dem jeweils ein von einem
Farbstofflaser (18) kommender Laser - bzw Signalpuls mittels eines Farbstoff -
Laserverstärkers (20) verstärkt wird. Der Verstärker weist im Unterschied zum Laser keinen optischen Resonator bzw Oszillator auf. Ein dem Verstärker zugeführter Anregungspuls, der von einem weiteren Laserverstärker (22) erzeugt wird,
bewirkt im Lasermedium des Verstärkers (20) eine Besetzungsinversion, deren
Zerfall durch Einstrahlen des Signalpulses ausgelöst wird. Durch die so induzierte
Emission wird der Signalpuls verstärkt. Zur Unterdrückung der ASE sind der zu
verstärkende Signalpuls und der Anregungspuls derart synchronisiert, daß die
durch den Anregungspuls im Farbstoff - Laserverstärker (20) erzeugte Besetzungsinversion gleichzeitig mit dem Eintreffen des Signalpulses erfolgt (vgl die
einzige Figur mit Beschreibung, insbesondere Sp. 1, Z. 52 bis 61, Sp. 2, Z. 3 bis
14 und Sp. 3, Z. 24 bis 47 sowie die Patentansprüche 1 und 2). Diese Druckschrift
kann somit ebenfalls keine Anregung geben, die zum Gegenstand gemäß Patentanspruch 1 führt.
Die Druckschriften 2 und 4 liegen weiter ab, da diesen keine Maßnahmen zur Minimierung des Verhältnisses der Energie der breitbandigen spontanen Strahlung
(ASE) zur Energie der schmalbandigen Strahlung eines Laserpulses entnehmbar
sind. So befaßt sich die Druckschrift 2 mit der Erzeugung von Laserpulsen im
Femtosekundenbereich mittels eines Lichtleiter - Raman - Lasers (vgl Fig 1 mit
Beschreibung), während die Druckschrift 4 eine Anordnung zur Verstärkung von
Laserpulsen eines Lasers (1; 30) mit zwei bzw vier nachgeschalteten Laserverstärkern (10, 11 bzw 40, 37, 46, 48) beschreibt (vgl Fig 1 und 2 mit Beschreibung).
Der Gegenstand nach Patentanspruch 1 ist somit patentfähig, so daß der Patentanspruch 1 gewährbar ist. Mit dem Patentanspruch 1 sind auch die auf ihn zurückbezogenen Patentansprüche 2 und 3 gewährbar.
Dr. Hechtfischer
Eberhard
Haaß
Dr. Kraus
Pr