Rechtsprechung / BPatG / 2000

BPatG Beschluss vom 14.11.2000 – 27 W (pat) 86/00

27. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die angemeldete Marke 397 34 064.8

hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 14. November 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters

Dipl.-Ing. Hellebrand sowie der Richter Albert und Schwarz

beschlossen: 10.99

Auf die Beschwerde der Anmelderin werden die Beschlüsse der

Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamts

vom 29. Juli 1998 und vom 1. September 1999 aufgehoben.

G r ü n d e :

I .

Zur Eintragung als Wortmarke für "Computer, einschließlich Peripheriegeräte

(soweit in Klasse 9 enthalten), insbesondere Drucker, Monitore, Laufwerke und

Datenträger; Computer- und Softwaredokumentationen, insbesondere Handbücher, Lehrbücher, Benutzeranweisungen, schriftliches Unterrichtsmaterial; Unternehmensberatung; Erstellung von Softwareprogrammen, Integration und Installation von Softwareprogrammen" ist angemeldet

db++.

Die Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamts hat durch

zwei Beschlüsse, von denen einer im Erinnerungsverfahren erging, die Anmeldung zurückgewiesen. Im Erinnerungsbeschluß ist zur Begründung ausgeführt,

das angemeldete Zeichen stelle auch nach der in der Erinnerungsbegründung

beantragten Umformulierung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses in

bezug auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen eine beschreibende,

freihaltungsbedürftige und nicht unterscheidungskräftige Angabe dar. Die Streichung der Passage "insbesondere Datenbank-Management-Systeme zur Entwicklung von Anwendungsprogrammen" im Waren- und Dienstleistungsverzeichnis stelle lediglich eine sprachliche, aber keine materielle Änderung dar, da Datenbank-Management-Systeme auch vom weiterhin verwandten Oberbegriff

"Erstellen von Softwareprogrammen" erfasst seien. Die Buchstabenfolge "db" beziehe sich - was auch die Anmelderin nicht bestreite - auf den Begriff "Datenbank"

bzw. englisch "data base". Das doppelte Pluszeichen sei wie bei der Programmiersprache C++ lediglich ein Hinweis auf eine Weiterentwicklung und damit

verbesserte Version des Produkts. In bezug auf die beanspruchten Waren und

Dienstleistungen besage die angemeldete Bezeichnung damit lediglich, dass

diese für die Arbeit mit verbesserten Versionen von Datenbanken besonders geeignet seien. Die Angabe stelle daher keine über diesen rein beschreibenden

Aussagegehalt hinausgehende phantasievolle Angabe dar. Sie sei deshalb den

Mitbewerbern zur freien Verwendung offenzuhalten. Die Abkürzung "db" sei auch

nicht mehrdeutig. Zwar könne sie sich auch auf andere Bedeutungen als

"Datenbank" beziehen. Der konkrete Sinn ergebe sich aber erst aus dem Gesamtzusammenhang, der sich nach der Rechtsprechung auch durch die Verwendung im Zusammenhang mit bestimmten Waren oder Dienstleistungen gewinnen

lasse. Hier erschließe sich der Begriffsinhalt des angemeldeten Zeichens dann

sicher und eindeutig, wenn er im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren

und Dienstleistungen gesehen werde. In den maßgeblichen Spezialwörterbüchern

für den EDV-Bereich werde die Abkürzung "db" nämlich allein für den deutschen

Begriff "Datenbank" oder für den gleichbedeutenden englischen Begriff "data

base" angeführt. Das doppelte Pluszeichen verändere den Begriff "db" nicht inhaltlich, sondern enthalte nur einen Qualitätshinweis. Darüber hinaus fehle dem

angemeldeten Zeichen auch jegliche Unterscheidungskraft. Der Verkehr werde

den beschreibenden Inhalt der angemeldeten Bezeichnung im Zusammenhang

mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen ohne weiteres erfassen und

dementsprechend darin keinen Hinweis der so gekennzeichneten Waren und

Dienstleistungen aus einem bestimmten Unternehmen sehen.

Gegen diesen Beschluß richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie meint,

dem angemeldeten Zeichen könnten die angesprochenen Verkehrskreise (hier

beispielsweise Computerfachleute wie Programmierer, Computerverkäufer oder

Ausbilder auf dem Computersektor) nicht unmittelbar "ansehen", ob und ggf. welche Bedeutung es habe. Trete man dem Zeichen unvoreingenommen gegenüber,

so dränge sich beim Betrachter bei erstmaliger Kenntnisnahme eine einzige mögliche Bedeutung nicht auf, zumal das Zeichen nicht nur aus den Buchstaben "db",

sondern daneben auch aus den zugefügten doppelten Pluszeichen bestehe und

der erste Eindruck eher von der graphischen Wirkung (Duplizität, Symmetrie der

Buchstabenkombination) bestimmt sei. Um der Marke eine bestimmte Bedeutung

beizumessen, sei vielmehr eine Reihe von Gedankenschritten erforderlich, wozu

der Verkehr aber erfahrungsgemäß wenig geneigt sei. Der Betrachter habe keinen

Anlass, unter "db" nur "Datenbank" und nicht etwa auch "Deutsche Bank",

"Deutsche Bahn", "Dezibel", "debit" oder "Debugger" zu verstehen. Auch das

doppelte Pluszeichen werde nicht als bekannte Abkürzung zu werbenden Zwekken benutzt. Werbemaßnahmen wie "Preis++", "Qualität++" oder "modisch++"

seien unüblich. Das "++" sei bislang lediglich im Zusammenhang mit Programmiersprachen verwendet worden, dort aber nicht zur Kennzeichnung einer verbesserten Ausführungsvariante, sondern in Anlehnung an die Verwendung der

