Rechtsprechung / BPatG / 2000
BPatG Beschluss vom 14.11.2000 – 27 W (pat) 41/00
27. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
14. November 2000
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
… 6.70
…
betreffend die Marke 1 156 669
hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 14. November 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Hellebrand, der Richterin Friehe-Wich und des Richters
Schwarz
beschlossen:
Auf die Beschwerde wird der Beschluß der Markenstelle für Klasse 7 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 19. Mai 1999
aufgehoben, soweit wegen der Widersprüche aus den Marken
974 895 und 951 570 die Löschung der Marke 1 156 669 angeordnet wurde.
G r ü n d e
I.
Gegen die am 28. März 1990 gem WZG § 6 a erfolgte Eintragung der Wortmarke
ORION
für
Stoppuhren, Drehzahlmesser, Hubzähler, Umdrehungszähler,
Stückzähler; Härteprüfer in Form von Handwerkzeugen, insbesondere Brinellzangen und Härteprüffeilen, und in Form von
Härteprüfgeräten,
insbesondere Rückprallhärteprüfer; Pendelschlagwerke als Messgeräte zur Bestimmung der Kerbschlagzähigkeit; Waagen; Taschen für Messgeräte; Schichtdickenmessgeräte nach magnetoinduktivem, koulometrischem und radioaktivem Messprinzip; Rissprüfmittelsätze, im wesentlichen bestehend
aus UV-Lampen, Permanentmagneten und chemischen Rissprüfmitteln; Meß- und Voreinstellplätze, im wesentlichen bestehend
aus einem Messtisch; Messvorrichtungen zum dreidimensionalen
Vermessen
von Gegenständen mittels
photoelektrischer
Messvorrichtungen,
im wesentlichen bestehend aus einem
Messtisch, einer photoelektrischen, berührungslosen Messvorrichtung und elektronischen Auswerte- und Anzeigegeräten;
Laser-Positioniersysteme, bestehend aus einem Laserlichtsender
und
einem
–empfänger
sowie
einem
elektronischen
Signalauswertegerät;
Montagestraßen,
bestehend
aus
Montagemaschinen, maschinellen und/oder handbetätigten
Transport- und Handhabungsgeräten für Werkstücke und Werkzeuge sowie Werkzeugmaschinen; Zubehör
für Werkzeugmaschinen und maschinenbetätigte Werkzeuge, nämlich Wischer
zum Reinigen von Werkzeugaufnahmen an Maschinenspindeln,
bestehend aus einem Hartholzkern mit aufgerauhten Lederstreifen, Schaltgeräte
für Magnetspannplatten, maschinell
und/oder handbetätigte Wendeplattenwerkzeuge; Ausstechapparate, Bohrmesser, Ausdrehvorrichtungen für Backenfutter als
Werkzeuge für Werkzeugmaschinen; automatische Schmierstoffgeber; Späneschutzschild aus Kunststoff und/oder Metall; Gewindeschneidapparate als Werkzeuge für Werkzeugmaschinen;
Zubehör für Vakuumspannvorrichtungen, nämlich Vakuumrundfutter, Vakuumpumpen, Vakuumspeicher aus Metall, Flüssigkeitsabscheider, Drehdurchführungen und Verteiler
in Form von
Schlauchverbindungsstücken, Abdichtmaterialien; Kühlmittelpumpen, -absperrventile, -behälter; Kühlmittelzuführungen in Form von
Kunststoffschläuchen, Metallschläuchen
oder Metallrohren;
Hydraulikpressen, -werkzeug,
-pumpen und deren Zubehör,
nämlich Abzieher, Hydraulikschläuche aus Kunststoff oder Metall,
Kupplungen aus Metall, Ventile aus Metall, Verteilerstücke aus
Metall und/oder Kunststoff; Hydrauliköl; Hydraulikzylinder; Hydraulikseilschneidgeräte; Hydraulikverschraubungsgeräte; Hydraulikschraublocher; Handhebelpressen, hydraulische Pressen,
