Rechtsprechung / BPatG / 2000
BPatG Beschluss vom 14.11.2000 – 27 W (pat) 86/00
27. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die angemeldete Marke 397 34 064.8
hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 14. November 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters
Dipl.-Ing. Hellebrand sowie der Richter Albert und Schwarz
beschlossen: 10.99
Auf die Beschwerde der Anmelderin werden die Beschlüsse der
Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamts
vom 29. Juli 1998 und vom 1. September 1999 aufgehoben.
G r ü n d e :
I .
Zur Eintragung als Wortmarke für "Computer, einschließlich Peripheriegeräte
(soweit in Klasse 9 enthalten), insbesondere Drucker, Monitore, Laufwerke und
Datenträger; Computer- und Softwaredokumentationen, insbesondere Handbücher, Lehrbücher, Benutzeranweisungen, schriftliches Unterrichtsmaterial; Unternehmensberatung; Erstellung von Softwareprogrammen, Integration und Installation von Softwareprogrammen" ist angemeldet
db++.
Die Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamts hat durch
zwei Beschlüsse, von denen einer im Erinnerungsverfahren erging, die Anmeldung zurückgewiesen. Im Erinnerungsbeschluß ist zur Begründung ausgeführt,
das angemeldete Zeichen stelle auch nach der in der Erinnerungsbegründung
beantragten Umformulierung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses in
bezug auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen eine beschreibende,
freihaltungsbedürftige und nicht unterscheidungskräftige Angabe dar. Die Streichung der Passage "insbesondere Datenbank-Management-Systeme zur Entwicklung von Anwendungsprogrammen" im Waren- und Dienstleistungsverzeichnis stelle lediglich eine sprachliche, aber keine materielle Änderung dar, da Datenbank-Management-Systeme auch vom weiterhin verwandten Oberbegriff
"Erstellen von Softwareprogrammen" erfasst seien. Die Buchstabenfolge "db" beziehe sich - was auch die Anmelderin nicht bestreite - auf den Begriff "Datenbank"
bzw. englisch "data base". Das doppelte Pluszeichen sei wie bei der Programmiersprache C++ lediglich ein Hinweis auf eine Weiterentwicklung und damit
verbesserte Version des Produkts. In bezug auf die beanspruchten Waren und
Dienstleistungen besage die angemeldete Bezeichnung damit lediglich, dass
diese für die Arbeit mit verbesserten Versionen von Datenbanken besonders geeignet seien. Die Angabe stelle daher keine über diesen rein beschreibenden
Aussagegehalt hinausgehende phantasievolle Angabe dar. Sie sei deshalb den
Mitbewerbern zur freien Verwendung offenzuhalten. Die Abkürzung "db" sei auch
nicht mehrdeutig. Zwar könne sie sich auch auf andere Bedeutungen als
"Datenbank" beziehen. Der konkrete Sinn ergebe sich aber erst aus dem Gesamtzusammenhang, der sich nach der Rechtsprechung auch durch die Verwendung im Zusammenhang mit bestimmten Waren oder Dienstleistungen gewinnen
lasse. Hier erschließe sich der Begriffsinhalt des angemeldeten Zeichens dann
sicher und eindeutig, wenn er im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren
und Dienstleistungen gesehen werde. In den maßgeblichen Spezialwörterbüchern
für den EDV-Bereich werde die Abkürzung "db" nämlich allein für den deutschen
Begriff "Datenbank" oder für den gleichbedeutenden englischen Begriff "data
base" angeführt. Das doppelte Pluszeichen verändere den Begriff "db" nicht inhaltlich, sondern enthalte nur einen Qualitätshinweis. Darüber hinaus fehle dem
angemeldeten Zeichen auch jegliche Unterscheidungskraft. Der Verkehr werde
den beschreibenden Inhalt der angemeldeten Bezeichnung im Zusammenhang
mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen ohne weiteres erfassen und
dementsprechend darin keinen Hinweis der so gekennzeichneten Waren und
Dienstleistungen aus einem bestimmten Unternehmen sehen.