Programmsyntax ++ (statt einem einfachen +) bei der Programmiersprache C. Die

Verwendung des Zeichens "++" für einige Programmiersprachen führe aber nicht

dazu, dass es hier für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen einen eindeutigen Sinngehalt habe. Dies gelte erst recht nicht in Kombination mit den

Buchstaben "db". Ein Freihaltungsbedürfnis bestehe daher nicht, weil der Verkehr

keine Veranlassung habe, ausgerechnet die vier Zeichen "db++" benutzen zu

müssen. Dem Zeichen fehle auch nicht jegliche Unterscheidungskraft, denn es sei

kurz, gut einprägsam und habe, da sich seine Bedeutung nicht unmittelbar erschließe, den Charakter einer Phantasiebezeichnung.

II.

Auf die zulässige (MarkenG § 66) und begründete Beschwerde waren die angegriffenen beiden Beschlüsse aufzuheben. Der Eintragung der angemeldeten

Marke stehen nämlich keine absoluten Hindernisse entgegen.

Nach MarkenG § 8 Abs. 2 Nr. 2 sind Marken von der Eintragung ausgeschlossen,

die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die zur Bezeichnung der

Merkmale der Waren oder Dienstleistungen dienen können, deren Monopolisierung also einem berechtigten Bedürfnis der Allgemeinheit an ihrer freien Verwendbarkeit widerspricht

(vgl. Althammer/Ströbele, MarkenG, 6. Aufl., § 8

Rdn. 69). Diese Voraussetzungen sind bei der angemeldeten Marke nicht erfüllt.

Jedenfalls in der Kombination der Bestandteile "db" und "++" der angemeldeten

Marke, die der Beurteilung der Schutzfähigkeit allein zugrundezulegen ist (vgl.

BGH GRUR 1995, 269, 270 "U-KEY"), kann nämlich nicht festgestellt werden,

dass das angemeldete Zeichen eine hinreichend bestimmte, bezüglich der beanspruchten Waren und Dienstleistungen beschreibende Angabe darstellt, weil es

mehrdeutig ist.

Auf den möglichen Bedeutungsinhalt der verwendeten Abkürzung im allgemeinen

Sprachgebrauch kommt es dabei allerdings nicht an, da die Frage des Freihaltungsbedürfnisses allein im Hinblick auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen sowie die beteiligten Verkehrskreise zu beurteilen ist (vgl. BGH GRUR

1990, 517 - SMARTWARE; BGH GRUR 1997, 627 - à la carte; Althammer/Ströbele, aaO, Rn. 71 und 92). Aus diesem Grund kann auf das mögliche

Verständnis der als Bestandteil der Marke verwendeten Abkürzung "db" als

"Deutsche Bank" oder "Deutsche Bahn", worauf die Beschwerdebegründung hinweist, nicht abgestellt werden.

Es ist allerdings auch zweifelhaft, ob dieser Bestandteil vor dem Hintergrund der

beanspruchten Waren und Dienstleistungen nur als "Datenbank" oder englisch

"data base" verstanden werden kann. Zwar wird die Abkürzung häufig ein solches

Verständnis erfahren, auch im Bereich der Elektronischen Datenverarbeitung ist

eine solche Deutung aber nicht zwangsläufig. So führt etwa Amkreutz (Abkürzungen der Informationsverarbeitung, 1986, S. 164) 31 verschiedene Begriffe

der deutschen, englischen und französischen Sprache auf, für welche die

angemeldete Buchstabenfolge verwendet wird, von denen aber nur sieben unmittelbar oder mittelbar mit Datenbanken zu tun haben. Nach Schulze (Computerkürzel, 1998, S. 95) kommen der Abkürzung sieben englischsprachige

Bedeutungen zu, von denen lediglich drei sich auf Datenbanken beziehen; daneben sind auch "data buffer" (Datenpufferspeicher), "data bus" (Datenbus),

"decibel" (logarithmische Maßeinheit) und "direct bank" (Direktbank) zu finden.

Schon hiernach kann nicht davon ausgegangen werden, die Abkürzung "db"

könne allein als "Datenbank" verstanden werden.