Zweihand-Sicherheitssteuerungen
für hydraulische Pressen,
Drehspindelpressen, pneumatische Pressen; handbetätigte und
hydraulische Einbettpressen; elektrische Tauchgeräte und chemische Tauchmassen hierfür, beides zur Bildung eines Schutzüberzuges für Werkzeuge; Reinigungs- und Pflegemittel für Endmaße
und Steinplatten, Reinigungsblöcke und Reinigungsplatten zur
Entfernung von Oxyd- und Schmutzbelägen auf Spannbacken;
maschinell angetriebene Werkzeug- und Werkstückträgergeräte
zum Fördern und Positionieren von Werkzeugen und Werkstücken
für CNC-Werkzeugmaschinen; Geräte zum Transport von
Werkzeugen und Werkstücken, insbesondere zur Verwendung in
Fertigungsstraßen;
numerische
Steuerungen
für
Werkzeugmaschinen und Teilapparate; maschinell angetriebene
Geräte und Apparate für die Fertigung elektronischer Bauteile und
Komponenten, Geräte und Apparate für die Montage von mechanischen, elektrischen und elektronischen Bauteilen; Roboter;
Datenverarbeitungsgeräte für die Programmierung von Werkzeugmaschinen, für die Messtechnik und Fertigungsprüfung sowie
Sicherungs-, Kontroll- und Überwachungsgeräte hierfür; Datenübertragungs- und -verwaltungsgeräte; Koordinatographen in
Form elektronischer Zeichengeräte; Zeichnungshalter; Zubehör zu
Handwerkzeug und maschinengetriebenen Werkzeugen, nämlich
Ersatzteile wie Hammerstiele, Sägeblätter, Feilengriffe, Klingen für
Messer und Schraubendreher, Schonaufsätze
für Hämmer;
Zubehör für elektrische Handbohrmaschinen, nämlich Getriebe,
Winkelbohrköpfe, Elektromotoren mit biegsamer Welle als
Werkzeugantrieb; hand- und maschinenbetätigte Fettpressfüllgeräte; Montierhilfen und Maschinenlagerungsteile aus Kunststoff
und/oder Metall zum Aufstellen von Werkzeugmaschinen; nichtelektrische Beschriftungsgeräte, nämlich Buchstabenstempel,
Prägegeräte für Metall- und Kunststoffbänder, Graviermaschinen,
Metallätzstifte; Bleiplomben und Plombendraht; Unterrichtsapparate und –instrumente für die mechanische Lehrwerkstatt, insbesondere Lehrmittel und –geräte für die Lehrwerkstatt, Universalzug- und Druckpressen, Vorrichtungen für die Blechverarbeitung,
Tiefziehvorrichtungen, Maschinen für die Verarbeitung von Kunststoffen, Vorrichtungen
für die Herstellung von Zahnrädern,
Brünieranlagen; Öfen; Schmiedevorrichtungen und –werkzeuge
einschließlich Zubehör, nämlich Herde, Essen, Gesenkplatten,
Gesenke, Richtplatten und –gestelle; hand- und maschinell betriebene Hebe- und Handhabungsgeräte und deren Teile; Höhenverstellgeräte für Schraubstöcke, nämlich Greifwerkzeuge, Handhabungsgeräte, Greifer, Manipulatoren, Parallelarmgeräte, Hebemagnete, Magnetklauen, Magnetgreifer, Blechklauen, Schäkel,
Krantraversen, Strombänder für Krane, Hebebänder, Rund- und
Rechteckzangen, Wendetraversen; Schleppkabelanlagen,
im
wesentlichen bestehend aus Laufschienen, Flachbandkabel oder
Rundkabel sowie auf der Laufschiene verfahrbare Kabelwagen;
elektrisch betriebene Reinigungsgroßgeräte zum Reinigen von
Werkzeugen und Werkstücken, Auswaschbehälter aus Kunststoff-
und/oder Metall, elektrisch betriebene Hochdruckreinigungsgeräte,
insbesondere Entfettungsgeräte und Ultraschallreinigungsgeräte;
Destilliergeräte;
Dampfstrahlgeräte;
Industrie-Staubsauger;