Gegen diesen Beschluß richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie meint,
dem angemeldeten Zeichen könnten die angesprochenen Verkehrskreise (hier
beispielsweise Computerfachleute wie Programmierer, Computerverkäufer oder
Ausbilder auf dem Computersektor) nicht unmittelbar "ansehen", ob und ggf. welche Bedeutung es habe. Trete man dem Zeichen unvoreingenommen gegenüber,
so dränge sich beim Betrachter bei erstmaliger Kenntnisnahme eine einzige mögliche Bedeutung nicht auf, zumal das Zeichen nicht nur aus den Buchstaben "db",
sondern daneben auch aus den zugefügten doppelten Pluszeichen bestehe und
der erste Eindruck eher von der graphischen Wirkung (Duplizität, Symmetrie der
Buchstabenkombination) bestimmt sei. Um der Marke eine bestimmte Bedeutung
beizumessen, sei vielmehr eine Reihe von Gedankenschritten erforderlich, wozu
der Verkehr aber erfahrungsgemäß wenig geneigt sei. Der Betrachter habe keinen
Anlass, unter "db" nur "Datenbank" und nicht etwa auch "Deutsche Bank",
"Deutsche Bahn", "Dezibel", "debit" oder "Debugger" zu verstehen. Auch das
doppelte Pluszeichen werde nicht als bekannte Abkürzung zu werbenden Zwekken benutzt. Werbemaßnahmen wie "Preis++", "Qualität++" oder "modisch++"
seien unüblich. Das "++" sei bislang lediglich im Zusammenhang mit Programmiersprachen verwendet worden, dort aber nicht zur Kennzeichnung einer verbesserten Ausführungsvariante, sondern in Anlehnung an die Verwendung der
Programmsyntax ++ (statt einem einfachen +) bei der Programmiersprache C. Die
Verwendung des Zeichens "++" für einige Programmiersprachen führe aber nicht
dazu, dass es hier für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen einen eindeutigen Sinngehalt habe. Dies gelte erst recht nicht in Kombination mit den
Buchstaben "db". Ein Freihaltungsbedürfnis bestehe daher nicht, weil der Verkehr
keine Veranlassung habe, ausgerechnet die vier Zeichen "db++" benutzen zu
müssen. Dem Zeichen fehle auch nicht jegliche Unterscheidungskraft, denn es sei
kurz, gut einprägsam und habe, da sich seine Bedeutung nicht unmittelbar erschließe, den Charakter einer Phantasiebezeichnung.
II.
Auf die zulässige (MarkenG § 66) und begründete Beschwerde waren die angegriffenen beiden Beschlüsse aufzuheben. Der Eintragung der angemeldeten
Marke stehen nämlich keine absoluten Hindernisse entgegen.
Nach MarkenG § 8 Abs. 2 Nr. 2 sind Marken von der Eintragung ausgeschlossen,
die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die zur Bezeichnung der
Merkmale der Waren oder Dienstleistungen dienen können, deren Monopolisierung also einem berechtigten Bedürfnis der Allgemeinheit an ihrer freien Verwendbarkeit widerspricht
(vgl. Althammer/Ströbele, MarkenG, 6. Aufl., § 8
Rdn. 69). Diese Voraussetzungen sind bei der angemeldeten Marke nicht erfüllt.
Jedenfalls in der Kombination der Bestandteile "db" und "++" der angemeldeten
Marke, die der Beurteilung der Schutzfähigkeit allein zugrundezulegen ist (vgl.
BGH GRUR 1995, 269, 270 "U-KEY"), kann nämlich nicht festgestellt werden,
dass das angemeldete Zeichen eine hinreichend bestimmte, bezüglich der beanspruchten Waren und Dienstleistungen beschreibende Angabe darstellt, weil es
mehrdeutig ist.
Auf den möglichen Bedeutungsinhalt der verwendeten Abkürzung im allgemeinen
Sprachgebrauch kommt es dabei allerdings nicht an, da die Frage des Freihaltungsbedürfnisses allein im Hinblick auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen sowie die beteiligten Verkehrskreise zu beurteilen ist (vgl. BGH GRUR
1990, 517 - SMARTWARE; BGH GRUR 1997, 627 - à la carte; Althammer/Ströbele, aaO, Rn. 71 und 92). Aus diesem Grund kann auf das mögliche
Verständnis der als Bestandteil der Marke verwendeten Abkürzung "db" als
"Deutsche Bank" oder "Deutsche Bahn", worauf die Beschwerdebegründung hinweist, nicht abgestellt werden.
Es ist allerdings auch zweifelhaft, ob dieser Bestandteil vor dem Hintergrund der
beanspruchten Waren und Dienstleistungen nur als "Datenbank" oder englisch
"data base" verstanden werden kann. Zwar wird die Abkürzung häufig ein solches
Verständnis erfahren, auch im Bereich der Elektronischen Datenverarbeitung ist
eine solche Deutung aber nicht zwangsläufig. So führt etwa Amkreutz (Abkürzungen der Informationsverarbeitung, 1986, S. 164) 31 verschiedene Begriffe
der deutschen, englischen und französischen Sprache auf, für welche die
angemeldete Buchstabenfolge verwendet wird, von denen aber nur sieben unmittelbar oder mittelbar mit Datenbanken zu tun haben. Nach Schulze (Computerkürzel, 1998, S. 95) kommen der Abkürzung sieben englischsprachige
Bedeutungen zu, von denen lediglich drei sich auf Datenbanken beziehen; daneben sind auch "data buffer" (Datenpufferspeicher), "data bus" (Datenbus),
"decibel" (logarithmische Maßeinheit) und "direct bank" (Direktbank) zu finden.
Schon hiernach kann nicht davon ausgegangen werden, die Abkürzung "db"
könne allein als "Datenbank" verstanden werden.