Es kann dahinstehen, ob diese auch in bezug auf die beanspruchten Waren und

Dienstleistungen anzutreffende Mehrdeutigkeit des verwendeten Bestandteils "db"

bereits gegen ein Freihaltebedürfnis spricht (vgl. BGH GRUR 1997, 468, 469 -

NetCom; BPatG GRUR 1999, 330, 331 - CT; BPatGE 38, 182, 183 m.w. Nachw. -

MAC). Das angemeldete Zeichen besteht nämlich nicht nur aus den Buchstaben

"db", vielmehr ist diesen noch das doppelte Pluszeichen ("++") angefügt. Dieses

wiederum kann nicht nur als bloßer Hinweis auf verbesserte Eigenschaften der

Ware verstanden werden. Zwar ist dieser Zusatz möglicherweise der Bezeichnung

für die Programmiersprache C++ entnommen, wobei das doppelte Pluszeichen bei

dieser Bezeichnung darauf hindeuten soll, dass es sich um eine verbesserte

Version der früheren Programmiersprache C - Programmiersprache "C+" gab es

bislang nicht, sie wurde erst jüngst als "Visual C+" von der Firma Microsoft in

Fortschreibung der älteren Sprache C++ entwickelt - handelt (vgl. Computer-

Fachlexikon, Ausgabe 2000, S. 133; Linke/Winkler, Das M&T Computer-Lexikon,

1998, S. 111; Voss, Das große PC-Lexikon 2000, 1999, S. 687). Selbst wenn man

die Buchstaben "db" als Abkürzung für "Datenbank" ansieht, steht aber nicht zu

erwarten, dass das doppelte Pluszeichen hinter diesen Buchstaben lediglich als

"verbesserte Datenbank" verstanden wird, weil eine derartige Verwendung der

Zeichen "++" auf dem einschlägigen Waren- und Dienstleistungsgebiet nicht als

üblich angesehen werden kann. Genauso gut kann es vielmehr wegen der erkennbaren Anlehnung an die Bezeichnung für die vorgenannte Programmiersprache auch als Hinweis auf ein neues Datenbanksystem oder -programm oder gar

auf eine neue Programmiersprache aufgefasst werden.Ist also schon zweifelhaft,

ob die einzelnen Bestandteile der angemeldeten Marke sich eindeutig nur auf die

Bedeutungen "Datenbank" und "verbesserte Version" reduzieren lassen, so gilt

dies erst recht in ihrer Kombination. Eine eindeutige Bedeutung der Abkürzung

"db++" auf dem Gebiet der Elektronischen Datenverarbeitung lässt sich jedenfalls

nicht feststellen. Es ist daher auch nicht erkennbar, weshalb gerade die Kombination der beiden Buchstaben mit dem doppelten Pluszeichen zur Benutzung von

Mitbewerbern der Anmelderin offengehalten werden sollten. Ein solches Bedürfnis

ist auch kaum in Zukunft zu erwarten.

Jedenfalls in der Kombination ihrer beiden Bestandteile steht der Eintragung der

angemeldeten Marke daher kein Freihaltebedürfnis entgegen. Dabei ist selbstverständlich, daß die Eintragung der lediglich aufgrund ihres Gesamteindrucks

schutzfähigen Marke, keine Verbietungsrechte hinsichtlich schutzunfähiger Einzelbestandteile gewährt (vgl zB Althammer/Ströbele aaO zu 145).

Gerade wegen der bestehenden Mehrdeutigkeit des angemeldeten Zeichens,

zumal im Bereich der beanspruchten Waren und Dienstleistungen, weist die angemeldete Marke auch ausreichende Unterscheidungskraft auf (vgl. Althammer/Ströbele, aaO, Rn. 20). Die Verknüpfung einer mehrdeutigen Buchstabenkombination mit dem doppelten Pluszeichen, die der branchenweit bekannten

Bezeichnung der heute weltweit verbreitetsten Programmiersprache entnommen

sind, wird vom Verkehr nicht unmittelbar nur als Hinweis auf die hiermit

bezeichneten Waren und Dienstleistungen aufgefasst werden können, zumal

unklar bleibt, ob diese eine Datenbank, eine Datenbanksprache, eine (neue) Programmiersprache oder ein sonstiges Hard- oder Softwareprodukt darstellen. Auch

wenn eine Assoziation mit Waren und Dienstleistungen aus dem Bereich der

Elektronischen Datenverarbeitung naheliegen mag, wird sich das angemeldete

Zeichen in der Vorstellung des durchschnittlich informierten, aufmerksamen und

verständigen Durchschnittsverbrauchers mangels eindeutiger Zuordnung zu bestimmten Produkten aber kaum in der bloßen Beschreibung der angemeldeten

Waren und Dienstleistungen erschöpfen. Zwar mag die Eignung der Marke als

betrieblicher Herkunftshinweis in Folge ihrer wenigen Bestandteile gering sein,

eine für die Eintragung noch ausreichende Unterscheidungskraft kann ihr aber

nach ständiger Rechtsprechung (vgl. BGH GRUR 1995, 269, 270 - U-KEY; BGH

GRUR 1997, 468, 459 - NetCom) nicht abgesprochen werden.

Da auch sonstige Eintragungshindernisse nicht erkennbar sind, waren auf die Beschwerde der Anmelderin die angegriffenen Beschlüsse somit aufzuheben.

Hellebrand

Albert

Schwarz

Na