Wasserstrahlschneidgeräte;
Plasmaschneidgeräte;
Schweißausrüstungen, nämlich nichtelektrische Schweißapparate,
Schweißbrenner sowie Düsen hierfür; elektrische Schweißgeräte,
Elektrodenhalter, Stromgleichrichter aus Metall; elektrische und
nichtelektrische
Lötapparate,
Entlötgeräte,
Lötmittel,
Flammensperren in Form von Flammschutzmatten, im wesentlichen bestehend aus edelstahlverstärktem Keramikfasergewebe,
Düsenreinigungsnadeln, Gasanzünder, Gas- und Sauerstoffschläuche aus Kunststoff und/oder Metall, Heißluftschweißgeräte,
elektrische Schweißgeräte für Kunststoffverpackungen, Schweißkabinen, im wesentlichen bestehend aus Ständern, Schienen sowie daran befestigten Kunststoffvorhängen, Schweißspiegel;
Laser; hand- und elektrischbetriebene Pumpen für Gase und
Flüssigkeiten, Kompressoren zum Betreiben von Druckluftwerkzeugen; Arbeitsständer aus Stahl, Amboß-Untersätze aus Stahl,
Schraubstock-Unterbauschränke sowie Richtplattenuntergestelle
aus Holz und/oder Stahl; handbetätigte und maschinengetriebene
Transportwagen für Gasflaschen, Werkzeuge, Vorrichtungen und
Gesenke, Plattformwagen, Tischwagen, Kastenwagen, Sackkarren, Regalwagen und Wälzwagen für Schwerlasttransporte,
sämtliche vorgenannten Wagen und Karren als Werkstattausrüstungen; Labormöbel, insbesondere Einrichtungsgegenstände
für das Elektroniklabor; Reinigungsmittel für industrielle Zwecke;
Abfallbehälter aus Metall und Kunststoff; Gipsanrührbecher aus
Kunststoff; Bürsten, Handfeger, Pinsel; Lagergestelle und Lagervorrichtungen, im wesentlichen bestehend aus Lagerschränken
oder Regalen aus Metall zum Lagern von Schleifscheiben;
Schleifmittel und Trennscheiben, soweit in den Klassen 3, 7 und 8
enthalten,
insbesondere Schleifstifte, Bürsten, Schleifpapier,
Leinwand, Fiberschleifblätter; maschinell- und handbetätigte Abrichtwerkzeuge für Schleifscheiben, Stative und Halter hierfür;
Rohlinge für Schleifwerkzeuge; Fußbodenroste aus Kunststoff
oder Metall; Materialständer und Rollenböcke aus Metall; Kleinteilesortimentkoffer aus Kunststoff oder Metall; Werkzeugmarken
aus Metall; Vorhängeschloß; Batterieladegeräte; Stromgeneratoren; Schlauchfolie aus Kunststoff
für Verpackungszwecke;
elektrisch betriebenes Standgebläse für die Verarbeitung von
Kunststoffen; elektrische Schneidgeräte für Kunststoffe
wurde Widerspruch eingelegt aus den prioritätsälteren Wortmarken
ORION
eingetragen zugunsten der Widersprechenden 1 unter der Nr. 974 895 für
"elektrotechnische und elektronische Apparate und Instrumente (soweit in Klasse
9 enthalten), Radios, Fernseher, Tonbandgeräte, Teile dieser Waren, sofern in
Klasse 9 enthalten, sämtlich ohne Ausdehnung auf elektrische Batterien und
Akkumulatoren sowie auf bespielte Akkumulatoren sowie auf bespielte Bild- und
Tonträger"
und zugunsten der Widersprechenden 2 unter der Nr. 951 570 für "Waschmittel,
Wäscheweich-Spülmittel, Scheuerpulver, WC- und Rohrreinigungsmittel, Seifenpräparate, Parfümerien, Eau de Cologne, ätherische Öle, Toiletteseifen, Rasierseifen, Stärke und Stärkepräparate für kosmetische und Wäschezwecke, Fleckwasser, Autopflegemittel".
Die Markeninhaberin hat fehlende rechtserhaltende Benutzung der Widerspruchsmarken geltendgemacht; die Widersprechende 1 hat Benutzungsunterlagen vorgelegt.