Es kann dahinstehen, ob diese auch in bezug auf die beanspruchten Waren und
Dienstleistungen anzutreffende Mehrdeutigkeit des verwendeten Bestandteils "db"
bereits gegen ein Freihaltebedürfnis spricht (vgl. BGH GRUR 1997, 468, 469 -
NetCom; BPatG GRUR 1999, 330, 331 - CT; BPatGE 38, 182, 183 m.w. Nachw. -
MAC). Das angemeldete Zeichen besteht nämlich nicht nur aus den Buchstaben
"db", vielmehr ist diesen noch das doppelte Pluszeichen ("++") angefügt. Dieses
wiederum kann nicht nur als bloßer Hinweis auf verbesserte Eigenschaften der
Ware verstanden werden. Zwar ist dieser Zusatz möglicherweise der Bezeichnung
für die Programmiersprache C++ entnommen, wobei das doppelte Pluszeichen bei
dieser Bezeichnung darauf hindeuten soll, dass es sich um eine verbesserte
Version der früheren Programmiersprache C - Programmiersprache "C+" gab es
bislang nicht, sie wurde erst jüngst als "Visual C+" von der Firma Microsoft in
Fortschreibung der älteren Sprache C++ entwickelt - handelt (vgl. Computer-
Fachlexikon, Ausgabe 2000, S. 133; Linke/Winkler, Das M&T Computer-Lexikon,
1998, S. 111; Voss, Das große PC-Lexikon 2000, 1999, S. 687). Selbst wenn man
die Buchstaben "db" als Abkürzung für "Datenbank" ansieht, steht aber nicht zu
erwarten, dass das doppelte Pluszeichen hinter diesen Buchstaben lediglich als
"verbesserte Datenbank" verstanden wird, weil eine derartige Verwendung der
Zeichen "++" auf dem einschlägigen Waren- und Dienstleistungsgebiet nicht als
üblich angesehen werden kann. Genauso gut kann es vielmehr wegen der erkennbaren Anlehnung an die Bezeichnung für die vorgenannte Programmiersprache auch als Hinweis auf ein neues Datenbanksystem oder -programm oder gar
auf eine neue Programmiersprache aufgefasst werden.Ist also schon zweifelhaft,
ob die einzelnen Bestandteile der angemeldeten Marke sich eindeutig nur auf die
Bedeutungen "Datenbank" und "verbesserte Version" reduzieren lassen, so gilt
dies erst recht in ihrer Kombination. Eine eindeutige Bedeutung der Abkürzung
"db++" auf dem Gebiet der Elektronischen Datenverarbeitung lässt sich jedenfalls
nicht feststellen. Es ist daher auch nicht erkennbar, weshalb gerade die Kombination der beiden Buchstaben mit dem doppelten Pluszeichen zur Benutzung von
Mitbewerbern der Anmelderin offengehalten werden sollten. Ein solches Bedürfnis
ist auch kaum in Zukunft zu erwarten.
Jedenfalls in der Kombination ihrer beiden Bestandteile steht der Eintragung der
angemeldeten Marke daher kein Freihaltebedürfnis entgegen. Dabei ist selbstverständlich, daß die Eintragung der lediglich aufgrund ihres Gesamteindrucks
schutzfähigen Marke, keine Verbietungsrechte hinsichtlich schutzunfähiger Einzelbestandteile gewährt (vgl zB Althammer/Ströbele aaO zu 145).
Gerade wegen der bestehenden Mehrdeutigkeit des angemeldeten Zeichens,
zumal im Bereich der beanspruchten Waren und Dienstleistungen, weist die angemeldete Marke auch ausreichende Unterscheidungskraft auf (vgl. Althammer/Ströbele, aaO, Rn. 20). Die Verknüpfung einer mehrdeutigen Buchstabenkombination mit dem doppelten Pluszeichen, die der branchenweit bekannten
Bezeichnung der heute weltweit verbreitetsten Programmiersprache entnommen
sind, wird vom Verkehr nicht unmittelbar nur als Hinweis auf die hiermit
bezeichneten Waren und Dienstleistungen aufgefasst werden können, zumal
unklar bleibt, ob diese eine Datenbank, eine Datenbanksprache, eine (neue) Programmiersprache oder ein sonstiges Hard- oder Softwareprodukt darstellen. Auch
wenn eine Assoziation mit Waren und Dienstleistungen aus dem Bereich der
Elektronischen Datenverarbeitung naheliegen mag, wird sich das angemeldete
Zeichen in der Vorstellung des durchschnittlich informierten, aufmerksamen und
verständigen Durchschnittsverbrauchers mangels eindeutiger Zuordnung zu bestimmten Produkten aber kaum in der bloßen Beschreibung der angemeldeten
Waren und Dienstleistungen erschöpfen. Zwar mag die Eignung der Marke als
betrieblicher Herkunftshinweis in Folge ihrer wenigen Bestandteile gering sein,
eine für die Eintragung noch ausreichende Unterscheidungskraft kann ihr aber
nach ständiger Rechtsprechung (vgl. BGH GRUR 1995, 269, 270 - U-KEY; BGH
GRUR 1997, 468, 459 - NetCom) nicht abgesprochen werden.
Da auch sonstige Eintragungshindernisse nicht erkennbar sind, waren auf die Beschwerde der Anmelderin die angegriffenen Beschlüsse somit aufzuheben.
Hellebrand
Albert
Schwarz
Na