Die Markenstelle für Klasse 7 hat durch Beschluß eines Beamten des höheren
Dienstes die teilweise Löschung der angegriffenen Marke angeordnet, und zwar
wegen der Widerspruchs 1 für
"Waagen; Meßvorrichtungen zum dreidimensionalen Vermessen von Gegenständen mittels photoelektrischer Meßvorrichtungen, im wesentlichen bestehend aus
einem Meßtisch, einer photoelektrischen, berührungslosen Meßvorrichtung und
elektronischen Auswerte- und Anzeigegeräten; Laser-Positioniersysteme, bestehend aus einem Laserlichtsender und -empfänger sowie elektronischem Signalauswertegerät; numerische Steuerungen für Werkzeugmaschinen und Teilapparate; maschinell angetriebene Geräte und Apparate für die Fertigung
elektronischer Bauteile und Komponenten, Geräte und Apparate für die Montage
von mechanischen, elektrischen und elektronischen Bauteilen; Datenverarbeitungsgeräte für die Programmierung von Werkzeugmaschinen, für die Meßtechnik
und Fertigungsprüfung sowie Sicherungs-, Kontroll- und Überwachungsgeräte
hierfür; Datenübertragungs- und -verwaltungsgeräte"
und wegen des Widerspruchs 2 für
"Reinigungs- und Pflegemittel für Endmaße und Steinplatten; Reinigungsmittel für
industrielle Zwecke"
und im übrigen die Widersprüche 1 und 2 zurückgewiesen.
Die Widersprechende 1 habe die Benutzung ihrer Marke für Videorecorder, Fernseher, Camcorder und Monitore hinreichend glaubhaft gemacht, zumal anhand
der Größenordnung des in der vorgelegten eidesstattlichen Versicherung genannten Umsatzes von … DM nicht von einem unwahrscheinlichen oder auf
Scheinbenutzung gerichteten Benutzungsumfang gesprochen werden könne.
Auch daß die Umsatzzahlen nicht nach einzelnen Geräten aufgeschlüsselt seien,
sei nicht schädlich. Die vorgenannten benutzten Geräte wiesen zu denjenigen
Apparaten und Instrumenten, für die die Löschung angeordnet wurde, eine mittlere
Ähnlichkeit auf, so daß aufgrund der Identität der Marken insoweit Verwechslungsgefahr bestehe.
Gegen diesen Beschluß richtet sich die Beschwerde der Markeninhaberin, die das
Warenverzeichnis ihrer Marke durch Streichung von "Waagen; Datenübertragungs- und -verwaltungsgeräte" beschränkt hat. Sie meint, die rechtserhaltende
Benutzung der Widerspruchsmarke 1 sei nicht glaubhaft gemacht. Aus den vorgelegten Rechnungskopien ließen sich nur Lieferungen von Fernsehgeräten und
Videorecordern nach Hamburg ersehen. Auf welche Waren sich die pauschale
Umsatzangabe von mehr als … DM beziehe, bleibe auch nach Vorlage weiterer Unterlagen offen. Im übrigen seien Videorecorder, Fernseher, Camcorder
und Monitore - für letztere sei eine Benutzung auszuschließen - zu den im
Beschlußtenor enthaltenen Waren nicht ähnlich. Die Waren der jüngeren Marke
richteten sich an ein Fachpublikum und beträfen insbesondere die Ausstattung
von Werkstätten der Kraftfahrzeugindustrie. Die Waren, für die nach dem Vortrag
der Widersprechenden 1 deren Marke benutzt werde, seien Konsumprodukte, die
für ein breites Publikum gedacht seien und hinsichtlich Beschaffenheit und Verwendung nicht mit den Waren der jüngeren Marke vergleichbar seien.
Der Widerspruch 2 wurde mit Schriftsatz vom 25. Oktober 1999 zurückgenommen.
Die Widersprechende 1 begehrt die Zurückweisung der Beschwerde. Sie hat
weitere Benutzungsunterlagen vorgelegt und meint, die Widerspruchsmarke weise
aufgrund jahrelanger intensiver Benutzung eine erhöhte Kennzeichnungskraft auf.
Da die relevanten Waren aus dem Warenverzeichnis der jüngeren Marke wie
Fernseher, Videorecorder und Camcorder elektronische Geräte seien, könnten sie
derselben Herstellungsstätte entstammen. Vertriebsweg und Verkaufsstätte
könnten angesichts der Tendenz zu Fachgroßmärkten übereinstimmen, so daß
eine Verwechslung wahrscheinlich sei.
Wegen der Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde ist zulässig und begründet, weil zwischen den Waren, für die die
Benutzung der Widerspruchsmarke 1 glaubhaft gemacht wurde, und den Produkten, hinsichtlich derer die Löschung der angegriffenen Marke angeordnet
wurde und die nunmehr im Warenverzeichnis der angegriffenen Marke noch vorhanden sind, eine Warenähnlichkeit oder -identität nicht besteht und die Voraussetzungen des MarkenG § 9 Abs 2 Nrn 1 oder 2 daher nicht vorliegen.
Die Benutzungsunterlagen hinsichtlich der Widerspruchsmarke 1 sind zwar (vor
allem im Hinblick auf den behaupteten Umfang von mehr als … DM) wenig
aussagekräftig; für die Glaubhaftmachung einer Benutzung von Videorecordern,
Fernsehern und Camcordern reichen sie aber noch aus.
Bei den Waren, hinsichtlich derer die Markenstelle die Löschung der jüngeren
Marke angeordnet hat und die nunmehr - nach Streichung der Waren "Waagen;
Datenübertragungs- und -verwaltungsgeräte" - noch im Warenverzeichnis der angegriffenen Marke enthalten sind, handelt es sich um Meßvorrichtungen, Laserpositioniersysteme, numerische Steuerungen, Fertigungs- und Montagegeräte und
-apparate sowie spezielle Datenverarbeitungsgeräte, mithin vorwiegend um
Geräte und Apparate sowie EDV der Meß-, Steuerungs- und Regelungstechnik.
Sämtliche Geräte, für die die Benutzung glaubhaft gemacht wurde, sind solche der
Unterhaltungselektronik; sie richten sich damit grundsätzlich an andere Verkehrskreise als die Waren, hinsichtlich derer die Markenstelle die Löschung der
angegriffenen Marke angeordnet hat. Hierbei handelt es sich um Produkte, die
regelmäßig für den gewerblichen bzw industriellen Bedarf bestimmt sind. Zwar
mag der Facharbeiter, der tagsüber mit den Produkten der Markeninhaberin in
Berührung kommt, durchaus am Nachmittag im Fachgroßmarkt Fernseher, Videogeräte oder Camcorder der Widersprechenden sehen. Gleichwohl ist nicht davon
auszugehen, daß die jeweils angesprochenen Verkehrskreise aus der jeweils
identischen Kennzeichnung auf die Herkunft aus ein und demselben Unternehmen
schließen. Denn Geräte der Unterhaltungselektronik werden idR in einer anderen
Herstellungsstätte produziert und auf anderen Wegen vertrieben als Meß- und
Steuergeräte für die industrielle Produktion. Zwar mag die Stoffbeschaffenheit
(elektronische Bauteile, mögliche Verwendung von Bildschirmen für die Anzeige
von Werten bei den Waren der
jüngeren Marke) übereinstimmen,
Zweckbestimmung und Verwendungsweise sind aber unterschiedlich. Dies gilt im
Regelfall auch für die Vertriebsstätten; üblicherweise werden Waren wie die
streitgegenständlichen für den gewerblichen und industriellen Bedarf auf anderen
Wegen vertrieben als Unterhaltungselektronik. Nach alledem werden die angesprochenen Verkehrskreise die streitigen Waren einander eher als nicht ähnlich
ansehen.
Da der Widerspruch aus der Widerspruchsmarke 2 zurückgenommen wurde, war
der angefochtene Beschluß der Markenstelle insoweit aufzuheben, als die Löschung der angegriffenen Marke wegen der Widersprüche 1 und 2 angeordnet
wurde.
Hinsichtlich der Kosten verbleibt es bei der Regel des MarkenG § 71 Abs 1 S 2.
Gründe, hiervon abzuweichen, sind weder vorgetragen noch ersichtlich.
Hellebrand
Schwarz
Friehe-Wich
Wf